Unsere Gesellschaft wandelt sich:Steigende Scheidungsraten, wachsende Anzahl von Konkubinatspaaren, oft auch mit Kindern aus erster Ehe. Doch vor allem die Gesetzgebung hält mit dieser Entwicklung nicht Schritt: «Es gibt praktisch keine gesetzlichen Bestimmungen, die das Konkubinat der Ehe gleichstellen», erklärt die Juristin Regina Carstensen-Höfer von der Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen im Kanton St. Gallen und betont, dass hier noch ausserordentlich viel Nachholbedarf bestehe.
Ein paar Beispiele:keine Gleichstellung im Erbrecht (kein gesetzliches
Erbrecht), im Sozialversicherungsrecht (die überlebende Konkubinatspartnerin
erhält keine Rente) oder im Arbeitslosenrecht (keine Entbindung von
der Erfüllung der Beitragszeit) usw. Eine Ausnahme sei das gemeinsame
Sorgerecht für Kinder, das seit dem1. Januar 2000 gelte - aber auch
nur unter bestimmten Bedingungen. «Der Staat schützt das Konkubinat
nicht als Familienform. Nur dort, wo der Fiskus etwas holen kann, wird
das Konkubinat plötzlich der Ehe gleichgestellt», betont die
Juristin. Das gilt auch für gegenseitige Hilfeleistungen. «Das
Gesetz sieht zwar keine Unterstützungspflicht von Konkubinatspaaren
vor, doch in der Praxis wird für die Beurteilung der Bedürftigkeit
das Einkommen des Konkubi- natspartners oder der -partnerin berücksichtigt.
Oder bei der Alimentenbevorschussung.» sj.<BR></FONT>
19.5.2000
St. Galler Tagblatt