GG Art. 6(1)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. GG Art. 6(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland |
KRK Art. 18(1)
Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. UN-Kinderrechtekonvention |
GG Art. 6(1) soll neu formuliert werden: |
Die
Familie steht unter dem Schutz der staatlichen Ordnung.
Eltern und Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Begründung: Die Ehe ist heute weder Voraussetzung noch Verpflichtung, Kinder in die Welt zu setzen. Viele Ehen werden heute geschlossen, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Bei rückläufiger Zahl der Eheschließungen sinken die Ausgaben für Familien. Kinder von nichtverheirateten Familienvätern und Kinder aus Trennungsfamilien haben durch diese Regelung finanzielle Nachteile. Erforderliche Maßnahmen zur Gleichstellung
ehelicher und nichtehelicher Kinder:
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GG Art. 6(2) soll neu formuliert werden: |
Kinder
haben das Recht auf elterliche Fürsorge. Eltern haben die gemeinsame
Fürsorgepflicht. Elternschaft ist unaufkündbar.
Begründung: Das Grundgesetz schreibt den Eltern Rechte und Pflichten zu. Kinder werden nicht erwähnt - sie sind Objekte. Das Kind ist Besitztum der Eltern. Es hat keine eigene Rechtspersöhnlichkeit. Im Trennungsfall kann das "Sorgerecht" an einen Elternteil übertragen werden. In welchem Fall das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen wird, liegt im Ermessensspielraum eines Familienrichters (Richterrecht). |
weitere Informationen:
KRK
Artikel 9 Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang
KRK
Artikel 18 Verantwortung für das Kindeswohl
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