Aus dem Versicherungsgericht

Vielfach kritisierte Praxis geändert

Konkubinatspartner gelten fortan nicht mehr als Hauspersonal

fel. Ein Konkubinatspartner, der zu Hause bleibt und den gemeinsamen Haushalt führt, gilt künftig als nichterwerbstätige Person, die keine AHV-Beiträge zu entrichten hat. Mit diesem Entscheid gibt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) seine langjährige, aber vielfach kritisierte Rechtsprechung auf, wonach in solchen Fällen eine unselbständige Erwerbstätigkeit angenommen wurde, so dass Kost und Logis als Naturallohn sowie ein allfälliges Taschengeld als Barlohn beitragspflichtig waren (BGE 110 V 1).

Gegen die bisherige Praxis war unter anderem eingewendet worden, sie lasse sich in der Realität nur schwer durchsetzen, weil die Ausgleichskassen Konkubinatsverhältnisse nicht systematisch ermitteln und damit nur zufällig erfassen können. Zudem wurde geltend gemacht, es sei nicht nur willkürlich, sondern auch beleidigend, eine unverheiratete Lebenspartnerin einer bezahlten Haushälterin (und allenfalls Kindermagd) gleichzustellen. Diesen Einwänden und anderen Überlegungen hat das EVG jetzt mit einer bedeutsamen Praxisänderung Rechnung getragen.

Die bisherige Rechtsprechung war unter anderem damit begründet worden, dass eine Konkubinatspartnerin im Gegensatz zu einer Ehefrau nicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den gemeinsamen Haushalt zu führen. Dieser entscheidende Unterschied zwischen ehelicher und eheähnlicher Gemeinschaft hat indes seit dem Inkrafttreten des revidierten Eherechts am 1. Januar 1988 an Bedeutung verloren; denn seither müssen sich auch verheiratete Paare über die Verteilung der Rollen verständigen. Nachdem sich aber nicht nur die gesellschaftlichen Anschauungen gewandelt haben, sondern auch das Gesetz dem angepasst worden ist, rechtfertigt es sich laut dem Urteil aus Luzern nicht länger, «haushaltführende Konkubinatspartnerinnen AHV-rechtlich wie angestellte Haushälterinnen zu qualifizieren». Für eine Änderung der Praxis spricht darüber hinaus der Umstand, dass mit der 10. AHV-Revision einerseits (auch für Eltern im Konkubinat) Erziehungsgutschriften eingeführt und anderseits die Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrauen von der Beitragspflicht aufgegeben wurde.

Abschliessend und der Vollständigkeit halber weist das EVG in seinem Leiturteil auf die Auswirkungen hin, die seine Praxisänderung auf die Arbeitslosenversicherung hat: Die Qualifizierung der nichtberufstätigen Konkubinatspartner als beitragspflichtige Hausbedienstete hatte zur Folge, dass sie auch für die Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte galten. Dieser Versicherungsschutz fällt dahin, wenn solche Konkubinatspartner auf Grund der neuen Rechtsprechung als nichterwerbstätige Personen gelten. Gemildert wird diese Konsequenz allerdings dadurch, dass seit dem 1. Januar 1996 Erziehungszeiten als Beitragszeiten anerkannt werden, was auch für Eltern in einer Ehe ohne Trauschein gilt.

Urteil H 329/97 vom 18. 6. 99 - BGE-Publikation vorgesehen.
 

Mittwoch, 28. Juli 1999
Neue Züricher Zeitung