Bei Sorge und Vorsorge gleichstellen

Das neue Scheidungsrecht (Teil IV): Kinderbetreuung und finanzielle Vorsorge

Arbeitsteilige Ehen haben sich nach altem Scheidungsrecht für beide Partner negativ ausgewirkt. Die Frau war oft finanziell schlechter gestellt, der Mann verlor dafür meist die Kinder. Mit dem neuen Scheidungsrecht sollen Mann und Frau möglichst gleich behandelt werden.

nathalie Grand

Das Zivilgesetzbuch von 1912, das damals sehr modern war, betrachtete die Ehe grundsätzlich noch als Vereinbarung fürs ganze Leben. Die Ehe konnte danach nicht einvernehmlich aufgelöst werden, aber immerhin scheitern. Der Scheidungsanspruch konnte nur in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die Scheidung nur durch Urteil bewirkt werden. Mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts wurde die alte Regelung abgelöst. Neu kann eine Scheidung auf gemeinsames Begehren sowie auf Klage nach einer Trennungszeit von vier Jahren vollzogen werden. Das Verschulden soll weder bei der Scheidung noch bei den Folgen eine Bedeutung haben.

Ein teures «Nest»

Auch was die Kinderbetreuung und die finanzielle Vorsorge anbelangt, bringt das Gesetz wesentliche Neuerungen. Geschiedene haben die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für die Kinder. Allerdings könnte die Änderung weniger gross sein, als es auf den ersten Blick scheint. Erstens müssen beide Eltern ihren Willen zur Zusammenarbeit schon während der Trennungszeit beweisen, zweitens muss der Richter die Art, wie sie das Sorgerecht ausüben wollen, bewilligen. «Man kann nicht gut als Eltern zusammenwirken und sich zugleich als Partner weiter streiten», sagt der St. Galler Kantonsgerichtspräsident Rolf Vetterli. Zwar sei auch von St. Galler Gerichten das künftige Recht vorweggenommen worden, eine gemeinsame elterliche Sorge sei aber nur in klaren Fällen zugelassen worden. «Man darf das gemeinsame Sorgerecht ohnehin nicht überschätzen. Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, dass allein dadurch das Verhältnis zwischen den Eltern nicht wesentlich verbessert wird», sagt Vetterli. Wichtiger als die Frage, wer im Rechtssinn die elterliche Verantwortung ausüben soll, sei aber jene, wer das Kind tatsächlich betreut. Dafür gibt es drei Grundmuster:
- Residenzmodell: Das Kind wohnt bei einem Elternteil und geht zum anderen auf Besuch. - Wechselmodell: Es pendelt zwischen beiden Eltern regelmässig hin und her. - Nestmodell: Es bleibt in einer Wohnung und wird dort von den Eltern abwechselnd versorgt.
Mit dem zweiten und dritten Modell wird dem Kind auch nach der Scheidung ein Zusammenleben mit Vater und Mutter ermöglicht. Das hat gewisse Vorteile: Das Kind kann mit beiden Elternteilen intensive Erfahrungen machen, und die Eltern können sich gegenseitig entlasten. Es hat aber auch unübersehbare Nachteile: Zwei kindergemässe Haushalte einrichten oder gar für ein «Nest» drei Wohnungen unterhalten müssen ist teuer.

Zweite Säule wird geteilt

Ein wichtiger Aspekt bei einer Scheidung sind auch die Vorsorge und die Renten. Die Scheidungsrenten hängen nach neuem Recht ebenfalls nicht mehr vom Verschulden ab. Entscheidend sind neu die Aufgabenteilung während der Ehe, die Ehedauer, das Alter, die Gesundheit, das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten sowie die Kinderbetreuung. Schliesslich gibt es auch Änderungen bei der zweiten Säule. Waren die in der Ehe gesparten Gelder früher Verhandlungsgegenstand, ist dieser Punkt heute geregelt. Die zweite Säule wird unabhängig vom Güterstand und vom Grund der Scheidung hälftig aufgeteilt. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Die Richterin oder der Richter kann von ihrer Aufteilung absehen, wenn er sie für nicht gerecht hält. In der Botschaft zum neuen Gesetz ist als Beispiel der Fall einer Frau aufgeführt, die gearbeitet hatte, um dem Ehegatten das Studium zu ermöglichen. Ihre Pensionskassengelder werden nicht aufgeteilt, wenn der Mann im Berufsleben besser entlöhnt ist als die Frau.
 
 

6.3.2000
St. Galler Tagblatt