Von einer Scheidung sind auch viele unmündige Kinder betroffen. Neu können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Alexander Egger
SCHEIDUNGSRECHT
/ Eheleute werden vom kommenden Jahr an nach neuen Regeln geschieden. Diese
sollen möglichst einvernehmliche Lösungen fördern. Die Schuldfrage
entfällt. Die Eltern können das gemeinsame Sorgerecht für
die Kinder beantragen, was allerdings an strenge Auflagen geknüpft
ist. Neu werden in jedem Fall die während der Ehe gesparten Pensionskassenguthaben
hälftig geteilt.
VON
CLAUDINE BÖHLEN
Scheiden tut weh, auch unter Eheleuten. Der schmerzhafte Prozess trifft in der Schweiz heute gut 40 Prozent der Ehen. Im letzten Jahr waren das rund 25 000 Personen. In etwa der Hälfte der Fälle waren 14 000 unmündige Kinder mitbetroffen. Ab dem 1. Januar 2000 löst ein neues Regime das alte Scheidungsrecht aus dem Jahre 1912 ab. Es soll es erlauben, möglichst einvernehmlich auseinander zu gehen, wie es in der Praxis schon oft der Fall ist. Etwa 90 Prozent der in der Schweiz vollzogenen Ehescheidungen sind sogenannte Konventionalscheidungen.
Die neuen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (ZGB), welche die eidgenössischen Räte in den Jahren 1997 und 1998 beschlossen, folgen zum Teil der heutigen Praxis, enthalten aber auch gewichtige Neuerungen. Manche von ihnen sind interpretationsbedürftig. Wo sich die heiklen Fragen ergeben, wird in einigen Jahren die Gerichtspraxis zeigen. Noch unter dem bisherigen Regime eingereichte Scheidungsklagen werden ab 1. 1. 2000 nach dem neuen Recht weiterbehandelt.
Schuldfrage
entfällt
Die
grosse Leitlinie des neuen Rechts ist die Einführung einer verschuldensunabhängigen
Scheidung. Jetzt können die Ehepartner gemeinsam das Begehren auf
Scheidung stellen. Bis jetzt brauchte es einen Kläger oder eine Klägerin,
um eine Scheidung einzuleiten. Nach wie vor muss eine Scheidung aber vom
Gericht ausgesprochen werden. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren bedeutet
aber noch lange nicht, dass sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen
einig sind. In diesen Fällen können sie beantragen, dass die
strittigen Fragen vom Gericht beurteilt werden. Man spricht von einer Teileinigung.
Nicht immer wollen sich beide Partner scheiden lassen. In diesen Fällen
ist die Scheidung auf Klage auch gegen den Widerstand des Partners möglich,
wenn die Eheleute mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben.
Zweite
Säule wird geteilt
Durch
das Wegfallen der Schuldfrage entfällt auch das oft entwürdigende
Aufrollen der Ehegeschichte, um einen Richter von der Zerrüttung der
Ehe zu überzeugen. Keine Rolle mehr spielt das Verschuldungsprinzip
bei der Festsetzung allfälliger Unterhaltsbeiträge. Weil die
Schuldfrage wegfällt, basiert die Bemessung der Alimente ausschliesslich
auf objektiven Kriterien, die in Artikel 125 des Gesetzes ausführlich
aufgezählt sind, etwa die Aufgabenteilung während der Ehe, die
Dauer der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die berufliche Ausbildung
und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, das Alter der Kinder, die Anwartschaften
aus der Altersvorsorge. Am Richter ist es, aufgrund dieser Kriterien festzustellen,
inwiefern es zum Beispiel einer Frau - sie ist es, die meistens aus familiären
Gründen die Erwerbsarbeit aufgegeben hat - zugemutet werden kann,
für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Neu werden die während
der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben unter den Ehegatten hälftig
geteilt. In den letzten Jahren, so Beat Hofmann, Präsident des Gerichtskreises
Bern-Laupen, sei dies bereits häufig gemacht worden. Was jeder zugute
hat, lässt sich aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes aus dem Jahre
1995 berechnen. Partner, die schon vor dem neuen Scheidungsrecht geschieden
wurden, können nicht nachträglich die neue Lösung beantragen.
Gemeinsame
elterliche Sorge
Eine
wesentliche Neuerung, wenn nicht gar das Herzstück der Revision, ist
die gemeinsame «elterliche Sorge», die den Begriff der «elterlichen
Gewalt» ablöst. Die gemeinsame Sorge um die Kinder soll auch
dann möglich sein, wenn sich bis anhin vor allem die Mutter um die
Kinder kümmerte. In der parlamentarischen Beratung war die Ausgestaltung
des Sorgerechts stark umstritten. Es wäre falsch, die Kinder auch
nach der Scheidung mit der Uneinigkeit der Eltern zu belasten, wurde unter
anderem eingewendet. Der damalige Justizminister Arnold Koller trat aber
mit Überzeugung für die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts
ein. Denn immer mehr Eltern, so Koller, wüssten sehr genau zu unterscheiden
zwischen der Scheidung und der Verantwortung als Eltern.
Strenge
Auflagen
Das
gemeinsame Sorgerecht ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Es dürfte deshalb nicht allzu oft beantragt werden, schätzt Richter
Hofmann. Denn es könne nur spielen, wenn die Eltern ganz genau angeben
könnten, wie sie es wahrnehmen wollten. Die Eltern müssen dem
Gericht eine Vereinbarung vorlegen, aus welcher ersichtlich ist, wie sie
sich über ihre Anteile an der künftigen Betreuung des Kindes
und über die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt haben.
Das gemeinsame Sorgerecht kann auch nachträglich von bereits geschiedenen
Eltern beantragt werden. Für den Elternteil ohne Sorgerecht wird das
Besuchsrecht neu konzipiert und als gegenseitiges Recht von Eltern und
Kindern ausgestaltet. Zudem sind neue Informations- und Anhörungsrechte
vorgesehen.
Anhörung
der Kinder
Neuland
wird mit dem neuen Recht betreten, indem es die Anhörung der Kinder
über die sie betreffenden Belange der Scheidung verlangt. Dazu gehört
etwa die Zuteilung der elterlichen Sorge. Diese Anhörung ist im neuen
Recht zwingend vorgeschrieben und entspricht einem zentralen Grundsatz
des Kindesrechts, wonach die Eltern in wichtigen Angelegenheiten auf die
Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen haben. Gemäss Artikel
144 des ZGB werden die Kinder «in geeigneter Weise durch das Gericht
oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört,
soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen».
Es genüge also nicht, dass die Eltern die Kinder nicht einer zusätzlichen
Belastung aussetzen wollen, um auf die Anhörung zu verzichten, erläutert
Richter Hofmann. Grundsätzlich soll in Abwesenheit der Eltern mit
den Kindern gesprochen werden.
Feingefühl
nötig
Ab
welchem Alter Kinder angehört werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst
ausgelassen und dürfte von jeweiligen Fall abhängen. Als Richtgrösse
denkt man an Kinder ab 7 Jahren. In der Praxis dürften Kinder zwischen
7 und 13 Jahren eher durch Fachleute, zum Beispiel eines Jugendamtes, befragt
werden, später durch den Richter selbst. Es handelt sich hier um eine
sehr anspruchsvolle Aufgabe, die viel psychologisches Geschick und Feingefühl
erfordert. Beim Gerichtskreis Bern-Laupen hatten die Richter in den letzten
Wochen mehr Scheidungen als normalerweise zu bewältigen. Offenbar
wollten sich viele Leute noch unter dem alten Recht scheiden lassen. Die
genauen Gründe dafür sind laut Hofmann nicht bekannt. Vielleicht
wollten die Eltern vermeiden, dass ihre Kinder in das Verfahren miteinbezogen
würden.
© 31.12.99 / Der Bund Verlag AG, Bern & Autoren / www.eBund.ch