Amtsgericht Bersenbrück
-Familiengericht-
12 F 105/01 SO

Beschluss

In der Familiensache Betreffend die elterliche Sorge für

Beteiligte

1. XXXXXXXX            -Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte

2. XXXXXXXX            - Antragsgegnerin-

3. Landkreis Osnabrück Fachdienst Jugend in Bersenbrück
 
 

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bersenbrück durch den Richter am Amtsgericht Stalljohann am 10.07.2001 beschlossen:
 

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bersenbrück vom 07.01.2001 – AZ: 12 F 242/99 – wird die elterliche Sorge für das XXXXXXXXXXX 1996 geborene Kind XXXXX den Kindeseltern gemeinsam übertragen.

2. Die Gerichtsgebühren werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

3. Der Gegenstandswert wird auf 4000 DM festgesetzt.


Gründe:

Die Eltern des im Rubrum genannten Kindes leben sind geschieden. Das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter wurde bereits während des Getrenntlebens der Parteien auf die Kindesmutter allein übertragen.

Der Kindesvater beantragt für die gemeinsame Tochter das gemeinsame Sorgerecht anzuordnen.

Die Kindesmutler beantragt, den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen.

Das zuständige Jugendamt hat keinen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge unterbreitet.

Dem Antrag war gemäß § 1671 BGB stattzugeben, weil zu erwarten ist, daß die gemeinsamen Sorge der Kindeseltern dem Kindeswohl am besten entspricht.

Grund für die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Kindesmutter im Beschluß des Amtsgerichts Bersenbrück vom 07.01.2000 war, daß die Kindeseltern zum damaligen Zeitpunkt nicht zu einer gemeinsamen Verantwortung, insbesondere Entscheidungsfindung für das Kind fähig waren. Im Sachverständigengutachten wird ausgeführt, daß die Kindeseltern aufgrund mangelnder Kommunikation und mangelnder Einigungsbereitschaft nicht zu einer gemeinsamen Verantwortung in der Lage waren.

In diesem Gutachten wird weiter ausgeführt, daß es mit einer zunehmenden Beruhigung zu besserer Kooperation in ein bis zwei Jahren kommen könne.

Nach Auffassung des Gerichts hat sich das Verhältnis der Kindeseltern seit der Trennungsphase und der in dieser Phase ergangenen Entscheidung auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter deutlich und entscheidend gebessert.

Beide Parteien haben übereinstimmend angegeben, daß in Bezug auf die Interessen des Kindes eine konstruktive Kommunikation mit dem jeweils anderen Elternteil möglich sei.

Dies kommt darin zum Ausdruck, daß es hinsichtlich Teilen des Umgangsrechts zu einer flexiblen, auf Absprachen zwischen den Elternteilen basierenden Regelung gekommen Der Kindesvater hat Anfang Mal diesen Jahres seine Zustimmung dazu erteilt, daß einen Doppelnamen trägt.

Diese Verhaltensweisen sowie die entspannte Gesprächsatmosphäre im Termin vom 09.07.2001 mit der dort glaubhaft geäußerten grundsätzlichen Kooperationsbereitschaft beider Elternteile rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts die Prognose, daß sich die Beziehung der?Eltern soweit versachlicht hat, daß auch Spannungen und Konflikte zwischen den Eltern keine Auswirkungen auf die Entwicklung und das Wohl XXXXXs In Zukunft haben werden.

Nach alledem hält das Gericht es für das Kindeswohl am besten, daß sich die tatsächlich bestehende Verantwortung beider Elternteile für XXXXX auch nach außen in einem gemeinsamen Sorgerecht manifestiert.

Beide Elternteile werden auf diesem Wege darauf hingewiesen, daß es elterlicher Verantwortung entspricht, sich redlich zu bemühen, in den entscheidenden Fragen der Kindererziehung aufeinander einzugehen und ein Mindestmaß an Kooperation herbeizuführen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Abs.2, 94 Abs.3 S.2 KostO, §13 a FGG.

Stalljohann
Richter am Amtsgericht
 


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