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Die
vorgeschlagene ZGB-Revision sieht für geschiedene Eltern vor, dass
ihnen das Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen
gemeinsam zusteht. Um eine möglichst reibungslose Ausübung des
Sorgerechts sicherzustellen, werden die Eltern verpflichtet, dem
Gericht ihre Anträge bezüglich Betreuung und Unterhalt des Kindes zu
unterbreiten. Das Gericht kann aber auch - von Amtes wegen oder auf
Antrag der Eltern - die elterliche Sorge einem Elternteil allein
übertragen. Seine Entscheidung muss in jedem Fall vom Wohl des Kindes
getragen sein.
Für nicht miteinander
verheiratete Eltern sieht die ZGB-Revision je nach Kindesverhältnis
eine unterschiedliche Lösung vor. Im Falle einer Anerkennung des Kindes
durch den Vater steht das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden
Elternteilen zu. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine Vereinbarung
über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes abzuschliessen. Bei
Uneinigkeit können sie sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Das
Gericht kann auf Antrag eines oder beider Elternteile die elterliche
Sorge aber auch dem Vater oder der Mutter allein anvertrauen. Wenn der
Vater das Kind nicht anerkennt, steht die elterliche Sorge allein der
Mutter zu. Beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil,
verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter. Allerdings kann
der Vater beim Gericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht gemeinsam
mit der Mutter zugesprochen wird, sofern dies mit dem Wohl des Kindes
vereinbar ist.
Heutige Rechtslage...
Nach
geltendem Recht wird die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung
entweder der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann die
elterliche Sorge aber auch bei beiden belassen, sofern dies mit dem
Wohl des Kindes vereinbar ist, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und die
Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betreuung des Kindes und
die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen. Sind die Eltern nicht
miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Sie
können aber wie geschiedene Eltern unter den gleichen Bedingungen das
gemeinsame Sorgerecht erlangen.
... von verschiedenen
Seiten kritisiert
Diese
Rechtslage wird seit mehreren Jahren von Seiten der Politik, der
Wissenschaft und der Vätervereinigungen kritisiert. Sie berücksichtige
zu wenig das Wohl des Kindes, das für seine gedeihliche Entwicklung auf
beide Elternteile angewiesen ist. Zudem würden Väter und Mütter nicht
gleich behandelt. Mit der Scheidung verliere ein Elternteil, meistens
der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes. Häufig
sei er nur noch ein mit einem Besuchsrecht ausgestatteter Zahlvater.
Das gemeinsame Sorgerecht könne in seiner heutigen Form nur beschränkt
Abhilfe schaffen. Da es von einem gemeinsamen Antrag der Eltern
abhänge, missbrauche ein Ehegatte nicht selten seine Zustimmung, um
anderweitige Vorteile zu erlangen.
Gemeinsame
Elternschaft trotz Scheidung
Mit
der Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zerbricht nicht
nur die Ehe, sondern auch die Elternschaft. Demgegenüber setzt das
gemeinsame Sorgerecht die gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung fort
und verwirklicht die Gleichstellung von Vätern und Müttern. Auf diese
Weise wird die Bedeutung beider Elternteile anerkannt, die sich die
gleiche Verantwortung für die Erziehung des Kindes teilen. Wie während
der Ehe fällen sie weiterhin die das Kind betreffenden Entscheide,
womit eine enge und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem Kind
und seinen Eltern bestehen bleibt und ein Bruch zwischen dem Kind und
dem Elternteil ohne Sorgerecht verhindert wird.
Verletzung des
Besuchsrechts soll strafbar werden
Nach
geltendem Recht haben der Elternteil ohne Sorgerecht sowie das Kind
einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. In der Praxis
verhindert oder erschwert die obhutsberechtigte Person allerdings
häufig die Ausübung des Besuchsrechts. Sie riskiert praktisch keine
Sanktionen, während der Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten
Elternteil nicht zurückbringt, strafrechtlich belangt werden kann. Mit
einer Ergänzung der Strafnorm, die das Entziehen von Unmündigen unter
Strafe stellt, soll diese Ungleichhandlung beseitigt werden: In Zukunft
soll auch bestraft werden können, wer einen Elternteil daran hindert,
sein Besuchsrecht auszuüben.
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