Abdurrahman Reidegeld stellt fest: Ehen unter Zwang sind im Islam
ungültig
(iz)In letzter Zeit geistert in der Presse der Begriff der Zwangsheirat
herum, meist kombiniert mit haarsträubenden Begebenheiten, in denen
junge muslimische Frauen zwangsweise in die Türkei verheiratet worden
seien. Aufgepeppt wird diese Art der Berichterstattung mit einem
Hinweis, der heutzutage immer Auflagen garantiert: dies sei eben eine
"islamische Zwangsheirat". In diesem Beitrag nun wird anhand einer
Frage-Antwort-Form dargelegt werden, dass jedwede Art von
Zwangsausübung, Drohung etc. vom klassischen islamischen Eherecht
abgelehnt wird und es also eine "islamische Zwangsheirat" per se nicht
gibt. Leider ist es bezeichnend für die aktuelle Medien- und
Informationssituation, dass Fehldarstellungen nicht nur ungeprüft
verbreitet, sondern zur Auflagenstärkung propagiert werden; das
Feindbild "Islam" ist derzeit Geld bringender Kassenschlager der
Massenmedien und schürt ungehemmt und skrupellos, in sinnloser Art und
Weise, Hass und Vorurteile.
Dieser Beitrag versteht sich folglich als fachwissenschaftliche
Richtigstellung aus genuin islamischen Quellen.
Frage
1: Was sind die zu diesem Thema relevanten Stellen im Qur'an und den
Ahadith, und wie werden diese von den Gelehrten interpretiert?
Eine
Ehe wird gemäß dem Fiqh, der islamischen Rechte- und Pflichtenlehre,
als eine gegenseitige Handlung aufgefasst, bei der die Hauptakteure,
die Eheleute und der Wali der Frau (siehe unten) also, eine ehrliche
Absicht haben müssen, dass die Ehe zustande kommt zum Wohle aller
Beteiligten. Hier gilt der Hadith: „Wahrlich, die Handlungen stehen in
Abhängigkeit von den Absichten (Nijjat), und einem Jeden kommt das zu,
was er beabsichtigt hat“. (Als Sahih-Überlieferung bei den großen
Hadith-Sammlern). Wer also zum Beispiel die Absicht hat, seine ihm
anvertraute Tochter wegen Geld zu verkuppeln, kann kein Wali im Sinne
des islamischen Eherechts sein. Wer als Mann oder Frau eine Ehe nicht
wünscht, sondern nur aus familiären Beziehungen ausbrechen will, ohne
ernsthaft zum Zeitpunkt des Eheschlusses den anderen Ehepartner als
Ehepartner zu wollen, der hat im Sinne des Islam keine gültige Ehe
geschlossen.
Eine schlechte Behandlung der Frau durch den
Ehemann ist durch ausdrückliches qur’anisches Verbot untersagt: „So
lebt mit Ihnen [im Eherahmen] auf gute und anständige Weise (ma’ruf)
zusammen“ (Sura An-Nisa’, Vers 19).
Einem sündhaften, bösartigen
oder unanständigem Mann steht es nicht zu, Wali oder Ehemann einer
anständigen Frau zu sein; in diesem Sinne wird der folgende Qur’anvers
verstanden: „Ist denn etwa jemand, der innerliche, überzeugte
Hinwendung zu Allah besitzt (Mu’min ist), wie ein sündhafter,
ausschweifender Mensch (Fasiq)? Sie sind nicht gleich.“ (Sura
As-Sadschda). Aus dem Bereich des Hadith wird etwa die bei vielen
Hadith-Sammlungen bekannte Sahih-Überlieferung herangezogen: „Eine Ehe
(Nikah) existiert nur mit einem Wali“. Will sagen: Ohne Mitwirkung
eines Wali (Sachverwalter der Frau, der die erste Eheformel im
Ehevertrag spricht), kann keine gültige Ehe existieren. Diese
Überlieferung wird von den Fiqh-Schulen mit Ausnahme der Hanafija als
verpflichtend und bindend betrachtet, während die Hanafija aus
rechtstheoretischen und aus Gründen der Abwägung anderer Quellen diesem
Hadith nur strengen Empfehlungscharakter, nicht aber
Elementarpflichtscharakter, zuspricht. .
Die ausdrückliche
Verpflichtung, anvertrauten Frauen nur gute männliche Personen als
künftige Ehegatten anzutragen und sie ihnen mit Einverständnis
anzutrauen, findet sich etwa im bekannten Hadith, wo der Gesandte
Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagt: „Wählt die
Besten/Anständigsten für die Euch anvertrauten Frauen aus; verheiratet
diejenigen miteinander, die gleichartig (in ihrer Güte) sind, und lasst
die [euch Anvertrauten] von solch [guten Männern] Ehepartner finden.“
(Als Sahih überliefert bei Al-Hakim).
Frage 2: Welche
Bestimmungen ergeben sich diesbezüglich aus dem Vorbild des Propheten,
Allahs Segen und Friede auf ihm, das heißt aus der Sunna und relevanten
Ahadith, und seiner Gefährten sowie den frühen Khalifen?
Eine
Schlüsselrolle zum Verständnis bilden hier die beiden Begriffe von
Wilaja und Wikala. Unter „Wilaja“ versteht man eine Schutzrolle, das
heißt aus dem Grundsatz der islamischen Lehre, dass eine Frau immer
geschützt und mit Nahrung, Kleidung und Wohnung versorgt werden muss.
So geht eine junge, unverheiratete Frau idealerweise aus islamischem
Verständnis aus der Verantwortung ihres Vaters bzw. des
Familienvorstandes in die Verantwortung des Ehemannes über. Darunter
ist aber nicht zu verstehen, dass die Frau keine Berufstätigkeit oder
Lehrtätigkeit etc. ausüben könnte, nur: alles Geld, was sie verdient,
gehört nur ihr allein, während alles Geld, was ein Ehemann verdient,
grundsätzlich auch seiner ganzen Familie mitgehört. Er muss nämlich
Frau und Kinder, in manchen Fällen Eltern und andere Verwandte
mitversorgen. Schon die ältesten Gelehrten – bis heute im Konsens –
gehen davon aus, dass sogar eine reiche Frau, die eigenes Einkommen
hat, nicht gezwungen werden darf, von ihrem persönlichen Besitz und
Einkommen für ihre Kleidung, Wohnung und Nahrung aufzukommen, sondern
auch hier der Ehemann es müsste. Dies war durchgängig Praxis in
Übereinstimmung aller Gelehrten, von der Prophetenzeit, der Epoche der
rechtgeleiteten Kalifen, der Dynastien der Umajjaden, der Abbasiden und
späterer wie den Osmanen und anderen bis zur heutigen Zeit.
Die
„Wilaja“ ist also eine Schutz- und Versorgerrolle, und insofern
übernimmt der Wali (der eben jene Wilaja innehat) den aktiven Part für
die Frau während des islamischen Ehevertrages; den anderen übernimmt
der künftige Ehemann. Dennoch kann und darf der Wali nur mit Zustimmung
der Frau handeln; darum wird im klassischen Fiqh festgelegt, dass die
Frau beim Eheschluss anwesend sein müsse, um gegebenenfalls noch im
letzten Moment vor Gültigwerden der Ehe ihr Einverständnis zurücknehmen
zu können.
Auch besteht ein Unterschied in der Auffassungen der
Fiqh-Schulen zur notwendigen Erfordernis eines Wali: die hanafitische
Schule lässt unter bestimmten Umständen einen Eheschluss ohne Wali zu;
die malikitische, schafi’itische und hanbalitische Schule vertreten die
Auffassung, es müsse immer – und sei es pro forma – ein Wali vorhanden
sein.
Aus dem Bereich des Hadith wird hier etwa die folgende
Sahih-Überlieferung vom Propheten herangezogen: „Eine Ehe (Nikah)
existiert nur mit einem Wali“. Das heißt, dass ohne Mitwirkung eines
Wali kein gültiger Ehevertrag geschlossen werden kann. Diese
Überlieferung wird, wie bereits oben erwähnt, von den Fiqh-Schulen
außer der Hanafija als verpflichtend und bindend betrachtet.
Alle
Gelehrten jedoch betonen: Wenn ein Familienvorstand theoretisch Wali
einer Frau sein kann, aber sie zu einer Ehe zwingen will, ohne ihr Wohl
dabei zu beachten, so ist sie nicht mehr an ihn gebunden und kann sich
einen eigenen Wali aus einem bestimmten Teil ihrer Verwandtschaft
suchen. Ist das nicht möglich (etwa, wenn es ansonsten niemanden gibt
oder zu keinem ein Vertrauensverhältnis besteht oder weil die
Betreffenden einen sündhaften und unanständigen Lebensweg beschreiten),
so steht es ihr auch nach den strengsten Auffassungen der Gelehrten
frei, einen anständigen, beliebigen Muslim als Wali zu nehmen. Immer
unter dem Gesichtspunkt, dass der Wali ihr Beschützer und Sachverwalter
ihrer ehrlichen Interessen sein soll.
Unter „Wikala“ hingegen
versteht man im islamischen Eherecht die Vertretung einer Person durch
eine andere während des Ehevertragsschlusses. Bezeichnenderweise können
sich der Wali oder auch der Ehemann durch einen Sachverwalter (Wakil)
vertreten lassen (etwa wenn der Vater der Braut in einem anderen Land
lebt und einen Wakil ernennt, der zusammen mit der Braut, dem Bräutigam
und den Zeugen den Eheschluss vornimmt). Die Frau aber (sowie
praktischerseits auch die Zeugen) kann niemals während des Ehevertrages
durch einen Vertreter oder eine Vertreterin ersetzt werden - sie ist
die zentrale Person, und von ihrer Zustimmung ist die Gültigkeit der
Ehe abhängig.
Frage 3: Wie sehen die Urteile der Rechtschulen
dazu aus? Und gibt es Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten? Wie
gestaltete sich die diesbezügliche Praxis in der islamischen Geschichte?
Alle
Schulen des Fiqh, egal ob sunnitische oder schiitische, sind
übereinstimmend der Meinung, dass eine Ehe ungültig ist, bei der eine
Frau gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen wird, einen bestimmten
Mann zu heiraten. Allgemein gilt: Wenn einer oder beide künftige
Ehepartner zum Zeitpunkt des Ehevertrages einander nicht heiraten
wollen, aber gezwungen werden (durch Gewalt oder Androhung derselben,
„Ikrah“ genannt), ist diese Ehe ungültig. Die korrekte und aufrichtige
Absicht zum Führen einer Ehe ist zwingend erforderlich – und dies auch
unabhängig von der Frage von „Ikrah“: Wer einen Ehevertrag eingeht,
aber in seinem Inneren die Eheführung ablehnt und dies später vor einem
islamischen Richter (Qadi) bestätigt, dessen Ehe kann unter bestimmten
Umständen für aufgelöst (Faskh) erklärt werden, bzw. er oder sie kann –
bei früherem „Ikrah“ – die Scheidung erwirken. Daher kann gemäß dem
islamischen Eherecht eine verheiratete Frau – wenn sie nämlich zur Ehe
gezwungen wurde – jederzeit eine Scheidung erwirken. Das war bereits
vor 1400 Jahren der Fall, und gilt bis heute dort, wo islamisches
Eherecht rechtskräftig gilt und angewandt wird, zum Beispiel in Syrien,
Jordanien und anderen Staaten.
Frage 4: Wie sieht die Praxis
unter Muslimen in Deutschland aus? Welche Rolle spielen dabei Aspekte,
die mit dem Islam gar nichts zu tun haben? Wie ist die Quantität
solcher Vorfälle einzuschätzen?
Zuerst möchte ich betonen, dass
hier in Deutschland bei einem Eheschluss unter Muslimen sowohl das
allgemeine zivilrechtliche deutsche Eherecht Beachtung finden muss als
auch das islamische, insofern religiöse Berechtigung gemeint ist. De
facto wird also zuerst eine standesamtliche Heirat stattfinden, die für
Muslime (übrigens analog zur katholischen kirchenrechtlichen
Auffassung) vor Gott erst durch den religiös-legitimierten Teil zur
echten Ehe wird. Es wird also ein islamischer Eheschluss nachgesetzt,
der aus deutscher Sicht keine rechtliche Relevanz hat, aber für den
Muslim das Entscheidende darstellt.
Die Ebene der
Missverständnisse wird dadurch geschaffen, dass – bezüglich des
nationaltürkischen Anteils der Muslime in Deutschland – weder in
Deutschland, noch in der heutigen Türkei eine staatlich anerkannte
„islamische Ehe“ existiert. Insofern ist die Lage wesentlich anders als
etwa bei Angehörigen eines Staates wie zum Beispiel Marokko oder
Jordanien, wo nur die islamischen Eherechtsvorschriften für Muslime als
staatlich legitim gelten. In diesen Fällen bestehen zudem besondere
bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und diesen Staaten
hinsichtlich Eheschließungen; etwa wird auch bei der Heirat einer
jordanischen Staatsbürgerin in Deutschland von deutscher Seite eine
besondere Ehefähigkeitsbescheinigung verlangt, die konkret im
jordanischen Verständnis die Einverständniserklärung des Wali der Frau
ist. Bei Muslimen aus allen Staaten, die für Muslime (weitgehend oder
vollständig) islamisches Eherecht vorsehen, ist de facto keine
Zwangsheirat möglich und auch nicht legitim dokumentiert; selbst in
Extremfällen, wenn eine junge Frau gegen ihren Willen ins Ausland
gebracht werden sollte, um dort zu heiraten, wäre eine „Zwangsheirat“
in Deutschland auch aus Sicht des Herkunftslandes unmöglich zu
legitimieren. Dort in diesen Ländern wiederum ist es für eine Frau
relativ leicht, eine Scheidung zu erwirken, weil es dort auch staatlich
autorisierte islamische Ehegerichte gibt.
Nachweisliche Tatsache ist ferner,
(1)
dass es keine mit Zwang verbundene gültige Eheschließung gemäß dem
islamischen Eherecht gibt, weder in der Frühzeit, noch in der
klassischen Epoche, noch heute;
(2) dass die betreffenden Frauen
meist aus Familien stammen, die keine praktizierende Lebensweise im
klassisch-islamischen Sinne pflegen, vielmehr lediglich nominell
Muslimische sind;
(3) dass der de facto erfolgende unrechte
Zwang auf besagte Frauen nicht von islamischen Gelehrten geleitet bzw.
erlaubt wird; diese Praktiken ereignen sich zu mehr als 90 % im
nationaltürkischen Milieu, weil dort seit Gründung der türkischen
Republik kein islamisches Eherecht mehr offiziell existiert, also auch
keine Kontrollinstanz durch staatlich autorisierte Ehegerichte. Diese
Situation ist hingegen weder bei arabischen Ländern, noch im
indo-pakistanischen Raum gegeben, wo eine Frau sehr leicht eine
Scheidung bzw. Nichtigkeitserklärung fordern könnte und auch häufig
fordert, unter Bestrafung der Freiheitsberauber.
(3) dass dieses
derzeit viel beschworene Phänomen der "Zwangsheirat" (im Sinne einer
Pseudo-Verheiratung durch einen „Imam“, einem bloßen Vorbeter, keinem
wirklichen Gelehrten also) auch in der zweiten und noch stärker in der
dritten Generation der in Deutschland lebenden Türken - Gott sei Dank -
eine Seltenheit geworden ist.
Wir reden hier also über
Missstände, die gesellschaftlich-traditionell (im Sinne eines nur
islamisch kaschierten Missbrauchs der Religion) in einer längst
säkularisierten Türkei stattfanden und vor mehreren Jahrzehnten nach
Deutschland übertragen wurden, heute aber nur noch bei gänzlich
ungebildeten Muslimen zumeist der letztlich nicht-praktizierenden
Schicht in seltenen Fällen vorkommen.
Dies aber als Regel,
geschweige denn als islamisch legitimiert bzw. legitimierbar zu
bezeichnen, ist ein Zeichen völliger Unkenntnis über Geschichte,
Rechtsauffassung und De-Facto-Zustand außerhalb der Nationaltürkei
alten Zuschnitts (also bis in die 1980er Jahre).
Gerade das neue
Bewusstsein eines eher intellektuellen Islams, der sich an
Quellenwerken orientiert, nicht mehr nach pseudo-islamischen
Volkssitten, hat in den letzten Jahren solche Praktiken endlich dorthin
gestellt, wo sie hingehören: in die Ecke der jahrzehntelangen
Unwissenheit gerade durch den Wegfall einer echten überwachenden
Eherichterschaft.
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