Vater ohne Besuchsrecht
Die Mutter zweier Kinder verweigert ihrem Mann das Besuchsrecht, um ihm die Kinder zu entfremden. Nachdem die Vorinstanz die Frau verurteilt hatte, trat gestern das Obergericht nicht auf den Fall ein. «Ich habe meine Kinder schon seit vier Jahren nicht mehr gesehen», beklagte sich der 53-jährige Vater gestern vor dem Obergericht.
ATTILA SZENOGRADY
Der Ingenieur reichte im Mai 2000 Strafanzeige gegen seine heute 45-jährige Frau ein. Seine Frau hatte seit der Trennung im Januar 1999 die beiden gemeinsamen Kinder im Alter von 9 und 13 Jahren vom Vater fern gehalten. Die Frau ignorierte das gesetzlich verankerte Besuchsrecht. Sie teilte dem Geschädigten mit, er werde die Kinder nicht mehr sehen, wenn er ihre Geldforderungen nicht begleiche. Die Bezirksanwaltschaft Uster leitete gegen die Mutter ein Strafverfahren ein und warf ihr neben Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung auch das Entziehen von Unmündigen vor. Der Strafantrag lautete auf 21 Tage Gefängnis bedingt.
Praktisch unbemerkt von der Öffentlichkeit kam es im November am Bezirksgericht Uster zu einem Piloturteil. Erstmals wurde im Kanton Zürich eine Mutter, die dem Vater das Besuchsrecht verweigerte, strafrechtlich verurteilt. Die Angeklagte hatte vergeblich geltend gemacht, ihre Kinder hätten sich geweigert, den Vater zu besuchen.
Angst vor dem Vater?
Das Gericht hielt dazu fest, die Mutter sei als Inhaberin der Obhut dazu verpflichtet, die Beziehung zum anderen Elternteil in zumutbarer Weise aktiv zu fördern und nicht alleine auf Grund der Weigerung der Kinder nachzugeben. Es wäre der Angeschuldigten zuzumuten gewesen, den Kindern zu befehlen, mit ihrem Vater mitzugehen. Und sie hätte dieser Weisung Nachachtung verschaffen müssen, stand im Urteil. Das Verschulden stufte das Gericht auf Grund des laufenden Scheidungsverfahrens als gering ein und setzte statt Gefängnis eine Geldbusse von 800 Franken fest. Die Mutter legte Berufung ein.
Die Verteidigung verlangte gestern vor
dem Obergericht einen vollen Freispruch und schob die Verantwortung auf
die Kinder ab. Sie hätten Angst vor dem Vater und wollten diesen gar
nicht sehen, sagte der Rechtsanwalt. Seine Mandantin habe bloss eine Unterlassung
begangen. Eine vorsätzliche Verweigerung des Besuchsrechts sei nicht
erwiesen. Das Obergericht kam nach dem Plädoyer zu einem überraschenden
Schluss. Es trat auf die in Uster verfasste Anklage gar nicht ein. Die
Untersuchungsbehörde habe es unterlassen, konkrete Tathandlungen der
Mutter in die Anklageschrift aufzunehmen, sagte der Vorsitzende. Es genüge
nicht, pauschal eine Verweigerung des Besuchsrechts geltend zu machen.
Damit ist das Piloturteil von Uster aufgehoben. Und das Besuchsrecht hat
weiterhin den Status eines Papiertigers. Denn es bleibt weiterhin vor allem
dem obhutsberechtigten Elternteil überlassen, ob die Kinder den anderen
Elternteil sehen oder nicht.
19.06.2002
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