Arbeitsblatt zu § 33 FGG
Stand: 03.05.2006
Umgangsboykott ist häusliche Gewalt
Polizisten m/w sollen entsprechend geschult werden
- Umgangsboykott ist eine Form von häuslicher Gewalt
- In § 33 (2) FGG soll der Satz: "Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben." gestrichen werden.
- Manche Polizisten m/w haben eine Zusatzausbildung zum Thema Häusliche Gewalt.
Diese Zusatzausbildung soll erweitert werden um das Thema Umgangsboykott.
Begründung:
- Zwangsgeld wirkt sich auch auf die wirtschaftliche Situation des Kindes aus. Es wird deshalb in der Praxis so gut wie gar nicht angewendet. Aber: manche Väter sind durch Umgangsboykott frustriert und kürzen deshalb den Unterhalt.
- Zwangshaft kriminalisiert unnötig und wird deshalb in der Praxis ebenfalls so gut wie gar nicht angewendet.
- Schulschwänzer können von der Polizei in die Schule gebracht werden. Das wird als sinnvoll eingestuft.
- in Spanien wird Umgangsboykott als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Da kommt die Polizei - und wer will das schon?
- in Belgien kann die Polizei Mediation vermitteln
FAQ Umgangsboykott
Was soll man denn machen, wenn das Kind am Wochenende nicht zum Vater will? Wollen Sie dann etwa die Polizei holen?
Wenn das Kind am Sonntag nicht zur Mutter zurück will, kann die Mutter ja schliesslich auch die Polizei holen. Aber was für eine Mutter tut das schon?
Das ist doch ein schreckliches hin und her für die Kinder, wenn sie zum Vater müssen. Mal beim Vater, mal bei der Mutter - Da kommt das Kind ja völlig durcheinander.
Kindergarten und Schule ist sogar ein tägliches hin und her für die Kinder. Im Normalfall unproblematisch. Es kommt immer darauf an, was für ein Bild Sie dem Kind vermitteln.
Frankreich
habe wegen Aktion am Tag der Menschenrechte (10.12.2004) beim Europarat angerufen. Eine Dame aus der Rezeption war am Telefon. Eine Französin, die sehr gut deutsch spricht. Ihr Sohn (14 Jahre alt) war 18 Monate nicht beim Vater. In den Sommerferien wollte/sollte er für 4 Wochen zum Vater. In letzter Minute wollte der Sohn nicht. Da kam die Polizei und hat freundlich aber bestimmt nachgeholfen. "Wie stehe ich jetzt vor den Nachbarn da?" ist ihre wichtigste Frage. Dem Sohn hat es beim Vater gut gefallen und er ist erst in letzter Minute vor dem Schulanfang zurück gekommen.
Thomas
Beugehaft wird in der Praxis nur in sehr seltenen Fällen angewendet
Erzwungene Herausgabe eines Kindes (25.04.06)
OLG Stuttgart - Pressemitteilung vom 13.04.06 - Familienrecht
Das OLG Stuttgart hat gegen eine Mutter eine Ordnungshaft von 1 Monat zur Erzwingung der Herausgabe ihres 6-jährigen Sohnes an den Vater angeordnet.
Das Kind lebte im Einverständnis der Mutter seit Oktober 2004 beim Vater in Italien. Im Mai 2005 hielt sich das Kind während eines Krankenhausaufenthalts des Vaters bei der in Stuttgart lebenden Mutter auf. Diese verweigerte später die Rückkehr des Kindes nach Italien.
Auf Antrag des Vaters ordnete das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.12.2005 die Rückführung des Kindes nach Italien mit der Begründung an, dass die Mutter das Kind widerrechtlich in Deutschland zurückhalte (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980, HKiEntÜ). Sie habe durch das Zurückhalten das Sorgerecht des Vaters verletzt. Die Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Nachdem die Mutter trotz dieser Entscheidung weiterhin die Herausgabe des Kindes an den Vater verweigert, hat das Oberlandesgericht nun zum Vollzug der Rückführungsanordnung gegen die Mutter eine Ordnungshaft von 1 Monat angeordnet. Durch freiwillige Herausgabe des Kindes konnte der Vollzug jedoch abgewendet werden.
Der Senat hat diese Entscheidung damit begründet, dass keine Hinderungsgründe zur Befolgung der Rückgabeverpflichtung vorlägen. Die von der Mutter geäußerten Bedenken gegen eine Rückführung des Kindes nach Italien seien alle bereits geprüft und verworfen worden. Es bestehe keine Besorgnis, dass die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung mit einer schwerwiegenden Gefahr der körperlichen oder seelischen Schädigung des Kindes verbunden wäre oder das Kind in eine unzumutbare Lage brächte. Die Mutter habe auch bis heute bei den zuständigen italienischen Gerichten keine Maßnahme zur Regelung des Sorgerechts beantragt.
Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter hat der Senat von der Festsetzung eines Ordnungsgelds abgesehen. Wegen der Vermögenslosigkeit der Mutter, die Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Anspruch nimmt, sei dieses Ordnungsmittel nicht geeignet, den Willen der herausgabepflichtigen Mutter zu beugen.
OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.04.06 (17 UF 318/05)
www.deubner-recht.de