Betreff: Urteil des Bundesgerichts vom 15.11.2001 betreffend Besuchsrechtsregelung
Datum: Fri, 19 Apr 2002
Von: Christian Gut <gut@inf.ethz.ch>
An: TSochart@vaeter-aktuell.de
 
 

5C.176/2001/bnm
 
 

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
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                Sitzung vom 15. November 2001
 

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
abteilung, Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer und Gerichts-
schreiber Schett.

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                          In Sachen

A.________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Zanolla, Walchestrasse 15, Postfach 7235,
8023 Zürich,
 

                            gegen
 

B.________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
Hans Ulrich Würgler, Obergasse 26, 8402 Winterthur,
 

                         betreffend
                   Besuchsrechtsregelung,

hat sich ergeben:
 

     A.- A.________ und B.________ sind die unverheirateten
Eltern des am 3. Juli 1994 geborenen Kindes C.________. Am
23. April 1996 vereinbarten die Parteien vor der Vormund-
schaftsbehörde Z.________ schriftlich ein Besuchsrecht für
den Vater von einem Tag und einer Nacht pro Woche und ein
zweiwöchiges Ferienbesuchsrecht während der Sommerferien.
Am 2. Juli 1997 unterzeichneten sie (beide mit Wohnsitz in
Z.________) zuhanden des Familiengerichts in Paris einen
weiteren Vertrag, wonach die elterliche Gewalt über das Kind
von beiden Elternteilen ausgeübt werde und die Betreuung des
Kindes zur Hälfte je einem Elternteil zustehe. Dieser Vertrag
wurde vom Gericht in Paris am 8. Dezember 1997 zwar geneh-
migt, dessen Vollstreckbarkeit von der Einzelrichterin im
summarischen Verfahren des Bezirks Z.________ am 25. August
1998 aber abgelehnt. Im Februar/März 1998 kam es zwischen den
Parteien zu schweren Differenzen, nachdem A.________ den ge-
meinsamen Sohn während sechs Wochen nach Frankreich mitgenom-
men und dort vor Gericht den Antrag auf Festlegung des Wohn-
sitzes des Kindes beim Vater gestellt hatte. Nach der Rück-
kehr des Sohnes war B.________ nur noch zur Gewährung eines
beaufsichtigten Besuchsrechts einmal pro Monat bereit. Später
wurde das Besuchsrecht auf ein Wochenende pro Monat ausge-
dehnt. In seinem Bericht vom 13. April 1999 kam der spätere
Beistand von C.________ zum Schluss, es bestehe kein Grund
mehr, C.________s Kontakte zum Vater nicht auf zweimal monat-
lich auszuweiten. C.________ habe zu beiden Eltern eine gute
Beziehung, befinde sich aber wegen der erheblichen Spannungen
zwischen diesen in einem Loyalitätskonflikt. Am 21. März 2000
wurde C.________ selbst durch eine Psychologin befragt. Sie
führte aus, dass C.________ mit der bestehenden Besuchsrege-
lung überwiegend zufrieden sei und bestätigte im Übrigen,
dass sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt zu seinen El-
tern befinde und deswegen hohem Druck ausgesetzt sei. Am

29. Juni 1999 errichtete die Vormundschaftsbehörde Z.________
für das Kind C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 2 ZGB und erteilte dem Beistand unter anderem den Auf-
trag, in Zusammenarbeit mit den Eltern eine Besuchs- und Fe-
rienregelung auszuarbeiten. Dieser konnte die Parteien aber
nicht zu einer gemeinsamen Besprechung überreden, so dass er
selbständig einen Antrag formulierte.
 

     B.- Am 1. September 2000 räumte die Vormundschaftsbehör-
de Z.________ A.________ an zwei Wochenenden pro Monat ein
Besuchsrecht sowie ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht ein.
Eine besondere Regelung wurde für Ostern, Pfingsten und Weih-
nachten vorgesehen. Gegen diesen Beschluss führte B.________
Beschwerde beim Bezirksrat Z.________, mit den Anträgen, das
Besuchsrecht auf jedes dritte Wochenende, eventuell auf ein
Wochenende pro Monat zu beschränken. Das Ferienbesuchsrecht
sei auf zwei einzelne Wochen zu reduzieren. Der Bezirksrat
wies die Beschwerde am 20. Dezember 2000 ab. Gegen diesen
Entscheid führte B.________ Rekurs beim Obergericht des Kan-
tons Zürich und erneuerte ihre Begehren. Das Obergericht
hiess den Rekurs teilweise gut und fasste in der Sache fol-
genden Beschluss:

     "1. A.________ wird das Recht eingeräumt, seinen Sohn
         C.________ alle drei Wochen von Freitagabend, 17.30
         Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, mit sich oder zu
         sich auf Besuch zu nehmen.

      2. A.________ wird das Recht eingeräumt, seinen Sohn
         jährlich während zwei einzelnen Wochen oder zwei
         zusammenhängenden Wochen mit sich oder zu sich in
         die Ferien zu nehmen.

      3. A.________ wird das Recht eingeräumt, seinen Sohn
         alternierend in den Jahren mit gerader Jahreszahl
         von Karfreitag bis Ostersonntag und vom 23. bis
         24. Dezember, sowie in den Jahren mit ungerader Jah-
         reszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und vom
         25. bis 26. Dezember mit sich oder zu sich auf Be-
         such zu nehmen."

     C.- Mit Eingabe vom 28. Juni 2001 hat A.________ Beru-
fung eingereicht, im Wesentlichen mit den Anträgen, es sei
ihm jeweils am ersten und dritten Wochenende jeden Monats ein
Besuchsrecht einzuräumen und es sei ihm nach Eintritt seines
Sohnes in die Schulpflicht während drei einzelnen Wochen oder
drei zusammenhängenden Wochen ein Ferienbesuchsrecht zu ge-
währen. Vom Obergericht des Kantons Zürich hat er vorsorgli-
che Massnahmen verlangt, welche dieses am 2. Juli 2001 erlas-
sen hat, und vom Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspfle-
ge sowie einen unentgeltlichen Rechtsvertreter begehrt. Das
Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Gegen-
partei beantragt in ihrer Berufungsantwort Abweisung der Be-
rufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
 

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 

     1.- Gegen die kantonal letztinstanzlichen (Art. 48
Abs. 1 OG) Anordnungen des Obergerichts über den persönlichen
Verkehr zwischen den Eltern und ihren Kindern kann gemäss
Art. 44 lit. d OG wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 43
OG) Berufung eingelegt werden. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Berufung ist einzutreten.
 

     2.- Der Berufungskläger führt aus, die angemessene Re-
gelung, welche die Vormundschaftsbehörde Z.________ getroffen
habe und welche vom Bezirksrat Z.________ bestätigt worden
sei, habe das Obergericht in Verletzung bundesrechtlicher
Vorschriften eingeschränkt. Die Argumentation des Oberge-
richts, es bestünden erhebliche Spannungen zwischen den Par-
teien, welche eine Beschränkung des Besuchsrechts im Sinne
von Art. 274 ZGB rechtfertigten, dringe nicht durch. Ebenso
wenig vermöge der Hinweis, das Kind müsse sich in die von der

Berufungsbeklagten neu gegründete Familie integrieren können,
eine Beschränkung des Besuchsrechts zu rechtfertigen.
Schliesslich sei auch die Begründung, die vom Obergericht
getroffene Lösung gehe immer noch weiter, als was sonst im
Kanton Zürich gemeinhin als gerichtsüblich angesehen werde,
nicht überzeugend.

        a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gemäss Art. 273
Abs. 1 ZGB Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr
(vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 S. 450 ff.; 120 II 229 E. 3
S. 232; 119 II 201 E. 3 S. 204; 111 II 405 E. 3 S. 407). Da-
bei haben Vater und Mutter alles zu unterlassen, was das Ver-
hältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder
die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1
ZGB). Die Vorstellung darüber, was in durchschnittlichen Ver-
hältnissen als angemessenes Besuchsrecht zu gelten habe, ge-
hen in der Lehre und der Praxis auseinander, wobei auch re-
gionale Unterschiede festzustellen sind: Während das Besuchs-
recht in der Westschweiz üblicherweise jedes zweite Wochenen-
de mit einer Übernachtung, die Hälfte der Schulferien und al-
ternierend die Doppelfeiertage umfasst, wird in der Deutsch-
schweiz - im Streitfall - das Besuchsrecht üblicherweise für
Kinder im Vorschulalter auf ein bis zwei Halbtage monatlich,
für Schulkinder auf ein Wochenende mit einer Übernachtung und
zwei bis drei Wochen Ferien jährlich festgesetzt (Hegnauer,
Berner Kommentar, 1997, N. 100 zu Art. 273 ZGB, S. 105/106;
Schwenzer, Basler Kommentar, ZGB I, N. 14 zu Art. 273 ZGB,
S. 1422). Dabei ist eine Tendenz zur Ausdehnung des Besuchs-
rechts feststellbar. Auch wenn solchen Übungen bei der Be-
messung des Besuchsrechtes eine gewisse Bedeutung zukommt,
kann im Einzelfall nicht allein darauf abgestellt werden
(BGE 123 III 445 E. 3a S. 451). Das Recht auf angemessenen
persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Per-
sönlichkeit willen zu (BBl 1974 II 52; BGE 119 II 201 E. 3
S. 204). In erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem

Interesse des Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht
darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den El-
tern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind
in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 404 E. 3a S. 406
f. mit Hinweisen). Als oberste Richtschnur für die Ausgestal-
tung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das
anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen
ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen
(BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 123 III 445 E. 3b S. 451).

        b) Wo das Gesetz verlangt, dass das Gericht eine an-
gemessene Lösung treffe, verweist es auf das richterliche Er-
messen (zum Besuchsrecht: BGE 120 II 229 E. 4a S. 235; statt
vieler: Theo Mayer-Maly, Basler Kommentar, N. 2 zu
Art. 4 ZGB). In diesem Fall hat der Richter seine Entschei-
dung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Eine
solche Billigkeitsentscheidung verlangt, dass alle wesentli-
chen Besonderheiten des konkreten Falles beachtet werden. Das
Bundesgericht überprüft die Ausübung richterlichen Ermessens
durch die letzte kantonale Instanz mit Zurückhaltung; es
schreitet nur dann ein, wenn grundlos von den in Lehre und
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgegangen wird, wenn
Tatsachen berücksichtigt werden, die keine Rolle hätten spie-
len dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht ge-
blieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen
(BGE 126 III 223 E. 4a S. 227/228; 116 II 145 E. 6a S. 149
mit Hinweisen).

        Allerdings ist die sonst Entscheidungen nach
Art. 4 ZGB innewohnende Tendenz zur Generalisierung und zur
Regelbildung bei der Ordnung des persönlichen Verkehrs vor
allem wegen der Situationsabhängigkeit und der damit verbun-
denen Individualisierung wenig ausgeprägt. Ein weiterer Grund
für die noch wenig homogene Rechtsprechung ist u.a. das be-
scheidene rechtstatsächliche Wissen über das Verhältnis zwi-
schen Regelung und Praxis des persönlichen Verkehrs. Für das

ganze Land und über längere Zeit anerkannte Regeln sind daher
nur in groben Umrissen zu erkennen (Hegnauer, a.a.O., N. 62
zu Art. 273 ZGB, S. 99).

        c) So wichtig es für den Aufbau einer tragfähigen
Kind-Elternbeziehung auch ist, dass Besuche regelmässig und
vor allem berechenbar erfolgen, so wenig kann das Kriterium
einfach lauten: Je häufiger Besuche stattfinden, desto eher
wird das Kindeswohl gewahrt. Für das Wohl des Kindes kann es
nicht entscheidend sein, von welchem "gerichtsüblichen Be-
suchskonzept" ausgegangen wird. Ausschlaggebend ist in erster
Linie, ob es den Eltern gelingt, ihre eigenen Konflikte von
den Kindern fernzuhalten. Erkennt der Richter, dass dies den
Eltern keine Schwierigkeiten bereitet, kann er das Besuchs-
recht grosszügiger bemessen (Verena Bräm, Das Besuchsrecht
geschiedener Eltern, AJP 7/1994, S. 901; vgl. auch Gugliel-
moli/Mauri/Trezzini, Das Besuchsrecht und Kinderzuteilung in
der Scheidung, AJP 8/1999, S. 54). Es kann deshalb nicht ge-
sagt werden, die westschweizerische Lösung sei a priori die
einzige richtige, weil die Besuchskadenz grösser ist. Das
Bundesgericht hat - wie erwähnt - in BGE 123 III 445 E. 3b
S. 451 die regionalen/kantonalen Übungen relativiert. Die
Sache wurde an das Kantonsgericht zurückgewiesen, weil die-
ses, ohne auf den konkreten Fall einzugehen, einfach mit der
kantonalen Praxis argumentiert hatte und keine Hinweise dafür
ersichtlich waren, dass sich ein ausgedehntes Besuchsrecht
negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken würde. Bei
einem - wie vorliegend - strittigen Besuchsrecht ist zwischen
den Belastungen, die dieses mit sich bringt, und den Vortei-
len für das Kind abzuwägen. Die Belastungen entstehen für die
Kinder durch individuelles Fehlverhalten eines oder beider
Eltern, meist aber viel deutlicher durch das Spannungsfeld,
das die Eltern gemeinsam erzeugen (Wilhelm Felder et al.,
Kinder und ihre Familien in schwierigen psychosozialen Ver-
hältnissen, in: Die Rechte des Kindes/Das UNO-Übereinkommen

und seine Auswirkungen auf die Schweiz [Hrsg. R. Gerber
Jenni/C. Hausamann], Basel 2001, S. 210).

        Es kann nicht gesagt werden, das Obergericht habe
die dargelegten Grundsätze bei der Besuchs- oder der Ferien-
regelung verletzt. Es hat den Wunsch des Kindes beachtet und
das gute Verhältnis des Vaters zum Kind gewürdigt, und es
durfte die Spannungen zwischen den Parteien und den daraus
entstehenden Loyalitätskonflikt berücksichtigen. Es durfte
dabei auch hervorheben, dass der Berufungskläger mit seinem
vor einigen Jahren begangenen schweren Vertrauensbruch zu den
Spannungen beigetragen hat. Auch die unterschiedliche Bewer-
tung der Krankheitssymptome von C.________ haben zu Differen-
zen zwischen den Eltern geführt, wie das Obergericht mit
Recht gewürdigt hat. Dabei stehen für die Beurteilung der An-
gemessenheit der Besuchs- und Ferienregelung nicht die Ursa-
chen für die Spannungen zwischen den Eltern im Vordergrund,
sondern die durch die Aussagen von Fachleuten erhärtete und
vom Obergericht festgestellte Tatsache, dass das Kind in
einem belastenden Loyalitätskonflikt lebt, der es überfor-
dert. Es erscheint daher als sachgerecht, das Besuchs- und
Ferienrecht so zu ordnen, dass als Bezugsperson eindeutig die
Inhaberin der elterlichen Sorge bestimmt wird. Die Vorinstanz
durfte dabei den Umstand berücksichtigen, dass sich das Kind
in der neuen Familie der Mutter muss integrieren können. Zu
kurze Abstände zwischen den Wochenendbesuchen könnten denn
auch die Entwicklung eines Familiengefühls erschweren und da-
mit die Integration gefährden. Die kantonalen Richter haben
erwogen, dass die Lösung dem Wunsch des Kindes entspreche,
welches alle drei Wochen ein Wochenende und jährlich eine
Woche Ferien beim Vater verbringen möchte, wobei das Gericht
das Ferienbesuchsrecht auf zwei Wochen erhöht hat. Auch wenn
der Wunsch des heute siebenjährigen Kindes nicht Richtschnur
sein kann, durfte er nebst anderen Kriterien sicher mit be-
rücksichtigt werden. Angesichts der zwischen den Eltern be-
stehenden Spannungen kann der Auffassung des Obergerichts

gefolgt werden, dass eine etwas zurückhaltende Besuchskadenz
verbunden aber mit einem etwas ausgedehnteren Besuchsrecht -
zwei Übernachtungen - dieser Situation eher gerecht wird. Das
Obergericht ist zusammenfassend von den in Lehre und Recht-
sprechung entwickelten Grundsätzen überhaupt nicht abgewi-
chen, noch hat es Tatsachen berücksichtigt, die keine Rolle
hätten spielen dürfen, noch umgekehrt Umstände ausser Be-
tracht gelassen, die zwingend hätten beachtet werden müssen.
Der angefochtene Entscheid ist nicht nur vertretbar, sondern
stellt einen angemessenen und ausgewogenen Beitrag zur Kon-
fliktlösung dar. Die Berufung ist abzuweisen.
 

     3.- Der Berufungskläger ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege. Diese wird einer bedürftigen Person gewährt,
deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152
Abs. 1 OG). Zudem kann ihr nötigenfalls ein Rechtsanwalt bei-
gegeben werden (Art. 152 Abs. 2 OG). Wenn die Partei später
dazu imstande ist, so hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz
zu leisten (Art. 152 Abs. 3 OG). Die Voraussetzungen für die
unentgeltliche Rechtspflege sind vorliegend erfüllt. Der Be-
rufungskläger hat seine Bedürftigkeit im Berufungsverfahren
nachgewiesen. Es kann auch nicht gesagt werden, seine Rechts-
begehren seien aussichtslos gewesen, zumal die beiden ersten
Instanzen in seinem Sinn entschieden haben. Schliesslich
trifft zu, dass der Berufungskläger auf die Unterstützung
durch einen Anwalt angewiesen war. Es sind daher zwar Verfah-
renskosten zu erheben, diese sind indessen zunächst auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist dem Anwalt des Berufungs-
klägers aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung aus-
zurichten. Sodann ist der Berufungskläger zu verpflichten,
dem Anwalt der Berufungsbeklagten, welche kein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gestellt hat, eine Parteientschä-
digung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:
 

     1.- Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2001 wird bestä-
tigt.

     2.- Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es wird ihm für
das bundesgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsan-
walt Patrick Zanolla ein amtlicher Vertreter beigegeben.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beru-
fungskläger auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesge-
richtskasse genommen.

     4.- Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschä-
digen.

     5.- Rechtsanwalt Patrick Zanolla wird aus der Bundesge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

     6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

                       _______________

Lausanne, 15. November 2001

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: