"Ludwig.Kloeckner@t-online.de" schrieb:
das nachfolgende Urteil fand ich recht interessant. Man sollte das mal
zuende denken.
Grüße aus dem Rheinland
Ludwig Klöckner

OLG lehnt Wiederaufnahme ab: Vaterschaftstest nicht zu erzwingen

Zweibrücken (dpa) - Ein mutmaßlich leiblicher Vater kann nicht gezwungen
werden, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen. Das entschied das
Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss zur
Vorbereitung eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens. Vielmehr könne
der Betroffene frei entscheiden, ob er einer entsprechenden DNA-Analyse
seines genetischen Materials zustimme. Eine gesetzliche Verpflichtung
bestehe nach derzeitigem Recht nicht (Az.: 2 WF 159/04).

Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag eines Jugendlichen auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Junge wollte in einem
gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren die Vaterschaft des Mannes feststellen
lassen. Allerdings hatte das Familiengericht in Mannheim bereits im April
1990 in einem rechtskräftig gewordenen Urteil eine Vaterschaft des
Betroffenen verneint.

Das OLG sah für ein neues Verfahren keine Erfolgsaussichten, insbesondere
weil der mutmaßliche Vater nicht zu einer DNA-Untersuchung bereit war. Da
eine solche Untersuchung zweifellos ein gravierender Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei, dürfe auf ihn auch kein
gerichtlicher Zwang ausgeübt werden.  Denn dafür fehle es zumindest bisher
an einer gesetzlichen Grundlage.

OLG Zweibrücken (Az.: 2 WF 159/04)
(Meldung vom 22.02.2005)


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 Beim OLG-Report gefunden : 

OLG Zweibrücken 7.10.2004, 2 WF 159/04
Mutmaßliche Väter können nicht zur Mitwirkung an einem Vaterschaftstest gezwungen werden

Ein mutmaßlicher leiblicher Vater kann nicht gezwungen werden, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen. Es besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens, da der mutmaßliche Vater autonom darüber entscheiden kann, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbaren möchte.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass der Antragsgegner sein leiblicher Vater ist. Seine hierauf gerichtete Klage hatte vor dem AG keinen Erfolg.

Später wollte der Antragsteller die Sache mittels eines Restitutionsklage erneut aufrollen und verlangte vom Antragsgegner, an der Erstellung eines Abstammungsgutachtens mitzuwirken. Dazu müsse er sich einem Vaterschaftstest unterziehen. Für den bevorstehenden Prozess beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe beanspruchen, da seine Restitutionsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Antragsgegner auf Mitwirkung an der Erstellung eines neuen Vaterschaftsgutachtens.

Der Antragsgegner hat ein Recht auf Selbstbestimmung. Er kann autonom entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbaren möchte. Damit obliegt ihm auch die Verfügungsgewalt über die Preisgabe seiner genetischen Daten. Er kann daher nicht gegen seinen Willen zur Abgabe von Genmaterial gezwungen werden. Das mit diesem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung kollidierende Grundrecht des anderen Teils auf Kenntnis über die Vaterschaft beziehungsweise die Abstammung hat grundsätzlich keinen Vorrang.

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:
Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-Datenbank. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der Abruf ist kostenpflichtig.

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