Das Zusammenleben ohne Trauschein kann gravierende finanzielle Konsequenzen haben. Der BT-Geldtipp sagt, worauf bei dieser Lebensform zu achten ist.
Jean R. Lehmann
Die heutige Frage des Konkubinatspaares U.B. und N.K. aus B. löst
bei mir eine generelle Aussage über Problemkreise der «Lebenspartner
ohne Trauschein» aus. Aufgrund der Tatsache, dass sehr viele spezifische
Fragen über Vorsorge, Versicherung, Erbrecht, etc. vorliegen, möchte
ich einige Punkte grundsätzlich darlegen.
Ich bin mir bewusst, dass die Bedürfnisse je nach Alter, ursprünglichem
Zivilstand, mit oder ohne Kinder, Arbeitnehmer-Status, etc. immer wieder
anders liegen und punktuell analysiert werden müssen. Ich hoffe jedoch,
dass ich über die häufigsten Fragen Antworten geben und die Betroffenen
sensibilisieren kann.
AHV und IV
Konkubinatspartner im Seniorenalter erhalten je eine Einzelrente im
Gegensatz zum verheirateten Seniorenpaar, das nur 150 Prozent der beiden
Einzelrenten erhält. Im Todesfall hingegen entstehen handfeste Nachteile:
der überlebende Partner erhält aus der 1. Säule keinerlei
Leistung. Auch bei Erwerbsunfähigkeit steht dem Konkubinatspartner
keine Zusatzrente zu.
Berufliche Vorsorge
Sowohl BVG als auch UVG zahlen im Todesfall nur an «Hinterlassene»
dazu gehört der Konkubinatspartner nicht. Es gibt spezifische Möglichkeiten,
wo ein nichtehelicher Lebenspartner, der von der verstorbenen Person wirtschaftlich
abhängig war, mit Leistungen begünstigt werden kann. Sicherheitshalber
muss noch zu Lebzeiten bei der Pensionskasse eine schriftliche Bestätigung
eingeholt werden.
Selbstverständlich muss jeder Einzelfall individuell auch anhand
des Reglementes der jeweiligen Pensionskasse beurteilt werden, und man
wird darauf achten, dass keinerlei Pflicht-Erbanteile verletzt werden.
Mittelfristig ist denkbar, dass per Gesetz der restriktive Kreis der Begünstigten
erweitert wird. Zur Zeit ist das Ganze in den vorberatenden Kommission.
3. Säule
Wenn beide Partner im Sinne des Gesetzes erwerbstätig sind, sollten
beide separat ein Vorsorgekapital aufbauen. Auf diese Weise kann man Erbschaft
oder Schenkungssteuern ausweichen. Beim Abschluss von gemischten Lebensversicherungen
sollte der finanziell schwächere Partner als Versicherungsnehmer und
der finanziell bessergestellte als «Versicherte Person» figurieren.
Selbstverständlich muss auch hier eine gewissen Verhältnismässigkeit
eingehalten werden, weil die Prämienhöhe ins Bild passen muss.
Generell ist aber zu empfehlen, dass die Absicherung des Todesfallrisikos
nur Sinn macht, wenn ein wirklicher Vorsorgebedarf vorhanden ist - zum
Beispiel Eigenheim, Kinder aus Konkubinatsverbindung.
Liegenschaften
Der Erwerb von Liegenschaften sollte im Miteigentum vollzogen werden,
damit beide Partner - wenn sie erwerbstätig sind - die Vorteile und
Möglichkeiten der 2. und 3a- Säule nutzen können. Der Bank
gegenüber werden sie, aller Voraussicht nach, solidarisch haften.
Es ist von grossem Vorteil, wenn die «Kostenbeiträge»
transparent festgehalten sind. Klare Abmachungen erhalten die Freundschaft!
Will man im Nachhinein das «Miteigentum grundbuchtechnisch nachvollziehen»,
werden mit der Eigentumsübertragung je nachdem Steuern anfallen, so
zum Beispiel Schenkungssteuern. Hier empfiehlt es sich, vor der «Übung»
alles detailliert abzuklären.
Erbrecht
Wie bereits erwähnt, kann sich bei Konkubinatspaaren die Teilung
des gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögens sehr heikel in Szene
setzen. Es sollten gute Unterlagen geführt werden, damit die güterrechtliche
Auseinandersetzung klar und problemlos wird. Bei eventuellen erbrechtlichen
Unstimmigkeiten gelten dann klare gesetzliche Bestimmungen.
Sind weder Eltern noch Nachkommen vorhanden und ist der Konkubinatspartner
ledig, kann er seinen gesamten Nachlass dem Lebensgefährten vermachen.
Sind jedoch Nachkommen vorhanden, und dazu zählen auch Enkel, gelten
drei Viertel des Nachlasses als Pflichtteil. Sie sehen also, dass Partner
mit eigener Nachkommenschaft, zum Beispiel aus erster Ehe, nur einen Viertel
zugunsten des Lebenspartners verfügen können. Sind nur Elternteile
vorhanden, beanspruchen diese einen Pflichtteil von einer Hälfte.
In diesem Falle kann man den Partner nur mit der Hälfte erbvertraglich
begünstigten. Es ist also sehr wichtig, dass man sich über das
eigene «Profil» im klaren ist, bevor man Massnahmen trifft.
Schlussfolgerung
Die Steuer- und Vorsorgeplanung für Konkubinatspaare ist äusserst
komplex. Nehmen Sie sich Zeit, diese Fragen frühzeitig zu regeln.
Fachmännischer Rat beim Notar und Finanzplaner wird unumgänglich
sein. Lassen Sie sich «vernetzt» beraten, es wird die günstigste
Lösung sein.
Sonntag, 15. Oktober 2000
Bieler Tagblatt