GG Art. 6 Ehe und Familie


GG Art. 6 Unser Neuvorschlag
Ehe und Familie
  1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

  2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

  3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

  4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

  5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Grundgesetz
Kinder und Familie
  1. Die natürliche Elternschaft steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

  2. Eltern und ihre Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

  3. Kinder haben das Recht auf elterliche Fürsorge durch beide Eltern.

  4. Eltern haben die gemeinsame Fürsorgepflicht, zum Wohle des Kindes und seiner Entwicklung.

  5. Gegen den Willen der Eltern dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Eltern versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.




Das Grundgesetz in seiner heutigen Form schreibt den Eltern Rechte und Pflichten zu. Kinder sind Objekte.


Stellungnahme zum Änderungsvorschlag der Bundesregierung
Newsletter Deutsche Liga für das Kind vom 7.September 2007
www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de






KRK Art. 18 Verantwortung für das Kindeswohl

  1. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

  2. Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

  3. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und ­einrichtungen zu nutzen.

UN-Kinderrechtekonvention


Vorbehalte der Bundesregierung gegen die UN-Kinderrechtekonvention
KRK Artikel 9  Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang
KRK Artikel 18  Verantwortung für das Kindeswohl





LA  PROVENCE
Artikel6.de

Reichsverfassung_1919.doc