Scheidung: Keine Frage des Verschuldens mehr

Von Urs-Peter Inderbitzin

Am 1. Januar 2000 tritt das neue Scheidungsrecht in Kraft. Es bringt die Scheidung auf gemeinsames Begehren und schafft die Verschuldensfrage ab. Die Stellung der geschiedenen Frau wird besser und geschiedene Eltern können gemeinsames Sorgerecht für die Kinder beantragen.

Bern. Fast 90 Jahre hat es gehalten: das alte, auf dem Verschuldensprinzip aufgebaute Scheidungsrecht, das im Jahre 1912 zusammen mit den übrigen Teilen des Zivilgesetzbuches in Kraft trat. Seither haben sich Gerichte auf allen Stufen mit einer stetig steigenden Zahl von Scheidungen beschäftigt. Waren in früheren Zeiten Scheidungen eher die Ausnahme, beträgt die Scheidungsrate heutzutage 43 Prozent, was so viel bedeutet, dass praktisch jeder zweite geschlossene Ehebund eines Tages aufgelöst wird. Im Jahre 1998 wurden in der Schweiz fast 18'000 Scheidungen ausgesprochen.

Die neuen Bestimmungen über die Scheidung bringen wesentliche Neuerungen. Das Verschuldensprinzip, das im alten Recht sehr oft dazu geführt hat, dass vor den Richtern schmutzige Wäsche gewaschen worden ist, tritt in den Hintergrund. Das neue Recht führt die Scheidung auf gemeinsames Begehren ein. Sind sich die Ehegatten über die Scheidung einig, können sie dem Gericht eine Vereinbarung einreichen. Diese muss über die Nebenfolgen der Scheidung wie Unterhaltszahlungen, das Sorgerecht über die Kinder sowie Teilung des ehelichen Vermögens und der zweiten Säule Auskunft geben. Das Gericht hört anschliessend die beiden Ehegatten gemeinsam und getrennt an und prüft, ob das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen.
Anders als im alten Recht ist vor Einleitung der Scheidung keine Sühneverhandlung mehr durchzuführen. Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, werden diese in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson ebenfalls persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Damit erfüllt die Schweiz die UNO-Kinderrechtskonvention. Bestätigen die beiden Ehegatten nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten die getroffene Vereinbarung schriftlich, wird die Ehe geschieden. Kann sich ein scheidungswilliges Ehepaar nicht über alle Nebenfolgen der Scheidung einigen, kann jeder Partner Anträge stellen, über die das Gericht dann im Scheidungsurteil befindet.

Klage nach vierjähriger Trennung

Widersetzt sich ein Partner der Scheidung, ist nur noch eine Scheidung auf Klage möglich. Der scheidungswillige Partner kann diesfalls erst dann eine Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss die Ehe geschieden werden. Eine Ausnahme von dieser Vierjahresfrist sieht das neue Gesetz allerdings vor: Kann einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zugemutet werden, hat er Anspruch darauf, dass die Scheidung ausgesprochen wird.
Was unter schwerwiegenden Gründen zu verstehen ist, sagt das Gesetz allerdings nicht. Liegen beispielsweise schwerwiegende Gründe vor, die den andern Ehegatten zur Scheidung berechtigen, wenn die Ehefrau von einem Dritten schwanger wird oder wenn der Ehemann fremd geht? Oder sind dies keine schwerwiegenden Gründe, sodass dem scheidungswilligen Ehegatten nichts anderes übrig bleibt, als die vierjährige Frist abzuwarten? Wird hier das Verschulden am Scheitern der Ehe wieder zum Thema und damit das Verschuldensprinzip durch die Hintertüre doch wieder eingeführt? Die Rechtsprechung wird es zeigen.

Objektive Kriterien für Rente

Während im alten Recht bei der Bemessung der Unterhaltsrente an die geschiedene Ehefrau das Verschulden eine grosse Rolle spielte, sind es im neuen Recht objektive Kriterien, die das Schicksal der Scheidungsrente bestimmen. Beim Entscheid, ob ein Ehegatte vom andern Ehepartner im Sinne einer nachehelichen Solidarität Unterhaltszahlungen erhält, muss der Richter vor allem die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Kinderbetreuung, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und das Vermögen sowie die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten berücksichtigen. Wesentlich ist, ob der Ehepartner auf Unterhaltszahlungen angewiesen ist und ob seine Probleme auf die Scheidung zurückzuführen sind. Immerhin kann ein Beitrag gekürzt oder verweigert werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt, ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt oder gegen den Unterhaltszahler eine schwere Straftat begangen hat.
Eine weitere zentrale Neuerung besteht darin, dass die während der Ehe aufgebauten Pensionskassengelder unabhängig vom Güterstand und unabhängig vom Scheidungsgrund hälftig geteilt werden. Ein Ehegatte kann auf diese Gelder nur verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge anderweitig gewährleistet ist. Diese Regelung wird die wirtschaftliche Stellung geschiedener Frauen wesentlich verbessern. Die übrige Aufteilung des ehelichen Vermögens erfolgt, soweit dies nicht in der richterlich genehmigten Vereinbarung anders geregelt worden ist, nach den Bestimmungen über das bisherige Güterrecht.

Kindeswohl steht im Vordergrund

Scheidungseltern haben fortan die Möglichkeit, die elterliche Sorge - früher hiess es elterliche Gewalt - gemeinsam auszuüben. Haben sich die Eltern in einem schriftlichen Vertrag über die Beteiligung an der Kinderbetreuung und die Aufteilung der Unterhaltskosten geeinigt und ist diese Lösung mit dem Kindeswohl vereinbar, kann das Gericht den geschiedenen Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Auf die Meinung des Kindes ist, «soweit tunlich», Rücksicht zu nehmen. Auch bereits geschiedene oder unverheiratete Eltern können ab dem 1. Januar 2000 bei der Vormundschaftsbehörde nachträglich ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Ferner wird die Stellung des Kindes im Scheidungsprozess der Eltern verstärkt: Können sich die Eltern über die Zuteilung der Kinder nicht einigen und liegen wichtige Gründe vor, kann das Gericht dem Kind für die Dauer des Prozesses einen Beistand bestellen, der in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahren sein sollte. Ist das Kind urteilsfähig, kann es selber einen Beistand beantragen.
 

Mittwoch, 29. Dezember 1999
BaZ Basler Zeitung