In Liebe zueinander, in Güte auseinander

Die wichtigsten Neuerungen im Scheidungsrecht

Das neue Scheidungsrecht, das auf den 1. Januar 2000 in Kraft tritt und die geltenden Regelungen von 1907 ablöst, will die Verständigung der Ehegatten über ihre Scheidung fördern und damit den Weg ebnen für ein faires Auseinandergehen. Die Rechtsnovelle bringt wesentliche Neuerungen, so bei den Scheidungsgründen, den Kinderbelangen, dem nachehelichen Unterhalt, im Vorsorgebereich. In einigen Punkten zieht sie allerdings bloss nach, was sich in der Gerichtspraxis längst eingebürgert hat.

Weitgehend formalisierte Scheidungsgründe

fon. Das neue Scheidungsrecht basiert auf der Grundphilosophie, dass einvernehmliche Lösungen zwischen den Ehepartnern zu fördern sind. Eine Scheidung soll soweit als möglich im Einverständnis beider erfolgen, ohne dass vor Gericht schmutzige Wäsche gewaschen wird und Charakterschwächen und Verfehlungen des einen oder des andern breitgewalzt werden. Aus diesem Grund wurden die Scheidungsgründe weitgehend formalisiert, so dass das Gericht darauf verzichten kann, die Ursachen der Ehezerrüttung abzuklären und Schuldzuweisungen vorzunehmen. Das neue Recht kennt drei Scheidungsgründe: auf gemeinsames Begehren, auf Klage nach vierjährigem Getrenntleben, auf Klage wegen Unzumutbarkeit.

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Im Vordergrund steht die einvernehmliche Scheidung auf gemeinsames Begehren, besser bekannt als Konventionalscheidung. Obwohl das alte Recht sie nicht vorsah, ist die Konventionalscheidung durch die Gerichtspraxis längst zum Normalfall geworden, so dass auf der Gesetzesebene nun offiziell bloss nachvollzogen wird, was bereits Rechtsalltag ist.

Wollen beide Ehegatten die Scheidung, können sie künftig beim Gericht ein gemeinsames Begehren einreichen, ihre Ehe sei aufzulösen. Diese blosse Erklärung reicht für die Scheidung aus; blumige Schilderungen der Beziehungsgeschichte und der Gründe, warum die Ehe rettungslos gescheitert ist, erübrigen sich. Sind sich die Ehegatten überdies nicht nur über die Scheidung einig, sondern auch über die Nebenfolgen, so können sie gleichzeitig die Scheidungskonvention beilegen. Das Gericht hört die Ehegatten getrennt und zusammen an, um sicherzugehen, dass sich beide darüber im klaren sind, was sie tun, und dass sie es freiwillig tun. Auch prüft das Gericht die Angemessenheit der Konvention, um zu verhindern, dass die eine Partei die andere bei den Nebenfolgen übervorteilt. Über die Kinderbelange zu entscheiden ist Aufgabe des Gerichts; die Eltern können lediglich Anträge punkto Sorge- und Besuchsrecht stellen, aber keine Vereinbarung schliessen.

Hat das Gericht die Scheidungswilligen persönlich angehört, setzt es ihnen eine zweimonatige Bedenkfrist; diese Frist ist obligatorisch und wird in Kantonen mit liberaler Praxis das Scheidungsverfahren gegenüber heute verlängern. Nach Ablauf der zwei Monate müssen die Ehegatten ihren Scheidungswillen und die Konvention bestätigen, worauf das Gericht die Scheidung aussprechen kann.

Sind sich die Ehegatten lediglich über die Scheidung einig, streiten sich aber über die Nebenfolgen, so können sie deren Beurteilung in die Hände des Gerichts legen. Sie müssen indes gemeinsam und ausdrücklich festhalten, dass sie die Scheidung wollen, ohne Rücksicht darauf, wie das Gericht die strittigen Fragen entscheiden wird.

Scheidung nach vierjähriger Trennung

Der zweite Scheidungsgrund, die Klage nach vierjährigem Getrenntleben, ist eine ganz wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht. Konnte sich bis anhin der «schuldlose» Ehegatte während 15 Jahren der Scheidung widersetzen, hat künftig jeder Ehepartner einen absoluten Anspruch, nach vierjähriger Trennungszeit die Scheidung durchzusetzen, auch gegen den ausdrücklichen Willen des anderen und unabhängig davon, ob er selber an der Ehezerrüttung schuld ist. Wie lange die Trennungszeit dauern und damit das Vertrauen in die Institution Ehe geschützt werden sollte, war im Parlament heftig umstritten. Mit den vier Jahren, auf die sich die Räte schliesslich einigten, liegt die Schweiz im europäischen Vergleich etwa im Mittelfeld.

Die Gerichte mit Sicherheit beschäftigen wird die Frage, was genau unter dem Begriff des «Getrenntlebens» zu verstehen ist. Die räumliche Trennung der Ehegatten genügt nicht - denn es ist ja durchaus möglich, dass jeder von ihnen eine eigene Wohnung hat, ohne dass damit die Ehe abgelehnt wird -, es muss auch der klare und erkennbare Wunsch dahinter stehen, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben. Ob das Getrenntleben unterbrochen wird, wenn sich das Ehepaar wieder regelmässig trifft oder probeweise zusammenzieht, wird ebenso zu klären sein wie die Frage, ob ein Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung möglich ist, wie dies das deutsche Scheidungsrecht vorsieht.

Scheidung wegen Unzumutbarkeit

Vier Jahre Trennung, bevor die Scheidung durchgesetzt werden kann, können eine lange Zeit sein - in Fällen, wo die Ehe für den einen Gatten unerträglich geworden ist und der andere sich der Scheidung widersetzt, ist sie zu lang. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Notlösung für Härtefälle geschaffen: Ist einem Ehegatten aus wichtigen Gründen, die nicht ihm selber zuzurechnen sind, nicht zumutbar, die vierjährige Trennungszeit abzuwarten, kann er per sofort auf Scheidung klagen.

Auch hier wird es Aufgabe der Gerichte sein, die «schwerwiegenden Gründe», die eine Scheidung vor Ablauf der vier Jahre zu rechtfertigen vermögen, zu präzisieren; in der Lehre genannt wurden etwa Gewalt in der Ehe oder Suchtabhängigkeit. Soll die Bestimmung die ihr zugedachte Bedeutung als Notventil erfüllen, muss sie allerdings restriktiv ausgelegt werden, da andernfalls der Scheidungsgrund des vierjährigen Getrenntlebens seinen Sinn verliert.

Auswirkungen auf Finanzen und Wohnung

fon. Bei einer Scheidung stellen sich im finanziellen Bereich zwei Hauptfragen. Die eine betrifft den nachehelichen Unterhalt, Zankapfel bei zahlreichen Scheidungen, die andere die Teilung von Anwartschaften gegenüber der beruflichen Vorsorge. Das neue Recht bringt in beiden Bereichen wesentliche Neuerungen, die eine grössere Ausgewogenheit anstreben. Überdies verbessert es den Schutz der Familienwohnung, da es für einen Ehegatten und für Kinder ausserordentlich wichtig sein kann, nach der Scheidung in der gewohnten Umgebung bleiben zu können.

Nacheheliche Solidarität

Angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten, wie Frau und Mann ihre Ehe heutzutage leben können, folgt das neue Recht dem Prinzip, dass ein Ehepaar so geschieden werden soll, wie es während der Ehe gelebt hat; Unterhaltszahlungen sollen sich also nach dem Ehemodell richten. Zudem wird die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen künftig unabhängig vom Verschulden erfolgen.

Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Gatte auf sich selbst gestellt und für sein künftiges Leben verantwortlich. Ist ihm allerdings nicht zuzumuten, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, kann er von seinem ehemaligen Partner nacheheliche Solidarität, sprich Unterhaltsbeiträge, verlangen. Das Gesetz führt eine Vielzahl von Kriterien auf, die darüber entscheiden, ob und wenn ja in welcher Höhe und wie lange der eine Ehegatte seinem Ex-Partner finanziell unter die Arme greifen muss. Massgebend ist namentlich, wie lange die Ehe gedauert hat, wie sich die Ehegatten die Aufgaben teilten, wie alt sie sind, über wieviel Einkommen und Vermögen sie verfügen, wie ihre Erwerbsaussichten stehen, ob und wie lange noch Kinder zu betreuen sind. Es ist Aufgabe des Scheidungsgerichts, im Einzelfall die Kriterien richtig zu gewichten.

Ausgleich bei der zweiten Säule

Bei vielen Ehepaaren, die sich scheiden lassen, ist heute oft nur wenig bis kein Vermögen vorhanden, das güterrechtlich aufgeteilt werden kann. Dafür bestehen beachtliche Anwartschaften gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule). Von diesen gebundenen Ersparnissen können die geschiedenen Ehepartner aber nur ungleich profitieren: Hat sich das Ehepaar für eine klassische Aufgabenteilung entschieden, so hat der erwerbstätige Gatte, meist der Mann, eine wesentlich bessere Vorsorge als der haushaltführende Teil, in der Regel die Frau. Das neue Scheidungsrecht schafft hier einen Ausgleich, indem die Anwartschaften aus der zweiten Säule unabhängig vom Güterstand auf die Ehepartner aufgeteilt werden (zu präzisieren ist allerdings, dass bei einvernehmlichen Scheidungen schon heute meist ein diesbezüglicher Ausgleich gesucht wird). Grundsätzlich hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe geäufneten Austrittsleistung des andern. Um diese zu berechnen, muss bei den Vorsorgeeinrichtungen, bei denen jeder Ehegatte zur Zeit der Scheidung versichert ist, nach dem aktuellen Stand der Austrittsleistung gefragt werden und nach jenem zur Zeit der Heirat.

Der Betrag, der einem Ehegatten zusteht, wird ihm nicht bar auf die Hand bezahlt, sondern bleibt an die Altersvorsorge gebunden. Mit dem Geld kann er sich neu in eine Vorsorgeeinrichtung einkaufen oder seinen schon bestehenden Versicherungsschutz in der zweiten Säule aufstocken. Er kann in der Scheidungskonvention auf seinen Anspruch nur verzichten, wenn seine Altersvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (z. B. durch eine ausreichende Leibrente).

Wohnungszuteilung durch das Gericht

Ab kommendem Jahr wird die Familienwohnung besser geschützt, indem das Scheidungsgericht die Möglichkeit erhält, die Wohnungszuteilung an die eine oder die andere Partei vorzunehmen. Wer wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die bisherige Familienwohnung angewiesen ist, kann vom Gericht allein in den Mietvertrag eingesetzt werden. Den Interessen des Vermieters, dem diese Lösung vielleicht nicht passt, wird dabei insofern Rechnung getragen, als der aus dem Mietvertrag ausscheidende Gatte bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin für allfällige Mietzinsausfälle belangt werden kann. Ist die Familienwohnung nicht gemietet, sondern steht sie im Eigentum des einen Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen - unter denselben Voraussetzungen und gegen Entschädigung bzw. unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge - ein befristetes Wohnrecht einräumen.

Familienname: wie gehabt

Im Namensrecht ergeben sich praktisch keine Änderungen. Wer bei der Heirat den Familiennamen seines Partners angenommen hat, behält ihn auch nach der Scheidung. Er - in aller Regel sie - hat allerdings die Möglichkeit, sich die Sache zu überlegen und innerhalb eines Jahres (bisher waren es sechs Monate) seit dem Scheidungsurteil den vorehelichen Namen wieder anzunehmen.

Das Kindeswohl im Mittelpunkt

fon. Wie bis anhin ist es Aufgabe der Gerichte, von Amtes wegen über die Interessen der von einer Scheidung betroffenen Kinder zu befinden. Um das Kindeswohl bestmöglich zu wahren, führt das neue Recht verschiedene Änderungen ein, von denen das gemeinsame Sorgerecht sowie die Anhörung der Kinder im Scheidungsverfahren die wichtigsten sind.

Gemeinsames Sorgerecht

Nach bisherigem Recht konnten nur verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, nicht jedoch geschiedene oder unverheiratete Paare - wobei in den letzten Jahren gewisse erstinstanzliche Gerichte sich wenig gesetzestreu verhielten und auch geschiedenen Elternpaaren bei entsprechendem Wunsch die gemeinsame elterliche Sorge anvertrauten. Das neue Scheidungsrecht macht hier nun einen grossen Schritt vorwärts und führt das gemeinsame Sorgerecht - das heisst die Betreuung, Erziehung und Vertretung des Kindes sowie seine Vermögensverwaltung - für geschiedene und Konkubinatspaare ein. Damit zieht es mit zahlreichen europäischen Staaten gleich und kommt einem weitverbreiteten Wunsch unverheirateter Eltern nach.

Damit geschiedene Eltern weiterhin gemeinsam die Verantwortung als Vater und Mutter tragen können, müssen drei Bedingungen erfüllt sein (dasselbe gilt analog für Konkubinatspaare). Erstens müssen die beiden zusammen dem Gericht einen Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts stellen und zweitens eine Vereinbarung vorlegen, wie sie die Kinderbetreuung und die Unterhaltskosten untereinander aufteilen wollen (gemeinsame elterliche Sorge heisst wohlgemerkt nicht, dass jeder Elternteil das Kind je die Hälfte der Zeit in Obhut hat). Sind diese zwei Voraussetzungen gegeben, muss drittens das Gericht prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Das heisst, die Eltern müssen sich als erziehungsfähig erweisen und den Eindruck erwecken, dass sie ungeachtet des Scheidungskonflikts in der Kinderpflege und -erziehung kooperativ zusammenarbeiten werden.

Anhörung im Scheidungsverfahren

Künftig sollen Scheidungskinder bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und beim Besuchsrecht dem Gericht ihre Anliegen und Wünsche vorbringen und damit über ihre Zukunft mitbestimmen können. Zu diesem Zweck sieht das neue Recht vor, dass sie vom Gericht oder von einer geeigneten Drittperson im Scheidungsverfahren anzuhören sind, wenn nicht das Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Es wird Aufgabe der Gerichte sein - die dieser Neuerung mit einiger Skepsis gegenüberstehen -, eine angemessene Praxis zu entwickeln, wann, durch wen und in welcher Form eine Kinderanhörung durchzuführen ist. In der Lehre wird als Faustregel genannt, dass eine Anhörung von Kindern unter sechs Jahren kaum in Betracht fällt, bei Kindern zwischen sieben und zwölf Jahren erwogen werden kann - wobei der «Beweiswert» der Aussagen eher beschränkt sein dürfte -, während die erklärten Absichten von Kindern, die älter als 13 Jahre sind, als Beweisaussagen zu würdigen sind, gegen die nur mit guter Begründung anders entschieden werden sollte.
 
 

Mittwoch, 29.12.1999 Nr.303   13
Neue Zürcher Zeitung