Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 77/2006 vom 30. August 2006

1 BvR 421/05


Tage der offenen Tür am 21. und 22. November 2006
- Verhandlung des Ersten Senats in Sachen "Heimlicher Vaterschaftstest" -


Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 21. November 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe


die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers zu der Frage, ob ein
heimlich eingeholter DNA-Vaterschaftstest ohne Zustimmung des
betroffenen Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters in einem
gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertet werden kann.

Sachverhalt:
Der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Beschwerdeführer hatte
seine Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt. Jahre später ließ er ein
ausgespucktes Kaugummi, das angeblich von dem Kind stammte, sowie eine
eigene Speichelprobe ohne Wissen und Zustimmung des Kindes und der
Mutter von einem privaten Labor genetisch analysieren. Die Analyse
ergab, dass der Spender der Speichelprobe nicht der biologische Vater
des Kindes sein konnte, von dem die Gegenprobe angeblich stammte.

Die darauf gestützte Vaterschaftsanfechtungsklage war sowohl vor dem
Oberlandesgericht als auch dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Der
Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 (XII ZR
227/03) aus, dass die Untersuchung des genetischen Materials eines
anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße und
rechtswidrig sei. Dieses Grundrecht des Kindes brauche auch nicht hinter
dem Interesse des als Vater geltenden Mannes, sich Gewissheit über seine
biologische Vaterschaft zu verschaffen, zurückzustehen. Deshalb dürfe
das Ergebnis einer solchen Untersuchung in einem Zivilprozess nicht
verwertet werden.

Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Dem (vermeintlichen) Vater erwachse aus seinem
Persönlichkeitsrecht ein Anspruch, die Abstammung eines Kindes von ihm
gerichtlich klären zu lassen. Eine verfassungskonforme Abwägung zwischen
den Interessen des Vaters und des Kindes müsse zu dem Ergebnis führen,
dass das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung Vorrang vor dem
informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes habe. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass dem Vater der effektive Zugang zu einer Klärung
der Abstammung bei mangelnder Zustimmung des Kindes und seiner Mutter zu
einem DNA-Gutachten praktisch verwehrt werde und damit seine Interessen
unverhältnismäßig zurückgesetzt würden.




Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen
wollen, melden sich bitte schriftlich an (Postfach 1771, 76006
Karlsruhe, z. Hd. v. Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101461). Bei der
Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder
Faxnummer anzugeben.


Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am
21. November 2006 („Heimlicher Vaterschaftstest“)



Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis zum Donnerstag, 16.
November 2006, 12:00 Uhr
zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die
Akkreditierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist eingegangene oder per E-Mail
gesendete Akkreditierungen können nicht berücksichtigt werden.

Auch die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (siehe
unten) sind innerhalb der genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Die
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.


Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den 1. Stock begeben. Der weitere
Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.

Handys sind wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen
im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden.


Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende des
Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat.
Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals
(auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu verlassen. Zum
Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen überlassen. Die
„Pool-Mitglieder“ verpflichten sich, auf entsprechende Anforderung
die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-
Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu leisten.

Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie die Pressetribüne.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum
von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der
Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG) zur Verfügung.


Fahrzeuge der Fernsehteams

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls ein Standplatz benötigt wird, ist dies bereits bei der
Akkreditierung anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Größe, Gewicht, Kennzeichen und evtl. Strombedarf.

Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00
Uhr möglich.

Falls Strom über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll, ist
dies bis spätestens 15:00 Uhr am Vortrag der mündlichen Verhandlung
mitzuteilen.


Aufbau von Studios

Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Die Namen und Kfz-Kennzeichen der Teams sind bis spätestens 15:00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.


Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17 a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats.



bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-077