Was kostet fehlender Trauschein?

Das Zusammenleben ohne Trauschein kann gravierende finanzielle Konsequenzen haben. Der BT-Geldtipp sagt, worauf bei dieser Lebensform zu achten ist.

Jean R. Lehmann

Die heutige Frage des Konkubinatspaares U.B. und N.K. aus B. löst bei mir eine generelle Aussage über Problemkreise der «Lebenspartner ohne Trauschein» aus. Aufgrund der Tatsache, dass sehr viele spezifische Fragen über Vorsorge, Versicherung, Erbrecht, etc. vorliegen, möchte ich einige Punkte grundsätzlich darlegen.
Ich bin mir bewusst, dass die Bedürfnisse je nach Alter, ursprünglichem Zivilstand, mit oder ohne Kinder, Arbeitnehmer-Status, etc. immer wieder anders liegen und punktuell analysiert werden müssen. Ich hoffe jedoch, dass ich über die häufigsten Fragen Antworten geben und die Betroffenen sensibilisieren kann.

AHV und IV
Konkubinatspartner im Seniorenalter erhalten je eine Einzelrente im Gegensatz zum verheirateten Seniorenpaar, das nur 150 Prozent der beiden Einzelrenten erhält. Im Todesfall hingegen entstehen handfeste Nachteile: der überlebende Partner erhält aus der 1. Säule keinerlei Leistung. Auch bei Erwerbsunfähigkeit steht dem Konkubinatspartner keine Zusatzrente zu.

Berufliche Vorsorge
Sowohl BVG als auch UVG zahlen im Todesfall nur an «Hinterlassene» dazu gehört der Konkubinatspartner nicht. Es gibt spezifische Möglichkeiten, wo ein nichtehelicher Lebenspartner, der von der verstorbenen Person wirtschaftlich abhängig war, mit Leistungen begünstigt werden kann. Sicherheitshalber muss noch zu Lebzeiten bei der Pensionskasse eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden.
Selbstverständlich muss jeder Einzelfall individuell auch anhand des Reglementes der jeweiligen Pensionskasse beurteilt werden, und man wird darauf achten, dass keinerlei Pflicht-Erbanteile verletzt werden. Mittelfristig ist denkbar, dass per Gesetz der restriktive Kreis der Begünstigten erweitert wird. Zur Zeit ist das Ganze in den vorberatenden Kommission.

3. Säule
Wenn beide Partner im Sinne des Gesetzes erwerbstätig sind, sollten beide separat ein Vorsorgekapital aufbauen. Auf diese Weise kann man Erbschaft oder Schenkungssteuern ausweichen. Beim Abschluss von gemischten Lebensversicherungen sollte der finanziell schwächere Partner als Versicherungsnehmer und der finanziell bessergestellte als «Versicherte Person» figurieren.
Selbstverständlich muss auch hier eine gewissen Verhältnismässigkeit eingehalten werden, weil die Prämienhöhe ins Bild passen muss. Generell ist aber zu empfehlen, dass die Absicherung des Todesfallrisikos nur Sinn macht, wenn ein wirklicher Vorsorgebedarf vorhanden ist - zum Beispiel Eigenheim, Kinder aus Konkubinatsverbindung.

Liegenschaften
Der Erwerb von Liegenschaften sollte im Miteigentum vollzogen werden, damit beide Partner - wenn sie erwerbstätig sind - die Vorteile und Möglichkeiten der 2. und 3a- Säule nutzen können. Der Bank gegenüber werden sie, aller Voraussicht nach, solidarisch haften. Es ist von grossem Vorteil, wenn die «Kostenbeiträge» transparent festgehalten sind. Klare Abmachungen erhalten die Freundschaft!
Will man im Nachhinein das «Miteigentum grundbuchtechnisch nachvollziehen», werden mit der Eigentumsübertragung je nachdem Steuern anfallen, so zum Beispiel Schenkungssteuern. Hier empfiehlt es sich, vor der «Übung» alles detailliert abzuklären.

Erbrecht
Wie bereits erwähnt, kann sich bei Konkubinatspaaren die Teilung des gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögens sehr heikel in Szene setzen. Es sollten gute Unterlagen geführt werden, damit die güterrechtliche Auseinandersetzung klar und problemlos wird. Bei eventuellen erbrechtlichen Unstimmigkeiten gelten dann klare gesetzliche Bestimmungen.
Sind weder Eltern noch Nachkommen vorhanden und ist der Konkubinatspartner ledig, kann er seinen gesamten Nachlass dem Lebensgefährten vermachen. Sind jedoch Nachkommen vorhanden, und dazu zählen auch Enkel, gelten drei Viertel des Nachlasses als Pflichtteil. Sie sehen also, dass Partner mit eigener Nachkommenschaft, zum Beispiel aus erster Ehe, nur einen Viertel zugunsten des Lebenspartners verfügen können. Sind nur Elternteile vorhanden, beanspruchen diese einen Pflichtteil von einer Hälfte. In diesem Falle kann man den Partner nur mit der Hälfte erbvertraglich begünstigten. Es ist also sehr wichtig, dass man sich über das eigene «Profil» im klaren ist, bevor man Massnahmen trifft.

Schlussfolgerung
Die Steuer- und Vorsorgeplanung für Konkubinatspaare ist äusserst komplex. Nehmen Sie sich Zeit, diese Fragen frühzeitig zu regeln. Fachmännischer Rat beim Notar und Finanzplaner wird unumgänglich sein. Lassen Sie sich «vernetzt» beraten, es wird die günstigste Lösung sein.
 
 

Sonntag, 15. Oktober  2000
Bieler Tagblatt