BGH bestätigt Gesetz zum Sorgerecht

Karlsruhe (AP/dpa) – Väter von Kindern aus Ehen ohne Trauschein können zurecht ohne Zustimmung der Mütter nicht am Sorgerecht beteiligt werden. Die mit der Kindschaftsrechtsreform von 1997 eingeführte Regelung zum Sorgerecht unverheirateter Paare sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) und wies die Klage eines nicht verheirateten Vaters ab, der sich gegenüber Ehepaaren schlechter gestellt fühlt. Verheiratete erhalten mit der Geburt eines Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Der Kläger hatte mit der Mutter des Kindes ohne Trauschein zusammen gelebt. Als sich das Paar trennte, teilten sich beide weiterhin die Betreuung des Sohnes. Von Montag bis Mittwoch war das Kind beim Vater, bis Freitag bei der Mutter, die Wochenenden verbrachte es abwechselnd bei einem der Elternteile. Die Mutter verweigerte allerdings die vom Vater gewünschte Zustimmung für ein gemeinsames Sorgerecht, weil sie befürchtete, ihr einstiger Partner wolle sich in ihr Leben einmischen und möglicherweise die Alleinverantwortung für das Kind an sich ziehen. Mit dieser Entscheidung der Mutter liegt laut Gesetz das alleinige Sorgerecht bei ihr. Verheiratete behalten auch im Scheidungsfalle das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn, es gibt Streit und einer der Partner beantragt das alleinige Sorgerecht.

Weg zum Familiengericht offen

Die Klage des nicht verheirateten Vaters wurde in allen Gerichtsinstanzen abgewiesen. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Gesetz verhindern wolle, Konflikte unter Unverheirateten auf dem Rücken des Kindes auszutragen. Eine völlige Gleichstellung mit verheirateten Paaren sei nicht geboten gewesen, denn Verheiratete hätten mit der Eheschließung die gemeinsame Verantwortung füreinander und die gemeinsamen Kinder übernommen. Davon könne bei nicht verheirateten Eltern nicht in gleicher Weise ausgegangen werden.

Die Bundesrichter gehen von verschiedenen Formen nichtehelicher Elternschaft aus. Es gebe zusammenlebende unverheiratete Paare mit gemeinsamer Sorge für die Kinder ebenso wie Kinder, die außerhalb fester Beziehungen der Eltern geboren werden. Um Rechtssicherheit herzustellen, habe der Gesetzgeber deshalb bei nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht von der Zustimmung der Mutter abhängig machen dürfen. Dass die Mutter allein sorgeberechtigt bleibt, wenn sie keine Zustimmung gibt, sei sachgerecht, da sie mit der Geburt des Kindes die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trage. Im Übrigen könne der Vater bei „missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge“ durch die Mutter seine Rechte vor dem Familiengericht geltend machen. Voraussetzung sei aber, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei. (Az. BGHXIIZB3/00)
 

Dienstag, 15.5.2001
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