Aenderung der Regelbesuchsrechte
für Kinder im Kt. AG
Sehr geehrte Damen und Herren
Behörden, Politiker, Vormundschaften, Jugendanwaltschaften, Beratungen, Straf- und Zivilrichter bitten wir um Unterstützung der Änderung der Regelbesuchsrechte im Kt. Aargau.
Wir ersuchen die Oberrichterinnen und Oberrichter des Kt. Aargau mit Kreisschreiben an die Bezirksgerichte die Regelbesuchsrechte per 1.1.2002 (nachwirkend - Sie sehen: Zeit mit den Kindern ist unwiederbringbar) auf folgende Werte für den nichtsorgeberechtigten Elternteil anzuheben:
1. Besuchsrecht: alle 14 Tage von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag zum Kindergarten.
2. bei kleinen Kindern kürzere Tagesintervalle mit kürzeren Zeitintervallen.
3. Wöchentliche Kontaktmöglichkeiten unter der Woche
4. Ferien: 6 Wochen pro Jahr
5. Feiertage : 2 jährlich alternierend
Weihnachten vom Mittag des letzten Schultages bis zum 1.Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen
Silvester vom 31.12 vormittags bis zum Wiederbeginn der Schule
Ostern von Gründonnerstag Mittag bis Ostermontag abend
Pfingsten von Freitag abend bis Dienstag vormittag
Sollte den Damen und Herren dies als zu kurzfristig erscheinen und/oder unangemessen , nicht „durchsetzbar“ oder formfehlerhaft, so sollen mir die gleichen Leute bitte erklären, wie sie die steigenden Suizidraten bei Jugendlichen und nichtsorgeberechtigten Elternteilen, Jugendgewalt, Rechtsradikalität, Teenagerschwanger-schaften, Schulschwierigkeiten, Depressionen, Süchte wie Drogen und Alkohol etc. reduzieren wollen.
Mit der Anhebung der Regelbesuchsrechte ist der erste Schritt zur Beziehungserhaltung zu beiden Elternteilen getan und Eltern werden sich ihrer Verantwortung gegenüber den Kinder bewusster, falls sie es vorher nicht schon waren. Art. 2, 9, 12, 18 und 19 der UN-Kinderrechtskonvention, welche die CH 1997 unterzeichnet hat, müssen jetzt umgesetzt werden. PAS ( Parental Alienation Syndrome ) hat in der Rechtsprechung seinen festen Platz und bedingt Sanktionen zum Umsetzen. EMRK-Urteil Elsholz vs Germany, 13 . 7. 2000 und weitere EMRK-Urteile vom November 2001 sind hier wegweisend. Art 8 und 11 der BV gelten auch für die Kantone und sind nicht durch kantonale Rechtsprechung zu Gunsten von Beziehungsverminderung zu interpretieren.
Die europäischen Regelungen tragen den Rechten von Vater und Mutter besser Rechnung, dienen den Kindesinteressen und müssen schon wegen der Gleichstellung von Mann und Frau beachtet werden.
Von nun an werden wir Sie monatlich
an diesen Brief erinnern mit „ Reminding by walking around“.
Schauen wir mal, wie lange es geht, bis
das Aargauische Obergericht reagieren wird. Antwort des Obergerichtes Aargau
haben wir bis heute keine erhalten.
René Keller, Kindesvater
Robert Ingold, Kindesvater
Jakob Troller, Kindesvater