Grenzenlos ist die Liebe. Aber auch das Glück gemischtnationaler Ehen ist nicht unendlich. Laut Statistik wurden 1998 in Berlin 9 677 Ehen geschieden. Bei 16,7 Prozent aller Scheidungen besaß einer der beiden Ehemaligen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, in 3,9 Prozent der Fälle war keiner deutscher Staatsbürger.
Bei Trennung und Scheidung eines gemischtnationalen Paares stellen sich oft komplizierte und teilweise juristisch generell noch nicht eindeutig geklärte Fragen. Es kommt also noch stärker als bei einer rein deutschen Scheidung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an.
Zuerst stellt sich immer die Frage, nach welchem Recht die Scheidung durchgeführt werden soll. Nach § 606a ZPO können deutsche Familiengerichte immer dann entscheiden, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder es zumindest bei Beginn der Eheschließung war. Falls keiner der Expartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat, sind deutsche Familiengerichte dann entscheidungsberechtigt, wenn beide ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" - laut Bundesgerichtshof den "Daseinsmittelpunkt" - in Deutschland haben. In diesem Fall müssen die Betroffenen dem Gericht plausibel machen, daß sie sich schon längere Zeit in Deutschland aufhalten und sowohl familiär als auch beruflich in Deutschland integriert sind.
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist umstritten, wenn nur ein Partner einer binationalen Ehe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Es stellt sich dann die Frage, ob das deutsche Scheidungsurteil in dem Staat, in dem der andere Partner lebt, anerkannt wird. Die Akzeptanz von Scheidungsurteilen ist ein diffiziles juristisches Problem, sogar zwischen europäischen Staaten. So erkennt Spanien ein deutsches Scheidungsurteil nicht an, wenn nur derjenige, der die Scheidung einreicht, seinen Daseinsmittelpunkt in Deutschland hat.
Ausländische Urteile
Umgekehrt stellt sich auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Scheidungsurteile von deutschen Familiengerichten anerkannt werden. Nicht akzeptiert werden sogenannte Privatscheidungen oder Scheidungen durch Geistliche. Das deutsche Familienrecht beharrt auf einem Scheidungsmonopol der Gerichte. So ist beispielsweise eine "Verstoßung" der Ehefrau, die nach islamischem Recht einer Scheidung gleichkommt, nach deutschem Recht unwirksam. Ein ausländisches Scheidungsurteil wird grundsätzlich aber auch dann nicht anerkannt, wenn es gegen die Grundrechte oder wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts - beispielsweise das Zerrüttungsprinzip - verstößt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Frau die Ehescheidung trotz mehrmaligen Ehebruchs des Mannes verweigert würde, obgleich dieser Tatbestand nach deutschem Recht ein Hinweis auf die Zerrüttung der Ehe ist.
Aber auch Paare, von denen kein Partner einen deutschen Paß besitzt, können bei deutschen Gerichten die Scheidung einreichen. So kann sich zum Beispiel ein rein türkisches Paar bei einem Familiengericht in Berlin scheiden lassen. Allerdings urteilt der deutsche Familienrichter in diesem Fall dann nicht nach deutschem, sondern nach türkischem Recht.
Gerade wegen der Vielfalt möglicher Konstellationen bei Trennung und Scheidung von Partnern aus zwei Ländern ist unbedingt - noch bevor die Trennung vollzogen wird - ein im internationalen Privatrecht erfahrener Anwalt zu kontaktieren. Denn durch eine bedachte Rechtswahl kann das Scheidungsverfahren oft entscheidend beeinflußt werden. Der Anwalt sollte in einem ersten intensiven Beratungsgespräch über die nationalen "Vorteile" und "Nachteile" des jeweiligen Familien- und Verfahrensrechtes aufklären. Nur wenn beide Partner ihre Rechte kennen, ist gesichert, daß die Trennung nicht durch Streit außer Kontrolle gerät. Gerade bei der Scheidung einer binationalen Ehe kommt es auf die Gesprächsbereitschaft, Toleranz und Transparenz beider an. Immer häufiger jedoch scheint dies im Scheidungsstreß auf der Strecke zu bleiben. Nur so ist die Tatsache zu erklären, daß öfter als früher Kinder rücksichtslos entführt werden. Die Auswirkungen für die Kinder sind fatal, besonders wenn sie von einer offenen Zivilisation in eine religiös geprägte verschleppt werden.
Kampf ums Kind
Kindesentziehung - das illegale Herausreißen von Kindern aus ihrem Daseinsmittelpunkt unter Mißachtung einer bestehenden Sorgeregelung - ist ein Straftatbestand, der mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Die Sanktionswirkung ist jedoch gering, denn das Kalkül der Entführer geht nicht selten auf. Zum Beispiel wenn das Verfahren lange dauert, das Kind sich dem anderen Elternteil derweil entfremdet und somit ein neuer Lebensmittelpunkt entsteht.
Zwar gibt es mehrere Übereinkommen, in denen auf internationaler Ebene die Anerkennung von Sorge- und Umgangsentscheidungen geregelt ist. Jedoch haben nicht alle Staaten alle Abkommen ratifiziert. So wurde beispielsweise das wichtige Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKiEntÜ), das die Beachtung des Kindeswohls und die Rückführung als Regelfall gewährleistet, von den islamischen Staaten nicht unterzeichnet.
Die Rückholung scheitert oft auch an Kostengründen. Erschwerend kommt hinzu, daß die entführten Kinder meist eine doppelte Staatsbürgerschaft haben. Sie sind also Bürger der Staaten, in die sie entführt werden. Grundsätzlich behalten sich alle Staaten vor, ein Kind nur dann auszuliefern, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Was aber dem Wohl des Kindes dient, darüber haben die verschiedenen Länder, Kulturen und Religionen unterschiedliche Auffassungen.
Läßt sich ein binationales Paar nach deutschem Recht scheiden, tragen nach dem neuen, seit Juli 1998 geltenden Kindschaftsrecht in der Regel weiter beide Eltern gemeinsam die Verantwortung für die Kinder. Diese haben auch nach der Scheidung einen gesetzlich garantierten Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit Mutter und Vater. Verweigert ein Elternteil den Umgang, so kann ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der den Rechten der Kinder Nachdruck verleiht.
Gefragt ist in jedem Fall Toleranz gegenüber dem ehemaligen ausländischen
Partner, so daß dieser sich nicht in die Enge getrieben fühlt
und in der Entführung der Kinder seine letzte Chance sieht.
02.07.1999
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