Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
 

Heimliche genetische Vaterschaftstests sind unzulässig


Seit etwas mehr als einem Jahr werden im Internet Vaterschaftstest angeboten, mit denen Männer über eine Genanalyse feststellen lassen können, ob ein vermeintlich von ihnen gezeugtes Kind tatsächlich von ihnen stammt. Seit kurzem sind genetische Vaterschaftstest in Schleswig-Holstein auch über Apotheken rezeptfrei erhältlich. Im Rahmen einer Beschwerde hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) eine Prüfung eines im Lande befindlichen Unternehmens vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis: Heimliche genetische Vaterschaftstests sind unzulässig.

Für den Gentest ist eine Materialprobe vom Vater und vom Kind notwendig. Dabei kann es sich um eine Speichel-, Blut- oder Haarprobe handeln oder um aus der Windel "entwendeten" Kot eines Babys. Die Entnahme dieses Materials erfolgt regelmäßig ohne bzw. gegen den Willen des Kindes und der in der Regel sorgeberechtigten Mutter. Den Versicherungen des Auftraggebers, dass eine Einwilligung zum Test vorliege, ist regelmäßig kein Glauben zu schenken.

Das ULD bewertet den genetischen Vaterschaftstest aus datenschutzrechtlicher Sicht wie folgt:

  1. Hinsichtlich der eingesandten Gewebeproben wie auch der Untersuchungsergebnisse handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbeziehbarkeit liegt vor, wenn die betroffene Person mit Hilfe vorliegender oder verfügbarer Informationen festgestellt werden kann. Die Angaben zu den Auftraggebern sind der Firma bekannt, die den Test anbietet. Eine objektive Bestimmbarkeit der Probengeber ist der Firma über die Auftraggeber möglich. In vielen Fällen ist eine Zuordnung der Proben zu einer bestimmten Person auch durch allgemein verfügbare Daten von (vermeintlichen) Kindern des Auftraggebers bekannt. Die Übermittlung des Analyseergebnisses an den Auftraggeber erfolgt gerade mit dem Ziel, diesem eine personenbezogene Erkenntnis zu vermitteln.

  2. Bei den Untersuchungsergebnissen handelt es sich um Daten im Sinne des Datenschutzrechtes. Im Datenschutzrecht wird nicht gefordert, dass die Daten in direkt optisch lesbarer, sonst sinnlich wahrnehmbarer oder in elektronischer Form vorliegen müssten. Bei Gewebeproben handelt es sich nicht um Daten. Wohl sind diese aber Datenträger, deren Informationsgehalt im genetischen Code liegt. Zwar kann bei Gewebeproben nicht generell von datenschutzrechtlich relevanten Datenträgern gesprochen werden. Können aber genetische Daten von einer verantwortlichen Stelle aus diesen Proben ausgelesen werden, wie dies bei Firmen, die Gentests anbieten der Fall ist, so muss etwas anderes gelten.

  3. Unzweifelhaft dürfte sein, dass die Speicherung der Daten der Auftraggeber und der Untersuchungsergebnisse in Form einer Datei erfolgt. Die technischen Geräte zur Vornahme der genetischen Analysen erfüllen die Voraussetzungen von Datenverarbeitungsanlagen nach § 27 BDSG.

  4. Bei der Auftragserteilung gegenüber der testenden Firma handelt es sich nicht um eine Datenverarbeitung im Auftrag nach § 11 BDSG. Der Auftrag zielt nicht ab auf eine reine Hilfstätigkeit im Bereich der Datenverarbeitung, sondern auf die Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung der Materialproben. Die untersuchende Stelle ist also als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG anzusehen.

  5. Durch die Aufforderung bzw. das Angebot, Gewebeproben zum Zweck der genetischen Untersuchung einzusenden, erfolgt eine zielgerichtete Datenerhebung i.S.d. §§ 3 Abs. 3, 28 Abs. 1 BDSG.

  6. Die Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten der Referenzpersonen ist nicht zur Wahrung berechtigter Interessen der Auftraggeber erforderlich. Die Geschäftsidee von Firmen, die genetische Vaterschaftstests anbieten, zielt darauf ab, angebliche Väter von Kindern anzusprechen, deren Mütter die Vaterschaft behaupten und eine Einwilligung in die Vaterschaftsuntersuchung verweigern würden. Die Durchführung des Vaterschaftstests unterläuft die gesetzliche Regelung des § 372a ZPO, die für eine solche Feststellung ein förmliches Verfahren vorsieht. Rechtfertigungsgründe entsprechend den §§ 34, 193 StGB sind schon wegen der ausdrücklichen Regelung in § 372a ZPO nicht einschlägig.

  7. Mit der Erhebung und weiteren Verarbeitung werden die schutzwürdigen Interessen der Referenzpersonen (i.d.R. der Kinder) verletzt. Deren Persönlichkeitsrecht ist durch genetische Untersuchungen in besonderem Maße beeinträchtigt. Dies gilt vor allem bei Kindern, die ihre Rechte noch nicht selbst wahrnehmen können. Den Gentest-Firmen ist bekannt, dass der ganz überwiegende Teil der zur Vaterschaftsanalyse eingesandten Referenzproben von den Auftraggebern unter Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Betroffenen (Kinder) verwendet wird. Solange nicht die ausdrückliche Einwilligung der Sorgeberechtigten nachgewiesen ist und auch darüber hinausgehende schutzwürdige Interessen des Kindes nicht angemessen berücksichtigt sind, wird durch die Datenverarbeitung gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG verstoßen.

In der heimlichen Probenentnahme und der Durchführung des Tests liegt eine massive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Kindes. Auch aus sozialer Sicht sind solche Tests, die massive seelische und familiäre Folgen haben können, nicht zu verantworten. Hat ein Mann Zweifel an seiner Vaterschaft und an evtl. von ihm geforderten Unterhaltszahlungen, so kann und muss er das in der Zivilprozessordnung vorgesehene geregelte Verfahren durchlaufen.

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