Kindesentführungen - national und international

Familienrechtler Siegfried Willutzki:
Boris Becker hat schlechte Karten - Kein klassischer Fall von Kindesentführung seitens der Mutter

Interview: Marianne Quoirin

Siegfried Willutzki, 67, ist Professor für Familienrecht an der Technischen Universität Chemnitz und Präsident des Deutschen Familiengerichtstags, dem interdisziplinären Fachgremiums für Fragen des Ehe-, Familien- und Scheidungsrechts.

Herr Professor Willutzki, der Ex-Tennisstar Becker will, dass seine Kinder zurück nach Deutschland kommen. Seine Anwälte haben deshalb die "Zentrale Behörde" beim Generalbundesanwalt eingeschaltet. Welche Chancen hat er?

Willutzki: Boris Becker hat schlechte Karten. Denn in Interviews hat er ja behauptet, dass seine Frau mit den beiden Kindern mit seinem ausdrücklichen Einverständnis in die USA geflogen ist. Es liegt also kein klassischer Fall von Kindesentführung oder Kindesentziehung vor, die bisher für Schlagzeilen sorgten.

Bei internationalen Streitereien wirft man deutschen Familienrichtern vor, dass der deutsche Partner Heimvorteile genießt.

Willutzki: Heute nicht mehr. Es gab anfänglich in Deutschland Probleme mit dem Haager Übereinkommen nach Kindesentführungen. Die Gerichte haben die Sorgerechtsfrage im Einzelfall entschieden anstatt nur zu prüfen, ob das Kind gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils in ein anderes Land gebracht und dort festgehalten wurde. In einem solchen Fall soll das Kind so schnell wie möglich an seinen bisherigen Wohnort zurückgebracht werden, damit das dort zuständige Familiengericht über die elterliche Sorge entscheiden kann. Bis Mitte 1999 waren alle Familiengerichte, nahezu 700, für diese Fälle zuständig. Die wenigsten Richter kannten sich in der Materie aus. Nun ist die Zuständigkeit auf 26 Gerichte beschränkt. Es sind Familiengerichte am Sitz eines Oberlandesgerichts, in NRW also Köln, Düsseldorf und Hamm. Diese Konzentration sorgt für eine raschere Abwicklung.

Sie sind Mitglied der deutsch-amerikanischen Regierungskommission, die auf Druck der US-Regierung nach dem Besuch Clintons im Mai eingesetzt wurde. Wie laufen die Verhandlungen?

Willutzki: Die Amerikaner verhandeln hart, auch wenn bei uns inwischen die gravierenden Fehler ausgeräumt sind. Aber es ist nicht zu vergessen, dass es der Aufsehen erregende Fall des kubanischen Jungen Elian Gonzalez in den USA war, der die Gemüter so erregt hatte, so dass auch die deutsch-amerikanischen Fälle unter der öffentlichen Hysterie litten. Das Haager Übereinkommen soll ja verhindern, dass zerstrittene Eltern sich per Faustrecht Vorteile verschaffen. Das Problem gibt es natürlich auch, wenn ein Elternteil die Kinder innerhalb Deutschlands verschleppt.
 

28. Dezember 2000
www.ksta.de/vermischtes/panorama/1294528.html
 



Leserbrief zu Kindesentführungen - national und international

Zum Zitat von Herrn Prof. Dr. Willutzki:

"... Boris Becker hat schlechte Karten. Denn in Interviews hat er ja behauptet, dass seine Frau mit den beiden Kindern mit seinem ausdrücklichen Einverständnis in die USA geflogen ist. Es liegt also kein klassischer Fall von Kindesentführung oder Kindesentziehung vor ..."

ist folgendes anzumerken:

Nach Art. 3 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte Internationaler Kindesentführungen (HKiEntÜ, BGBl II 1990, S. 206 ff.) ist das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes dann widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person ... allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Auf einen "klassischen Fall von Kindesentführung" kommt es also gar nicht an. Es genügt, wenn die Kinder widerrechtlich zurückgehalten werden.

Eine qualifizierte Darstellung der Problematik von Kindesentführungen ist aktuell unter www.vaeterfuerkinder.de/vfkneu.htm zu finden. Die Bestimmungen des HKiEntÜ findet sich auszugsweise unter www.vaeterfuerkinder.de/conv.htm.

Meiner Meinung nach sollten wir uns dafür einsetzen, dass das HKiEntÜ auch bei inländischen Kindesentführungen angewendet wird.

MfG
Peter Szettele