Inkraftsetzung 1. Januar 2000 Erhöhte Selbstverantwortung der Parteien (1. Teil)
Rolf Stephani Bisher wurden über 95% der Ehen gestützt auf Art. 142 ZGB wegen tiefer und unheilbarer Zerrüttung geschieden, meist auf gemeinsamen Antrag der Parteien. Die übrigen "speziellen" Scheidungsgründe Ehebruch, Geisteskrankheit, entwürdigendes Verbrechen spielten in der Praxis praktisch keine Rolle mehr. Der so genannt "schuldige" Partner konnte ohne Zustimmung des andern "unschuldigen" Partners die Scheidung praktisch während bis zu 15 Jahren seit der faktischen Trennung nicht durchsetzen.
Das neue Scheidungsrecht wendet sich vom Verschuldensprinzip ab. Scheiden können sich Paare weiterhin auf gemeinsames Begehren hin. Sind sich die Parteien einig, soll sich daher der Staat bei diesem Entscheid so wenig wie möglich einmischen. Eine so genannte staatliche Abklärung der behaupteten Zerrüttung findet nicht mehr statt in weitgehender Anlehnung an die bisherige Praxis, wie sie namentlich in Städten und in als "nicht konservativ" geltenden Kantonen schon seit Jahren auch unter dem alten Recht angewandt wurde.
Können sich die Parteien jedoch über den Scheidungspunkt nicht einigen (ein Partner verweigert also die Zustimmung zur Scheidung selbst ohne Begründung), verlangt das Gesetz neu eine vierjährige Trennungszeit, nach deren Ablauf dann jeder Partner, ob so genannt "schuldig" oder "unschuldig", ohne Angabe weiterer Gründe die Scheidung durchsetzen kann. Diese neue Bestimmung war bei den Gesetzesberatungen nicht unbestritten.
Neue Regelung wird sich noch bewähren müssen
Die eher konservativen Parlamentarier drängten auf eine möglichst lange Trennungszeit, die liberalen auf eine möglichst kurze. Man einigte sich schliesslich auf die vierjährige Trennungsfrist. Diese neue Regelung wird ihre Bewährung noch unter Beweis stellen müssen: "Läuft" ein Ehepartner beispielsweise dem andern "davon" und widersetzt er sich ohne Angaben von Gründen einer Scheidung, muss der andere Partner in aller Regel volle vier Jahre warten, bis er seinen Scheidungsanspruch durchsetzen kann (weil ja das Verschulden keine Rolle mehr spielt). Das bedeutet z. B., dass die eheliche Unterstützungspflicht, das Erbrecht, das Anwachsen der BVG-Guthaben (vgl. nachstehend) usw. weiterhin bestehen bleiben. Namentlich bei Ehen mit einem ausländischen Partner wird sich der Ausländer, auch wenn er nach bisherigem Recht "schuldig" wäre, sich einer Scheidung nur schon deshalb widersetzen, weil bekanntlich ein ausländischer Partner nach einer fünfjährigen Ehedauer die definitive Niederlassungsbewilligung in Anspruch nehmen kann. Heiratet also ein Schweizer Partner eine(n) Ausländer(in), ist sich letzterer praktisch zu 100% sicher, zu einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu kommen, selbst wenn die Ehe schon nach wenigen Monaten faktisch auseinander fallen sollte.
Kürzere Wartefrist unter Umständen "erkaufbar"
Es sind aber auch andere Fälle denkbar, wo ein nach bisherigem Recht "schuldiger" Ehepartner sich die Abkürzung der vierjährigen Wartefrist vom andern erkaufen lässt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird sich auch die Anzahl der Vaterschaftsanfechtungen erhöhen, gilt doch der Ehemann als Vater aller während der Ehe geborenen Kinder, auch nach jahrelanger und nach neuem Recht erzwungener Trennungszeit.
Zusammenfassend: Das neue Ehescheidungsrecht bringt eine erhöhte Selbstverantwortung der Parteien und eine Einschränkung der staatlichen Einmischung, so lange sich die Parteien einig sind, ihre Ehe auflösen zu wollen. Besteht Uneinigkeit, führt dies zu einer vierjährigen "Zwangstrennung", selbst bei eindeutigem "Verschulden" der einen Partei nach bisherigem Recht. Erst dann kann der scheidungswillige Partner auch gegen den Willen des andern die Auflösung der Ehe verlangen.
Eltern können gemeinsames Sorgerecht beantragen
Besteht Einigkeit, legen die Parteien dem Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren vor, ferner wie bisher eine umfassende vertragliche Regelung über die Nebenfolgen der Scheidung.
Neu gilt, dass die Parteien vereinbaren können, das Sorgerecht (nach alter Terminologie "die elterliche Gewalt") über die Kinder auch nach der Scheidung gemeinsam ausüben zu wollen. Dies war bisher gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht möglich. Der Richter wird in der Regel einen solchen Antrag auf Zusprechung eines gemeinsamen Sorgerechtes gutheissen, wenn dieser Antrag im Interesse der Kinder liegt.
Welche Bedeutung diese Bestimmung in der Praxis erhalten wird, ist offen. Scheidungskinder sind sehr oft hin und her gerissen. Die Tatsache, dass es überhaupt zur Scheidung kommt, beweist, dass die Partner in der Regel nicht mehr miteinander sprechen können. In vielen Fällen dürfte es daher zu Schwierigkeiten führen, wenn beide Parteien vielleicht aus Prestigegründen an der elterlichen Gewalt festhalten. Es darf nicht sein, dass in solchen Fällen die Kinder "zwischen Stuhl und Bänke" fallen.
In einem Abänderungsverfahren können die bereits geschiedenen Parteien ab Neujahr 2000 nachträglich das gemeinsame Sorgerecht verlangen. Die vorübergehende Wohnsitznahme in Sissach BL, wo der Richter schon heute entgegen der klaren bundesgerichtlichen Praxis das gemeinsame Sorgerecht über die Kinder gewährt, ist dann nicht mehr notwendig.
Unterhaltsbeiträge zu Gunsten des geschiedenen Ehepartners
Unterhaltsrenten werden nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Nichtschuld des fordernden Partners am Scheitern der Ehe zugesprochen. Vielmehr spricht man neu von der nachehelichen Solidarität. Die Bemessung von Unterhaltsrenten zu Gunsten des andern Partners wird vermutlich in der weitgehenden Übernahme der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis übernommen: Die Bemessung solcher Unterhaltsbeiträge erfolgt unter Berücksichtigung aller Lebensumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Situation beider Ehepartner sowohl einkommens- als auch vermögensmässig. Ferner wird die Dauer der Ehe, die Ausbildung der Partner sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten beider Parteien nach der Scheidung in Betracht gezogen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die familiären Verpflichtungen, die namentlich bei Kleinkindern weiterhin in der Regel bei der Mutter liegen dürften und zu Unterhaltsleistungen des Vaters zu Gunsten der Frau führen werden, in der Regel bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes.
Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Kinder
Hier gilt, wie schon im alten Recht, dass beide Parteien verpflichtet sind, angemessene Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der Kinder zu leisten. In der Ehescheidungskonvention können die Unterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit der Kinder, also bis zum vollendeten 18. Altersjahr, festgelegt werden. Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) bestimmt jedoch, dass die Kinder gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch haben, bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Ausbildung weiterhin angemessene Unterhaltsbeiträge zu erhalten.
Zuweisung der Wohnung
Neu kann der Richter auch verfügen, dass eine Wohnung oder ein Haus dem einen Partner für eine beschränkte Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, falls die Umstände dafür sprechen.
So kann auch gegen den Willen des einen Partners ein Mietvertrag auf den andern Partner übertragen werden, wobei die solidarische Haftung zur Bezahlung des Mietzinses für den Ausziehenden spätestens nach Ablauf von zwei Jahren beendet wird. Der unterhaltspflichtige Partner kann auch Mietzinszahlungen direkt vornehmen und mit den Alimenten verrechnen.
Selbst eine im Eigentum eines Partners stehende Liegenschaft kann für eine beschränkte Zeit (eine bestimmte Zeit deshalb, weil grundsätzlich Eigentumsgarantie besteht) dem andern Partner zur Benützung zugesprochen werden, unter Berücksichtigung einer angemessenen Entschädigung (Mietzins) beispielsweise bis zur Schulentlassung des jüngsten Kindes. Hier sind verschiedene steuerliche Fragen offen gelassen worden: Wer bezahlt z. B. den Eigenmietwert der Wohnung? Wer zieht die Hypothekarzinsen steuerlich ab? usw.
Rolf Stephani, Dr. iur., Fürsprecher, führt ein Anwaltsbüro
in Baden und hat in 32 Berufsjahren bereits über 1000 Scheidungsprozesse
geführt. Im zweiten Teil und Schluss seines Artikels befasst er sich
morgen mit der Aufteilung angesparter BVG-Gelder nach der Scheidung und
mit am 31. 12. 99 noch nicht rechtskräftigen Scheidungen.
29.12.1999