In der Regel wird auch
nach dem neuen Scheidungsrecht einem Elternteil das Sorgerecht über
die Kinder zugewiesen (bisher «elterliche Gewalt» genannt).
Daneben gilt es wie bisher, den Kinderunterhalt und das Besuchsrecht zu
regeln. Massgebend ist dabei, welche Lösung dem Kindeswohl am ehesten
entspricht. Art.133 NzGB erlaubt nun neu, dass beiden Elternteilen die
elterliche Sorge überlassen werden kann. Voraussetzungen dafür
sind: - Ein gemeinsamer Antrag; - eine genehmigungsfähige Vereinbarung
der Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung
der Unterhaltskosten; - das gemeinsame Sorgerecht lässt sich mit dem
Kindeswohl vereinbaren. Zum gemeinsamen Sorgerecht wird sich erst noch
eine Gerichtspraxis entwickeln müssen. Der Wille der Kinder, bei welchem
Elternteil sie verbleiben wollen, wird zukünftig sorgfältiger
abgeklärt werden müssen. Art.144 sieht eine Anhörung in
geeigneter Form vor. Das Gericht kann dem Kind einen Beistand zuordnen.
Die Beistandsperson hat das Kind im Ehescheidungsverfahren zu vertreten
und seine Interessen wahrzunehmen. Sie kann Anträge zum Sorgerecht
stellen, Fra- gen zum Schutz des Kindes stellen und sogar Rechtsmittel
ergreifen.
«Das Kind ins
Zentrum stellen»
15.9.2000
St. Galler Tagblatt