Die Schweizerinnen und Schweizer sind ein heiratslustiges Völkchen. In keinem anderen mitteleuropäischen Land gibt man sich so oft das Jawort. Doch der «Bund fürs Leben» wird offenbar nicht oft genug reiflich überlegt. Über ein Drittel aller Ehen, genau 37,8 Prozent, werden wieder geschieden. Dieser Tatsache trägt das aktuelle Scheidungsrecht, immerhin schon seit 1912 in Kraft, auf dem Papier kaum Rechnung. Dementsprechend hat die aktuelle Gerichtspraxis mit dem Gesetzestext nicht allzuviel gemein. Abhilfe soll der bundesrätliche Gesetzesentwurf für ein neues Scheidungsrecht schaffen.
Umstrittene Schuldfrage
Wenn der Bundesratsvorschlag die parlamentarischen
Hürden und das Referendum unbeschadet übersteht, werden einige
alte Zöpfe abgeschnitten. Dies wird vermutlich kurz nach der Jahrtausendwende
der Fall sein. Die in der Praxis wohl wichtigste Änderung ist der
Wegfall des Verschuldensprinzips. Nach heutigem Recht gilt als schuldig,
wer, etwa wegen einer Drittbeziehung, eine bis dahin funktionierende Ehe
auflösen möchte. Der unschuldige Ehegatte hat das Recht, die
Scheidung zu verweigern.
Das unwürdige Gerangel um die Schuldfrage
fällt nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes weg. Relativiert wird
dieser Vorteil nach Ansicht der Zürcher Sektion der Demokratischen
JuristInnen Schweiz (DJS) jedoch durch die neu vorgeschriebene Trennungszeit
von fünf Jahren bei umstrittenen Scheidungen. Die lange Trennungsfrist
bietet wiederum die Möglichkeit, die Einwilligung in die Scheidung
zu verweigern, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Dem
hält Lisa Stärkle von der Basler Sektion der DJS entgegen, dass
gerade die lange Trennungsfrist auch für die Frauen einen zusätzlichen
Schutz biete, weil in dieser Zeit zum Beispiel der Wiedereinstieg ins Berufsleben
vorbereitet werden kann.
Neben verletzten Gefühlen und Rachegelüsten
bietet der Streit um die berufliche Vorsorge und die Unterhaltsregelung
Zündstoff für gehässige Schlammschlachten vor dem Kadi.
Storys über geschiedene Ehefrauen, die mit den Unterhaltszahlungen
ihrer Ex-Männer ein arbeitsfreies Leben in Saus und Braus geniessen,
gehören zum Standardrepertoire jeder bierseligen Stammtischrunde.
Benachteiligte Mütter
Doch die Realität sieht anders aus:
75 Prozent der geschiedenen Frauen mit Kindern haben nach der Scheidung
weniger Geld zur Verfügung, als der geschiedene Ehemann, der keine
hungrigen Mäuler zu stopfen hat. Im Kanton Basel-Stadt, zum Beispiel,
werden 22 Prozent der Haushalte mit Kindern von einem alleinerziehenden
Elternteil, in der Regel der Mutter, versorgt. Davon wiederum sind 13 Prozent
von der Fürsorge abhängig. Zum Vergleich: Nicht einmal ein Prozent
der «vollständigen» Familien beansprucht Fürsorgeleistungen.
Der grösste Teil der Ehefrauen opfert
oder unterbricht ihre berufliche Laufbahn für Haushalt und Kinderbetreuung.
Dementsprechend schwer ist der berufliche Wiedereinstieg im Scheidungsfall,
und eine private Altersversorgung fehlt oft völlig.
Anders als heute wird man die Aufteilung
der Pensionskassenansprüche, unabhängig von der Schuldfrage,
vorsehen. Zwar gehört dies schon heute zur gängigen Praxis. Diese
führt aber, da das Gesetz noch vom Verschulden ausgeht, immer wieder
zu Streitfällen. Solche Diskussionen wären in Zukunft vom Tisch.
Eine Regelung, die durchaus auch im Interesse des Mannes liegt, da so die
Unterhaltszahlungen für die Frau durch die eigene Altersversorgung
befristet oder im Alter stark vermindert werden können.
Der Trick mit dem Lohn
Zahlungsunwillige Ehemänner neigen
dazu, sich während des Scheidungsprozesses den Lohn kürzen zu
lassen. Dementsprechend tiefer werden die Unterhaltsverpflichtungen veranschlagt.
Mit solchen Mätzchen soll jetzt Schluss sein. Wenn sich die finanzielle
Situation des Unterhaltszahlers innerhalb von fünf Jahren entscheidend
verbessert, kann er erneut zur Kasse gebeten werden. Zudem erlischt die
Unterhaltspflicht nicht mehr in jedem Fall, wenn die oder der Unterhaltsberechtigte
einem neuen Partner das Jawort gibt.
«Das neue Scheidungsrecht ist im
grossen und ganzen eine wesentliche Verbesserung.» Mit dieser Einschätzung
geht der Zürcher Scheidungsanwalt Max Wüst einig mit der Mehrheit
der Organisationen, die in die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf einbezogen
wurden. Doch bei aller Zustimmung findet der Jurist auch Haare in der Suppe.
Als störend empfindet Wüst,
dass die Eheleute sich im Abstand von zwei Monaten gleich zweimal zu richterlichen
Anhörungen begeben müssen. Dies soll den Eheleuten Gelegenheit
geben, den Entschluss nochmals zu überdenken, um voreilige Trennungen
zu vermeiden. Solche hält Wüst indessen für wenig wahrscheinlich:
«Ich arbeite jetzt seit zwanzig Jahren als Scheidungsanwalt und hatte
noch nie einen Mandanten, der seinen Schritt bereut hätte. Um zu heiraten,
muss man ja auch nicht zweimal aufs Standesamt.»
Die Frage der «Zerrüttung»
90 Prozent aller Scheidungen in der Schweiz
gehen ohne grosse Konflikte über die Bühne, weil beide scheiden
wollen. Doch solche einvernehmlichen Scheidungen sind im geltenden Recht
nicht vorgesehen. Deshalb müssen Eheleute, die sich nicht in unversöhnlichem
Hass gegenüberstehen, sondern einfach nicht mehr zusammen leben wollen,
dem Gericht eine irreparable «Zerrüttung» ihrer Ehe plausibel
machen.
Im neuen Scheidungsrecht ist kein eigentlicher
Scheidungsgrund mehr notwendig, wenn ein «gemeinsames Scheidungsbegehren»
der Ehegatten vorliegt. Voraussetzung für diese einvernehmliche Lösung
ist, dass sich das Paar umfassend über die Scheidungsfolgen einigt.
Als zusätzliches Angebot sollen nun
Vermittler bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention behilflich sein.
Aufgabe dieser Vermittler wird es sein, scheidungswillige Ehepartner bei
der Bewältigung der rechtlichen, finanziellen, sozialen und psychischen
Folgen einer Scheidung zu beraten.
Dieses zusätzliche Angebot soll Streitfälle
vor Gericht vermeiden. Lisa Stärkle lehnt diese sogenannte Mediation
ab, weil gerade den Frauen dadurch Nachteile erwachsen. «Frauen sind
oft in der schwächeren Verhandlungsposition und können ihre Standpunkte
schlechter vertreten. Erschwerend kommt hinzu, dass während der Mediation
keine parteiischen Anwälte anwesend sind.» Der Gesetzesentwurf
schreibt den Kantonen zwar vor, dass Mediationsstellen geführt werden
müssen, aber was genau die Anforderungen an solche Stellen und an
die Mediatoren sind, bleibt offen.
Gemeinsames Sorgerecht
Wie in den meisten europäischen Ländern
soll auch in der Schweiz das gemeinsame Sorgerecht für Kinder ermöglicht
werden. Eine Neuerung, die besonders bei geschiedenen Männern auf
breite Zustimmung stösst. Doch was sich in der Theorie als ideale
Lösung anbietet, birgt in der Praxis zahlreiche Tücken - wiederum
hauptsächlich zu Lasten der Frauen. Die Rechte des nicht obhutsberechtigten
Elternteils werden, zum Beispiel beim Besuchsrecht oder bei der Mitbestimmung
über wichtige Ereignisse im Leben des Kindes, erheblich erweitert.
Der Gesetzesentwurf versäumt es aber,
die Betreuungsaufgaben gleichmässiger auf die Eltern zu verteilen.
Feministische Juristinnen bemängeln denn auch zu Recht, dass mit dem
gemeinsamen Sorgerecht keine gemeinsame Betreuungspflicht verbunden ist.
Leider zeigt die Erfahrung, dass sich das leidenschaftliche Streiten «verantwortungsbewusster»
Väter um das Sorgerecht oft als schäbige Strategie im Kampf um
bessere Unterhaltskonditionen entpuppt und nach vollzogener Scheidung das
Interesse am Wohl des Kindes spürbar abflaut.
Udo Theiss