Es wird Zeit für Kinderrechte -
Kinderrechte ins Grundgesetz und ins Bürgerliche Gesetzbuch


GG Art. 6(1)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

GG Art. 6(2) 
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

KRK Art. 18(1)
Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

UN-Kinderrechtekonvention


 
GG Art. 6(1) soll neu formuliert werden:
Die Familie steht unter dem Schutz der staatlichen Ordnung.
Eltern und Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Begründung: Die Ehe ist heute weder Voraussetzung noch Verpflichtung, Kinder in die Welt zu setzen. Viele Ehen werden heute geschlossen, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Bei rückläufiger Zahl der Eheschließungen sinken die Ausgaben für Familien.

Kinder von nichtverheirateten Familienvätern und Kinder aus Trennungsfamilien haben durch diese Regelung finanzielle Nachteile.

Erforderliche Maßnahmen zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder:
- ab Geburt gemeinsame Sorge im Regelfall (99%)
- Lohnsteuerklasse III für alle, die ein Kind zu versorgen haben.

 

GG Art. 6(2) soll neu formuliert werden:
Kinder haben das Recht auf elterliche Fürsorge. Eltern haben die gemeinsame Fürsorgepflicht. Elternschaft ist unaufkündbar.

Begründung: Das Grundgesetz schreibt den Eltern Rechte und Pflichten zu. Kinder werden nicht erwähnt - sie sind Objekte. Das Kind ist Besitztum der Eltern. Es hat keine eigene Rechtspersöhnlichkeit. Im Trennungsfall kann das "Sorgerecht" an einen Elternteil übertragen werden. In welchem Fall das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen wird, liegt im Ermessensspielraum eines Familienrichters (Richterrecht).


weitere Informationen:

LA  PROVENCE
1.2.3.4.5.6

KRK Artikel 9  Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang
- Originaltext der UN-Kinderrechtekonvention Artikel 9
- Vorbehalte der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 9 des Übereinkommens
- Vorbehalte der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 9 des Übereinkommens, für Kinder

KRK Artikel 18  Verantwortung für das Kindeswohl
- Originaltext der UN-Kinderrechtekonvention Artikel 18
- Vorbehalte der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 18 des Übereinkommens
- Vorbehalte der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 18 des Übereinkommens, für Kinder

http://www.vaeterfuerkinder.de/dkrecht.htm
BGB 1626a


International Page
UN-Kinderrechtekonvention
www.vaeter-aktuell.de/international-page/gg6_DE.htm