BUNDESGERICHTSHOF
Adoption gegen Willen
des Vaters künftig schwieriger
Karlsruhe (rpo). Bislang kann ein von der
Mutter seiner Kinder geschiedener Vater nicht viel tun, wenn die Mutter
das Sorgerecht hat und ein neuer Ehepartner der Mutter die Kinder adoptieren
will. Künftig wird eine Adoption gegen den Willen des Vaters jedoch
wesentlich schwieriger.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte in
einer am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung, eine Adoption
gegen den Widerstand des leiblichen Vaters setze voraus, dass sie für
das Kind einen erheblichen Vorteil darstellt.
Mit dem Beschluss des Familiensenats wurde
die Adoption eines inzwischen zehnjährigen Jungen durch seinen Stiefvater
rechtskräftig abgelehnt. Das Kind war im Oktober 1995 in Niedersachsen
nicht ehelich geboren worden.
Nachdem sich der Vater von der Mutter getrennt
hatte, wollte sie dessen Besuche nicht mehr dulden. Sie heiratete 1999
einen anderen Partner und strebte die Adoption des Kindes durch den Stiefvater
an. Der leibliche Vater verweigerte jedoch die Zustimmung. Er machte in
den Verfahren geltend, dass er sich stets um eine Beziehung zu seinem Sohn
bemüht habe.
Nach neuem Recht kann die Weigerung des
leiblichen Vaters durch Gerichtsentscheidung ersetzt werden. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Ausschluss der Adoption unverhältnismäßige
Nachteile für das Kind mit sich bringen würde. Im konkreten Fall
waren die vorinstanzlichen Gerichte völlig uneinig über die Einwilligung
zur Adoption durch den Stiefvater.
Während sie vom Amtsgericht abgelehnt
wurde, stimmte das Landgericht Verden zu. Das Oberlandesgericht Celle wollte
sie hingegen ablehnen, da vorrangiger Grund des Adoptionswunsches der Ausschluss
des Umgangsrechts mit dem leiblichen Vater sei.
Die Mutter habe die Trennung vom Vater
des Kindes nie verarbeitet. Wegen der Unterschiedlichkeit der Urteile legte
das OLG Celle die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor.
Der Familiensenat des BGH verwies auf das
neue Recht, wonach die Ablehnung der Adoption mit einem unverhältnismäßigen
Nachteil für das Kindeswohl einhergehen müsse.
Folglich genüge nicht jeder Nachteil.
Im konkreten Fall beurteilten es die Bundesrichter als tiefgreifendes Erziehungsversagen
der Mutter, dass sie die Verbundenheit des Kindes zum Vater nicht förderte.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR
10/03)
Sammlung
Bundesgerichtshof:
Schluss mit der Stiefkindadoption
gegen den Willen des Vaters
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