Arbeitsblatt Stand 07.02.2007

Was ist das Kindeswohl?

Das Wort Kindeswohl findet sich nicht im Duden und auch nicht im Bedeutungswörterbuch. Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Trotzdem begegnet uns dieser Begriff häufig.

Die klarste Definition zum Kindeswohl haben wir in der UN-Kinderrechtekonvention gefunden. Das Kindeswohl ist in den Artikeln 3, 9, 18, 21, 36, 40 eng mit Kinderrechten verknüpft.

Deshalb entspricht die immer noch bestehende Vorbehaltserklärung der Bundesregierung besonders gegen Artikel 9 und 18 der UN-Kinderrechtekonvention nicht dem Kindeswohl. Die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung betrifft unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und benachteiligt Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder sich scheiden lassen. 300000 Kinder sind jährlich von Trennung oder Scheidung ihrer Eltern betroffen. - Tendenz steigend.

- Was ist das Kindeswohl?
- Kann das Kindeswohl Kinderrechte ersetzen?

Hier sind einige Antworten aus der aktuellen Diskussion zusammengestellt:





Das Ergebnis der Arbeit ist überraschend: Das /Kindeswohl/ als Entscheidungskriterium in der Sozialarbeit im Jugendamt gibt es genau genommen weder bei der Ausübung des staatlichen Wächteramtes noch bei der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung: Dort, wo Entscheidungskriterien für die Ausübung des Wächteramtes entwickelt werden, geht es nicht um /Kindeswohl/, sondern bestenfalls um die Abwehr von /Kindeswohlgefährdungen/. Dort, wo sich in der Zusammenarbeit mit den Eltern um Kindeswohl bemüht wird, werden weder für noch von der Sozialarbeit zuverlässige Kriterien entwickelt und Kindeswohl verliert sich in Einzelfallbedingungen und individuellen Vorstellungen.

Historisch ist das Problem in der Auseinandersetzung um die Definitionsmacht über das Kindeswohl zwischen Staat und Bürger entstanden. Im Nationalsozialismus hat ein totalitärer Staat diese Definitionsmacht tendenziell vollständig an sich gerissen und die Eltern als Erziehungsinstanz entmündigt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde zwar das Kräftegleichgewicht zwischen Staat und Bürger durch rechtsstaatliche Verhältnisse prinzipiell wieder hergestellt. Die Reibungen um die Definitionsmacht blieben aber bestehen, da das Kindeswohl weiter im Spannungsfeld zwischen Elternrechten und staatlichem Wächteramt angesiedelt blieb. Veränderungen gab es mit dem KJHG dahingehend, dass die Jugendhilfe nicht erst dann eingreifen sollte, wenn Gefährdungen vorliegen oder unmittelbar bevorstehen, sondern auch präventiv Hilfestellung geben kann. Allerdings setzt das voraus, dass Kriterien für die Bewilligung von Hilfeleistungen, also Kriterien für Kindeswohl jenseits der Gefährdung, formuliert werden.

Der Staat kann seine Aufgabe als Wächter des Kindeswohls nur mittels einer Behörde wahrnehmen: dem Jugendamt. Dadurch wird in die Auseinandersetzung um das Kindeswohl ein schwerfälliger bürokratischer Apparat hineingetragen. Dessen Zuständigkeiten sind begrenzt, und die Kommunikationsformen in der Verwaltung genügen den Ansprüchen von Vermittlung der Lebensverhältnisse häufig nicht. Aus der Doppelstruktur des Jugendamtes als Eingriffs- und Leistungsbehörde ergeben sich notwendigerweise Spannungen in der Sozialarbeit, die das Verhältnis zu den Klienten belasten müssen.

Auszug aus  www.soz-paed.com




Michael schrieb:

Hier kann man z.B. den nachfolgenden Text empfehlen. Er ist zwar schon recht alt, bringt aber das Begriffsdilemma gut rüber. Insbesondere 2. Abschnitt, wo es unter anderem heißt:

"Vor diesem nicht zuletzt auch sprachlich verwirrenden Hintergrund wird es nur allzu verständlich, wenn etwa der Kieler Jurist Hans Hattenhauer den unbestimmten Gesetzesbegriff „Kindeswohl“ als „Joker“ bezeichnet, „den der Staat für alle beliebigen Zwecke einsetzen kann“, oder der hier anwesende Psychologe Uwe Jopt aus leidvoller Berufserfahrung darauf hinweist, daß „im Gerichtsalltag die Berufung auf das Kindeswohl-Konzept durch einen geradezu inflationären Mißbrauch längst zur inhaltsleeren Worthülse verkommen ist“

http://www.vaeterfuerkinder.de/kindwl.htm



Ingo.Alberti@gmx.de schrieb:

Es geht um die UN-Kinderrechtekonvention, die Deutschland unterzeichnete. Darin ist nur von best intests of the child die Rede, nicht vom deutschen sogenannten Kindeswohl, das ein anderer englischer Begriff wäre.

Die BRD hat die internationalen UN-Kinderrechts- und Menschenrechtskonventionen bereits vor Jahren unterschriebn und ist daher verpflichtet, sich daran zu halten.

Kindeswohl findet sich darin nicht, es hat keinen Sinn diesen in Begriff inhaltlich aufzumotzen, weil die dahinter liegende Gedankenwelt nicht die Rechtedes Menschen gegen den Staat ist, sondern die des Staates der demMenschen das zuteilt, was er, der Staat, für richtig hält.

Dieses deutsche obrigkeitsstaatliche Denken muss demnach verbal und tatsächlich international vereinbarten Standards angepasst werden, schon weil die BRD diese formal durch Unterschrift akzeptiert, sich aber praktisch wehrt, diese Menschen- und Kinderrechte ihre Bürger zu achten.

Korrumpierbar ist übrigens jeder Rechtsbegriff, damit hat besonders Deutschland seine Erfahrungen. Es kommt darauf an Menschenrechte zu gewährleisten. Und das geht nicht mit dem Wohl des Kindes, sondern seinen Rechten, die in seinen besten Interessen enthalten sind.

Gruß Ingo


-------- Original-Nachricht --------
Betreff: [papa-info] JA/Kindeswohl-Petition -> Frage
Datum: Tue, 6 Feb 2007 17:52:03 +0100
Von:
An: Mailingliste papa-info

   Diese Petition unterstütze ich vollkommen ...

... bis auf den Umstand, dass angeregt wird, den Begriff
"Kindeswohl" durch die Bezeichnung "beste Interessen des Kindes" zu ersetzen.

Bitten wir damit nicht um die Schaffung eines neuen Wortmonsters,
das vermutlich dann in kürzester Zeit zu einem nichts mehr aussagenden
Abkürzungsmonster verballhornt wird?
"b.I.d.K." oder vielleicht "Beindeki" ?
So, wie aus einer "Auszubildenden" (einem Menschen der auszubilden ist!)
eine "Azubine" (bine=Arbeitsbiene?) wurde??

Warum leiden wir denn alle unter dem Wort "Kindeswohl"?
Weil es für uns entsorgte Väter und auch für den Rest
normal denkender Menschen, einen ganz klaren Inhalt hat,
mit dem wir etwas anfangen können.

DAS ist der Grund warum wir uns über die demagogischen Verbiegungen
z.B. der Gerichte so aufregen!

Wäre es nicht zielführender per Petition eine ganz klare
Definition des Wortes "Kindeswohl" einzufordern,
die gesetzlich festzuschreiben ist?!

Das könnte z.B. so aussehen:
"Kindeswohl" ist dann gewährleistet, wenn das Kind,
durch niemand gehindert, unbeeinträchtigten Zugang zu beiden Elternteilen hat.
Diejenige Partei, die dagegen verstösst, verliert unverzüglich
jegliche Rechte an Sorge, Umgang und /oder Aufenthaltsbestimmung.

Ich denke nur so kann man Gerichten, Gutachtern, JÄ
die ach so beliebte Manövriermasse "Kindeswohl" nehmen.
Und zwar in dem man es mit Inhalt füllt,
denn an sich ist das Wort "Kindeswohl" gut gewählt.
Es ist kurz, es ist gelernt, jeder Normalbürger versteht es.
Es hat nur keinen juristisch fassbaren Inhalt!

Die Freiheit das Wort "Kindeswohl" zu pervertieren
muss den bequemlichkeitsorientierten ("Ein Kind gehört zur Mutter")
Sadisten entzogen werden!

Eine Porsche-Karosserie mit 'nem Trabbi-Motor fährt auch keine 240!

Ich arbeite in der Werbung.
Seht Euch mal 'ne Anzeige an und stellt Euch vor,
als Schlagzeile stände dort einmal:

"Kindeswohl"

und ein anderes mal:

"Die besten Interessen des KIndes"

Was ist schneller zu erfassen?
Was würde Euch mehr in Rage bringen?
Was ist einfacher zu verstehen?

Besser kein Beamtendeutsch.
Besser eine Petition, die die Definition des Begriffs einfordert.

Meine Meinung ...

Ein-Entsorgter-Vater-aus-Hamburg

Mailingliste papa-info - immer gut informiert
 



Hallo Ingo,

selbstverständlich ist mir klar, was Du erreichen möchtest, trotzdem danke für Deine Erklärungen.

Nur haben wir unterschiedliche Ideen zur Erreichung eines positiven Ziels für unsere Kinder.
Du bist als Rechtsanwalt sicherlich um eine juristisch wertvolle Bezeichnung bemüht, die darauf abhebt
eine Querverbindung zu der UN-Konvention zu schaffen, dann kann man auf ein Recht pochen.
Völlig okay.

Ich als "Werber" schlage aber zusätzlich einen anderen Weg vor, der mir effizienter erscheint.
Einfach weil ich jahrelange Erfahrung in der Erreichung von Zielgruppen und der Vermittlung von Informationen habe.

Warum veröffentlicht z.B. SEAT nicht Anzeigen im Stil einer Seite des BGB, sondern präsentiert ihre Autos
mit "auto emoçion"? Das kostet eine Menge Geld mehr! Haben die zuviel davon?

Nee, ganz einfach deshalb: Weil's wirkt!

Greifen wir uns doch den emotionsgeladenen Begriff "Kindeswohl" und fordern gesetzliche Definition ein!
Dass dieser Begriff so negativ besetzt ist, dient in diesem Fall doch nur unserer Sache.
Nehmen wir ihn uns und reiben den Verantwortlichen ihre jahrzehntelange Untätigkeit so unter die Nase,
dass ihnen die Luft wegbleibt.
Nehmen wir ihnen ihre "Kindeswohl"-Waffe weg und machen sie zu unserem Werkzeug!

Wenn wir es schaffen auf diese Weise Öffentlichkeit zu schaffen, haben wir ein erstklassiges
"Pferd vor Troja" über das wir dann endlich mal Medienresonanz erzeugen können.
Dann können wir vielleicht auch noch andere Inhalte in die Redaktionen tragen, die uns am Herzen liegen,
die sonst bei der Assistenzredakteuse im Papierkorb gelandet wären.

Überall regelt der Staat, übergeregelt und dezimiert Bürgerrechte.
Nur hier im Fall der Definition des Kindeswohls passiert seit Jahrzehnten gaaaaar nichts!
Warum?!!
Wenn die  juristische, deutsche Regelwut schon so überbordet,
dann sollte sie sich doch wohl auch endlich einmal dem Begriff "Kindeswohl" widmen!
Sollen sie doch mal Rede und Antwort stehen, wenn nicht!

Nehmen wir doch einfach mal "die Obrigkeiten" in die Pflicht,
statt nur auf Rechte zu pochen, die wir dann doch nicht bekommen! Siehe BGB.
Und das ist nicht einmal internationales, sondern deutsches Recht!

Die Medien können Politiker in die Knie zwingen, nicht Gesetze.
(Weil sie wg. der nächsten Wahl zittern.)

Oder warum glaubst Du, geht deutschen Richtern die Entscheidung
Strassburgs im Fall Görgölü am A**** vorbei? Weil sie von Wahlen unabhängig sind.

Und "Rage" ...?

Rage ist gut, wenn der cou-"RAGE"-ierte sich vorher genau durchdacht
hat, was er erreichen will.

Das ist auch der Grund, weshalb ich hier im Forum selten poste, denn mir
liegt nicht daran, nur darüber zu berichten, dass in Mecklenburg-Vorpommern
nun schon wieder mal eine Mutter ihr Kind ....

Ich will was bewegen und nicht nur Chronist von mütterlichen Verbrechen sein.

Und nun an alle:

WER MACHT MIT?
Bei einer Petition um die Definition des Kindeswohls.

ULLI, einer der entsorgten Väter aus Hamburg





 
Convention on the Rights of the Child UN-Kinderrechtekonvention
Article 3
1. In all actions concerning children, whether undertaken by public or private social welfare institutions, courts of law, administrative authorities or legislative bodies, the best interests of the child shall be a primary consideration. 

2. States Parties undertake to ensure the child such protection and care as is necessary for his or her well-being, taking into account the rights and duties of his or her parents, legal guardians, or other individuals legally responsible for him or her, and, to this end, shall take all appropriate legislative and administrative measures. 

Artikel 3 [Wohl des Kindes]
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinemWohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

Article 9
1. States Parties shall ensure that a child shall not be separated from his or her parents against their will, except when competent authorities subject to judicial review determine, in accordance with applicable law and procedures, that such separation is necessary for the best interests of the child. Such determination may be necessary in a particular case such as one involving abuse or neglect of the child by the parents, or one where the parents are living separately and a decision must be made as to the child's place of residence.

3. States Parties shall respect the right of the child who is separated from one or both parents to maintain personal relations and direct contact with both parents on a regular basis, except if it is contrary to the child's best interests

Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

Article 15
2. No restrictions may be placed on the exercise of these rights other than those imposed in conformity with the law and which are necessary in a democratic society in the interests of national security or public safety, public order (ordre public), the protection of public health or morals or the protection of the rights and freedoms of others. 
Artikel 15 
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. 
Article 18
1. States Parties shall use their best efforts to ensure recognition of the principle that both parents have common responsibilities for the upbringing and development of the child. Parents or, as the case may be, legal guardians, have the primary responsibility for the upbringing and development of the child. The best interests of the child will be their basic concern. 
Artikel 18   [Verantwortung für das Kindeswohl]
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
Article 20
1. A child temporarily or permanently deprived of his or her family environment, or in whose own best interests cannot be allowed to remain in that environment, shall be entitled to special protection and assistance provided by the State. 
Artikel 20
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauern aus sein familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. 
Article 21
States Parties that recognize and/or permit the system of adoption shall ensure that the best interests of the child shall be the paramount consideration and they shall:

(c) Every child deprived of liberty shall be treated with humanity and respect for the inherent dignity of the human person, and in a manner which takes into account the needs of persons of his or her age. In particular, every child deprived of liberty shall be separated from adults unless it is considered in the child's best interest not to do so and shall have the right to maintain contact with his or her family through correspondence and visits, save in exceptional circumstances; 

Artikel 21
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten

c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;  ???

Article 36
States Parties shall protect the child against all other forms of exploitation prejudicial to any aspects of the child's welfare
Artikel 36 [Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Article 40
(iii) To have the matter determined without delay by a competent, independent and impartial authority or judicial body in a fair hearing according to law, in the presence of legal or other appropriate assistance and, unless it is considered not to be in the best interest of the child, in particular, taking into account his or her age or situation, his or her parents or legal guardians; 
Artikel 40
III. seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds, 

Declaration of the Rights of the Child Proclaimed by General Assembly resolution 1386(XIV) of 20 November 1959
www.unhchr.ch/html/menu3/b/25.htm

Convention on the Rights of the Child Adopted and opened for signature, ratification and accession by General Assembly resolution 44/25 of 20 November 1989
www.unhchr.ch/html/menu3/b/k2crc.htm

Vorbehalte der Bundesregierung gegen KRK Art. 9
Vorbehalte der Bundesregierung gegen KRK Art. 18


Erfahrungen zu Kindeswohl-Kriterien
Hans-Helmut Meyer


Kommentar vaeternotruf.de:

Noch vor 30 Jahren war man ja der Meinung, dass Kinder problemlos Trennungen von den Eltern verkraften könnten und sperrte darum die Eltern bei Krankenhausaufenthalten ihrer Kinder (z.B. Mandeloperation) manchmal für Wochen aus dem Leben des Kindes aus, mit traumatischen Folgen, wie wir heute aus der Bindungsforschung wissen.

Nun ist man heute schon wesentlich weiter, aber die Legende, dass Väter für ihre Kinder weniger wichtig seinen als Mütter hält sich hartnäckig.


Vermutungen oder nicht beweisbare Beschuldigungen reichen für die Behörden aus, sofort den Umgang für einen Elternteil! zu unterbrechen. Fragt der andere Elternteil beim Jugendamt, Kindergarten, Schule, Sportverein etc. nach seinem Kind, kommt oft die Antwort: „Datenschutz“.

Offensichtlich hat das Interesse des Kindes in unserer Gesellschaft keinen Stellenwert. Bezeichnenderweise spricht das Gesetz nur vom Wohl des Kindes, ein schillernder Begriff, der beliebig interpretierbar ist. Das Wohl des Kindes ist das Bild , das sich  Erwachsene nach ihrem Gefühl  zurecht biegen. Viele Jugendämter sehen darin sein Wohl, wenn das Kind sich still unterordnet und anpaßt und nicht aus seiner  „Ruhe“ durch den anderen Elternteil „aufgestört“ wird. Das Interesse des Kindes ist etwas anderes. Es ist sein Anspruch, angstfrei ja zu Vater und Mutter sagen zu dürfen und mit dem Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, regelmäßg und ausreichend Kontakt zu haben.

BUNDESINITIATIVE DER GROSSELTERN
von Trennung und Scheidung betroffener Kinder
Rita Boegershausen
www.grosseltern-initiative.de
info@grosseltern-initiative.de


Walter Andritzky

Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur entfremdender Eltern:
Psychsoziale Diagnostik und Orientierungskriterien für Interventionen

BEHAVIORAL PATTERNS AND PERSONALITY STRUCTURE OF ALIENATING
PARENTS: PSYCHOSOCIAL AND DIAGNOSTIC CRITERIA FOR INTERVENTION

Während in den Kindheitsgeschichten von Borderline-Persönlichkeiten bislang hauptsächlich physischer und sexueller bislang hauptsächlich physischer und sexueller gefunden wurden (Beatson, 1995), sollte künftig auch den Vorgängen um elterliche Trennung und Umgangsboykott nach Trennung/Scheidung mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die vorliegenden Symptomlisten und Kriterien protektiver Faktoren erlauben es dem familiengerichtlichen Sachverständigen jedoch schon jetzt, im Einzelfall das jeweilige pathogene oder Kindeswohl-schädliche Potenzial recht genau zu erkennen und entsprechende Empfehlungen und Interventionen zu planen.

www.cip-medien.com/zeitsch/pdf/02-2-01.Andritzky.pdf


Das Wohl des Kindes

§ 1697a BGB "Soweit nicht anders bestimmt ist, trifft das Gericht im Verfahren...diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht". Der Kindeswohl-Begriff ist ein zentraler Begriff des KindRG. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten oder auch offenen Rechtsbegriff. Das Kindeswohl ist also eine zwar unkonkrete, jedoch zentrale Kategorie.
Die wesentliche Funktion besteht in der Legitimation von
1. Entscheidungen ( z.B. zum Sorge- und Umgangsrecht)
2. Eingriffen (z.B. in Elternrechte)
3. Feststellung von Voraussetzungen für Leistungen, (z.B. Hilfe zur Erziehung nach dem KJHG)

Sozialmagazin 6/2001


Die Widersprüche um den Begriff Kindeswohl stellte schon 1934 (!) BORNSTEIN aus psychoanalytischer Sicht fest.
Elternverhalten wird meist kritisch normativ und weniger verstehend analysiert. Hinter der normativen Definition des Begriffs Kindeswohl aber verbirgt sich das Abbild der sozioökonomischen Verhältnisse und der Wertbilder dieser Gesellschaft bzw. einer bestimmten (herrschenden) sozialen Schicht. Mit dem Begriff Kindeswohl sollen diese Werte und Verhältnisse zementiert werden. Daß Familie nicht nur etwas Unterschiedliches im Querschnittsbild der Bevölkerung ist, sondern auch etwas Wandelbares im Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung, wird mit Hilfe des Begriffs abgewehrt. So wie das gesamte bürgerliche Familienrecht der Abwehr dieses Wandels - oder wenigstens der Abwehr der ökonomischen Folgen dieses Wandels - dient.

KHS24856@aol.com


Das Kindeswohl aus Frauensicht

www.sw.fh-koeln.de/sp/personen/ostbomk_fischer/downloads/KINDWOHL.pdf
www.sw.fh-koeln.de/htdocs/person/ostbomk_fischer/downloads/Vortrag.pdf
 

Kommentare:

Erschreckend die Tatsache, in welcher Art und Weise einige auch politisch tätige "KinderexpertInnen" den Begriff Kindeswohl ohne Skrupel für eigene Zwecke missbrauchen.

Thomas
 

Habe mir mal die Mühe gemacht, und mir den Artikel KINDWOHL durchgelesen. Vergebens...
In der Summe nichts weiter, wie ein plumper Versuch, unter Wissenschaftlichem Vorhang, gezielt auf Väter einzutrommeln. Fundiert ist wirklich gar nichts und für eine Fachhochschule eine sehr trauriges Bild.

André
 

Die Frau scheint Dozentin an der FH Köln zu sein. Dort scheint es wohl weniger wichtig zu sein, fachlich qualifiziert und fähig zu sein, wissenschaftlich zu arbeiten. Vermutlich musste die Frauenquote irgendwie verbessert werden, und da wurde halt die genommen, die am lautesten "hier" geschrieen hat und vermutlich auch ein grundfestes Standbein bei den Radikalfeministinnen hat.

Die Argumnetationsweise dieser Frau erinnert mich - leider - sehr an die Art und Weise, wie z.B. eine Vielzahl von Neo-Nazis mangels ausreichender Intelligenz "begründen", wenn sie den Holokaust an den Juden und anderen Minderheiten verleugnen. Dass so etwas aus Steuergeldern bezahlt wird, ist eine von vielen Mängeln in unserem System.

Eigentlich denke ich, dass man(n) sich über diese Publikationen wegen mangelhafter Seriösität und absolut unwissenschaftlicher Argumentation, sprich bloße dumpfe Propaganda und Polemik, bei der RektorIn der FH beschweren müsste. Eigentlich sind diese beiden Werke es gar nicht wert, sich damit noch weiter zu beschäftigen. Aber leider wird damit ja erhebliche Propaganda bei den Frauen gemacht. Obwohl ich fast geneigt bin zu denken, dass diese wirklich offensichtliche Einseitigkeit und Dummheit und fachlicher Unqualifiziertheit eigentlich jedem/jeder ins Auge springen müsste, befürchte ich, dass wohlmöglich solch ein Gedankengut doch auf nahrhaften Boden fällt.

Peter


Neuerscheinung im Februar 2003 im Verlag Frauenoffensive
Anita Heiliger / Traudl Wischnewski (Hg.)
Verrat am  Kindeswohl
Erfahrungen von Müttern mit dem Sorge- und Umgangsrecht
(ISBN 3-88104-356-X)

Einige Auszüge aus dem Ankündigungstext:

1998 trat in Deutschland das neue Kindschaftsrecht in Kraft, in dem die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall verankert ist. Seitdem macht die praktische Umsetzung des Rechts es Müttern schwer, manchmal unmöglich, ihre Kinder vor Gewalt und Mißbrauch zu schützen...  Mütter werden ... gezwungen, der gemeinsamen elterlichen Sorge, mindestens  aber dem Umgang des Vaters mit dem Kind zuzustimmen. Selbst bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch wird die Verweigerung des Umgangs von den Behörden nicht  akzeptiert ...Mütter und Kinder werden ... zum Teil ... ohne Rücksicht auf  körperliche und seelische Schäden, zum Kontakt mit erziehungsungeeigneten, oft gewalttätigen Vätern gezwungen. Das Buch ... gibt den Erfahrungen der  Mütter Raum ... Fragebogenauswertungen, Fachbeiträge, rechtliche und  praktische Materialien... Das Buch will Öffentlichkeit herstellen, ... aufklären, vor allem aber die Mütter stärken und so einen Beitrag leisten, die Praxis zugunsten des Kindeswohls zu verändern.

Kommentare:

Anita Heiliger zitiert den ehemaligen Münchener Psychologen Dr. Jakob positiv, auch als Hinweis in der Fussnote. Dr. Jakob brachte zahlreiche Familien in München in den Verruf. Er war beim Ev. Beratungszentrum in München beschäftigt. Familien die eine normale psychologische Auskunft haben wollten, fanden sich in der zweiten Sitzung in einem Missbrauchsvorwurf wieder. Einzelgespräche  - und der Vater war der Täter. Er solle es doch zugeben. Dieser "Missbrauchspapst" von München brachte es sogar fertig, eine Chlorallergie eines Kindes (Freibad) als Folge von sexuellen Missbrauch durch den eigenen Vater darzustellen. Das Kind kam ins Heim! Und nach einem Jahr wieder heraus, nachdem eine seriöse Gutachterin schwerwiegende Fehler in der Analyse von Jakob aufdeckt hatte. In einem anderen Fall kam ein Kind ins Heim. Dort wurde es von der Frau von Dr. Jakob empfangen, die dort arbeitete. Ein Heimplatz dort kostete 7000 DM im Monat. Nachdem mehrere Familien Strafanzeige erstattet hatten, flüchtete Dr. Jakob mit seiner Familie nach England, ohne sich um den von ihm hinterlassenen Schaden zu kümmern. In einer Nachforschung haben wir festgestellt: er hatte eine Schulausbildung Mittlere Reife - kaufmännischer Zweig und hatte über einen Quereinstieg in Österreich sein Psychologiestudium gemacht. Aber dieser Missbrauchspapst wird von Anita Heiliger in ihrem Buch positiv hervorgehoben.

Herbert
 

Das Kindeswohl als Vehikel für subtile Frauengewalt.

Thomas


Wir sind uns einig, dass der Begriff Kindeswohl bei strittigen Trennungen ständig missbraucht wird.

Wir sollten uns aber nicht auf sprachwissenschaftliche Spitzfindigkeiten einlassen. Es ist so, dass heute (anders als früher) der Duden selbst umgangssprachliche Begriffe, die lange genug von den  Leuten benutzt werden, aufnimmt ( z.B. "Broiler" oder "geil" im neuen Sinn von "interessant"). Darauf würde ich mich also nicht berufen, zumal es die Einzelbestandteile des Wortes ja gibt.

Wenn Richter, Gutachter und Rechtsanwälte mit diesem Begriff argumentieren, so sollte man meiner Meinung nach nur kurz darauf hinweisen, dass die Meinungen, was einem Kind gut tut, tatsächlich sehr unterschiedlich sein können, sowohl in der Normalfamilie als auch bei Getrenntlebenden, bei Richtern untereinander usw. Das kann die Ernährung, Fernsehzeiten usw. betreffen. Kein Richter wird unterschiedliche Erziehungsansichten eines Ehepaares unter die Lupe nehmen!

Gleichzeitig sollte man gezielt auf die entsprechenden Kinderrechte mit § hinweisen ( z.B. §1684), die ja im Sinne der Kinder gemacht worden sind und nur bei SCHWERWIEGENDEN Gründen eingeschränkt werden dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers.

Das heißt, wir sollten uns eben nicht auf eine Diskussion über diesen Begriff und dessen Existenzberechtigung einlassen, darüber könnten wir noch in zehn Jahren diskutieren, sondern durch Hinlenken auf die Kinderrechte, das "Unwort mit der Zeit aus dem Gedächtnis streichen".

Es grüßt euch alle und freut sich auf ein erfolgreiches Jahr mit vielen Aktiven (Januar!!!)

Rosi


Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Justizministerium  NRW Düsseldorf

Frau
Brigitte Meisters

Ihre Eingabe vom 07. Januar 2003

Sehr geehrte Frau Meisters,

zu Ihrer Frage, wann das Wort Kindeswohl in die Rechtsprechung aufgenommen wurde, merke ich an:

Das Kindeswohl entspricht einer langen Tradition in der Gesetzgebung und damit in der Rechtsprechung. Bereits das BGB in seiner Urfassung, die zum 01.01.1900 in Kraft getreten ist, verwandte den Begriff des Kindeswohls in § 1666 BGB. Diese Bestimmung geht u.a. zurück auf das Preussische Allgemeine Landrecht von 1794, das zu II, 2, §§ 90, 91, 260 entsprechende  Bestimmungen wie in § 1666 BGB enthielt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Jurgeleit
Beglaubigt
gez. Markov
Regierungsangestellte
 

Kommentare:

Bewertung des neuen elterlichen Sorge- und Umgangsrechts aus Frauensicht

Im "Preußischen Allgemeinen Landrecht" von 1794 wird die Gleichheit von Mann und Frau grundgelegt, ..."soweit nicht durch besondere Gesetze Ausnahmen bestimmt werden". (I § 24) Besonders schön und anschaulich illustriert II, 2-§ 61, was mit dieser Gleichheit gemeint ist:..."Wie lange sie aber dem Kinde die Brust reichen soll, hängt von der Bestimmung des Vaters ab." Der deutsche Philosoph und Professor Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) schuf mit seinem "Eheentwurf" die wissenschaftliche Legitimation für dieses Gesetzbuch und damit auch für die gesellschaftliche Praxis. Unser Grundgesetz sichert heute die tatsächliche Gleichheit in Rechten und Pflichten für Frauen und Männer. Daher können andere Gesetze dies nicht abändern.
www.sw.fh-koeln.de/sp/personen/ostbomk_fischer/downloads/KINDWOHL.pdf
von Elke Ostbomk-Fischer


wann der Begriff erstmalig auftauchte vermag wohl keiner mehr zu sagen, aber ein Versuch der Definition habe ich soeben bei "SGIPT - Gesellschaft für Allgemeine und Integrative Psychotherapie - Deutschland" gefunden. Nachlesen kannst Du/könnt Ihr das Ganze unter:
http://www.sgipt.org/forpsy/kw_krit0.htm .

Jens Preuße
www.web-jens-preusse.de


Schon seit Jahren ärgert mich der Begriff Kindeswohl der bei allen Behörden, Gerichten etc. in den Mund genommen wird. Dieses Wort finde ich auch in keinem Duden etc.

Weiß jemand von Euch, wann dieses Wort erstmals in die Rechtssprechung aufgenommen wurde ?
Es gibt die Wörter Väterwohl, Mütterwohl auch nicht. Es gibt nur Rechte.

Bei Gerichtsterminen und Anwälten in den Schriftsätzen denke ich, sollte man immer wieder darauf hinweisen, dass es kein Kindeswohl gibt, sondern nur Rechte des Kindes. So denke ich, kann das Unwort mit der Zeit aus dem Gedächnis gestrichen werden.

Brigitte


Habt Ihr Euch schon mal mit dem Verband auseinandergesetzt ? www.dfv-nrw.de
In deren online Stichwortverzeichnis fehlen Erklaerungen zum Beispiel zum Stichwort Familie oder Kindeswohl!
Fragt sich warum derat "beliebte" Begriffe ausgespart werden?

Gruss aus BC
Thomas


Einladung zur Anhörung "Neue Wege in der Familienpolitik - Kinder- und Elternrechte stärken"
am 18.06.2002
SPD-Landtagsfraktion, Mainz

Mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das im November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und in der Bundesrepublik im Frühjahr 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten ist, werden neben der vorrangigen Elternverantwortung auch die Verpflichtung der Vertragsstaaten klar, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Darin enthalten sind in erster Linie die Einhaltung und Umsetzung von Kinderrechten. Im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung von Paaren enthält Artikel 18, der die Verantwortung für das Kindeswohl beinhaltet und den Grundsatz sicherstellen will, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind, wichtige Impulse.


Ein gelingendes Familienleben ist für die große Mehrheit von uns nach wie vor eines der wichtigsten Dinge im Leben. Das zeigen uns auch alle Umfragen. Zufriedenheit, Geborgenheit und Lebensglück - das verbinden die meisten Menschen mit einem glücklichen Familienleben.

Das lässt mich hoffen, dass Familien nicht all zu schnell auseinander gehen, wenn es einmal schwierig wird. Das lässt mich hoffen, dass Eltern das Wohl ihrer Kinder in den Mittelpunkt stellen. Was Kinder in der Familie erfahren, das prägt sie ein Leben lang. Geborgenheit, Respekt, Verlässlichkeit, Anstand, Rücksichtnahme, Teilen - all das lernt man zuerst in der Familie. Und wie viel mehr Lebenschancen haben Kinder, für die sich ihre Eltern Zeit nehmen, denen sie vorlesen, mit denen sie reden, denen sie zuhören, mit denen sie singen und spielen!

Weihnachtsansprache des Bundespräsidenten
Johannes Rau
24.12.2002


Die Erwartungshaltung der Scheidungsbegleiter an die Eltern nach einer Trennung macht deutlich, sie verstehen den Zustand nicht wirklich und greifen nicht angemessenen ein, um das Kindeswohl zu sichern. Das Kind hat ein natürliches Recht auf Mutter und Vater.

Dietmar Nikolai Webel
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesvorstand Pressesprecher, im Dezember 2002


Familienrichter unterliegen keiner Verpflichtung, sich regelmäßig weiterzubilden, tun dies eher selten und kennen damit wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über die Wichtigkeit des leiblichen Vaters nicht. Jugendämter und Sachverständige benutzen in ihren Schriftwechseln gerne Redewendungen, die aus dem ersten emotionalen Sturm taktisch berechnetes und damit grundsätzlich dem Kindeswohl widersprechendes Handeln der Mutter geradezu heraufbeschwört. Dies kann und darf nicht Aufgabe der Behörden und Institutionen sein.

Andreas Herbig


Natürlich wollen wir alle das Wohl des Kindes, aber  schwierig ist es schon, das Wohl des Kindes durch Kindeswille zu eruieren.

Wie viele von uns haben erleben müssen, dass der  Kindeswille manipuliert wurde. Ich behaupte, dass in mehr als 90 % der Fälle, wo Kinder  nicht zu dem anderen Elternteil wollen, dies nicht wirklich den Kindeswillen widerspiegelt, sondern dass mit Hilfe dieses angeblichen Kinderwillens darauf abgezielt wird, zum "Wohle" des Kindes den Umgang einzuschränken oder auszusetzen.

Wer fragt in einer Ehe das Kind jemals, möchtest du  mit deinem Papa oder deiner Mama leben? D.h. für mich, was den Umgang bei Trennung angeht, sollte der Kindeswille in dieser Hinsicht überhaupt erst erforscht werden, wie in normalen Familien auch, wenn wirklich Gefahr besteht für Körper und Seele.

Bei Gutachtern kann man z.B. unterschiedliche Ansichten über das Kindeswohl in der Weise feststellen: Ein Gutachter stellte fest, dass die Mutter das Kind tatsächlich entfremdet hat. Da dies leider so ist, war dann seine logische  Folgerung, sei es für das Kindeswohl besser, wenn es dementsprechend den Vater nur  noch selten sieht, da es ja nun leider entfremdet sei! HABE ICH SELBST GELESEN!  Dieser Gutachter hat eine völlig andere Vorstellung von Kindeswohl. Aus diesem Grund bin ich dafür, in erster Linie von dem Recht des Kindes auf beide Eltern zu sprechen.

Rosi


Denn das ist der Albtraum eines französischen Vaters: Die deutsche Mutter behält das Kind bei sich, eine Gerichtsentscheidung zieht sich hin und schließlich verfügen die Richter, dass das Kind bei der Mutter bleiben müsse, weil es sich in Deutschland eingelebt habe. Diese juristische Auslegung des Kindeswohls "haben Entführungspersonen ausgenutzt und das Verfahren mit Tricks verzögert", bedauert Schwall-Düren: "Das wird nicht mehr funktionieren."

In Frankreich sorgten solche Gerichtsentscheidungen für Empörung. Die Auffassungen darüber, was im Interesse des Kindes liege, seien in den beiden Ländern unterschiedlich, unterstreicht Schwall-Dürens französischer Kollege Pierre Cardo. "In Frankreich hat sich die Rechtsprechung hin zu einer Gleichbehandlung von Mutter und Vater entwickelt." In der Mehrzahl der fast 50 Fälle, die die Mediatorengruppe derzeit bearbeitet - gut 200 sind es insgesamt-, haben französische Väter sie angerufen.
www.n-tv.de/3086418.html
Deutsch-franzoesische_Annaeherung.htm


Sehr geehrter Herr Sochart,

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. November 2002, in der Sie sich für eine Streichung von § 1626a BGB ausgesprochen haben und ein gemeinsames Sorgerecht im Regelfall fordern.

Gemäß § 1626a BGB wird der Mutter nur in dem Fall die elterliche Sorge übertragen, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und sie weder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, noch später einander heiraten. Gemäß § 1672 BGB kann dem Vater mit der Zustimmung der Mutter die elterliche Sorge übertragen werden.

Nicht nur diese beiden Vorschriften, sondern der gesamte Bereich der elterlichen Sorge, versucht zu aller erst dem Kindeswohl gerecht zu werden. Das Wohl des Kindes ist also das zentrale Anliegen des Gesetzgebers. Inwieweit diese Vorschriften vor dem Bundesverfassungsgericht bestand haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Sie weisen darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht seit November über diese Frage verhandelt.

Natürlich stimme ich Ihnen zu, dass neben der Mutter auch der Vater eine besondere Verantwortung für das Kind hat und sich dies auch in der Gesetzgebung niederschlagen muss. Aus Ihrem Schreiben geht hervor, dass Sie sich zu Ihrer Verantwortung als Vater bekennen. Im Gegensatz zu vielen Männern, die sich bis zum heutigen Tage ihrer Verantwortung, die sie ihrem Kind gegenüber haben, entziehen und die Mutter allein lassen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob § 1626a BGB verfassungskonform ist, sollte zunächst abgewartet werden. Dann erst sind eventuell vorzunehmende Änderungen durch die zuständigen Gremien sinnvoll und haben auf Dauer bestand.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jürgen Rüttgers
 

CDU-Landtagsfraktion
Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen Rüttgers
Fraktionsvorsitzender
Platz des Landtags
140221 Düsseldorf
Telefon (0211) 884-2210
Telefax  (0211) 884-2367
juergen.ruettgers@landtag.nrw.de


Prof. Dr. jur. Roland Proksch An das Bundesministerium der Justiz Referat Rechtstatsachenforschung Herrn MR Schreiber Heinemannstraße 6 53175 Bonn
Teil V  AZ: 3003/2-7p-5-Ri 0067/98
Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts
Schlussbericht März 2002

4. In dem Maße, wie es Eltern gelingt, ihre Kommunikation und Kooperation diskursiv zu erhalten oder zu gestalten, bei Unstimmigkeiten, Konflikten, Problemen offen darüber zu reden und (ernsthaft) zu versuchen, gemeinsam einvernehmliche Regelungen zu finden, werden sie es (auch zum Wohl ihrer Kinder) leichter schaffen, ihre Trennungs- und Scheidungskonflikte konstruktiv zu bewältigen. Dies schafft Raum für den entlastenden (produktiven) Einsatz vorhandener personaler Ressourcen und Kompetenzen, z.B. für die Erziehungs- , Beziehungs- und berufliche Erwerbsarbeit. Ein solches Diskurs-Modell einer Krisenbewältigung von Nachscheidungs-Eltern hat auch präventive Bedeutung. Kinder von Eltern, denen es gelingt, nach ihrer Trennung und Scheidung ihre Elternverantwortung gemeinsam kooperativ diskursiv zu gestalten, haben am wenigsten Probleme, Trennungs- und Scheidungsfolgen gut zu bewältigen. Dagegen werden Kinder psychosozial auffällig (bleiben), deren Eltern Kontakte zueinander ablehnen bzw. feindselig gestalten.  Wenn die partnerschaftliche Ehe- und Beziehungskrise mit der elterlichen Beziehung zu den Kindern verquickt wird/bleibt und zusätzlich noch die Schuldfrage für das Scheitern der Ehe gestellt wird, kann dies die Konfliktsituation verschärfen. Kommunikation und Kooperation der Eltern zueinander und zu ihren Kindern werden darunter ebenso leiden wie das Wohlbefinden der betroffenen Eltern und ihrer Kinder selbst. Die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern wird durch viele Faktoren beeinflusst. Wichtige Faktoren für eine förderliche Beziehung der Eltern zu ihren Kindern sind die kindeswohlgemäße Gestaltung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts. Dem muss aber vorausgehen, dass beide Eltern wechselseitig die Notwendigkeit einer gefestigten, regelmäßigen und vertrauensvollen Beziehung von Mutter und Vater zum Kind akzeptieren. Hierfür ist es notwendig, dass Mutter und Vater sich in ihrer Elternrolle und Elternverantwortung wechselseitig akzeptieren und respektieren und sich jeweils gegenseitig ausreichend Zeit für die Eltern-Kind-Beziehung gönnen und auch tatsächlich gewähren.

6. Die Professionen bewerten die Neuregelung der elterlichen Sorge (Abschaffung des Zwangsentscheidungsverbundes, Einführung des Antragsprinzip für die Übertragung der aeS, elterliche Entscheidungsbefugnisse gemäß ss 1687, 1687 a BGB) ganz überwiegend positiv. Die Abschaffung des Zwangsentscheidungsverbundes habe sich, insgesamt gesehen, sehr gut/gut bewährt. Dies trage zur Entlastung des Scheidungsverfahrens bei, führe zur Konfliktentschärfung zwischen Eltern im Rahmen ihrer Scheidung und führe (insgesamt betrachtet) kaum/gar nicht zur Erhöhung von Umgangskonflikten bei Eltern mit geS. Die Regelung des s 1671 Abs. 1 BGB, dass die geS ohne gerichtliche Prüfung unverändert fortbesteht, wenn kein Antrag auf Alleinsorge gestellt wird, diene dem Kindeswohl. Demzufolge verneinen die Professionen die Frage, ob, unabhängig von Fällen der ss 1666, 1666 a BGB, das FamG wieder eine gerichtliche Prüfungsbefugnis erhalten soll, wenn die geS mangels Antrages über die Scheidung hinaus fortbesteht. Ebenso klar sprechen sie sich gegen die Einführung eines "Sorgeplanes" als Voraussetzung für den Behalt der geS aus. Die vereinzelt erklärte Auffassung, dass die Neuregelung des s 1671 BGB zu einer Stigmatisierung von Eltern mit aeS führe, wird nicht geteilt.

19. Die Praxis der Anhörung von Eltern, Kindern/Jugendlichen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Anhörung und Information der Eltern zur elterlichen Sorge (s 613 ZPO) erfolgt überwiegend in der letzten mündlichen Verhandlung. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß s 52 FGG wird seitens der (erstinstanzlichen) Gerichte allerdings nur zurückhaltend praktiziert. Die Anhörung von Kindern/Jugendlichen, auch von Kindern unter 14 Jahren, ist in streitigen Sorge-/Umgangsrechtsfällen Standard. Sie erfolgt regelmäßig und grundsätzlich ausnahmslos. Auch in nicht streitigen Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge aufgrund zugestimmten Antrags erfolgt erstinstanzlich ganz überwiegend (69,8%) die Anhörung von Kindern/Jugendlichen. Der Zeitpunkt der Anhörung von Kindern/Jugendlichen ist in der Praxis der Gerichte mehrheitlich die letzte mündliche Verhandlung. Dagegen plädieren die Rechtsanwält/innen klar für eine Anhörung in einem ersten frühen Termin. Speziell für die Kindesanhörung geeignete Räume haben die Gerichte in der Regel nicht. An einer Fortbildung zur Schulung über eine kindeswohlgemäß und zielorientiert durchzuführende Kindesanhörung teilgenommen haben über zwei Drittel der antwortenden Richter/innen nicht.
Proksch-Studie-Schlussbericht.htm


Frankfurter Appell vom 19. Oktober 2002

1. Wie die auf der Konferenz vertretenen Wissenschaftler überzeugend bestätigten, und auch das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits einschlägig entschieden, ist die Zeitdauer der Kontaktunterbrechung eines Kindes zu einem getrenntlebenden Elternteil entscheidend für das Ausmaß seiner Entfremdung von diesem Elternteil und die dadurch herbeigeführte Kindeswohlschädigung und Menschenrechtsverletzung.
Frankfurter Appell


DIE WELT vom 27.5.2000

Kinder als Geiseln

Wenn ein Elternteil ein Kind entführt, reagiert die Justiz sehr langmütig auf das Kidnapping - Essay
Von Christine Brinck

Vor der Kirche von Sannois sitzt seit dem 9. Mai der französische Vater Xavier Tinel im Hungerstreik. Er protestiert gegen einen deutschen Gerichtsbeschluss, der dem Vater der nach Deutschland entführten Töchter nur erlaubt, die Kinder unter Aufsicht in Deutschland zu sehen. Verkauft werden uns derart bizarre Entscheidungen mit der windelweichen Begründung des Kindeswohls. Kein Wunder, dass die Franzosen vom "Affenrecht" sprechen.
www.welt.de/daten/2000/05/27/0527fo170525.htx


BayObLG - BGB §§ 1632 I, 1632 IV, 1666 I, 1800 (1. ZS, Beschluß v. 15.01.1991 - BReg. 1 a Z 73/90)

Beabsichtigt das Jugendamt, ein unter seiner Vormundschaft stehendes Kleinkind in einer ihm fremden Pflegefamilie unterzubringen, und verlangt es deshalb das Kind von seiner Großmutter heraus, bei der es sich seit längerer Zeit in Pflege befindet, so darf dem Herausgabeanspruch nur dann stattgegeben werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen erscheint. 17)


Die notarielle Umgangsregelung wurde vom Gericht stets trotz meiner Anträge ignoriert. Hier entscheidet der Richter nach dem seiner Willkür unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff des "Kindeswohls", oder er entscheidet durch Untätigkeit auch nicht. Gleiches gilt für die notarielle Sorgerechtsregelung, die im Streitfall ebenfalls für das Gericht unbeachtlich ist.

Gruß
Ingo


Nicht ohne meine Kinder
Andrea Zettl kämpft um Tochter und Sohn, die nach Italien gebracht wurden
Von Frank Thonicke

TRENDELBURG. Als die Geschwister Vittorio (4) und Alexandra (6) gestern aus dem Kindergarten kamen, stand an der Bushaltestelle wie so oft ihre Großmutter. Diesmal waren aber noch da: die Polizei, ein Gerichtsvollzieher und der Vater der Kinder. Er war aus Brescia angereist, um sein Recht durchzusetzen: Vittorio und Alexandra sollen wieder nach Italien. Ihre deutsche Mutter Andrea Zettl war zu dieser Zeit gerade beim Rechtsanwalt, um den Rücktransport ihrer Kinder nach Italien vielleicht doch noch zu verhindern. Vergebens: Sie konnte sich von ihren Kindern nicht verabschieden, sie hatten keine Kleidung eingepackt, nichts zu essen dabei. Nur die Rucksäcke mit dem Pausenbrot für den Kindergarten. Für Andrea Zettl (40) kommt dies einer Entführung mit amtlichen Einverständnis gleich. „Hier geht es nicht ums Kindeswohl, sondern nur um die brutale Durchsetzung von internationalem Recht", sagt sie erschüttert. „Als Deutsche mit deutschen Kindern hat man da wohl keine Chance."

HNA vom 27. November 2002
www3.hna.de/index.php?page=a-blick&command=setvar:module-content-search:filename='/www/htdocs/hna/content/ressorts/blick/23112/index.php


Väter klagen in Karlsruhe Elternrecht ein

Nach Ansicht der Bundesregierung dient das »Vetorecht« der Mütter dem Schutz der Kinder: »Das Kindeswohl hat Vorrang vor dem Elternrecht«, sagte Rosemarie Adlerstein vom Bundesjustizministerium. Nach einer Reform von 1997 ist ein gemeinsames Sorgerecht für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften nur möglich, wenn die Partner sich einigen. Stimmt die Mutter nicht zu, dann bleibt der Vater außen vor.

(dpa, AP), 20.11.2002
www.berlinonline.de/aktuelles/berliner_zeitung/politik/.html/194687.html
BGB_1626a_021119e.htm


Väter schöpfen wieder Hoffnung

Der Bundesgerichtshof hatte diese Regelung im April 2001 für grundgesetzkonform erklärt, da Schwangerschaft und Geburt eine besonders enge Beziehung zwischen Mutter und Kind begründeten. Außerdem müsse im Interesse des Kindeswohls unnötiger Streit vermieden werden.

In der Verhandlung vor dem Verfassungsgericht war die Stimmung nun aber ganz anders. Fast alle gestern angehörten Verbände - vom Verein "Väter für Kinder" bis zum Juristinnenbund - hielten die derzeitige Rechtslage für verfassungswidrig. Hier liege nicht nur ein unzulässiger Eingriff in Rechte der Väter vor, sondern auch eine Benachteiligung von nichtehelichen Kindern.

taz Nr. 6909 vom 20.11.2002, Seite 7, 108 TAZ-Bericht CHRISTIAN RATH
www.taz.de/pt/2002/11/20/a0043.nf/text
BGB_1626a_021119d.htm


CDU/CSU-Fraktion - Kinderrechte sind Menschenrechte

Pressemitteilung vom 20. November 2002:
Autor(en): Ingrid Marianne Fischbach

Kinderrechte sind Menschenrechte
Zehn Jahre nach der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention

Zum heutigen "Tag der Kinderrechte" erklärt die Obfrau der Arbeitsgruppe Familie, Senioren, Frauen und Jugend der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ingrid Fischbach MdB:

Kinderrechte sind Menschenrechte. Sie sollten für alle Kinder, unabhängig welcher Hautfarbe, Religion, Herkunft, sozialem Status oder Geschlecht sie angehören, gelten. Der Tag der Kinderrechte erinnert daran, dass dieser Grundsatz für alle Länder in der Welt gelten muss.

Zehn Jahre nach der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention 1992 durch die Bundesregierung spielen die Kinderrechte im Alltag der deutschen Verwaltung und Rechtsprechung nach wie vor leider eine untergeordnete Rolle. Die mangelnde Berücksichtigung von Kinderinteressen z. B. im Städtebau oder bei der Verkehrsplanung belegen, dass zwischen den Bekenntnissen der Politik und der praktischen Verwirklichung der Kinderrechte eine breite Lücke klafft. Obwohl das Prinzip des vorrangigen Kindeswohls aus der Kinderrechtskonvention unmittelbar anzuwenden ist, wird es in der Praxis kaum beachtet.

Kinder haben ein Recht darauf, dass es bei jeder einzelnen sie betreffenden Entscheidung eine Kinderfreundlichkeitsprüfung gibt. Es geht bei den Kinderrechten nicht um wohlmeinende Willensbekundungen, sondern um überprüfbare Schritte auf kommunaler Ebene und in der Landes- und Bundespolitik.

Eine Gesellschaft ist nur dann zukunftsfähig, wenn sie die Rechte der Kinder achtet und sie an den Entwicklungsprozessen teilhaben lässt.

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
mailto:fraktion@cducsu.de
Politik mit Durchklick
www.cducsu.de


Es ist möglicherweise so, dass nicht allen, vielleicht sogar den wenigsten Mitgliedern im VAMV klar ist, welche Interessen ihr Verband wirklich vertritt. Dass er über weite Strecken als Kampfverband gegen Väter auftritt (daran ändert das zweite "V" im Namen auch nichts). Ein Verband, der Kindeswohl sagt, aber Frauenselbstbestimmung meint: Väter als gleichberechtigte Elternteile allenfalls dann, wenn die Mütter das wünschen; von den Gnaden der Mutter abhängig, der das Recht zugemessen wird, ihre Gnade jederzeit zu entziehen. Diese Art Selbstbestimmung übersieht völlig, dass eine Frau als Mutter die Hälfte der Eltern eines Kindes ist, nicht weniger und nicht mehr. Und erst recht: Bedürfnis und Recht der Kinder auf eine gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen? Beim VAMV: Fehlanzeige.

Hans Haller


Die Möglichkeit einer Gerichtsentscheidung befürwortete auch der Deutsche Juristinnenbund (djb). Die Bremer Familienrichterin Sabine Heinke sagte für den djb, bei einem längeren Zusammenleben unverheirateter Eltern könne es im Interesse des Kindeswohles liegen, das Sorgerecht beiden zuzuweisen. Das Gegenargument, damit werde den Eltern ein weiteres Kampffeld eröffnet, überzeugte sie nicht. «Die Alleinzuweisung an die Mütter vermeidet den Konflikt nicht», so Heinke wörtlich. Auch das Institut für Jugendhilfe und Familienrecht beurteilte die Regelung als verfassungswidrig, da sie das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtige.

Dienstag 19. November 2002
de.news.yahoo.com/021119/12/32rbf.html
BGB_1626a_021119b.htm


Die Kinder den Mütterlichen

Christian Bommarius

Es ist nicht so, dass der Gesetzgeber die gesellschaftliche Entwicklung schlicht verschlafen hätte. Er hat nicht nur registriert, dass die Zahl der Geburten in Deutschland seit Jahren sinkt - von insgesamt 765 000 im Jahr 1995 auf 734 000 im Jahr 2001 -, hingegen die Zahl nichtehelich geborener Kinder kontinuierlich steigt, von fast 123 000 auf fast 183 000 im selben Zeitraum. Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat er daraus auch Konsequenzen gezogen: Erst seitdem dürfen nichtehelich zusammenlebende Eltern die gemeinsame Sorge für die Kinder übernehmen. Vorzuwerfen war und ist dem Gesetzgeber nicht, dass er die Entscheidung im Prinzip der Mutter überlässt - nur mit ihrer Zustimmung wird aus dem Vater ein Sorgeberechtigter. Vorzuwerfen aber war und ist ihm, dass er die damit erreichte Rechtssicherheit im Ganzen mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls im Einzelfall erkauft.

19.11.2002
www.berlinonline.de/aktuelles/berliner_zeitung/meinung/.html/194670.html
BGB_1626a_021119h.htm


Vater gegen Mutters Veto

Das Problem, über das der Erste Gerichtssenat am Dienstag verhandelte, ist kein Einzelfall. Rund 820 000 Kinder wachsen in Deutschland in nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf. Wie viele Mütter das seit 1998 geltende Recht nutzen, dem unverheirateten Partner ein Sorgerecht einzuräumen, ist statistisch nicht erfasst. In der Rechtswissenschaft gibt es inzwischen kritische Stimmen gegen das absolute Zustimmungserfordernis der Mutter. Zumindest bei einer langjährigen familiären Lebensgemeinschaft und bei einer engen emotionalen Beziehung zwischen Kind und unverheiratetem Vater wollen Familienrechtler eine Öffnung erreichen. Auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) sprach sich für die Möglichkeit des väterlichen Sorgerechts im Einzelfall aus. Familienrichterin Sabine Heinke sagte für den djb, bei einem längeren Zusammenleben unverheirateter Eltern könne es im Interesse des Kindeswohls liegen, das Sorgerecht beiden zuzuweisen. Das Gegenargument, damit werde den Eltern ein weiteres Kampffeld eröffnet, überzeugt nach Heinkens Ansicht nicht. „Die Alleinzuweisung an die Mütter vermeidet den Konflikt nicht“, so die Richterin. Auch das Institut für Jugendhilfe und Familienrecht beurteilte die Regelung als verfassungswidrig, da sie das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtige.

19.11.2002
archiv.tagesspiegel.de/archiv/20.11.2002/312830.asp
BGB_1626a_021119j.htm


Ledige Väter streiten in Karlsruhe um das Sorgerecht für ihre Kinder

Am Dienstag sprach sich der Deutsche Juristinnenbund für die Möglichkeit eines väterlichen Sorgerechts im Einzelfall aus. Bei einem längeren Zusammenleben unverheirateter Eltern könne es im Interesse des Kindeswohls liegen, das Sorgerecht beiden zuzuweisen, begründete die Bremer Juristin Sabine Heinke diesen Vorstoß. Durch das alleinige Recht der Mütter werde ein Konflikt zwischen den sich trennenden Eltern nicht vermieden, betonte Heinke.

Nach Ansicht des Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht berücksichtigt die geltende Regelung das Kindeswohl nicht ausreichend und ist verfassungswidrig. Der Verband "Väter für Kinder" wies auf Regelungen in Frankreich und Großbritannien hin, wo Väter mit dem Eintrag als Lebenspartner automatisch das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhielten.

19.11.2002
www.fr-aktuell.de/fr/101/t101008.htm
BGB_1626a_021119i.htm


Genau vier Jahre hat es gedauert, bis die Väter sich durch die Instanzen geklagt haben. Nun sind sie beim Bundesverfassungsgericht angekommen.

Zum Tag der offenen Tür am 19. und am 20.11.02 soll darüber befunden werden, ob das Kindschaftsrecht gegen den Gleichheitsgrundsatz der Geschlechter und gegen den Schutz des Vaters auf natürliche Elternschaft verstößt.Männer wollen Vater sein, entgegen den Behauptungen von Politikern.Das Kindschaftsrecht von 1998 unterstellt, dass die Mütter eine engere Bindung zum Kind haben und verantwortlicher in der Erziehung sind. Ihr wurde bisher die Entscheidung für die aktive Elternschaft des Vaters überlassen. Sie kann den Vater das gemeinsame Sorgerecht übertragen, sie kann es ihm aber auch verwehren.Viele Väter leben in Partnerschaften ohne Trauschein. Sie sind genauso engagiert für ihre Kinder, wie die Väter in einer Ehe. Aber in der rechtlichen Stellung unterscheiden sich beide grundlegend.Während der eheliche Vater das gemeinsame Sorgerecht hat und in der Regel auch behalten soll, verhält sich das beim nichtverheirateten Vater anders. Der Vater ist durch den Gesetzgeber in eine Abhängigkeit zur Mutter gestellt. Nur sie allein kann darüber befinden, ob der Vater das gemeinsame Sorgerecht bekommt, oder nicht.In der Praxis hat sich schon lange gezeigt, dass Kinder sowohl den Kontakt zur Mutter und zum Vater brauchen, damit das Kindeswohl geschützt wird. Auch ist sich die Wissenschaft heute weitgehend einig, dass für das Kind beide Elternteile hohe Bedeutung haben. Dem wird das bisherige Kindschaftsrecht nicht gerecht. Die bisherige Vorentscheidung des Sorgerechtes für Mütter allein stellt eine unnötige Polarisation für das Kind dar und programmiert schon im Ansatz Loyalitätskonflikte. Für Kinder ist Sicherheit eine wichtige Grundvoraussetzung für das Leben, deshalb kann die Schlechterstellung der Väter nicht hingenommen werden. Gerade in einer Zeit, wo die Paare nicht nur Partnerschaft als Ehe gestalten, sollte der Staat mit moderner Gesetzgebung der Wirklichkeit von Eltern und Kindern begegnen.Es bleibt zu wünschen, dass sich nicht nur die Türen in Karlsruhe öffnen, sondern auch die Türen für das gemeinsame Sorgerecht von nichtverheirateten Eltern zum Wohle unserer Kinder.

Für den Bundesvorstand Dietmar Nikolai Webel, 11/2002
Väteraufbruch für Kinder e.V.


Presseerklärung des Väteraufbruchs für Kinder e.V.

Ene, mene muh und raus bist du
Bundesverfassungsklagen  zur Schlechterstellung Nichtverheirater Väter

Ehe oder Nicht-Ehe, das ist hier die Gretchenfrage. Ehe bedeutet automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Nicht-Ehe bedeutet: das gemeinsame Sorgerecht nur dann, wenn die Mutter dem zustimmt. Die Mutter ist die Instanz, welche über das gemeinsame Sorgerecht entscheidet. Damit sind die Kinder aus einer Nicht-Ehe schlechter gestellt gegenüber den ehelichen Kindern. Bei ehelichen Kindern schützt der Staat die Vaterschaft, selbst bei Uneinigkeit der Eltern. Bei nichtehelichen Kindern wird die Rechtsposition der Mutter überbewertet. Das ganze wurde garniert mit dem Begriff "Kindeswohl" und damit war der Vater draußen.

Ene mene muh und raus bist du... Der Kinderabzählreim bedeutet immerhin noch: mit ein wenig Glück bleibt man drinnen. Im Familienrecht hieß es jedoch bisher: Was sagt die Mutter zum Gemeinsamen Sorgerecht? Warum sollte sie sich das Sorgerecht teilen, wenn sie es allein hat?

Für den Bundesvorstand Dietmar Nikolai Webel, 11/2002
Väteraufbruch für Kinder e.V.


"Kindesmisshandlung und -vernachlässigung"
Fachzeitschrift der DGgKV

Jahrgang 5 Heft 1 - Juli 2002
Dritter C.Henry-Kempe Gedächtnisvortrag
Tilman Fürniss  Einleitung. S. 3-6
Maud Zitelmann  Kindeswohl und Verantwortung. S. 7-21
Jörg Maywald Kinderrechte in der Jugendhilfe - Vorgaben und Konsequenzen aus der UN-Kinderrechtskonvention. S.22-35
Danya Glaser  Kindesmisshandlung und -vernachlässigung und das Gehirn - Ein Überblick S. 38-103

www.dggkv.de/fachzeit.htm


Kinder haben Rechte
Fachtagung "Mit den Augen des Kindes gesehen! - Das Kind im Familiengerichtlichen Verfahren"

07. November 2002
Kundencenter Daimler Chrysler AG Rastatt
Schirmherr: OB Walker

Inhalte:
Anläßlich des 50. Geburtstages des Landes Baden-Württemberg sind im November landesweit Jugendwochen vorgesehen. Die Arbeitskreise "Kinder haben Rechte" und der Landesverband BW PFAD beteiligen sich mit einer Fachtagung daran. Uns geht es ganz besonders darum, die Belastung betroffener Kinder im familiengerichtlichen Verfahren darzustellen, und alle Beteiligten auf ihre besondere Verantwortung für das Kindeswohl hin zu sensibilisieren.


In der Praxis hat sich schon lange gezeigt, dass Kinder sowohl den Kontakt zur Mutter und zum Vater brauchen, damit das Kindeswohl geschützt wird. Auch ist sich die Wissenschaft heute weitgehend einig, dass für das Kind beide Elternteile hohe Bedeutung haben. Dem wird das bisherige Kindschaftsrecht nicht gerecht.

Pressemitteilung VAFK


"Zum Kindeswohl" heisst es immer. Das deutsche Kindeswohl macht Anwälte, Richter, Jugendämter, Psychologen, Frauenhäuser und viele andere immer reicher und reicher. Ihr Geld und Ihre kollegialen Beziehngen stehen fûr Sie in den Vordergrund. Die Kinder verarmen dabei.

Olivier Karrer
Paris


PAS und die Kindschaftsreform
Gedanken eines Fachanwalts für Familienrecht zu einer aktuellen Diskussion

Dann muß geschlossen werden, dass dt. Gerichte - gerade auch nach dem Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform - tausenden Vätern verwehren, das ihnen auf dem Papier auch nach Scheidung zustehende Sorgerecht „tatsächlich zu leben“. Als Ausländer könnten sie ausgewiesen werden. Kurt Ebert bezeichnete auf der Tagung „Psychologie im Familienrecht“ der Evangelischen Akademie Bad Boll (9.- 11.Dez. 1998) den Begriff „Kindeswohl“ als mittlerweile „denaturiert", und (Zitat von Hans Hattenhauer) „Joker“, den der Staat für alle beliebigen Zwecke einsetzen kann“.

PAS020300.htm


Brief von D. Grindlay an den EU-Kommissar für Inneres

Bei Sorgerechtsentscheidungen sind deutsche Gerichte offenbar der Ansicht, es komme nicht darauf an, welcher Partner Hindernisse aufbaut und unkooperativ ist - sie erteilen das Sorgerecht dennoch dem deutschen Partner (fast immer die Mutter) und verhindern den Umgang mit der Begründung, dieser sei gegen das Kindeswohl. Das bedeutet, dass ein deutscher Elternteil allen Grund hat, den Umgang eines Ex-Partners mit dem Kind zu verhindern und von vornherein unkooperativ zu sein, da er dann das Sorgerecht erhalten wird und in der Lage sein wird, den Ex-Partner am Besuchen des Kindes zu hindern. Dies geschieht, weil deutsche Gerichte ihre eigenen Umgangsregelungen nicht durchsetzen, etwa mit Geld- oder Gefängnisstrafen als Sanktion bei Nichtbefolgung. Und in einigen Fällen erteilen die deutschen Gerichte überhaupt kein Besuchsrecht (so im bekannten Fall von Lady Catherine Meyer).

www.inf.ethz.ch/~gut/soscag/grindlay_d.txt


Der systemische Ansatz der Familienaufstellung von Bert Hellinger und die Langzeitstudie von Judie Wallerstein, standen im Mittelpunkt der Betrachtungen. Judie Wallerstein hat über 25 Jahre Kinder aus getrennten Familien untersucht. Im Familiensystem kann man nicht ungestraft einfach einen ausschließen. Dies ist gerade dem Kindeswohl besonders abträglich und deshalb sollen Kinder ihre Eltern und Eltern ihre Kinder achten. Wertungen sind dabei eine Anmaßung. Dies gilt aber nicht nur für die Familienmitglieder, sondern auch für Jugendämter, Rechtsanwälte und Familienrichter. Das Kind darf nicht zum Zankapfel werden.

Dietmar Nikolai Webel
Pfarrer


Umgangsvereitelungen ist ein Zeichen von mangelnder Erziehungsfähigkeit. Beide Eltern sind zu Wohlverhalten verpflichtet und haben kindeswohlschädigendes Verhalten zu unterlassen (1626 BGB). Beide Elternteile haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§1626,  §1684).

Peter Montag


Brecht-Forum untersucht die Dialektik der Justiz bei B. B.

Bert Brechts Augsburger Kreidekreis-Richter Ingo Dollinger könnte mit seiner Kindeswohlentscheidung vor einem heutigen Familiengericht bestehen. „Nur würde man einen Gutachter beiziehen“, meinte Anwalt Peter Pietsch beim 2. Augsburger Brecht-Forum am Sonntag im Theater. „(B)Recht und Gerechtigkeit“ zeigte einen Dramatiker mit Lust an der Dialektik eines Rechtsstreits.

Brecht-Forum021021.htm


Jörg Fegert ist Professor am Universitätsklinikum Ulm und einer der wenigen verbliebenen Leute aus dem professionellen Bereich, der sich, wenn auch in verdeckter Form für die alleinige elterliche Sorge engagiert. Daher kann es auch nicht verwundern, wenn er immer wieder gern gesehener Gast auf Veranstaltungen von Alleinerziehenden Mütterverbänden ist. So z.B. in der Veranstaltung "Alleinige Sorge - ein Auslaufmodell" des sogenannten "Berlin-Brandenburgisches Bündnis Kindschaftsrecht" am 30.10.2002 in Berlin.Er scheut sich nicht, dort unter dem Titel "Alleiniges Sorgerecht als Chance für Eltern und Kinder" gemeinsam mit der Rückwärtsfeministin Anita Heiliger, aufzutreten, die bundesweit für ihre väterfeindlichen Positionen bekannt ist.

"Bischoff, ich kann fliegen, sprach der Schneider von UlmUnsinn, der Mensch kann niemals fliegen, spach der Bischoff", heißt es in einem Gedicht von Bertolt Brecht. Auch wenn der Schneider am Boden zerschellte, der Traum vom Fliegen ist wahrgeworden. Genau so eine Selbstverständlichkeit wie das Fliegen wird es mit der gemeinsamen elterlichen Sorge sein, von der die GegnerInnen und ihren intellektuellen ZuarbeiterInnen behaupten, sie wird nicht funktionieren, solange es die Mutter nicht will.

Woher das Engagement von Fegert gegen die Gemeinsame Elterliche Sorge kommt, läßt sich wie auch bei andern GegnerInnen nur vermuten. Wahrscheinlich sind es biographische Umstände, die einen Menschen in so abstruse Gedanken bringen, dass ein Kind kein absolutes Recht auf Mutter und Vater und die dazugehörige rechtliche Symbolik hätte.Möglicherweise lässt sich Fegert auch zu sehr von seinem klinischen Arbeitsfeld schwerstgeschädigter Kinder und Eltern leiten und verallgemeinert dies auf die "normale" Trennung. Vielleicht daher seine Bedenken gegen die Gemeinsame Sorge und gegen Väter. Auch PAS hält Fegert für unsinnig.Eigenartig sein Beharren auf der "Sicherung des Kindeswohls" bei einer Scheidung. Zum einen deshalb, weil kein Mensch davon Notiz nimmt, wenn sich Eltern ohne formale Scheidung trennen oder erst gar nicht verheiratet sind. Zum anderen, weil es normalerweise keinen Menschen interessiert, wie es anderen Menschen in chronischen Krisen geht. Vielleicht hängt das herausgestellte Interesse am "Kindeswohl" auch mit dem Beweis der eigenen Unabkömmlichkeit (Experte für Kindeswohl) zusammen und zum anderen mit einem Helfern oftmals eigenen Omnipotenzgefühl.

v-news 11.10.02


[CEED] Sendung ARTE vom 3. September 2002

Wir, als CEED, werden unsere Arbeit in eine Richtung fortsetzen. Mit anderen werden wir Regierungen und Diplomaten grosser Rechtsnationen zusammenbringen und deutsche Politiker sich vor der eigenen Verantwortung stellen, auffordern: "Schafft schnell als Volksvertreter Ordnung in eurem Familienjustizsystem, bevor dieses nicht kontrollierte System jenseits des Volkeswillen die eigene Ordnung in euren Familien diktiert". Dies zum Kindeswohl der zu kommenden Kindergenerationen. Wir im Ausland lassen uns nicht von deutschen Richtern oder Anwälten diktieren, wir seien keine Eltern mehr, weil deutsche Beamte es so haben wollen. Parentalität ist ein weltweites Grundrecht. Kein deutsches beamtliches Eigentum.

Salutations distinguées.
Olivier Karrer

CEED  ECCD – Conseil Européen des Enfants du Divorce -  European Council for Children of Divorce
Association loi 1901 - Melun France -  tél:  01 60 02 39 29  -  email: ceed@isonet.fr - web: www.isonet.fr/ceed


§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden ..... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die obengenannten Vorschriften aus BGB und Strafgesetzbuch bedeuten, dass Eltern im Interesse des Kindeswohls auch zu Beratungen im Zwangskontext verpflichtet werden können. Ist ein Elternteil dazu nicht bereit, die zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen mitzutragen, muss unter Abwägung anderer Aspekte des Kindeswohls als Ultima Ratio auch der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge oder der gesamten elterlichen Sorge für einen oder beide Elternteile in Betracht gezogen werden.

Kindeswohlgefährdungen sind massive oder chronische Einwirkungen, die zu erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigungen oder Traumatisierungen eines Kindes führen. z.B. Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt und emotionaler Missbrauch des Kindes, weiterhin Umgangsvereitelung und Elternentfremdung bei getrenntlebenden Eltern.

www.kind-vater.de


Antrag
der Abgeordneten Unterländer, Kobler, Dodell, Dr. Fickler, Hausmann, Prof. Männle, Matschl, Nöth, Freiherr von Redwitz, Schmid Berta, Schneider Siegfried, Schweder, Schweiger, Sibler, Winter CSU

Verstärkte Förderung der Väterrolle in der Familienpolitik

Der Landtag wolle beschließen:

Eine erfolgreiche, ganzheitlich orientierte Familienpolitik muss verstärkt die sich verändernde Rolle der Männer in der Familie berücksichtigen. Familienpolitik in diesem Sinne bedeutet aktive Unterstützung eines Vaterbildes weg von der einseitigen Überbetonung der Rolle des Ernährers.

Die Staatsregierung wird deshalb aufgefordert,

1.   dem Landtag über die Auswirkungen der Regelungen zur Elternzeit (gemeinsame Elternzeit, Anhebung der Erwerbstätigkeitsgrenze) insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter zu berichten,

2.   im Rahmen der regelmäßigen Familienberichterstattung (ifb-Familienreport) einen besonderen Themenschwerpunkt „Männer in der Familie“ zu setzen,

3.   durch Information und Fortbildung in den Jugendämtern und Familiengerichten weiterhin auf eine am Kindeswohl ausgerichtete Berücksichtigung der Väterrolle hinzuwirken,

4.   unter Gender-Mainstreaming-Gesichtspunkten auch die besonderen Belange von Vätern mit einzubeziehen.

Ludwig Saxinger


Von »Faustrecht« spricht Alberti. Drei Millionen Trennungskinder gibt es in Deutschland. Alle wurden ungewollt dazu. »Kinder lassen sich nicht scheiden«. Im komplizierten Geflecht von Partnerbeziehungen ist es schier unmöglich, ein gerechter Richter zu sein. Gerichte ziehen sich deshalb auf das »Kindeswohl« zurück. Ein »unbestimmter Rechtsbegriff«, urteilt Alberti, der außer Betroffener auch Rechtsanwalt ist. Darüber, was im Kindeswohl liegt, entscheiden nicht nur die Aussagen der Mütter, sondern auch überkommene Moralvorstellungen. Wie die, dass das Kind traditionell zur Mutter gehöre.

Neues-Deutschland020706.htm


Urteil
Nr. 345 AmtsGHannover BGB §§ 1671,1687
FamG, Beschluß v. 13.10. 2000 - 608 F 2223/99 SO

Üben die Eltern das Sorgercht gemeinsam aus und hält sich das Kind in halbwöchentlichem Wechsel seit längerer Zeit (hier 1,5 Jahre) bei einem Elternteil auf (sog. Wechselmodell) kann der Erlaßeiner vorläufigen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrchts nicht darauf gestützt werden, dass das Kind einen festen Lebensmittelpunkt benötige und Verhaltensauffällikeiten zeige.

aus der FamRZ

Anmerkungen der FamRZ: Wie der Eisender ergänzend mitteilt hat das AmtsG Hannover am 10.8.2000 abschließend entschieden, Es hat die Anträge beider Eltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen und lediglich die Regelung über Wochenendaufenthalte modifiziert. Aus der Sicht des Kindeswohls seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Praktizierung des Wechselmodells sprächen, auch wenn zwischen den Eltern nicht unerhebliche Spannungen beständen

uli


Sorgerechtskriterien

Obwohl der Entzug der elterlichen Sorge unterhalb der Eingriffsschwelle des §1666 BGB einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gesicherte Elternrecht darstellen dürfte, werden vielen Eltern (meist dem Vater) in der familiengerichtlichen Praxis noch immer nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen. Zur Legitimierung dieser Art des "legalen" Sorgerechtsentzugs werden häufig sogenannte "Sorgerechtskriterien" herangezogen. Als "Sorgerechtskriterien" werden qualitative Kriterien wie z.B. Kontinuität, Wille des Kindes, Bindung und Beziehung des Kindes zu den Eltern, Erziehungsfähigkeit, Erziehungsstil, Förderkompetenz, Betreuungsmöglichkeiten, Betreuungskompetenz, Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit der Eltern gezählt.

Vor der Kindschaftsrechtsreform wurden diese Kriterien rigide für die Selektion des "besseren Elternteils" bei der "Zuteilung" der alleinigen Elterlichen Sorge benutzt. Aber auch heute werden sie noch dazu benutzt, wenn auch nicht mehr so flächendeckend wie früher.

Bezeichnenderweise spielen all diese schönen Kriterien, die angeblich so wichtig sind, plötzlich keine Rolle mehr, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Da kann die Mutter hochgradig neurotisch sein und gravierende Bindungsstörungen zum Kind aufweisen, sie hat trotzdem das alleinige Sorgerecht und die verantwortlichen Politiker/innen finden das auch gut so. An diesem Beispiel zeigt sich, dass es aktuell in der Politik wie auch im praktizierten Kindschaftsrecht mehr um ideologische Ansichten, als denn wirklich um das Kindeswohl geht.

Zum Glück wird heute nicht mehr ganz so unverantwortlich wie früher einem "sorgeberechtigten" Elternteil das Sorgerecht entzogen. Doch auch wenn die Frage steht, bei welchem Elternteil soll das Kind leben (Residenzmodell), werden obengenannte Kriterien herangezogen. Die Kriterien sind nirgendwo gesetzlich fixiert, sind aber eine relativ stark verfestigte Rechts- und Expertenmeinung. Und natürlich muss bei einer Trennung und widerstreitenden Standpunkten der Eltern eine Regelung gefunden werden, bei der das Kind nicht auf der Strecke bleibt. Dass das mitunter eine Regelung ist, die weniger mit dem Kindeswohl zu tun hat, als mit den Bedürfnissen der beteiligten Erwachsenen einschließlich der Richter und Sozialarbeiter, bleibt in der Praxis bedauerlicherweise nicht aus.

Wenn man davon ausgeht, dass ein Kind ein Recht darauf hat, dass ihm seine Eltern nach einer Trennung als kompetente Eltern erhalten bleiben, ist ein Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB nicht akzeptabel und dient wohl eher der Beruhigung der beteiligten Professionellen, die sich damit vorgaukeln, mit dem Entzug des Sorgerechts für den einen Elternteil, meist dem Vater, wäre das Kindeswohl nun gesichert. Das gehört vermutlich in den Bereich der Wunschträume, nicht desto trotz oder gerade deswegen hält es sich erstaunlich gut in Richterstuben und Jugendamtszimmern. Und so haben auch heute noch psychologische Gutachter alle Hände voll zu tun, mit Hilfe der "psychologischen  Sorgerechtskriterien" den besseren Elternteil zu selektieren.

Wer eine Checkliste für das Sorgerecht aufstellt hat offenbar noch immer nicht verstanden, dass ein Kind ein Recht auf beide Elternteile hat und es Aufgabe des Staates ist, den Eltern in einer Krisensituation so zur Seite zu stehen, dass sie ihrer elterlichen Verantwortung wieder gerecht werden können.

www.vaeternotruf.de


Die sensorische Integration

Grundlage der Sozialisation (Erziehung) eines Kindes sind das Angebot seines Umfeldes und in erheblicher Masse die elterlichen genetischen Dispositionen als intimste körpereingen biochemische Steuerungselemente. Die Wahrnehmung des Umfeldes (Sozialisation=Erziehung) erfolgt durch "sensorische Integration" (Anpassung=einBindung) der genetischen Dispositionen. Nur Menschen mit "Sensorischen Integration" fühlen sich "wohl" (=> Kindeswohl liegt hier nah).

Diese "Sensorische Integration" steuert die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bzw. des Menschen. Die Steuerung der Persönlichkeitsentwicklung/Gemeinschaftsfähigkeit des Kindes/menschen ist ein dynamisches Prozess das niemals vorrausbestimmbar sein kann. Daher sind Bindungen nicht "Quantfizierbar" und gar nicht Prognostizierbar.

Von allen am Entwicklung des Kindes Beteiligten sind die leiblichen Eltern am erfahrensten mit den Umgan des "disponierten verhaltensabhängigen Genen im Kind",  da sie die Intuitivität Ihres "Iches" im Kind am besten erkennen und steuern können. Die Verankehrung des wertentscheidenden, ihnen zuvorderst obliegenden Erziehungspflichtes und -rechtes beider Eltern in den obersten Regulierungsnormen der Gesellschaft, stellt daher die reelle verfassungsmässige Schutz der Naturprozesse dar.

Dieses Naturprosses der Erziehung, das umfanglich von der Disponibilität folgenden sozialen Angebote und Rechte abhängt, kann überwiegend unabhängig der "Gemeinsamkeitsfähigkeit" der Eltern ablaufen[prädestinierter gewährleistung]:

deutsche Übersetzung: Yves-Jacques Yapi


BGB §1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

Kommentar aus Palandt:
Rn Nr.21 ...die Abänderung vom Gericht früher getroffener Regelung dem Kindeswohl genügen würde, soll gerade nicht für eine Änderung ausreichen. Die Änderung soll nur möglich sein, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe für die Abänderung sprechen. Damit müssen die Vorteile der Korrekturregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BayObLG FamRZ 76, 38; Hamm FamRZ 68, 530; Stgt FamRZ 78,827; Bambg FamRZ 90,J 134)….  ….zumal dem Gesetzgeber daran lag, den bei den Betroffenen vielfach falschen Erwartungen, Sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen könnten sehr leicht abgeändert und beliebig wieder aufgerollt werden, entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks 13/  4899 S 109).

Kommentar Andreas Barthel:
Der §1696 BGB wird in der Praxis kaum angewendet und ist nichts weiter als ein Alibi-Paragraph.

Kommentar Thomas Sochart:
Der Kindesunterhalt wird regelmäßig angepasst. - Umgangsregelungen sollen möglichst nicht verändert werden.
Das ist unfair.


Wenn ein Kind seinen Vater nicht näher kennen lernen konnte, weil die Eltern sich vor oder kurz nach seiner Geburt in der Säuglingsphase trennten, hat das Kind mit der Mutter eine intensive Beziehungsgeschichte, nicht aber mit dem Vater. Diese Situation erschwert es meist der Mutter, den Kontakt zum Vater als für das Kindeswohl hilfreich anzusehen und erfordert meist intensive Überzeugungsarbeit, wenn die Mutter dem Vater ihres Kindes aufgrund eigener negativer Erfahrungen mit Mißtrauen begegnet.

www.integrierte-mediation.de/download/positionspapier-akts-cochem.pdf


Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht
Plädoyer für mehr Kindorientiertheit im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung
Institut für Familienmediation, Wera Fischer

I. Kindeswohl und Scheidungsfolgen
II. Kindeswohl und Sorgerechtsform
III. Kindeswohl und Kindeswille
IV. Kindeswohl und die Rolle von Sozialarbeitern, Richtern, Psychologen
Schlußbemerkung

www.pappa.com/kinder/fischer1.htm


Kindeswohl als örtliche Angelegenheit

Umgangsrecht für nichteheliche Väter bleibt umstritten
Bundesregierung akzeptiert Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht. Jetzt muss die Große Kammer des Straßburger Gerichts entscheiden
...
Zur Begründung wird auf einen Aufsatz von Ernst Benda, dem Expräsidenten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), verwiesen. "Was dem Wohl des Kindes dient, bedarf der Beurteilung vor Ort", argumentiert Benda in seiner Stellungnahme. Das Straßburger Gericht sei dagegen "fern vom Geschehen" und seine Urteile hinterließen ein "Gefühl der Unberechenbarkeit".

Daeubler-Gmelin020408.htm

Anmerkung:
Kinderrechte sind klar zu berechnen, weil sie klar definiert sind.
Thomas




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