Der Vater wieder nur in der Rolle des Zahlvaters.
Besser wäre es, wenn das Gericht die gemeinsame Elternverantwortung betonen würde.
Thomas
 

BGH: Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter
ist zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt
 

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGBzu befassen. Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist.

Die Höhe des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB richtet sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter. Dabei ist zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde. Bei besonders hoher Lebensstellung der Mutter könnte ihr dann aber ein Unterhaltsbedarf zustehen, der das dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibende Einkommen übersteigt. Der Senat hatte deswegen zu entscheiden, ob der Unterhaltsanspruch der Mutter nicht nur durch den dem Vater ohnehin zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist und ihr deswegen nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht mehr Unterhalt zusteht, als dem Vater selbst verbleibt.

Der Senat hat entschieden, daß die Lebensstellung der Mutter nicht im Sinne einer Bestandsgarantie unwandelbar ist. Vielmehr ist schon ihr Unterhaltsbedarf durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt, den die Rechtsprechung des Senats für den nachehelichen Unterhalt aufgestellt hat. Maßgebend dafür ist, daß der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Gründen des  indeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen hat. Auch der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung nicht von dem der geschiedenen Ehefrau. Allerdings beruht der nacheheliche Betreuungsunterhalt zusätzlich auf einer fortwirkenden ehelichen Solidarität und ist deswegen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, stärker ausgestaltet. Wenn aber der stärker ausgestaltete nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, muß dies erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gelten. Die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf ist deswegen durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt, wenn der unterhaltspflichtige Vater nicht über so hohe Einkünfte verfügt, daß er die frühere Lebensstellung der Mutter ungeschmälert aufrechterhalten kann.

Urteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 (AG München - 534 F 625/02 ./. OLG München - 17 UF  709/03)
Karlsruhe, den 16. Dezember 2004
 



28.12.2004
sorry, ich vergaß den Link.

Auf der Homepage des BGH ist das Urteil (noch) nicht zu finden.
www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php
Die Seite ist unübersichtlich, weil nach Aktenzeichen sortiert

Dafür aber jede Menge Links bei Google:
www.google.de/search?num=100&hl=de&newwindow=1&q=ZR+121%2F03+-Mietrecht&btnG=Suche&meta=lr%3Dlang_de%7Clang_en
413 Treffer

Thomas