Etwas Geld statt Tochterliebe

Der Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Ein Vater, der sein Kind nicht sehen durfte, erhält eine Entschädigung

VON CHRISTIAN RATH

Hat dem Vater Schadensersatz zugesprochen: der Europäische Gerichtshof Foto: dpa

Eigentlich hat Edgar Lück - ein Vater, der Kontakt zu seiner Tochter haben will - fast alles erreicht. Er hat ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erstritten, der Gesetzgeber hat in seinem Interesse das Bürgerliche Gesetzbuch geändert, und nun hat ihm sogar noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Schadensersatz zugesprochen. Nur seine Tochter hat er seit mehr als 15 Jahren nicht mehr gesehen.

Der Kölner Edgar Lück ist Journalist, Maler und Fotograf. Ende der 80er-Jahre hatte er ein Verhältnis mit einer Frau, die zwar verheiratet war, aber von ihrem Mann getrennt lebte. Aus dieser Beziehung entstand die Tochter Lea. Dass Lück der biologische Vater ist, steht fest. Er lebte mit der Frau zwar nicht zusammen, kümmerte sich nach eigenen Angaben aber zwei Tage die Woche um Lea.

Nach einigen Jahren zog wieder der Ehemann bei Leas Mutter ein. Von nun an durfte Lea nicht mehr zu Edgar Lück, ihrem biologischen Vater. Lea war damals dreieinhalb Jahre alt. Edgar Lück wehrte sich und klagte auf ein Umgangsrecht. Ohne Erfolg. Denn die Stellung des biologischen Vaters war früher extrem schwach, wenn das Kind in eine Ehe hineingeboren wurde. Als rechtlicher Vater gilt dann automatisch der Ehemann der Mutter. Der leibliche Vater hatte, um die Familie zu schützen, so gut wie keine Rechte.

Deshalb entschieden die Kölner Gerichte, dass Lück kein Umgangsrecht bekomme und sich zudem bewusst von seiner Tochter fernhalten solle. Selbst bei einer zufälligen Begegnung auf der Straße solle er sie nicht ansprechen. Dies helfe dem Mädchen, seine Identität in der Familie zu finden. Mit zwei Vätern könne es schnell überfordert sein. Tatsächlich vergaß Lea, dass es Edgar Lück in ihrem Leben gegeben hatte.

Edgar Lück vergaß Lea aber nicht. "Ich empfand das wie die Hinrichtung einer sozialen Beziehung ohne jeden Grund." Der Mann zog deshalb vor das Bundesverfassungsgericht, um mehr Rechte für biologische Väter einzufordern. Dort blieb die Sache liegen, sieben Jahre lang. Erst als Lück wegen Untätigkeit der deutschen Justiz auch zum Menschenrechtsgerichtshof nach Straßburg ging, fällte das Verfassungsgericht 2003 eine Entscheidung - zugunsten von Edgar Lück. Da er zumindest zeitweise eine "sozial-familiäre Beziehung" zu seinem Kind hatte, komme auch in seinem Fall ein Umgangsrecht in Betracht - wenn es dem "Kindeswohl" dient. Ein Jahr später änderte der Bundestag entsprechend das Familienrecht.

Lück hat es wenig genützt. Lea, inzwischen 14, wollte ihn nicht sehen. Als ihm der Kölner Familienrichter nicht einmal ein kurzes Gespräch mit seiner Tochter erlaubte, um sich vorzustellen, gab Lück auf: "Ich wollte den Druck von ihr nehmen." Lück, der sich die Sache aber sehr zu Herzen nahm, wurde anschließend schwer krank. Jetzt ist Lea 19, und die beiden haben sich immer noch nicht getroffen.

Nun billigte der Straßburger Gerichtshof dem Vater 10.800 Euro als Entschädigung und für Anwaltskosten zu - weil das deutsche Verfahren viel zu lange gedauert habe. Die Bundesregierung hatte den Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention von sich aus eingeräumt. Für Lück ist es ein schwacher Trost. Nur aus einem Grund hat sich das juristische Vorgehen für ihn gelohnt: "Lea weiß jetzt immerhin wieder, dass es mich gibt und kann, wenn sie will, Kontakt aufnehmen."

Thomas Meysen, der das deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht leitet, empfiehlt in derartigen Konstellationen die frühzeitige Beratung der Eltern. "Kinder können gut mit zwei Vätern umgehen. Es muss aber vermieden werden, dass zwischen den Erwachsenen Konkurrenz entsteht, die das Kind in Loyalitätskonflikte bringt."

www.taz.de/nc/1/politik/deutschland/artikel/1/etwas-geld-statt-tochterliebe&src=PR






Kontaktsperre mit Tochter: Deutscher bekommt Entschädigung

15.05.2008

Straßburg (AFP) - Deutschland hat einem Mann, der jahrelang vergeblich für ein Umgangsrecht mit seiner heute 19 Jahre alten Tochter stritt, 10.800 Euro Entschädigung gezahlt. Dies teilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mit. Die Bundesregierung habe eingestanden, dass das Grundrecht des leiblichen Vaters auf ein faires Gerichtsverfahren in einem angemessenen Zeitraum verletzt wurde. Damit sei die Beschwerde des 54-Jährigen beim Straßburger Gerichtshof zu den Akten gelegt worden.

Der Mann hatte Ende der 80er Jahre mit einer verheirateten Frau eine Affäre, aus der ein Kind hervorging. Nach der Geburt des Mädchens im März 1989 hatte der leibliche Vater zeitweise Kontakt zu seiner Tochter, bis die Mutter und ihr Ehemann dies im Jahre 1993 unterbanden. Weil das Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wurde, ist der Ehemann der Mutter laut Gesetz der rechtliche Vater. Der leibliche Vater hatte nach damaliger Gesetzeslage grundsätzlich keinen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind.

Dagegen klagte der leibliche Vater in Deutschland durch mehrere Instanzen, bis zum Bundesverfassungsgericht. Dieses gab ihm im April 2003 teilweise Recht und stärkte damit grundsätzlich die Rechte leiblicher Väter. Wenn zwischen dem Kind und dem Vater - etwa wegen dessen Betreuung - eine "sozial-familiäre Beziehung" bestanden habe und der Kontakt zum Vater dem Kindeswohl diene, dürfe der leibliche Vater nicht völlig vom Umgangsrecht mit seinem Kind ausgeschlossen werden, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Zugleich beauftragten sie die zuständigen Familiengerichte, den Fall neu zu überprüfen.

Dem Beschwerdeführer half diese Entscheidung allerdings wenig: Nach Angaben des Gerichtshofs für Menschenrechte sollte der Fall nach Inkrafttreten eines neuen Umgangsrechtes im Jahre 2004 neu geprüft werden. Dem widersetzte sich aber die damals 15 Jahre alte Tochter.

afp.google.com/article/ALeqM5hoI34m8Mg-djnTwGdqczebzEq9ag






Vater durfte Tochter nicht sehen, klagte - und bekommt Entschädigung

15 Jahre lang hatte er keinen Kontakt zu seiner Tochter, weil die Mutter dies nicht wollte. Der Vater klagte durch mehrere Instanzen - und bekam vor dem Europäischen Gerichtshof nun Recht - und eine Entschädigungszahlung.

Straßburg - Jahrelang hatte der Deutsche vergeblich für ein Umgangsrecht mit seiner heute 19 Jahre alten Tochter gestritten.

Der Mann hatte Ende der achtziger Jahre eine Affäre mit einer verheirateten Frau, aus der ein Kind hervorging. Nach der Geburt des Mädchens im März 1989 hatte der leibliche Vater zeitweise Kontakt zu seiner Tochter, bis die Mutter und ihr Ehemann dies im Jahre 1993 unterbanden.

Weil das Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wurde, ist der Ehemann der Mutter laut Gesetz der rechtliche Vater. Der leibliche Vater hatte nach damaliger Gesetzeslage grundsätzlich keinen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind.

Dagegen klagte der leibliche Vater in Deutschland durch mehrere Instanzen, bis zum Bundesverfassungsgericht. Dieses gab ihm im April 2003 teilweise Recht und stärkte damit grundsätzlich die Rechte leiblicher Väter.

Wenn zwischen dem Kind und dem Vater - etwa wegen dessen Betreuung - eine "sozial-familiäre Beziehung" bestanden habe und der Kontakt zum Vater dem Kindeswohl diene, dürfe der leibliche Vater nicht völlig vom Umgangsrecht mit seinem Kind ausgeschlossen werden, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Zugleich beauftragten sie die zuständigen Familiengerichte, den Fall neu zu überprüfen.

Dem Beschwerdeführer half diese Entscheidung allerdings wenig: Nach Angaben des Gerichtshofs für Menschenrechte sollte der Fall nach Inkrafttreten eines neuen Umgangsrechtes im Jahre 2004 neu geprüft werden. Dem widersetzte sich aber die damals 15 Jahre alte Tochter.

Nun gab der Europäische Gerichtshof dem Kläger Recht und sprach ihm zudem eine Entschädigungszahlung in Höhe von 10.800 Euro zu.

Die Bundesregierung habe eingestanden, dass das Grundrecht des leiblichen Vaters auf ein faires Gerichtsverfahren in einem angemessenen Zeitraum verletzt wurde.

Damit sei die Beschwerde des 54-Jährigen beim Straßburger Gerichtshof zu den Akten gelegt worden.

pad/AFP

www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,553538,00.html






Schadensersatz für Vater: Umgang von Mutter verhindert, vom BVerfG vertrödelt

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat nun einem leiblichen Vater bestätigt, dass er Anspruch auf Umgang mit seiner Tochter gehabt hätte. Das Kind ist mittlerweile 19. Da der Entscheid 15 Jahre zu spät kommt - deutsche Gerichte hatten die Entscheidung verschleppt - gibt es statt Beziehung nur Bares.

Der Vater hat Rechtsgeschichte geschrieben, aber trotzdem verloren. Er hatte Ende der 80er-Jahre eine Beziehung mit einer Frau, die verheiratet war, aber von ihrem Mann getrennt lebte.

Bares statt Beziehung: 10.800 Euro Entschädigung für 15 verpasste Jahre?

Aus der Beziehung gab es eine Tochter. Er lebte mit der Frau zwar nicht zusammen, kümmerte sich nach eigenen Angaben aber zwei Tage in der Woche um seine Tochter. Die Mutter zog nach einigen Jahren wieder mit ihrem Ehemann zusammen, der gesetzlich als Vater des während der Ehe geborenen Kindes galt. Als „nur“ biologischer Vater durfte der Erzeuger das Kind, das damals dreieinhalb Jahre alt war, nun nicht mehr sehen.

Schwache Rechtsposition leiblicher Väter

Auf ein Umgangsrecht klagte er erfolglos: Die Kölner Familiengerichte entschieden, dass dem leiblichen Vater nicht nur kein Umgangsrecht zustünde, sondern er sich auch von seiner Tochter fernzuhalten habe, sie könne mit zwei Vätern überfordert sein.

Schleppendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Vater sah sich in seinen Rechten verletzt und klagte vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren zog sich sieben Jahre hin. Erst als er wegen Untätigkeit der deutschen Justiz vor den Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) ging, fällte das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung (Beschluss v. 9. 4. 2003, 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Es gab ihm teilweise Recht und stärkte grundsätzlich die Rechte leiblicher Väter: Wenn zwischen dem Kind und dem Vater, z.B. wegen dessen Betreuung, eine "sozial-familiäre Beziehung" bestanden habe und der Kontakt zum Vater dem Kindeswohl diene, dürfe der leibliche Vater nicht völlig vom Umgangsrecht mit seinem Kind ausgeschlossen werden. Zugleich beauftragte das BVerfG die zuständigen Familiengerichte, den Fall neu zu überprüfen.

Positive Entscheidung kam zu spät

Die Entscheidung kam zu spät. Die Tochter, mittlerweile 14 und ihm längst entfremdet, wollte ihn nicht mehr sehen. Der Kölner Familienrichter erlaubte ihm nicht einmal ein kurzes Gespräch mit ihr, um sich ihr vorzustellen. Er gab auf und erkrankte bald darauf schwer. Dem Gesetzgeber wurde in der Entscheidung vom BVerfG aufgegeben, bis zum 30. 4. 2004 verfassungsgemäße Regelungen für solche Konstellationen zu treffen, ab 2004 hatten dann leibliche Väter eine Chance auf Umgangsrecht, wenn es dem Kindeswohl entsprach.

Bundesregierung räumtVerstoß gegen die Menschenrechtskonvention ein

Jetzt billigte der Gerichtshof für Menschenrechte dem Vater 10.800 Euro als Entschädigung zu, weil das deutsche Verfahren viel zu lange gedauert habe. Die Bundesregierung hatte den Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention von sich aus eingeräumt.

( Haufe Online-Redaktion)

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