René Keller
Bleumattstr. 3 / PF
5073 Gipf-Oberfrick
Gipf-Oberfrick, 27.1.2002
An die Personen der  Straf- und Zivilgerichte, Vormundschaften, Behörden und Politiker im Kanton Aargau

Aenderung der Regelbesuchsrechte für Kinder im Kt. AG
 

Sehr geehrte Damen und Herren

Behörden, Politiker, Vormundschaften, Jugendanwaltschaften, Beratungen, Straf- und Zivilrichter bitten wir um Unterstützung der Änderung der Regelbesuchsrechte im Kt. Aargau.

Wir ersuchen  die Oberrichterinnen und Oberrichter des Kt. Aargau mit Kreisschreiben an  die Bezirksgerichte die Regelbesuchsrechte  per  1.1.2002 (nachwirkend - Sie sehen: Zeit mit den Kindern ist unwiederbringbar) auf folgende Werte für den nichtsorgeberechtigten Elternteil anzuheben:

1.   Besuchsrecht: alle 14 Tage von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag zum Kindergarten.

2.   bei kleinen Kindern kürzere Tagesintervalle mit kürzeren Zeitintervallen.

3.   Wöchentliche Kontaktmöglichkeiten unter der Woche

4.   Ferien:  6 Wochen pro Jahr

5.   Feiertage : 2 jährlich alternierend

      Weihnachten vom Mittag des letzten Schultages bis zum 1.Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen

      Silvester vom 31.12 vormittags bis zum Wiederbeginn der Schule

      Ostern von Gründonnerstag Mittag bis Ostermontag abend

      Pfingsten von Freitag abend bis Dienstag vormittag

Sollte den Damen und Herren dies als zu kurzfristig erscheinen und/oder  unangemessen , nicht „durchsetzbar“ oder formfehlerhaft, so sollen mir die gleichen Leute bitte erklären, wie sie die steigenden Suizidraten bei Jugendlichen und nichtsorgeberechtigten Elternteilen, Jugendgewalt,  Rechtsradikalität, Teenagerschwanger-schaften, Schulschwierigkeiten,   Depressionen, Süchte wie Drogen und Alkohol etc.  reduzieren wollen.

Mit der Anhebung der Regelbesuchsrechte ist der erste Schritt zur Beziehungserhaltung zu beiden Elternteilen getan und Eltern werden sich ihrer Verantwortung gegenüber den Kinder bewusster, falls sie es vorher nicht schon waren. Art. 2, 9, 12, 18 und 19 der UN-Kinderrechtskonvention, welche die CH 1997  unterzeichnet hat, müssen jetzt umgesetzt werden. PAS ( Parental Alienation Syndrome ) hat in der Rechtsprechung seinen festen Platz und bedingt Sanktionen zum Umsetzen. EMRK-Urteil Elsholz vs Germany, 13 . 7. 2000 und weitere EMRK-Urteile vom November 2001 sind hier wegweisend. Art 8 und 11 der BV gelten auch für die Kantone und sind nicht durch kantonale Rechtsprechung zu Gunsten von Beziehungsverminderung zu interpretieren.

Die europäischen Regelungen tragen den Rechten von Vater und Mutter besser Rechnung, dienen den Kindesinteressen und müssen schon wegen der Gleichstellung von Mann und Frau beachtet werden.

Von nun an werden wir  Sie monatlich an diesen Brief erinnern mit „ Reminding by walking around“.
Schauen wir mal, wie lange es geht, bis das Aargauische Obergericht reagieren wird. Antwort des Obergerichtes Aargau haben wir bis heute keine erhalten.
 

René Keller, Kindesvater
Robert Ingold, Kindesvater
Jakob Troller, Kindesvater