BUNDESGERICHTSHOF

Adoption gegen Willen des Vaters künftig schwieriger


Karlsruhe (rpo). Bislang kann ein von der Mutter seiner Kinder geschiedener Vater nicht viel tun, wenn die Mutter das Sorgerecht hat und ein neuer Ehepartner der Mutter die Kinder adoptieren will. Künftig wird eine Adoption gegen den Willen des Vaters jedoch wesentlich schwieriger.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte in einer am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung, eine Adoption gegen den Widerstand des leiblichen Vaters setze voraus, dass sie für das Kind einen erheblichen Vorteil darstellt.

Mit dem Beschluss des Familiensenats wurde die Adoption eines inzwischen zehnjährigen Jungen durch seinen Stiefvater rechtskräftig abgelehnt. Das Kind war im Oktober 1995 in Niedersachsen nicht ehelich geboren worden.

Nachdem sich der Vater von der Mutter getrennt hatte, wollte sie dessen Besuche nicht mehr dulden. Sie heiratete 1999 einen anderen Partner und strebte die Adoption des Kindes durch den Stiefvater an. Der leibliche Vater verweigerte jedoch die Zustimmung. Er machte in den Verfahren geltend, dass er sich stets um eine Beziehung zu seinem Sohn bemüht habe.

Nach neuem Recht kann die Weigerung des leiblichen Vaters durch Gerichtsentscheidung ersetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausschluss der Adoption unverhältnismäßige Nachteile für das Kind mit sich bringen würde. Im konkreten Fall waren die vorinstanzlichen Gerichte völlig uneinig über die Einwilligung zur Adoption durch den Stiefvater.

Während sie vom Amtsgericht abgelehnt wurde, stimmte das Landgericht Verden zu. Das Oberlandesgericht Celle wollte sie hingegen ablehnen, da vorrangiger Grund des Adoptionswunsches der Ausschluss des Umgangsrechts mit dem leiblichen Vater sei.

Die Mutter habe die Trennung vom Vater des Kindes nie verarbeitet. Wegen der Unterschiedlichkeit der Urteile legte das OLG Celle die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor.

Der Familiensenat des BGH verwies auf das neue Recht, wonach die Ablehnung der Adoption mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für das Kindeswohl einhergehen müsse.

Folglich genüge nicht jeder Nachteil. Im konkreten Fall beurteilten es die Bundesrichter als tiefgreifendes Erziehungsversagen der Mutter, dass sie die Verbundenheit des Kindes zum Vater nicht förderte.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 10/03)






Sammlung


Bundesgerichtshof:
Schluss mit der Stiefkindadoption gegen den Willen des Vaters

pappa.com/urteile/adoption/Stiefkindadoption-BGH-XII-ZB-10-03.htm