OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2005 - II-4 UF 129/05


Die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter kommt dann nicht in Betracht, wenn sie ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu missbraucht, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden.

BGB § 1671

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.9.2005 - II-4 UF 129/05

Die Parteien streiten über das Sorge- und Umgangsrecht bezüglich ihres gemeinsamen Kin-des. Dieses lebt im Haushalt der Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsa-mer elterlicher Sorge hat. Dem Vater steht ein Umgangsrecht zu.

Das AmtsG hat durch Beschluß vom 13.5.2005 beiden Eltern das Sorgerecht entzogen und im übrigen den Antrag der Mutter auf Ausschluß des Umgangsrechts zurückgewiesen. Die Mut-ter ist anschließend mit den Kindern in die Niederlande ausgereist und hat Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt.

Diese hat das OLG zurückgewiesen. Zunächst hat das OLG ausgeführt, daß eine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts nicht in Betracht kommt, weil die Parteien selbst in Bagatell-punkten zu einvernehmlichen Lösungen außer Stande sind. Dabei hat das OLG gegen die Empfehlung des vom AmtsG beauftragten Sachverständigen entschieden und dessen Gutach-ten mit deutlichen Worten wie folgt abgetan:

"Bereits damit ist den Empfehlungen des Gutachters der Boden entzogen; auch im übrigen vermag sich der Senat der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Be-wertung des Gutachtens nicht anzuschließen. Dieses übersteigt allenfalls durch Schriftgröße, Detailreichtum der Feststellungen und (infolgedessen) Seitenumfang den sonst üblichen Rahmen, bleibt aber in seiner inhaltlichen Substanz deutlich dahinter zurück. Als Grundlage einer rechtlichen Würdigung ist es allenfalls in der Bewertung einzelner Gesichtspunkte, nicht aber in seiner Gesamtheit und erst recht nicht in den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Sorge- und Umgangsrecht geeignet, weil sich der Gutachter durch die Überbetonung seiner Testergebnisse den Blick auf die allgemein anerkannten Beurteilungskriterien ver-sperrt, die in der aktenkundigen Auseinandersetzung der Parteien zutage getretenen Verhal-tensweisen überhaupt nicht berücksichtigt und statt dessen dazu beigetragen hat, die Betrach-tung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien einseitig auf die überwiegend als be-rechtigt angesehenen Vorgaben der Antragstellerin zu reduzieren. Soweit der Gutachter hier-bei das von ihm geforderte "an einem Strang-Ziehen" beider Elternteile auch noch dahin ver-steht, dass der Antragsgegner sich im Umgang mit den Kindern an "mütterliche Vorgaben zu halten" und diese gar "zu übernehmen habe", handelt es sich ebenso wie bei den hieraus im einzelnen gezogenen Schlussfolgerungen um eine substantiell weder begründete noch be-gründbare, in sich kaum noch nachvollziehbare und in einem traditionellen Rollenverständnis verhaftete Grundeinstellung, die selbst durch den pauschalen Hinweis auf >Kontinuitätsge-sichtspunkte< mit der rechtlichen Stellung eines sorge- und umgangsberechtigten Elternteils nicht zu vereinbaren ist. Eine gutachterliche Arbeitsweise, in der zudem die aktuellen Ereig-nisse und Entwicklungen ausgeklammert und auf diese Weise das FamG zu - vorliegend auf-wändig und sorgfältig vorgenommenen - Ermittlungstätigkeiten genötigt wird, stellt keine Empfehlung für die künftige Hinzuziehung in Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren dar.«

Eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter wurde ebenfalls abgelehnt, weil diese ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu missbraucht hat, die Kinder von ihrem Vater zu ent-fremden und diesem durch unhaltbare Vorgaben einen unbefangenen und reibungslosen Um-gangskontakt unmöglich gemacht hat. Dazu hat das OLG folgendes ausgeführt:

"Nach den zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragstellerin nicht in der Lage, das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien und deren Recht auf per-sönliche Kontakte mit ihrem Vater zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu machen. Sie war vielmehr von Anfang an bestrebt, den Antragsgegner von jeder Beteiligung an der Sorge für die Kinder auszuschließen und den gerichtlich angeordneten Umgang in einer Weise zu do-minieren, dass für eigenverantwortliche Entscheidungen nahezu kein Raum mehr verblieb; diese Taktik setzt sie selbst im zweiten Rechtszug fort. Derartige, allein an der persönlichen Abneigung gegen den Antragsgegner orientierte und vom AmtsG zutreffend als >Ehekrieg< bezeichnete Verhaltensweisen wären selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf tatsäch-lichen oder vermeintlichen Verletzungen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beruhen sollten. Sie begründen vielmehr durchgreifende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, die spätestens durch ihr nach Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Tag gelegtes Verhalten zur Gewissheit verstärkt worden sind.

Die Antragstellerin hat von Anfang an versucht, den Antragsgegner durch haltlose Vorwürfe persönlich zu diskreditieren und auf diese Weise vom Umgang mit seinen Kindern auszu-schließen. Ihr gesamter Vortragsstil entspricht dem klassischen Arsenal umgangsverweigern-der Mütter, das dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist.

Diese Verweigerungshaltung hat die Antragstellerin auch in der Folgezeit fortgesetzt.

Den am 13.2.2004 geborenen Sohn Y. hat sie in jeder Hinsicht (Umgang, Namensgebung u. ä.) von dem Antragsgegner abzuschotten versucht. Zur freiwilligen Einräumung von Um-gangsterminen mit beiden Kindern war sie nicht bereit; den deshalb erforderlichen gerichtli-chen Anordnungen ist sie unter Hinweis auf 'posttraumatische Verhaltensstörungen< T. mit Aufhebungsanträgen entgegengetreten. Die erst wesentlich später von unbeteiligten Stellen festgestellten Auffälligkeiten von T. hat sie ausschließlich dem Antragsgegner zugeschrieben, ohne die Belastung des Kindes durch ihre eigene negative Haltung zu dem Umgang mit sei-nen Vater überhaupt wahrzunehmen. Selbst die gerichtlich festgelegten Umgangskontakte hat sie wiederholt mit haltloser Begründung (Geburt Y., unsubstantiierte und unbelegte ,erhebliche Erkrankungen<) vereitelt; der Nachholung des am Geburtstag von T. ausfallenden Besuchstermins (Samstag, 30.4.2005) am darauf folgenden Sonntag hat sie ohne jede Be-gründung nicht zugestimmt und als Ausweichtermin lediglich den vorangehenden Freitag angeboten (BI. 613 GA), obwohl der Antragsgegner wegen seiner Berufstätigkeit zu einer Ausübung des Umgangsrechts an Werktagen ersichtlich nicht in der Lage war.

Diese Haltung hat die Antragstellerin bis heute nicht aufgegeben; sie setzt sich vielmehr in ihrer mit der Beschwerdebegründung mitgeteilten Vorstellung fort, der Antragsgegner habe bis zur Grenze der Schikane "den Direktiven der Mutter zu folgen" und dürfe deren "Erzie-hungsauthorität" nicht in Frage stellen (BI. 719 GA). Der sorge- und umgangsberechtigte Va-ter unterliegt überhaupt keinen "Direktiven der Mutter"; wenn und soweit die Antragstellerin ernsthaft Gefährdungen der Kinder befürchtet haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, den Antragsgegner über deren Grundlagen ins Bild zu setzen, um ihm als gleichermaßen Berech-tigten eine eigenverantwortliche Gestaltung der Umgangskontakte zu ermöglichen. Auch der - in der angefochtenen Entscheidung in anderem Zusammenhang angeführte - Gesichtspunkt einer "gleichmäßigen, regelmäßigen Handhabung" gibt dem betreuenden Elternteil kein Recht, den anderen Elternteil seinem Erziehungsdiktat zu unterwerfen. Im übrigen vermag der Senat - wie bereits das AmtsG - die imperativen Erwartungen der Antragstellerin nicht einmal auf ein Erziehungsinteresse zurückzuführen; sie stellen sich vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung lediglich als Versuch dar, den Antragsgegner bei der Ausübung seines Umgangsrechts von seiner Familie abzukoppeln und bis ins Detail zu bevormunden. Soweit sich der Gutachter die Vorstellungen der Antragstellerin zu eigen ge-macht hat, hat der Senat dafür keinerlei Verständnis.

Dasselbe gilt für den offensichtlich anderweitig motivierten Versuch der Antragstellerin, jed-wede Kontakte der Kinder zu den Verwandten des Antragsgegners zu unterbinden. Die Erzie-hungsaufgabe der Eltern schließt auf beiden Seiten den Umgang mit ihren Familienangehöri-gen ein; die Antragstellerin kann dem Antragsgegner auch insoweit keine Rechte vorenthal-ten, die sie selbst für sich in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hierbei in der Vergangenheit die Tochter der Parteien überfordert habe und ihm deshalb "Grenzen gesetzt" werden müssten, haben selbst die an der Rückkehrbegleitung beteiligten Stellen nicht feststellen können. Für die - anschließend lediglich als "Denkanstoß" bezeichne-te - gegenteilige Annahme des Gutachters (BI. 500 GA) gibt es keinerlei Grundlage. Soweit schließlich die Ausführungen des Gutachtens als Ausschließung der Eltern des Antragsgeg-ners verstanden werden müssten (BI. 497 GA), wäre dies schon aus Rechtsgründen verfehlt (§ 1685 BGB); eine weitere Auseinandersetzung hiermit hält der Senat nicht für geboten.«

Eine Mitverantwortung des Kindesvaters an dem Verhalten der Mutter hat das OLG mit fol-genden Erwägungen abgelehnt:

"Auf die in der angefochtenen Entscheidung bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts erör-terten Einstellungen des Antragsgegners kommt es in jenem Zusammenhang überhaupt nicht (oben I.) und für eine Sorgerechtsübertragung auf die Antragstellerin allenfalls insoweit an, als sie deren Verhaltensweisen in einem andern Licht erscheinen lassen könnten; dies ist in keinerlei Hinsicht der Fall.

Eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Erwartungen der Antragstellerin ließe sich dem Antragsgegner allenfalls dann zur Last legen, wenn er sie in seiner Situation überhaupt als "Erziehungsvorstellungen" und nicht als bloßen Schikaneversuch verstehen musste; hier-von kann nach den bisherigen Verhaltensweisen der Antragstellerin keine Rede sein. Der ein-zige dem Antragsgegner ernsthaft vorwerfbare Umstand liegt darin, dass er nach dem - später nie wieder aufgegriffenen und deshalb offenbar selbst nicht als besonders bedeutsam angese-henen - Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4.3.2005 (BI. 561 GA) T. ohne Absprache mit der Antragstellerin die Haare hat schneiden lassen. Die - in der angefochtenen Entscheidung als einziges "typisches Beispiel" aufgeführte - Kindersitzpositionierung auf dem Beifahrersitz ist dagegen bei Alleinfahrten mit Kleinkindern durchaus nahe liegend und lässt sich jedenfalls dann nicht mehr gegen den Antragsgegner ins Feld führen, wenn (wie das AmtsG angenommen hat und der Antragsgegner bei Polizei und ADAC eruiert haben will) keinerlei sicherheitsrelevante Gesichtspunkte gegen seine Entscheidung sprechen.

Für den Senat ist es mehr als nur nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner einer Ausei-nandersetzung mit diesen und allen anderen "Vorgaben" der Antragstellerin deshalb entzogen hat, weil sie auch aus seiner Sicht keinen fürsorglichen Interessen dienten, sondern lediglich den Konflikten auf der Paarebene entsprangen, auf eine übermäßige Reglementierung seiner Umgangskontakte mit T. ausgelegt waren und ihm eine >Befriedung der Gesamtsituation< nach den damaligen wie heutigen Erfahrungen mit der in einem "Ehekrieg" verhafteten An-tragstellerin selbst bei weitest möglichem Verständnis ausgeschlossen erscheinen musste. Es geht jedenfalls nicht an, einseitig vom Antragsgegner die Befolgungen von "Erziehungsvorstellungen" der Antragsgegnerin zu erwarten, wenn diese selbst auf jedes Entgegenkommen mit weitergehenden Forderungen reagiert. Erst recht braucht sich der Antragsgegner keinen Erwartungen der Antragstellerin zu beugen, die das AmtsG nur wenig später zutreffend als "nicht mehr sachlich gerechtfertigt und vernünftig" bezeichnet hat. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen zu einem "Verhandeln" über die ihm abverlangten "Vorgaben" neigt, ist dies ebenso verständlich wie berechtigt.«

Schließlich hat das AmtsG das Verhalten der Mutter, nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses mit den Kindern in die Niederlande auszureisen, als völlige Disqualifizierung in ihrer Erziehungsfähigkeit angesehen und dies wie folgt begründet:

»Diese Verhaltensweise war aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen nicht nur "unglücklich" sondern offensichtlich allein zur Konterkarierung der angefochtenen Entscheidung bestimmt und weder aus einer "Dringlichkeit der Zuweisung der Wohnung" noch durch sonstige Umstände zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat dadurch vorsätzlich und bewusst jedweden Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern unmöglich gemacht und das in sie gesetzte Vertrauen in grober Weise missbraucht; dem gesamten Akteninhalt lässt sich keinerlei Äußerung entnehmen, dass sie einen Umzug von N. in die Niederlande überhaupt in Erwägung ziehe. Sie hat sich nicht einmal willens gezeigt, in der Beschwerde-schrift ihre neue Anschrift anzugeben; damit greift sie auf ihre bereits zu Beginn des Rechts-streits praktizierte Verfahrensweise zurück, dem Antragsgegner ihre Wohnadresse vorzuent-halten und auf diese Weise jede Kontaktaufnahme mit den Kindern zu verhindern.«

Den beiderseitigen Entzug des Sorgerechts hat das AmtsG wie folgt begründet:

»Die dort angedeuteten Bedenken gegen die Erziehungseignung des Antragsgegners teilt der Senat zwar nicht (oben 1.2.). Eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn scheidet aber sowohl mit Blick auf seine beruflichen Belastungen wie die vom AmtsG unter Ziff. l.b.) bb.) zutref-fend dargelegten Umstände aus und wird von ihm selbst nicht erstrebt. Die - vom Gutachter bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 in den Raum gestellte (Bl. 573 GA) - Möglichkeit einer Beschränkung des Sorgerechtsentzugs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist selbst von der Antragstellerin nicht aufgegriffen worden und scheidet von vornherein aus, weil der Antrags-gegner dadurch nicht vor der noch in der Beschwerdebegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Absicht der Antragstellerin geschützt wäre, ihre exzessive direktive Einflussnahme auf die Umgangskontakte zwischen Kindern und Vater fortzusetzen und jede "Kritik" des Antragsgegners an ihren "Erziehungsvorgaben" zu unterbinden (Bl. 720 GA).

Die sogar von der Beschwerdebegründung (aaO.) als "theoretisch gangbarer Weg" bezeichne-te beiderseitige Entziehung des Sorgerechts ist daher die einzige Möglichkeit, unter Beteili-gung der vom AmtsG einbezogenen Stellen im Interesse insbesondere der Kinder, aber auch der Parteien eine Beruhigung der Gesamtsituation herbeizuführen, die das erforderliche "Grundvertrauen" für einen friedlichen Umgang der Elternteile schafft. Dieser Weg ist zwei-fellos keine Dauerlösung; eine spätere Neuregelung des Sorgerechts zugunsten der Antrag-stellerin wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn es ihr gelingt, zumindest in Bezug auf die gemeinsamen Kinder zu einer sachlichen Kommunikationsebene mit dem Antragsgegner zu finden und zu akzeptieren, dass dieser in gleicher Weise zur Übernahme von Verantwor-tung fähig und bereit ist wie sie selbst.«

Eine Änderung zur Ausübung des Umgangsrechts seitens des Vaters hat das AmtsG ebenfalls abgelehnt und dies wie folgt begründet:

"Eine relevante neue Sach- und Rechtslage, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Der rechtliche Anspruch des Antragsgegners auf Umgang mit seinen beiden Kin-dern besteht unverändert fort; die Vorstellung der Antragsgegnerin, aufgrund ihrer eigen-mächtigen Wohnsitzverlagerung "seien die Probleme bei den Umgangskontakten . . . zwangs-läufig geklärt" (BI. 720 GA), vermag der Senat nur noch als zynisch anzusehen. Daß der An-tragsgegner angesichts des rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin auf einer Homepage seine Ohnmacht zum Ausdruck bringt, ist überaus verständlich; die Vereinbarkeit einer Rück-führung der Kinder mit dem HKÜ steht nicht zur Entscheidung des Senats. Welche sonstigen "zu klärenden Fragen" der Beantwortung bedürfen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen; mit der allein relevanten Frage, ob das Wohl der Kinder eine abweichende Ausgestaltung der Umgangsregelung erfordere, setzt sie sich bezeichnenderweise nicht aus-einander.

Beide Kinder haben nach der übereinstimmenden Beurteilung aller beteiligten Stellen eine enge und liebevolle Beziehung zum Antragsgegner, so dass die zwischenzeitliche Unterbre-chung der Kontakte keine verlangsamte Annäherung gebietet. Die Ausgestaltung der Um-gangsregelung für T. ist unverändert geblieben; die nunmehr eingreifende Ausdehnung des Kontakts mit Y. sowie seine Verlagerung nach Bonn entsprechen der seit langem geplanten Vorgehensweise und erscheinen auch mit Blick auf das Alter des Kindes bedenkenlos. Die von der Antragstellerin verlangten "Vorgaben" für die Ausübung des Umgangs kommen nicht in Betracht (oben 1.2. c), so dass es auch einer Abänderung der Auflagen unter Ziff. III. des Beschlusstenors nicht bedarf.«