Scheidungsrecht: Geschieden
und doch gemeinsam für die Kinder sorgen? Das neue Scheidungsrecht
machts theoretisch möglich. Und in der Praxis?
Silvia Minder
Kinder zerrissen zwischen Vater und Mutter,
das muss nicht mehr sein: Ab dem 1. Januar 2000 können Gerichte scheidungswilligen
Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zusprechen. Obwohl
diese Möglichkeit der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die
Kinder im Gesetz noch nicht verankert ist, haben die Richter bei der Scheidung
von Sabine Dankesreiter und Beat Schmidiger vor neun Jahren ein Auge zugedrückt
und das Wohl der Kinder vor den geschriebenen Buchstaben gestellt. Die
getrennten Eheleute betreuen ihre beiden Söhne Florian (15) und Joachim
(12) zu je 50 Prozent. Mitte Woche wechseln die Kinder Wohnung und Elternteil.
«Das funktioniert seit dem Tag unserer Trennung tadellos»,
sagen Sabine Dankesreiter und Beat Schmidiger.
Der Vater gibt zwar zu, dass die Wechsel
für die Kinder sehr anstrengend sind. Doch er ist überzeugt,
dass sich seine Söhne damit gut arrangiert haben. Zudem sei es besser,
zwei gesunde Zuhause zu haben, als eines, in dem die Eltern immer streiten.
So sei es den Kindern möglich, zu Vater und Mutter eine gleich innige
Beziehung zu pflegen. «Ausserdem ist jeder Elternteil ausgeruht,
wenn die Buben wieder kommen», sagt der Vater. Di-se enge Elterngemeinschaft
ist eine Herausforderung und verlangt die Bereitschaft zu einem langfris-
tigen, intensiven Dialog mit dem geschiedenen Partner. Vor ihrer Scheidung
war Sa-bine Dankesreiter Vollzeitmutter und -hausfrau. Umso schwerer ist
es ihr bei der Scheidung gefallen, die damals noch kleinen Söhne loszulassen.
Plötzlich musste sie für Einkommen sorgen. Eine gemeinsame Betreuung
setzt voraus, dass beide Elternteile Teilzeit arbeiten können und
genug verdienen. «Die gemeinsamen Rechte machen nur Sinn, wenn Vater
und Mutter die Kinder im Alltag auch gemeinsam betreuen», sagt Sabine,
ansonsten rede der «Sonntagsvater» nur drein. Ausserdem seien
die Geschiedenen in der Wahl des Wohnortes eingeengt. Trotzdem haben die
beiden ihren Entscheid zur gemeinsamen Sor-ge für die Kinder nie bereut:
«Wenn es beiden Elternteilen wirklich um das Wohl der Kinder geht,
gewinnen alle dazu», sagen sie. Von einem solchen Familienleben kann
René Möckli aus Diessenhofen TG nur träumen: Er muss sich
mit der Rol-le des «Sonntagsvaters» begnügen. Nach zähen
Verhand- lungen mit den Gerichts- und Vormundschaftsbehörden darf
er seine fünfjährigen Zwillingstöchter nur das erste und
das dritte Wochenende im Monat zu sich nehmen.
«Wenn ich sie wieder zurückbringen
muss, ist der Trennungsschmerz für uns drei jedes Mal gross»,
erzählt der 33-jährige Polier. Er könne sehr wenig teilhaben
an der Entwicklung der Kinder und müsse ihnen immer wieder erklären,
warum er ihren Wunsch, länger beim Papi zu bleiben, nicht erfüllen
könne. Das neue Scheidungsrecht bringe Vätern wie ihm nichts,
behauptet Möckli. «Wenn die Frau das alleinige Sorgerecht will,
ist der Mann auch in Zukunft machtlos, weil die Gerichte die Kinder nach
alter Tradition der Frau zuteilen», befürchtet er.
Sorgerecht: Geschiedene
hoffen
Bereits Geschiedene können das gemeinsame
Sorgerecht nachträglich beantragen. Dafür müssen sie sich
an die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz ihres Kindes wenden. Voraussetzung
ist, dass beide Eltern die gemeinsame Sorge wollen und sich über die
Kinderbetreuung und den Unterhalt einig sind. Die Eltern können auch
andere Abmachungen über Kinderbelange (Besuche, Unterhalt) von der
Vormundschaftsbehörde genehmigen lassen. Vor Gericht erscheinen müssen
bereits geschiedene Eltern nur dann, wenn sie sich streiten. Weiter hat
das neue Scheidungsrecht keinen Einfluss auf eine bereits ausgesprochene
Scheidung. Bei Abänderung bestehender Urteile gilt das alte Recht.
Beim Gesetzeswechsel noch hängige Fälle dagegen werden vom neuen
Scheidungsrecht tangiert. Alle Verfahren, die bis Ende 1999 nicht abgeschlossen
sind, müssen die Gerichte nach dem neuen Scheidungsrecht beurteilen.
Das neue Gesetz wirkt sich auch auf getrennt lebende Ehepartner aus. Wenn
ein Partner die Scheidung verweigert, gilt für das Paar die vierjährige
Wartefrist. Die Dauer wird vom Tag der Trennung an berechnet. sm
Die wichtigsten Neuerungen
Alt
* Klage eines Partners gegen den anderen
wegen zahlreicher Gründe (meist wurde Zerrüttung als Grund genannt).
* Die elterliche Gewalt wurde immer einem
Elternteil zugeteilt.
* Die Kinder hatten keinen Anspruch auf
Anhörung.
* Die Höhe der Alimente richtete
sich nach dem Verschulden und der Bedürftigkeit. Alimente erhielt
nur, wer schuldlos war.
* Pensionskassenguthaben standen jedem
Partner allein zu. Seit 1995 konnten Gerichte die während der Ehe
entstandenen Guthaben teilen.
Neu
* Gemeinsames Begehren beider Ehepartner
(Schuldfrage fällt weg)
* Das gemeinsame Sorgerecht ist möglich
auf gemeinsames Begehren der Scheidungswilligen.
* Die Kinder müssen durch das Gericht
oder durch eine Fachperson angehört werden. Bei Uneinigkeit erhalten
die Eltern einen Rechtsbeistand.
* Massgebend ist die Sicherung eines angemessenen
Lebensunterhaltes beider Partner. Berücksichtigt wird die Aufgabenteilung
während der Ehe.
* Die während der Ehe entstandenen
Pensionskassenansprüche werden je hälftig geteilt.
An wen Sie sich wenden
können
*In zahlreichen Kantonen und Städten
gibt es Scheidungsberatungsstellen und anerkannte Familienmediatoren. Eine
Adress- liste ist erhältlich beim Sekretariat des Schweizerischen
Vereins für Familienmediation, Rankried 8, 6048 Horw, Tel. 041/340
35 70
*In der ganzen Schweiz existieren verschiedene
Selbsthilfegruppen für Elternteile ohne Sorgerecht oder für Alleinerziehende.
Die Adressen sind erhältlich bei der Arbeitsgemeinschaft KOSCH (Koordination
der Selbsthilfegruppen-Förderung in der Schweiz), c/o Selbsthilfezentrum
Hinterhuus, Feldbergstr. 55, 4057 Basel, Tel. 061/692 81 00, Fax 061/692
81 77.
*Eine Selbsthilfegruppe für Väter
ohne Sorgerecht gibt es im Kanton Thurgau. Näheres erfahren Sie beim
Team Selbsthilfegruppe Thurgau, Tel. 071/626 58 43.
*Auskunft erteilen auch Familien- oder
Eheberatungsstellen oder die Vormundschaftsbehörden an Ihrem Wohnort.
sm
«Die Frage der Schuld
stellt sich nicht mehr»
Familienrichter Rolf
Vetterli erklärt, inwiefern eine Scheidung ab nächstem Jahr erträglicher
sein wird.
Coopzeitung:Warum brauchen wir ein
neues Scheidungsgesetz?
Rolf Vetterli: Das über 90-jährige,
heute noch geltende Recht ist veraltet. Die Gesellschaft hat sich in dieser
Zeit stark gewandelt, so dass zwischen Gesetz und Praxis eine grosse Lücke
klafft.
Was wird denn grundlegend anders?
Die Frage, wer am Scheitern der Ehe Schuld
hat, stellt sich nach neuem Recht nicht mehr. Die Ehegatten können
sich vor Gericht das «Nein-Wort» geben, fast so wie vorher
auf dem Standesamt das «Ja-Wort».
Wird die Ehe so durch den Gesetzgeber
entwertet?
Ein Gesetz hat wenig Einfluss darauf,
wie die Ehe in der Praxis funktioniert und wann eben nicht mehr. Es ist
eine Tatsache, dass heute jede dritte Ehe geschieden wird. Jährlich
sind in der Schweiz rund 50000 Menschen, Erwachsene und Kinder, von einer
Scheidung betroffen. Das neue Gesetz macht die Scheidung psychologisch
nicht leichter, aber erträglicher.
Im neuen Scheidungsrecht ist das gemeinsame
elterliche Sorgerecht vorgesehen. In welchen Fällen kommt dieses zur
Anwendung?
Wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
Wenn beide Elternteile dies wünschen und wenn das Kindeswohl nicht
beeinträchtigt ist. Dann müssen sich die Eltern in einer Konvention
über die Beteiligung an der Kinderbetreuung und die Aufteilung der
Unterhaltskosten einigen.
Und die Kinder haben dazu nichts zu
sagen?
Doch, die Kinder können mitreden.
Wenn sich die Eltern erbittert über das Sorgerecht streiten, erhalten
die Kinder sogar einen Beistand, der ihre Interessen vertritt. Bisher wurden
sie manchmal zugeteilt wie Sachen.
Wenn einer der Ehepartner die Scheidung
verweigert, wird das Ehepaar neu vier Jahre getrennt leben müssen.
Warum zwingt man den andern Partner zu einer Ehe, die er nicht mehr will?
Kein Gericht kann wirklich prüfen,
ob eine Ehe am Ende ist. Es gibt deshalb zwei klare Möglichkeiten
für eine Scheidung: Entweder einigen sich die beiden Ehepartner oder
aber sie leben vier Jahre getrennt; nach diesen vier Jahren hat man neu
einen unbedingten Anspruch darauf, geschieden zu werden.
Ist diese vierjährige Trennungszeit
nicht ein Rückschritt?
Tatsächlich wird die Scheidung manchmal
schwieriger. Immerhin gibt es noch einen Ausweg in Notfällen. Dies
ist der Fall, wenn es einem Partner schlicht nicht mehr zuzumuten ist,
länger verheiratet zu bleiben. Zum Beispiel dann, wenn der andere
Partner gewalttätig war.
Wie wirkt sich das neue Scheidungsrecht
finanziell auf die Ehegatten aus?
Auch die Unterhaltsrente richtet sich
nicht mehr nach dem Verschulden. Grundsätzlich sollen die Ehepartner
den ehelichen Lebensstandard mit beiderseitigen Abstrichen fortführen
können. An der Vermögensaufteilung ändert sich nichts. Dagegen
werden die aber während der Ehe erworbenen Pensionskassen-Guthaben
beider Ehepartner bei der Scheidung neu hälftig geteilt.
Bisher war das Schicksal von Scheidungswilligen
abhängig davon, wo sie sich scheiden liessen. Wird sich das ändern?
Der Bund schreibt das einvernehmliche
Verfahren, welches rund 90 Prozent aller Scheidungen betreffen wird, bis
ins Detail vor. Wie ein streitiger Scheidungsprozess zu führen ist,
bleibt hingegen den Kantonen überlassen.
Interview: Silvia Minder
Buchtipps
*Daniel Trachsel: «Scheidung».
Beobachter-Verlag, Fr. 34.80, ISBN 3-85569-123-1.
*Gertrud Baud/Thomas Gabathuler: «Das
neue Scheidungsrecht». Saldo-Ratgeber. Elster-Verlag. 23 Franken,
ISBN 3-89151-804-8 (erscheint im 4. Quartal 1999).
*Heinz Hausheer: «Vom alten zum
neuen Scheidungsrecht». Stämpfli, 124 Franken, ISBN 3-7272-0329-3.
27.10.1999
Coopzeitung