Stichwort Sorgerecht


In der Regel wird auch nach dem neuen Scheidungsrecht einem Elternteil das Sorgerecht über die Kinder zugewiesen (bisher «elterliche Gewalt» genannt). Daneben gilt es wie bisher, den Kinderunterhalt und das Besuchsrecht zu regeln. Massgebend ist dabei, welche Lösung dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Art.133 NzGB erlaubt nun neu, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge überlassen werden kann. Voraussetzungen dafür sind: - Ein gemeinsamer Antrag; - eine genehmigungsfähige Vereinbarung der Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten; - das gemeinsame Sorgerecht lässt sich mit dem Kindeswohl vereinbaren. Zum gemeinsamen Sorgerecht wird sich erst noch eine Gerichtspraxis entwickeln müssen. Der Wille der Kinder, bei welchem Elternteil sie verbleiben wollen, wird zukünftig sorgfältiger abgeklärt werden müssen. Art.144 sieht eine Anhörung in geeigneter Form vor. Das Gericht kann dem Kind einen Beistand zuordnen. Die Beistandsperson hat das Kind im Ehescheidungsverfahren zu vertreten und seine Interessen wahrzunehmen. Sie kann Anträge zum Sorgerecht stellen, Fra- gen zum Schutz des Kindes stellen und sogar Rechtsmittel ergreifen.

«Das Kind ins Zentrum stellen»
 

15.9.2000
St. Galler Tagblatt