Kinderrechte und Konventionen
Chronologie einiger zentraler Dokumente im internationalen Menschenrechtsschutz in Bezug auf Kinder

DIE ERKLÄRUNG „DER KINDERRECHTE" VON GENF DURCH DEN VÖLKERBUND (1924)

Sie folgt dem Entwurf von Eglantyne Jebb und stellt den ersten internationalen Aufruf dar, Kinder besonders unter Schutz zu stellen und ihre speziellen Bedürfnisse im internationalen Recht zu berücksichtigen - wenn auch ohne jegliche Rechtsgarantie.


DIE CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN (26. Juni 1945)

Die Charta der Vereinten Nationen äußert sich zu den Menschenrechten nur in globaler Form. In ihren Grundsätzen gilt sie jedoch als rechtswirksame Verpflichtung (Urteil des IGH zu Namibia 1971).

„... eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um inernationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen." (Art. 1 Abs. 3).


DIE ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE (10. Dez. 1948)

Ihrer Rechtsnatur nach ist die Erklärung eine Empfehlung ohne eine rechtsverbindliche Kraft.

„Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat." (Art. 16 Abs. (3).

„Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz." (Art. 25 Abs. 2).

„In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen." (Art. 26 Abs. 3).


DIE ERKLÄRUNG DER RECHTE DES KINDES DURCH DIE VEREINTEN NATIONEN (20. Nov. 1959)

Eine Absichtserklärung ohne Rechtsbindung. Einstimmig durch die UN-Vollversammlung angenommen.

„Die Menschheit schuldet dem Kind das Beste, was sie zu geben hat."

Die Rechte in Stichworten: keine Diskriminierung im Anspruch auf die genannten Rechte/ besonderer Schutz/ Entwicklung/ das Beste des Kindes/ Namen und Staatsangehörigkeit/ Sicherheit, Gesundheit, Ernährung/ besondere Fürsoge für behinderte Kinder/ Schutz der familiären Umgebung/ Unterricht, Spiel, Erholung/ primärer Schutzanspruch/ gegen Vernachlässigung, Ausbeutung, Kinderhandel, Kinderarbeit/ gegen Diskriminierung aus rassischen, religiösen oder anderen Gründen.


DER INTERNATIONALE PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE (16. Dez. 1966)

Recht auf Leben, Folterverbot, Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, Verbot willkürlicher Verhaftung, Recht auf Haftprüfung und angemessene Haftbedingungen, Prozessgarantie, Verbot der Schuldknechtschaft, Schutz des Privatlebens, der Familie, der Wohnung, des Schriftverkehrs, der Ehre.

Recht der Freizügigkeit, freien Meinungsäußerung, Versammlung, Vereinigung, der politischen Mitwirkung, Selbstbestimmungsrecht von Minderheiten

Die hierin niedergelegten Rechte sind für die Vertragsstaaten rechtsverbindlich. Das Einbringen einer Beschwerde ist sowohl innerstaatlich als auch international möglich, insbesondere durch das Fakultativprotokoll vom 19. Dez. 1966.

„(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

(2) Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.

(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben." (Art. 24).


DER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE (16. Dez. 1966)

Hier handelt es sich wieder um eine reine Absichtserklärung der Beitrittsländer.

„... daß die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ..." (Art. 9 Abs. 1).

„... daß Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ..." (Art. 9 Abs. 3).

„... der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muß;" (Art. 13 Abs. 2a).


MINDESTSTANDARDS FÜR DEN JUGENDSTRAFVOLLZUG (Peking 1985)

„Ein Jugendlicher ist ein Kind oder junger Mensch, der in dem jeweiligen Rechtssystem in Bezug auf eine Anklage in einer Weise behandelt wird, die sich deutlich von der eines Erwachsenen unterscheidet."

Damit richtet sich der Begriff des Jugendlichen nach dem jeweiligen nationalen Recht und nicht nach einem international festgelegten Standard. Nicht die Tatsache des Freiheitsentzugs sondern die Art des nationalen Verfahrens bestimmt somit die Gültigkeit dieser Erklärung.


MINDESTSTANDARDS ZUM SCHUTZ VON MINDERJÄHRIGEN UNTER FREIHEITSENTZUG (1990)

Entworfen von Mitgliedern nichtstaatlicher Organisationen unter der Leitung von „Defence for Children International" auf der Grundlage der Forderungen zur „Behandlung von Kindern in Gewahrsam" von amnesty international (1982). Es werden die besondere Verletzlichkeit und die Bedürfnisse des Kindes herausgestellt.


DIE KONVENTION ÜBER DIE RECHTE DES KINDES (20. Nov. 1989)

Sie geht zurück auf die Initiative Polens aus dem Jahre 1978 mit dem Ziel einer Verabschiedung in dem folgenden Jahr, dem „Jahr des Kindes". Mit der Aufgabe einer sorgfältigen Ausarbeitung wurde eine Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen beauftragt. Der Zeitplan konnte jedoch nicht eingehalten werden, auch aufgrund kontroverser Auffassungen in einer Reihe von Einzelpunkten, wie z.B. bei der Festlegung des Mindestalters für die direkte Teilnahme an Kriegshandlungen.

„... Ein Hinweis in der Präambel auf die ‘Notwendigkeit, den kulturellen Werten und Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen’ während der zweiten Lesung Ende 1988 in der UN-Vollversammlung spiegelt die Bedenken der Staaten wider, die ohne die Berücksichtigung kultureller Verschiedenheiten und des Mangels an materiellen Resourcen, der in der Praxis den strengen ökonomischen Forderungen zugunsten der Kinder nicht gewachsen ist, eine universelle Akzeptanz der Konvention verhindern könnten." (aus dem Bericht über die 43. Sitzung der UN-Vollversammlung in New York).

Der entgültige Wortlaut der Konvention kam unter entscheidender Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen zustande. Der Prozeß bis zur Verabschiedung dauerte schließlich 10 Jahre. Danach setzte jedoch eine „stürmische" Entwicklung ein, die eine durchgängige internationale Akzeptanz andeutet. Inwieweit dies in der Praxis Veränderungen herbeiführt, ist für jedes einzelne Land gesondert nachzuprüfen.