Die Stellung des Kindes wird gestärkt

Von einer Scheidung sind auch viele unmündige Kinder betroffen. Neu können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Alexander Egger

SCHEIDUNGSRECHT / Eheleute werden vom kommenden Jahr an nach neuen Regeln geschieden. Diese sollen möglichst einvernehmliche Lösungen fördern. Die Schuldfrage entfällt. Die Eltern können das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder beantragen, was allerdings an strenge Auflagen geknüpft ist. Neu werden in jedem Fall die während der Ehe gesparten Pensionskassenguthaben hälftig geteilt.
VON CLAUDINE BÖHLEN

Scheiden tut weh, auch unter Eheleuten. Der schmerzhafte Prozess trifft in der Schweiz heute gut 40 Prozent der Ehen. Im letzten Jahr waren das rund 25 000 Personen. In etwa der Hälfte der Fälle waren 14 000 unmündige Kinder mitbetroffen. Ab dem 1. Januar 2000 löst ein neues Regime das alte Scheidungsrecht aus dem Jahre 1912 ab. Es soll es erlauben, möglichst einvernehmlich auseinander zu gehen, wie es in der Praxis schon oft der Fall ist. Etwa 90 Prozent der in der Schweiz vollzogenen Ehescheidungen sind sogenannte Konventionalscheidungen.

Die neuen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (ZGB), welche die eidgenössischen Räte in den Jahren 1997 und 1998 beschlossen, folgen zum Teil der heutigen Praxis, enthalten aber auch gewichtige Neuerungen. Manche von ihnen sind interpretationsbedürftig. Wo sich die heiklen Fragen ergeben, wird in einigen Jahren die Gerichtspraxis zeigen. Noch unter dem bisherigen Regime eingereichte Scheidungsklagen werden ab 1. 1. 2000 nach dem neuen Recht weiterbehandelt.

Schuldfrage entfällt
Die grosse Leitlinie des neuen Rechts ist die Einführung einer verschuldensunabhängigen Scheidung. Jetzt können die Ehepartner gemeinsam das Begehren auf Scheidung stellen. Bis jetzt brauchte es einen Kläger oder eine Klägerin, um eine Scheidung einzuleiten. Nach wie vor muss eine Scheidung aber vom Gericht ausgesprochen werden. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren bedeutet aber noch lange nicht, dass sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen einig sind. In diesen Fällen können sie beantragen, dass die strittigen Fragen vom Gericht beurteilt werden. Man spricht von einer Teileinigung. Nicht immer wollen sich beide Partner scheiden lassen. In diesen Fällen ist die Scheidung auf Klage auch gegen den Widerstand des Partners möglich, wenn die Eheleute mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben.

Zweite Säule wird geteilt
Durch das Wegfallen der Schuldfrage entfällt auch das oft entwürdigende Aufrollen der Ehegeschichte, um einen Richter von der Zerrüttung der Ehe zu überzeugen. Keine Rolle mehr spielt das Verschuldungsprinzip bei der Festsetzung allfälliger Unterhaltsbeiträge. Weil die Schuldfrage wegfällt, basiert die Bemessung der Alimente ausschliesslich auf objektiven Kriterien, die in Artikel 125 des Gesetzes ausführlich aufgezählt sind, etwa die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, das Alter der Kinder, die Anwartschaften aus der Altersvorsorge. Am Richter ist es, aufgrund dieser Kriterien festzustellen, inwiefern es zum Beispiel einer Frau - sie ist es, die meistens aus familiären Gründen die Erwerbsarbeit aufgegeben hat - zugemutet werden kann, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Neu werden die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben unter den Ehegatten hälftig geteilt. In den letzten Jahren, so Beat Hofmann, Präsident des Gerichtskreises Bern-Laupen, sei dies bereits häufig gemacht worden. Was jeder zugute hat, lässt sich aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes aus dem Jahre 1995 berechnen. Partner, die schon vor dem neuen Scheidungsrecht geschieden wurden, können nicht nachträglich die neue Lösung beantragen.

Gemeinsame elterliche Sorge
Eine wesentliche Neuerung, wenn nicht gar das Herzstück der Revision, ist die gemeinsame «elterliche Sorge», die den Begriff der «elterlichen Gewalt» ablöst. Die gemeinsame Sorge um die Kinder soll auch dann möglich sein, wenn sich bis anhin vor allem die Mutter um die Kinder kümmerte. In der parlamentarischen Beratung war die Ausgestaltung des Sorgerechts stark umstritten. Es wäre falsch, die Kinder auch nach der Scheidung mit der Uneinigkeit der Eltern zu belasten, wurde unter anderem eingewendet. Der damalige Justizminister Arnold Koller trat aber mit Überzeugung für die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts ein. Denn immer mehr Eltern, so Koller, wüssten sehr genau zu unterscheiden zwischen der Scheidung und der Verantwortung als Eltern.

Strenge Auflagen
Das gemeinsame Sorgerecht ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es dürfte deshalb nicht allzu oft beantragt werden, schätzt Richter Hofmann. Denn es könne nur spielen, wenn die Eltern ganz genau angeben könnten, wie sie es wahrnehmen wollten. Die Eltern müssen dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, aus welcher ersichtlich ist, wie sie sich über ihre Anteile an der künftigen Betreuung des Kindes und über die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt haben. Das gemeinsame Sorgerecht kann auch nachträglich von bereits geschiedenen Eltern beantragt werden. Für den Elternteil ohne Sorgerecht wird das Besuchsrecht neu konzipiert und als gegenseitiges Recht von Eltern und Kindern ausgestaltet. Zudem sind neue Informations- und Anhörungsrechte vorgesehen.

Anhörung der Kinder
Neuland wird mit dem neuen Recht betreten, indem es die Anhörung der Kinder über die sie betreffenden Belange der Scheidung verlangt. Dazu gehört etwa die Zuteilung der elterlichen Sorge. Diese Anhörung ist im neuen Recht zwingend vorgeschrieben und entspricht einem zentralen Grundsatz des Kindesrechts, wonach die Eltern in wichtigen Angelegenheiten auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen haben. Gemäss Artikel 144 des ZGB werden die Kinder «in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen». Es genüge also nicht, dass die Eltern die Kinder nicht einer zusätzlichen Belastung aussetzen wollen, um auf die Anhörung zu verzichten, erläutert Richter Hofmann. Grundsätzlich soll in Abwesenheit der Eltern mit den Kindern gesprochen werden.

Feingefühl nötig
Ab welchem Alter Kinder angehört werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst ausgelassen und dürfte von jeweiligen Fall abhängen. Als Richtgrösse denkt man an Kinder ab 7 Jahren. In der Praxis dürften Kinder zwischen 7 und 13 Jahren eher durch Fachleute, zum Beispiel eines Jugendamtes, befragt werden, später durch den Richter selbst. Es handelt sich hier um eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, die viel psychologisches Geschick und Feingefühl erfordert. Beim Gerichtskreis Bern-Laupen hatten die Richter in den letzten Wochen mehr Scheidungen als normalerweise zu bewältigen. Offenbar wollten sich viele Leute noch unter dem alten Recht scheiden lassen. Die genauen Gründe dafür sind laut Hofmann nicht bekannt. Vielleicht wollten die Eltern vermeiden, dass ihre Kinder in das Verfahren miteinbezogen würden.
 

© 31.12.99 / Der Bund Verlag AG, Bern & Autoren / www.eBund.ch