Datenschutz korrigiert
Wer ein ernstes Interesse geltend macht, darf in Vormundschaftsakten einsehen. Damit lockerte das Bundesgericht den Datenschutz.
Auch heikle Vormundschaftsakten müssen zur Einsicht freigegeben werden, wenn eine Person ein fundamentales, ernstes und aktuelles Interesse geltend machen kann. Das hat das Bundesgericht im Fall eines Westschweizers entschieden, der aus medizinischen Gründen mehr über seine familiäre Herkunft wissen wollte.
Drei mögliche Väter
Wenige Monate nach seiner Geburt war der heute 41jährige Westschweizer bei einer Pflegefamilie plaziert worden. Wer sein leiblicher Vater ist, ist nicht bekannt. Zwar unternahm der Vormund verschiedene Abklärungen. Da aber im fraglichen Zeitraum drei Männer mit der Mutter sexuell verkehrt hatten, stellte der Vormund das Vaterschaftsverfahren wegen Aussichtslosigkeit ein. Vor etwas mehr als einem Jahr verlangte der Westschweizer Einblick in das von der Vormundschaft angelegte Dossier. Diese wurde ihm teilweise verweigert. Insbesondere die Abklärungen zur Vaterschaft sowie die Namen der möglichen Väter wurden ihm vorenthalten.
Zu Unrecht, wie das Bundesgericht jetzt gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 4) und die direkt anwendbare UNO-Konvention über die Rechte des Kindes entschieden hat. Letztere verlangt, dass ein Kind «im Rahmen des Möglichen» das Recht hat, seine Eltern zu kennen. Soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht und private Interessen vorhanden sind, die das öffentliche Interesse am Datenschutz überwiegen, muss laut Bundesgericht der Einblick gewährt werden.
Ein Interesse an Nachkommen
Im konkreten Fall hatte der Westschweizer vor allem therapeutische Gründe für einen Einblick in die Vormundschaftsakten angeführt. Gemäss einem medizinischen Gutachten leidet er seit Sommer 1997 an Depressionen und an einer massiven Identitätskrise. Genauere Kenntnisse über seine familiäre Herkunft könnten nach Auffassung der Ärzte eine Linderung bringen.
Für das Bundesgericht waren diese medizinischen Ausführungen Grund genug, das Interesse an der vollständigen Akteneinsicht als fundamental, ernsthaft und aktuell zu bezeichnen. Die Interessen der möglichen Väter, auch wenn deren Familienfriede möglicherweise nach vierzig Jahren gestört werden könnte, sind laut Bundesgericht weniger gewichtig und haben deshalb zurückzutreten, zumal der Westschweizer rechtlich keine Möglichkeit hat, nach so langer Zeit finanzielle Forderungen zu stellen. Und wer weiss, vielleicht kann sich einer der betroffenen Personen durchaus mit dem Gedanken anfreunden, einen Abkömmling zu haben, heisst es abschliessend im Urteil aus Lausanne.
URS-PETER INDERBITZIN
Urteil 1 P. 218/99, Publikation
vorgesehen
Mittwoch, 21. Juli 1999
Neue Luzerner Zeitung