-------- Original Message --------
Betreff: BPA Artikel: DNA-Analyse wird neu geregelt
Datum: Wed, 8 Jun 2005 13:55:09 +0200 (CEST)
Von: Bundesregierung Mailinglistenservice <elist@abo.bundesregierung.de>
An: Thomas Sochart <TSochart@vaeter-aktuell.de>

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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Artikel

Veröffentlicht am: 08.06.2005

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Strafverfolgung
DNA-Analyse wird neu geregelt
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Die Regelungen für die Entnahme, Untersuchung und Speicherung von
DNA-Proben und von Reihengentests werden den Bedürfnissen der Praxis
angepasst. Gleichzeitig sorgt ein weitgehender Richtervorbehalt dafür,
dass die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens auch künftig gewahrt
bleibt.
 

Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin zur
Änderung der Strafprozessordnung vom Mai dieses Jahres hat am 8.
Juni das Bundeskabinett verabschiedet.

Kein Richtervorbehalt bei anonymen Spuren

Das geltende Recht sieht keine Beschränkung der DNA-Analyse auf
bestimmte Straftaten vor. Allerdings muss eine DNA-Analyse auch
im Ermittlungsverfahren immer von einem Richter angeordnet werden. Der
Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sieht nun vor, dass die
molekulargenetische Untersuchung von Tatortspuren, die noch keinem
Täter zugeordnet werden können, künftig auch vom Staatsanwalt oder der
Polizei angeordnet werden können.

Richtervorbehalt bei Entnahme und Untersuchung beim Beschuldigten

Die Entnahme von Körperzellen bei Verdächtigen oder Beschuldigten, um
sie mit Tatortspuren zu vergleichen, muss auch weiterhin von
einem Richter angeordnet werden. Ausnahmen davon sind nur dann
zulässig, wenn die betroffene Person einwilligt oder bei Gefahr im
Verzuge. Dann kann die Untersuchung auch von Staatsanwaltschaft oder
Polizei angeordnet werden.
 

DNA-Analysen werden zur Verwendung bei etwaigen künftigen
Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis wird in der
DNA-Analysedatei beim Bundeskriminalamt (BKA) gespeichert. In der
BKA-Datei sind zur Zeit 401.644 DNA-Identifizierungsmuster enthalten
(Stand: 31. März 2005). 331.174 Muster sind Personen zugeordnet, in
70.740 Fällen handelt es sich um Spuren, die bisher keiner Person
zugeordnet werden können.
Das geltende Recht verlangt als Anlasstat zur Speicherung von
DNA-Identifizierungsmustern eine Straftat von erheblicher Bedeutung
oder jede Sexualstraftat sowie eine qualifizierte Negativprognose:
also die Voraussage, dass vom Täter auch künftig entsprechende
Straftaten zu erwarten sind.
 
 

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass auch die wiederholte Begehung
nicht erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung gleichsteht. Wenn eine Person wiederholt etwa
wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist und die  Prognose dafür
spricht, dass von dieser Person auch zukünftig Sachbeschädigungen zu
erwarten sind, ist die Speicherung ihres DNA-Identifizierungsmusters
in der DNA-Analysedatei des BKA zulässig.

Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger
Strafverfolgung bleibt also bestehen, wird aber insoweit modifiziert,
dass bei Einwilligung der betroffenen Person keine richterliche
Anordnung benötigt wird. Auch bei Gefahr im Verzuge ist für die
Entnahme von Körperzellen ausnahmsweise keine richterliche Anordnung
erforderlich. Die molekulargenetische Untersuchung muss hingegen
in jedem Fall von einem Richter angeordnet werden - es sei denn, die
betroffene Person stimmt der Untersuchung freiwillig zu.

Reihengentest nur bei schweren Straftaten

Auch so genannte DNA-Reihentests, die beispielsweise bei
Sexualstraftaten von der Polizei innerhalb eines größeren
Personenkreises durchgeführt werden, sollen erstmals ausdrücklich
gesetzlich geregelt werden: Sie dürfen künftig nur bei Verbrechen
gegen Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung durchgeführt werden. Auch hier gilt: Nur ein Richter
darf einen Reihengentest anordnen.

Reihengentests sind zudem nur auf freiwilliger Basis zulässig, die
Betroffenen sind nicht zur Mitwirkung verpflichtet und müssen
vorher über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung belehrt werden.
Weitere Einschränkung: Die bei solchen Tests erhobenen Daten dürfen
nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden.
 

KONTEXT

>> Einzelheiten zur Neuregelung der DNA-Analyse
http://www.bmj.bund.de/enid/d888ffc4fcd2d2ae70c850652e14e552,0/Rechtspflege/Neuregelung_der_DNA-Analyse_u7.html
 
 

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Anlagen zum Download:
 

Beispiel zur DNA-Analyse

http://www.bundesregierung.de/Anlage828735/Beispiel+zur+DNA-Analyse.pdf
 (76.85 KB)

Zahlenmaterial zum Datenbestand in der DNA-Analyse Datei

http://www.bundesregierung.de/Anlage828776/Zahlenmaterial+zum+Datenbestand+in+der+DNA-Analyse+Datei.pdf
 (74.69 KB)
 

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-------- Original Message --------
Betreff:  [BMJ] Neuregelung der forensischen DNA-Analyse auf den Weg gebracht
Datum:  Wed, 8 Jun 2005 11:26:51 +0200
Von:  presse@bmj.bund.de
An:  BMJ-NEWSLETTER@LISTSERV.DFN.DE

Berlin, 8. Juni 2005

Neuregelung der forensischen DNA-Analyse auf den Weg gebracht
 

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung der DNA-Analyse für Strafverfolgungszwecke beschlossen. Die DNA-Analyse im Strafprozess dient in einem laufenden Ermittlungsverfahren dazu festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten oder dem Beschuldigten stammt (siehe unten B.1.a). Sie kann aber auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger Strafverfolgung eingesetzt werden (siehe unten B.2.).

„Die DNA-Analyse ist ein unverzichtbares und sehr effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Deshalb schlagen wir nach einer gründlichen Überprüfung Änderungen vor, die die Einsatzmöglichkeiten dieses Instruments praxisorientiert erweitern. Künftig soll der Richtervorbehalt für anonyme Spuren entfallen. Gleiches gilt, wenn der Betroffene einwilligt. Weiterhin sieht der Entwurf vor, eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen, weil wir inzwischen wissen, dass viele Täter, die schwere Straftaten begehen, zuvor mehrfach mit einfacheren Taten auffällig geworden sind.

Eine völlige Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen und damit den generellen Verzicht auf qualifizierte Anforderungen an Anlasstat und Negativprognose und eine gänzliche Streichung des Richtervorbehalts halte ich aus Verfassungsgründen für unzulässig.

Zugleich flankieren wir den erweiterten Anwendungsbereich mit Regelungen, die die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens weiter absichern. So wird der Reihengentest auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In den sogenannten Umwidmungsfällen sieht mein Vorschlag vor, Betroffene künftig über die Speicherung in der DNA-Analyse-Datei zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Speicherung gerichtlich überprüfen lassen zu können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries nach der Kabinettsitzung in Berlin.

A. Die Änderungen im Überblick

1. Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von („anonymen“) Spuren wird gestrichen. Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis.

2. Richtervorbehalt für Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt, aber:

3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in der DNA-Datei erfolgen soll:
4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig
5. Reihengentest:


Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf freiwilliger Basis.

B. Die Neuregelungen im Einzelnen

Bei der forensischen DNA-Analyse sind zwei Ausgangssituationen zu unterscheiden:

1. DNA-Analyse im laufenden Ermittlungsverfahren

Die DNA-Analyse wird in einem laufenden Ermittlungsverfahren genutzt um abzuklären, ob eine aufgefundene Spur von einer bestimmten Person stammt. Hierzu sind also immer zwei DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung dieser Spuren ist das sog. DNA-Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben). Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person stammt.

a) Geltendes Recht (§§ 81e, 81f StPO):
Die DNA-Analyse kann in allen Ermittlungsverfahren angewandt werden, soweit sie erforderlich ist für die Feststellung

Eine Beschränkung der DNA-Analyse auf bestimmte Straftaten sieht das geltende Recht nicht vor, das heißt, die DNA-Anlayse ist zur Aufklärung jeder Straftat zulässig.
Beispiel:


Ein Brief enthält Drohungen oder Beleidigungen. Mittels DNA-Analyse kann der Speichel untersucht werden, mit dem der Brief verschlossen wurde.

Formelle Voraussetzung für diese DNA-Analysen im laufenden Ermittlungsverfahren ist, dass ein Richter diese anordnet (sog. Richtervorbehalt).

b) Änderungen durch den Gesetzentwurf

Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Soweit jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden. Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen.
2. Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG)
Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis (DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG).
a) Geltendes Recht
§ 81g Abs. 1 StPO und § 2 DNA-IFG erlauben die Maßnahme bislang nur,
b) Änderungen durch den Gesetzentwurf
Beispiele:
(1) A ist verurteilt worden, weil er wiederholt den Lack von Kraftfahrzeugen mit einem Schraubenzieher zerkratzt hat. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Straftaten von ihm zu erwarten sind.
(2) Stalker B ist wiederholt in die Wohnung seines Opfers O eingedrungen. Die Prognose ergibt, dass auch künftig entsprechende Taten von ihm zu erwarten sind.
In den Fallbeispielen sind Sachbeschädigungen bzw. Hausfriedensbrüche begangen worden. Nach geltendem Recht lässt sich bei solchen Delikten eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht ohne weiteres bejahen. Nach der Neuregelung hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, die im Einzelfall zu dem Ergebnis führen kann, dass die wiederholte Begehung auch solcher für sich genommen nicht erheblicher Straftaten einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht, mithin eine DNA-Analyse durchgeführt und das Ergebnis abgespeichert werden kann.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
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