Scheidungsrecht: Weg mit alten Zöpfen

In der Schweiz werden Ehen nach einem Gesetz aus dem Jahr 1912 geschieden. Eine gründliche Revision soll den Gesetzestext den heutigen Gegebenheiten anpassen.

 Die Schweizerinnen und Schweizer sind ein heiratslustiges Völkchen. In keinem anderen mitteleuropäischen Land gibt man sich so oft das Jawort. Doch der «Bund fürs Leben» wird offenbar nicht oft genug reiflich überlegt. Über ein Drittel aller Ehen, genau 37,8 Prozent, werden wieder geschieden. Dieser Tatsache trägt das aktuelle Scheidungsrecht, immerhin schon seit 1912 in Kraft, auf dem Papier kaum Rechnung. Dementsprechend hat die aktuelle Gerichtspraxis mit dem Gesetzestext nicht allzuviel gemein. Abhilfe soll der bundesrätliche Gesetzesentwurf für ein neues Scheidungsrecht schaffen.

 Umstrittene Schuldfrage
Wenn der Bundesratsvorschlag die parlamentarischen Hürden und das Referendum unbeschadet übersteht, werden einige alte Zöpfe abgeschnitten. Dies wird vermutlich kurz nach der Jahrtausendwende der Fall sein. Die in der Praxis wohl wichtigste Änderung ist der Wegfall des Verschuldensprinzips. Nach heutigem Recht gilt als schuldig, wer, etwa wegen einer Drittbeziehung, eine bis dahin funktionierende Ehe auflösen möchte. Der unschuldige Ehegatte hat das Recht, die Scheidung zu verweigern.
Das unwürdige Gerangel um die Schuldfrage fällt nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes weg. Relativiert wird dieser Vorteil nach Ansicht der Zürcher Sektion der Demokratischen JuristInnen Schweiz (DJS) jedoch durch die neu vorgeschriebene Trennungszeit von fünf Jahren bei umstrittenen Scheidungen. Die lange Trennungsfrist bietet wiederum die Möglichkeit, die Einwilligung in die Scheidung zu verweigern, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Dem hält Lisa Stärkle von der Basler Sektion der DJS entgegen, dass gerade die lange Trennungsfrist auch für die Frauen einen zusätzlichen Schutz biete, weil in dieser Zeit zum Beispiel der Wiedereinstieg ins Berufsleben vorbereitet werden kann.
Neben verletzten Gefühlen und Rachegelüsten bietet der Streit um die berufliche Vorsorge und die Unterhaltsregelung Zündstoff für gehässige Schlammschlachten vor dem Kadi. Storys über geschiedene Ehefrauen, die mit den Unterhaltszahlungen ihrer Ex-Männer ein arbeitsfreies Leben in Saus und Braus geniessen, gehören zum Standardrepertoire jeder bierseligen Stammtischrunde.

Benachteiligte Mütter
Doch die Realität sieht anders aus: 75 Prozent der geschiedenen Frauen mit Kindern haben nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung, als der geschiedene Ehemann, der keine hungrigen Mäuler zu stopfen hat. Im Kanton Basel-Stadt, zum Beispiel, werden 22 Prozent der Haushalte mit Kindern von einem alleinerziehenden Elternteil, in der Regel der Mutter, versorgt. Davon wiederum sind 13 Prozent von der Fürsorge abhängig. Zum Vergleich: Nicht einmal ein Prozent der «vollständigen» Familien beansprucht Fürsorgeleistungen.
Der grösste Teil der Ehefrauen opfert oder unterbricht ihre berufliche Laufbahn für Haushalt und Kinderbetreuung. Dementsprechend schwer ist der berufliche Wiedereinstieg im Scheidungsfall, und eine private Altersversorgung fehlt oft völlig.
Anders als heute wird man die Aufteilung der Pensionskassenansprüche, unabhängig von der Schuldfrage, vorsehen. Zwar gehört dies schon heute zur gängigen Praxis. Diese führt aber, da das Gesetz noch vom Verschulden ausgeht, immer wieder zu Streitfällen. Solche Diskussionen wären in Zukunft vom Tisch. Eine Regelung, die durchaus auch im Interesse des Mannes liegt, da so die Unterhaltszahlungen für die Frau durch die eigene Altersversorgung befristet oder im Alter stark vermindert werden können.

 Der Trick mit dem Lohn
Zahlungsunwillige Ehemänner neigen dazu, sich während des Scheidungsprozesses den Lohn kürzen zu lassen. Dementsprechend tiefer werden die Unterhaltsverpflichtungen veranschlagt. Mit solchen Mätzchen soll jetzt Schluss sein. Wenn sich die finanzielle Situation des Unterhaltszahlers innerhalb von fünf Jahren entscheidend verbessert, kann er erneut zur Kasse gebeten werden. Zudem erlischt die Unterhaltspflicht nicht mehr in jedem Fall, wenn die oder der Unterhaltsberechtigte einem neuen Partner das Jawort gibt.
«Das neue Scheidungsrecht ist im grossen und ganzen eine wesentliche Verbesserung.» Mit dieser Einschätzung geht der Zürcher Scheidungsanwalt Max Wüst einig mit der Mehrheit der Organisationen, die in die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf einbezogen wurden. Doch bei aller Zustimmung findet der Jurist auch Haare in der Suppe.
Als störend empfindet Wüst, dass die Eheleute sich im Abstand von zwei Monaten gleich zweimal zu richterlichen Anhörungen begeben müssen. Dies soll den Eheleuten Gelegenheit geben, den Entschluss nochmals zu überdenken, um voreilige Trennungen zu vermeiden. Solche hält Wüst indessen für wenig wahrscheinlich: «Ich arbeite jetzt seit zwanzig Jahren als Scheidungsanwalt und hatte noch nie einen Mandanten, der seinen Schritt bereut hätte. Um zu heiraten, muss man ja auch nicht zweimal aufs Standesamt.»

Die Frage der «Zerrüttung»
90 Prozent aller Scheidungen in der Schweiz gehen ohne grosse Konflikte über die Bühne, weil beide scheiden wollen. Doch solche einvernehmlichen Scheidungen sind im geltenden Recht nicht vorgesehen. Deshalb müssen Eheleute, die sich nicht in unversöhnlichem Hass gegenüberstehen, sondern einfach nicht mehr zusammen leben wollen, dem Gericht eine irreparable «Zerrüttung» ihrer Ehe plausibel machen.
Im neuen Scheidungsrecht ist kein eigentlicher Scheidungsgrund mehr notwendig, wenn ein «gemeinsames Scheidungsbegehren» der Ehegatten vorliegt. Voraussetzung für diese einvernehmliche Lösung ist, dass sich das Paar umfassend über die Scheidungsfolgen einigt.
Als zusätzliches Angebot sollen nun Vermittler bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention behilflich sein. Aufgabe dieser Vermittler wird es sein, scheidungswillige Ehepartner bei der Bewältigung der rechtlichen, finanziellen, sozialen und psychischen Folgen einer Scheidung zu beraten.
Dieses zusätzliche Angebot soll Streitfälle vor Gericht vermeiden. Lisa Stärkle lehnt diese sogenannte Mediation ab, weil gerade den Frauen dadurch Nachteile erwachsen. «Frauen sind oft in der schwächeren Verhandlungsposition und können ihre Standpunkte schlechter vertreten. Erschwerend kommt hinzu, dass während der Mediation keine parteiischen Anwälte anwesend sind.» Der Gesetzesentwurf schreibt den Kantonen zwar vor, dass Mediationsstellen geführt werden müssen, aber was genau die Anforderungen an solche Stellen und an die Mediatoren sind, bleibt offen.

 Gemeinsames Sorgerecht
Wie in den meisten europäischen Ländern soll auch in der Schweiz das gemeinsame Sorgerecht für Kinder ermöglicht werden. Eine Neuerung, die besonders bei geschiedenen Männern auf breite Zustimmung stösst. Doch was sich in der Theorie als ideale Lösung anbietet, birgt in der Praxis zahlreiche Tücken - wiederum hauptsächlich zu Lasten der Frauen. Die Rechte des nicht obhutsberechtigten Elternteils werden, zum Beispiel beim Besuchsrecht oder bei der Mitbestimmung über wichtige Ereignisse im Leben des Kindes, erheblich erweitert.
Der Gesetzesentwurf versäumt es aber, die Betreuungsaufgaben gleichmässiger auf die Eltern zu verteilen. Feministische Juristinnen bemängeln denn auch zu Recht, dass mit dem gemeinsamen Sorgerecht keine gemeinsame Betreuungspflicht verbunden ist. Leider zeigt die Erfahrung, dass sich das leidenschaftliche Streiten «verantwortungsbewusster» Väter um das Sorgerecht oft als schäbige Strategie im Kampf um bessere Unterhaltskonditionen entpuppt und nach vollzogener Scheidung das Interesse am Wohl des Kindes spürbar abflaut.

Udo Theiss 



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