Gemeinsames Sorgerecht

"Auch nach Trennung oder Scheidung müssen sich nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) grundsätzlich beide Elternteile in Erziehungsfragen abstimmen. Daher sei im Interesse des Kindeswohls eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt, entschied das OLG. Der Hinweis darauf, dass man nicht miteinander reden und Absprachen nur mit Hilfe von Anwälten treffen könne, genüge nicht, heißt es in dem Beschluss.

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte eine Mutter nach der Trennung von ihrem Mann das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder: Weil sie und ihr Ex-Mann völlig unfähig seinen, irgendwelche anstehenden Probleme miteinander zu besprechen. Das Amtsgericht Meldorf (Kreis Dithmarschen) hatte mit seinem Scheidungsurteil das Sorgerecht antragsgemäß auf die Mutter übertragen, weil ein Fortbestand der gemeinsamen Elternsorge dem Kind schaden würde.

Auf Beschwerde des Vaters hob das OLG diese Entscheidung wieder auf. Denn im Interesse der Kinder müssen für eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts erhebliche Gründe vorliegen. "Die Eltern müssen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen."

Quelle dpa
Badische Zeitung vom 20. November 1999
OLG Schleswig-Holstein
Aktenzeichen:13 UF 271/98