Abschied vom «Sonntagsvater»

Scheidungsrecht: Geschieden und doch gemeinsam für die Kinder sorgen? Das neue Scheidungsrecht machts theoretisch möglich. Und in der Praxis?
Silvia Minder

Kinder zerrissen zwischen Vater und Mutter, das muss nicht mehr sein: Ab dem 1. Januar 2000 können Gerichte scheidungswilligen Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zusprechen. Obwohl diese Möglichkeit der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Kinder im Gesetz noch nicht verankert ist, haben die Richter bei der Scheidung von Sabine Dankesreiter und Beat Schmidiger vor neun Jahren ein Auge zugedrückt und das Wohl der Kinder vor den geschriebenen Buchstaben gestellt. Die getrennten Eheleute betreuen ihre beiden Söhne Florian (15) und Joachim (12) zu je 50 Prozent. Mitte Woche wechseln die Kinder Wohnung und Elternteil. «Das funktioniert seit dem Tag unserer Trennung tadellos», sagen Sabine Dankesreiter und Beat Schmidiger.
Der Vater gibt zwar zu, dass die Wechsel für die Kinder sehr anstrengend sind. Doch er ist überzeugt, dass sich seine Söhne damit gut arrangiert haben. Zudem sei es besser, zwei gesunde Zuhause zu haben, als eines, in dem die Eltern immer streiten. So sei es den Kindern möglich, zu Vater und Mutter eine gleich innige Beziehung zu pflegen. «Ausserdem ist jeder Elternteil ausgeruht, wenn die Buben wieder kommen», sagt der Vater. Di-se enge Elterngemeinschaft ist eine Herausforderung und verlangt die Bereitschaft zu einem langfris- tigen, intensiven Dialog mit dem geschiedenen Partner. Vor ihrer Scheidung war Sa-bine Dankesreiter Vollzeitmutter und -hausfrau. Umso schwerer ist es ihr bei der Scheidung gefallen, die damals noch kleinen Söhne loszulassen. Plötzlich musste sie für Einkommen sorgen. Eine gemeinsame Betreuung setzt voraus, dass beide Elternteile Teilzeit arbeiten können und genug verdienen. «Die gemeinsamen Rechte machen nur Sinn, wenn Vater und Mutter die Kinder im Alltag auch gemeinsam betreuen», sagt Sabine, ansonsten rede der «Sonntagsvater» nur drein. Ausserdem seien die Geschiedenen in der Wahl des Wohnortes eingeengt. Trotzdem haben die beiden ihren Entscheid zur gemeinsamen Sor-ge für die Kinder nie bereut: «Wenn es beiden Elternteilen wirklich um das Wohl der Kinder geht, gewinnen alle dazu», sagen sie. Von einem solchen Familienleben kann René Möckli aus Diessenhofen TG nur träumen: Er muss sich mit der Rol-le des «Sonntagsvaters» begnügen. Nach zähen Verhand- lungen mit den Gerichts- und Vormundschaftsbehörden darf er seine fünfjährigen Zwillingstöchter nur das erste und das dritte Wochenende im Monat zu sich nehmen.
«Wenn ich sie wieder zurückbringen muss, ist der Trennungsschmerz für uns drei jedes Mal gross», erzählt der 33-jährige Polier. Er könne sehr wenig teilhaben an der Entwicklung der Kinder und müsse ihnen immer wieder erklären, warum er ihren Wunsch, länger beim Papi zu bleiben, nicht erfüllen könne. Das neue Scheidungsrecht bringe Vätern wie ihm nichts, behauptet Möckli. «Wenn die Frau das alleinige Sorgerecht will, ist der Mann auch in Zukunft machtlos, weil die Gerichte die Kinder nach alter Tradition der Frau zuteilen», befürchtet er.

Sorgerecht: Geschiedene hoffen
Bereits Geschiedene können das gemeinsame Sorgerecht nachträglich beantragen. Dafür müssen sie sich an die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz ihres Kindes wenden. Voraussetzung ist, dass beide Eltern die gemeinsame Sorge wollen und sich über die Kinderbetreuung und den Unterhalt einig sind. Die Eltern können auch andere Abmachungen über Kinderbelange (Besuche, Unterhalt) von der Vormundschaftsbehörde genehmigen lassen. Vor Gericht erscheinen müssen bereits geschiedene Eltern nur dann, wenn sie sich streiten. Weiter hat das neue Scheidungsrecht keinen Einfluss auf eine bereits ausgesprochene Scheidung. Bei Abänderung bestehender Urteile gilt das alte Recht. Beim Gesetzeswechsel noch hängige Fälle dagegen werden vom neuen Scheidungsrecht tangiert. Alle Verfahren, die bis Ende 1999 nicht abgeschlossen sind, müssen die Gerichte nach dem neuen Scheidungsrecht beurteilen. Das neue Gesetz wirkt sich auch auf getrennt lebende Ehepartner aus. Wenn ein Partner die Scheidung verweigert, gilt für das Paar die vierjährige Wartefrist. Die Dauer wird vom Tag der Trennung an berechnet. sm

Die wichtigsten Neuerungen
Alt
* Klage eines Partners gegen den anderen wegen zahlreicher Gründe (meist wurde Zerrüttung als Grund genannt).
* Die elterliche Gewalt wurde immer einem Elternteil zugeteilt.
* Die Kinder hatten keinen Anspruch auf Anhörung.
* Die Höhe der Alimente richtete sich nach dem Verschulden und der Bedürftigkeit. Alimente erhielt nur, wer schuldlos war.
* Pensionskassenguthaben standen jedem Partner allein zu. Seit 1995 konnten Gerichte die während der Ehe entstandenen Guthaben teilen.

Neu
* Gemeinsames Begehren beider Ehepartner (Schuldfrage fällt weg)
* Das gemeinsame Sorgerecht ist möglich auf gemeinsames Begehren der Scheidungswilligen.
* Die Kinder müssen durch das Gericht oder durch eine Fachperson angehört werden. Bei Uneinigkeit erhalten die Eltern einen Rechtsbeistand.
* Massgebend ist die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes beider Partner. Berücksichtigt wird die Aufgabenteilung während der Ehe.
* Die während der Ehe entstandenen Pensionskassenansprüche werden je hälftig geteilt.

An wen Sie sich wenden können
*In zahlreichen Kantonen und Städten gibt es Scheidungsberatungsstellen und anerkannte Familienmediatoren. Eine Adress- liste ist erhältlich beim Sekretariat des Schweizerischen Vereins für Familienmediation, Rankried 8, 6048 Horw, Tel. 041/340 35 70
*In der ganzen Schweiz existieren verschiedene Selbsthilfegruppen für Elternteile ohne Sorgerecht oder für Alleinerziehende. Die Adressen sind erhältlich bei der Arbeitsgemeinschaft KOSCH (Koordination der Selbsthilfegruppen-Förderung in der Schweiz), c/o Selbsthilfezentrum Hinterhuus, Feldbergstr. 55, 4057 Basel, Tel. 061/692 81 00, Fax 061/692 81 77.
*Eine Selbsthilfegruppe für Väter ohne Sorgerecht gibt es im Kanton Thurgau. Näheres erfahren Sie beim Team Selbsthilfegruppe Thurgau, Tel. 071/626 58 43.
*Auskunft erteilen auch Familien- oder Eheberatungsstellen oder die Vormundschaftsbehörden an Ihrem Wohnort. sm

«Die Frage der Schuld stellt sich nicht mehr»
Familienrichter Rolf Vetterli erklärt, inwiefern eine Scheidung ab nächstem Jahr erträglicher sein wird.
Coopzeitung:Warum brauchen wir ein neues Scheidungsgesetz?
Rolf Vetterli: Das über 90-jährige, heute noch geltende Recht ist veraltet. Die Gesellschaft hat sich in dieser Zeit stark gewandelt, so dass zwischen Gesetz und Praxis eine grosse Lücke klafft.

Was wird denn grundlegend anders?
Die Frage, wer am Scheitern der Ehe Schuld hat, stellt sich nach neuem Recht nicht mehr. Die Ehegatten können sich vor Gericht das «Nein-Wort» geben, fast so wie vorher auf dem Standesamt das «Ja-Wort».

Wird die Ehe so durch den Gesetzgeber entwertet?
Ein Gesetz hat wenig Einfluss darauf, wie die Ehe in der Praxis funktioniert und wann eben nicht mehr. Es ist eine Tatsache, dass heute jede dritte Ehe geschieden wird. Jährlich sind in der Schweiz rund 50000 Menschen, Erwachsene und Kinder, von einer Scheidung betroffen. Das neue Gesetz macht die Scheidung psychologisch nicht leichter, aber erträglicher.

Im neuen Scheidungsrecht ist das gemeinsame elterliche Sorgerecht vorgesehen. In welchen Fällen kommt dieses zur Anwendung?
Wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Wenn beide Elternteile dies wünschen und wenn das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist. Dann müssen sich die Eltern in einer Konvention über die Beteiligung an der Kinderbetreuung und die Aufteilung der Unterhaltskosten einigen.

Und die Kinder haben dazu nichts zu sagen?
Doch, die Kinder können mitreden. Wenn sich die Eltern erbittert über das Sorgerecht streiten, erhalten die Kinder sogar einen Beistand, der ihre Interessen vertritt. Bisher wurden sie manchmal zugeteilt wie Sachen.

Wenn einer der Ehepartner die Scheidung verweigert, wird das Ehepaar neu vier Jahre getrennt leben müssen. Warum zwingt man den andern Partner zu einer Ehe, die er nicht mehr will?
Kein Gericht kann wirklich prüfen, ob eine Ehe am Ende ist. Es gibt deshalb zwei klare Möglichkeiten für eine Scheidung: Entweder einigen sich die beiden Ehepartner oder aber sie leben vier Jahre getrennt; nach diesen vier Jahren hat man neu einen unbedingten Anspruch darauf, geschieden zu werden.

Ist diese vierjährige Trennungszeit nicht ein Rückschritt?
Tatsächlich wird die Scheidung manchmal schwieriger. Immerhin gibt es noch einen Ausweg in Notfällen. Dies ist der Fall, wenn es einem Partner schlicht nicht mehr zuzumuten ist, länger verheiratet zu bleiben. Zum Beispiel dann, wenn der andere Partner gewalttätig war.

Wie wirkt sich das neue Scheidungsrecht finanziell auf die Ehegatten aus?
Auch die Unterhaltsrente richtet sich nicht mehr nach dem Verschulden. Grundsätzlich sollen die Ehepartner den ehelichen Lebensstandard mit beiderseitigen Abstrichen fortführen können. An der Vermögensaufteilung ändert sich nichts. Dagegen werden die aber während der Ehe erworbenen Pensionskassen-Guthaben beider Ehepartner bei der Scheidung neu hälftig geteilt.

Bisher war das Schicksal von Scheidungswilligen abhängig davon, wo sie sich scheiden liessen. Wird sich das ändern?
Der Bund schreibt das einvernehmliche Verfahren, welches rund 90 Prozent aller Scheidungen betreffen wird, bis ins Detail vor. Wie ein streitiger Scheidungsprozess zu führen ist, bleibt hingegen den Kantonen überlassen.
Interview: Silvia Minder

Buchtipps
*Daniel Trachsel: «Scheidung». Beobachter-Verlag, Fr. 34.80, ISBN 3-85569-123-1.
*Gertrud Baud/Thomas Gabathuler: «Das neue Scheidungsrecht». Saldo-Ratgeber. Elster-Verlag. 23 Franken, ISBN 3-89151-804-8 (erscheint im 4. Quartal 1999).
*Heinz Hausheer: «Vom alten zum neuen Scheidungsrecht». Stämpfli, 124 Franken, ISBN 3-7272-0329-3.
 
 

27.10.1999
Coopzeitung