- Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Das Übereinkommen über die Rechte
des Kindes wurde am 20.November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen einstimmig angenommen und trat am 2. September 1990 in Kraft.
Die Konvention, die 54 Artikel enthält, ist ein umfassendes Instrument,
das Rechte darlegt, die universelle Prinzipien und Normen für den
Status von Kindern definiert. Sie sieht fundamentale Menschenrechte und
Freiheiten für Kinder vor und berücksichtigt deren Bedarf an
spezieller Hilfe und Schutz aufgrund ihrer Verletzbarkeit. Sie ist der
einzige internationale Menschenrechtsvertrag, der bürgerliche, politische,
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfaßt. Durch Ratifizierung
verpflichten sich Staaten dazu, diese Rechte zu respektieren. Die Kinderrechtekonvention
ist derzeit das weltweit am häufigsten ratifizierte internationale
Menschenrechtsinstrument, dessen Prinzipien fast alle Staaten zugestimmt
haben.
- Ausschuß für die Rechte des Kindes
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wird durch ein System von Berichten der Vertragsstaaten an den Ausschuß für die Rechte des Kindes überwacht. Der Ausschuß setzt sich aus zehn unabhängigen Sachverständigen zusammen, die aufgrund ihrer persönlichen Eignung für vier Jahre von den Vertragsstaaten gewählt werden. Eine gerechte geographische Verteilung und Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme werden in ihrer Auswahl berücksichtigt. Eine unlängst angenommene Änderung des Übereinkommens würde die Mitgliedschaft des Ausschusses bei formaler Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten auf achtzehn vergrößern. Der Ausschuß tritt dreimal jährlich in Genf, Schweiz zusammen. Er hat eine kleine ständige Geschäftsstelle beim Büro des Hochkommissars für Menschenrechte in Genf.
Der Ausschuß ist in erster Linie
verantwortlich für die Prüfung des Fortschritts, den die Vertragsstaaten
bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
gemacht haben. Der Ausschuß kann nur Informationen beziehen oder
berücksichtigen, die Länder betreffen, die das Übereinkommen
ratifiziert oder ihm zugestimmt haben. In seinen Richtlinien für den
Bericht empfiehlt der Ausschuß, die Abfassung des Berichts als Gelegenheit
für die Überprüfung von Gesetz und Politik im Hinblick auf
Verbesserungen in der nationalen Gesetzgebung und Umsetzungspraktiken
wahrzunehmen. Darüber hinaus sollte die Überprüfung dieser
Berichte durch unabhängige Sachverständige Nicht-Übereinstimmung
mit Vertragsverpflichtungen aufzeigen und durch eine solche Bloßstellung
und Veröffentlichung zur Veränderung ermutigen. Der Ausschuß
ist nicht berechtigt, individuelle Beschwerden über Verstöße
gegen die Rechte eines Kindes zu prüfen.
- Übersicht über das Berichtsverfahren
Grundlage für die Überprüfung durch den Ausschuß ist der Bericht, den jeder Vertragsstaat zwei Jahre nach Ratifizierung des Übereinkommens vorlegen muß. Danach werden alle fünf Jahre Berichte über den Fortschritt verlangt. Der Ausschuß kann auch einen Ergänzungsbericht oder zusätzliche Information zwischen diesen Zeitabschnitten verlangen. In Fällen verspäteter Abgabe der Erstberichte von Vertragsstaaten ist der erste periodische Bericht trotzdem fünf Jahre nach Fälligkeit des Erstberichts fällig (bzw. sieben Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens im betreffenden Land).
Die Erstellung des Erstberichts sollte den Regierungen die Durchführung einer umfassenden Überprüfung der erfolgten Maßnahmen zur Umsetzung der Rechte aus dem Übereinkommen sowie des bei der Verwirklichung dieser Rechte erzielten Fortschritts ermöglichen. Der Bericht sollte umfassende Angaben über die Umsetzung des Übereinkommens liefern sowie Umstände und Schwierigkeiten aufzeigen, die eine volle Übereinstimmung mit dem Übereinkommen verhindern.
Obwohl die periodischen Berichte nicht Detailinformation, die dem Ausschuß bereits mitgeteilt wurde, wiederholen müssen, werden die Vertragsstaaten gebeten, dem Ausschuß Informationen zu liefern über die vorher vom Ausschuß benannten Bereiche, über Maßnahmen, die infolge der Vorschläge und Empfehlungen des Ausschusses aufgrund der Prüfung des vorhergehenden Berichts getroffen wurden sowie über Hindernisse, auf die man bei der Verwirklichung dieser Empfehlungen gestoßen ist.
Der Ausschuß hat Richtlinien herausgegeben,
an denen sich Staaten bei der Abfassung ihrer Erst- und ihrer periodischen
Berichte orientieren sollen (siehe Anhang). Weiters bittet er Staaten,
zusammen mit ihren Berichten Kopien von relevanter Gesetzgebung und gerichtlichen
Entscheidungen sowie von statistischer Information, Indikatoren und relevanter
Forschung mitzuliefern.
- Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten
Nach Fertigstellung des Berichts sollte dieser vom Vertragsstaat zum Sekretariat des Ausschusses beim Hochkommissar für Menschenrechte in Genf, Schweiz geschickt werden. Er wird dann zur Prüfung durch den Ausschuß bei der nächsten Sitzung terminiert. Der Ausschuß versucht, Berichte innerhalb eines Jahres nach Erhalt in der Reihenfolge ihres Empfangs zu prüfen. Wegen des steigenden Rückstaus an Berichten ist es für den Ausschuß fast unmöglich geworden, sich an diesen Zeitplan zu halten. Die NGO-Gruppe kann darüber informieren, welche Berichte den Vereinten Nationen vorgelegt worden sind und wann der Prüftermin des Berichts eines Landes durch den Ausschuß vorgesehen ist.
Der Ausschuß bemüht sich dann um schriftliche Informationen aus anderen Quellen wie z.B. von nicht-staatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen. In einer vertraulichen Vorbesprechung der Arbeitsgruppe, die aus Mitgliedern des Ausschusses besteht, wird eine vorbereitende Prüfung des Berichts durchgeführt sowie sämtliche verfügbare Information geprüft. Die Arbeitsgruppe bereitet dann eine Themenliste vor, die der Regierung im voraus mitgeteilt wird. Regierungen werden gebeten, auf diese Fragen vor der Plenarsitzung schriftlich zu antworten.
Der Ausschuß prüft dann den
Bericht in Anwesenheit der Regierung in seiner Plenarsitzung. Der Ausschuß
empfiehlt, daß Regierungsvertreter, die auf nationaler Ebene direkt
mit der Umsetzung des Übereinkommens befaßt sind, für eine
solche Besprechung zur Verfügung stehen. Regierungsvertreter sind
eingeladen, die Fragen und Kommentare, die von Ausschußmitgliedern
gestellt werden, zu beantworten, um die tatsächliche Situation im
Land eingehender zu verdeutlichen. Am Ende der Besprechung beschreibt der
Ausschuß abschließende Beobachtungen, die die Hauptpunkte der
Diskussion reflektieren und zeigt Besorgnisse und Themen auf, die spezielle
anschließende Handlungsschritte auf nationaler Ebene erfordern.
- NGOs und der Ausschuß
Nach Artikel 45(a) des Übereinkommens darf der Ausschuß für die Rechte des Kindes Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und „andere befähigte Einrichtungen“ einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens abzugeben. Der Begriff „andere fachkompetente Einrichtungen“ schließt nicht-staatliche Organisationen ein (NGOs). Dieses Übereinkommen ist der einzige internationale Menschenrechtsvertrag, der NGOs ausdrücklich eine Rolle bei der Kontrolle seiner Umsetzung überträgt. Der Ausschuß ermutigt systematisch NGOs dazu, Berichte, Dokumentationen oder andere Information einzureichen, um dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Umsetzung des Übereinkommens in einem bestimmten Land zu vermitteln. Der Ausschuß begrüßt schriftliche Information von internationalen, regionalen, nationalen und lokalen Organisationen. Information kann von einzelnen NGOs oder nationalen Vereinigungen oder NGO-Kommittees übermittelt werden.
Die NGO-Gruppe fördert die Bildung
und Entwicklung nationaler Zusammenschlüsse von NGOs, die für
Kinder arbeiten. Ein nationaler Zusammenschluß erlaubt oft eine effektivere
Kontrolle über die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler
Ebene aufgrund der Fachkenntnis von Mitgliedern der Vereinigung und aufgrund
der Vielfalt der vertretenen Gesichtspunkte. Ein nationaler Zusammenschluß,
der auf einer breiten Basis steht und repräsentativ ist, ermöglicht
es NGOs, die für Kinder arbeiten, zu kooperieren und ihre Arbeit auf
bestimmten Gebieten zu koordinieren. Nationale Zusammenschlüsse sollten
sich aus breitgestreuten Organisationen zusammensetzen, einschließlich
Menschenrechte, Humanitarismus und Entwicklung, die die ganze Bandbreite
der vom Übereinkommen aufgeworfenen Themen ebenso widerspiegeln wie
die Verflechtung von wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen
und politischen Rechten. Weiters sollten Mitglieder Verschiedenheiten vertreten,
die in einem Land auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit sowie in geographischer,
ethnischer und kultureller Hinsicht eventuell existieren. In gleichem Maße
ist es wichtig, daß die Ansichten von Kindern berücksichtigt
werden.
II NGO – Schriftliche
Einsendungen
- NGO – Beiträge zum Berichtsverfahren
Der Ausschuß für die Rechte des Kindes hat betont, daß der Vorgang der Erstellung des Berichts eines Vertragsstaates breit angelegt sein und unter breiter Beteiligung erfolgen sollte, sodaß er eine Möglichkeit bietet, eine umfassende Überprüfung der nationalen Gesetzgebung und von Verwaltungsvorschriften, –verfahren und -praktiken durchzuführen. Obwohl der Vertragsstaat für das Berichten verantwortlich ist, können NGOs zu diesem Vorgang beitragen. Der Ausschuß empfiehlt, daß die Berichtserstellung als Gelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Überprüfung der verschiedenen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Gesetz und Politik auf das Übereinkommen abzustimmen, wahrgenommen werde und daß dieser Vorgang „allgemeine Beteiligung und öffentliche Prüfung der Regierungspolitik herausfordern und erleichtern“ solle (CRC/C/57). Die Richtlinien für die Erstellung des Berichts stellen eine Reihe von Fragen in bezug auf das Ausmaß der Beteiligung von NGOs bei der Erstellung des Berichts und bei der Umsetzung des Übereinkommens. Dieser Gedanke wird regelmäßig vom Ausschuß verfolgt, der in seiner Themenliste und bei der Plenarsitzung systematisch über NGO-Zusammenarbeit mit dem Vertragsstaat Fragen stellt.
In einigen Ländern hat es Beratung
mit NGOs bei der Berichtserstellung des Vertragsstaats gegeben und deren
Beiträge sind in den offiziellen Bericht des Vertragsstaates mitaufgenommen
worden. Diese Zusammenarbeit nimmt viele verschiedene Formen an einschließlich
der Sendung von Briefen von NGOs mit Anfragen nach Information über
die Umsetzung des Übereinkommens, der Abhaltung eines oder mehrerer
Treffen mit NGOs um ihre Ansichten darzulegen oder um Kopien eines Berichtsentwurfs
zu diskutieren oder der Bildung eines gemeinsamen Regierungs-/NGO-Ausschußes
für einen Entwurf. In den meisten Ländern haben NGOs jedoch nicht
die Möglichkeit, zum Berichtsverfahren beizutragen oder ihre Ansichten
werden nicht zur Gänze berücksichtigt. Außerdem müssen
NGOs vorsichtig sein in bezug auf den Erhalt ihrer Unabhängigkeit.
Dem Ausschuß zu berichten ist eine Pflicht des Vertragsstaates, und
NGOs sollten den Bericht nicht für ihn schreiben.
- Erarbeitung eines NGO-Berichts
Der Ausschuß für die Rechte des Kindes möchte spezifische, zuverlässige und objektive Informationen von NGOs, um eine seriöse und unabhängige Einschätzung des Fortschritts und der bestehenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Übereinkommens zu erhalten. Dies liegt in der Tatsache begründet, daß die von den Vertragsstaaten vorgelegten Berichte tendenziell den gesetzlichen Rahmen vorstellen und oft nicht den Umsetzungsprozeß betrachten. Es ist deshalb schwierig für den Ausschuß, ein vollständiges Bild von der Situation von Kindern im betreffenden Staat zu erhalten. Die Einbeziehung von NGO-Information ist deshalb ein wichtiges Element im Kontrollverfahren. Der Ausschuß möchte Information, die sich mit all den verschiedenen Bereichen des Übereinkommens befaßt, um seine Umsetzung im Land kontrollierend zu beobachten. Der Ausschuß ist auch interessiert an Informationen über Bereiche, über die der Regierungsbericht nicht genügend Information abgibt und über relevante Bereiche, die nicht enthalten sind oder, nach Meinung der NGOs, falsch oder irreführend dargestellt werden.
NGO-Berichte, die von Zusammenschlüssen
anstatt von einzelnen NGOs erarbeitet wurden, können viel weniger
leicht mißachtet oder in Mißkredit gebracht werden und bieten
deshalb eher größere Glaubwürdigkeit bei Informationen,
die über Rechtsbrüche mitgeteilt werden. Regierungen können
leicht fordern, daß Information, die von einer NGO mitgeteilt wurde,
nicht ernst genommen werden sollte, weil diese spezielle NGO politisch
motiviert ist, in Verbindung mit der Opposition steht, nicht vertrauenswürdig
ist oder ihre Kritik nicht auf Tatsachen, sondern auf Erfindung basiert.
Es ist viel schwieriger für eine Regierung, einen Bericht, der von
einer Gruppe von NGOs erstellt wurde, zu diskreditieren. Zudem erlaubt
ein einziger umfassender Bericht den Ausschußmitgliedern, die unter
enormem Zeitdruck stehen, sich mit den relevanten Themen vertraut zu machen,
nur ein NGO-Dokument zu lesen von z. B. zwanzig Organisationen anstatt
zwanzig Berichte von zwanzig Organisationen.
- Zusammenstellung eines Berichts
Vertragsstaaten verpflichten sich in Artikel 44(6) des Übereinkommens, „ihre Berichte einer breiten Öffentlichkeit in ihren eigenen Ländern zugänglich zu machen“. Deshalb sollten NGOs, die an der Erstellung schriftlicher Information für den Ausschuß interessiert sind, ihre Regierung um eine Kopie des Berichts des Vertragsstaates bitten. Falls, aus welchem Grunde auch immer, die Regierung der NGO keine Berichtskopie zur Verfügung stellt, kann eine solche von der NGO-Gruppe in Genf angefordert werden. NGOs sollten nicht mit dem Aufbau einer Struktur zur Beobachtung der Umsetzung des Übereinkommens warten, bis der Vertragsstaat dem Ausschuß seinen Bericht abgegeben hat. Beobachten und Analysieren sind ein fortlaufender Prozeß, der früh beginnen muß. Der Bericht für den Ausschuß sollte jedoch nicht abgeschlossen werden, bevor der Vertragsstaat seinen Bericht dem Ausschuß abgeliefert hat, um zu dessen Inhalt Stellung nehmen zu können.
Der Bericht soll eine abschnittsweise Analyse des Berichts des Vertragsstaates enthalten und den „Allgemeinen Richtlinien für Form und Inhalt von Erstberichten“ folgen (siehe Anhang I). Anstatt eines artikelweisen Ansatzes verlangen die Richtlinien, daß Berichte einer bestimmten thematischen Struktur folgen, die auf acht Artikelgruppen beruht: allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung (Artikel 4, 42, 44.6), Definition des Kindes (Artikel 1), allgemeine Prinzipien (Artikel 2, 3, 6, 12), bürgerliche Rechte und Freiheiten (Artikel 7, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 37(a)), Familienverhältnisse und alternative Sorge (Artikel 5, 9, 10, 11, 18, 20, 21, 25, 27.4), grundlegende Gesundheit und Wohlfahrt (Artikel 18, 23, 24, 27), Erziehung und Bildung, Freizeit- und kulturelle Aktivitäten (Artikel 28, 29, 31) sowie spezielle Schutzmaßnahmen (Artikel 22, 30, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40). Auf diese Weise kann der Ausschuß den Regierungsbericht mit der NGO-Information vergleichen. Die „Allgemeinen Richtlinien für Form und Inhalt von Periodischen Berichten“ (siehe Anhang II) enthält detaillierte Fragen, die klare Hinweise darauf geben, was verlangt wird, um Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zu erreichen. Diese Richtlinien helfen sicherzustellen, daß jeder Artikel systematisch überprüft und bedacht wird.
Das Ziel des NGO-Berichts sollte eine systematische Analyse des Ausmaßes sein, in dem Gesetz, Politik und Praxis im Vertragsstaat in Übereinstimmung steht mit den Prinzipien und Standards des Übereinkommens. Der Bericht soll die Erfahrung von Kindern im Vertragsstaat reflektieren, und Unterschiede in der Gesetzgebung, in der Ausführung und Verwaltung von Dienstleistungen, in der Kultur und den Rahmenbedingungen verschiedener Gerichtsbarkeitszuständigkeiten müssen in den Bericht mitaufgenommen werden. Der Bericht soll außerdem möglichst viele Quellen von Wissen, Fachkenntnis und Erfahrung ausschöpfen, und die Ansichten und Erfahrungen von Kindern sollen ermittelt und in den Bericht mitaufgenommen werden.
Der Bericht soll sich auf die breitestmögliche Palette von Informationsquellen stützen: aktuelle Gesetzgebungs- und Regierungsberichte über die Umsetzung, staatliche Statistiken, Protokolle von Parlamentsdebatten und Gerichtsverfahren, veröffentlichte Berichte von Organisationen und Berufsverbänden, die mit Kindern arbeiten, veröffentlichte Forschungsergebnisse (Regierungs-, akademische und NGO-Forschung), Bücher und Zeitschriften eingeschlossen. Schlüsselthemen sollten durch Beratung mit Schlüsselorganisationen und Einzelpersonen ermittelt werden. Der Bericht sollte sich darum bemühen, die Verwirklichung der Gesetzgebung zu analysieren, um ein genaues Bild der Praxis im Land abzugeben. Regierungen haben die Tendenz, rechtlich ausgerichtete Berichte zu erstellen, und NGOs haben bei der Mitteilung von Information über die praktische Umsetzung bzw. über die fehlende Umsetzung des Übereinkommens eine wesentliche Rolle zu spielen. Der Bericht soll relevante Gesetzgebung und Statistiken herausstellen, um die von der Regierung mitgeteilte Information zu stützen oder ihr zu widersprechen. Die im Bericht abgegebene Information sollte direkt mit einer Analyse der Umsetzung des Übereinkommens verbunden sein, mit klaren Hinweisen darauf, gegen welche Artikel verstoßen wird, auf welche Weise und zu den damit verbundenen Konsequenzen. Es könnte nützlich sein, sich auf eine bereits bestehende Interpretation dessen, was einen Verstoß gegen das Übereinkommen begründet, zu beziehen.
NGOs können auch Information abgeben,
die den Bericht des Vertragsstaates vervollständigt oder ergänzt,
speziell in Bereichen, in denen Informationen im Regierungsbericht fehlen.
Diese Information kann die Form aktueller Berichte, die NGOs zu thematischen
Schwerpunkten erstellt haben, annehmen (z. B. Straßenkinder, Kinderarbeit,
Kinder in bewaffneten Konflikten, Flüchtlingskinder, Mädchen,
sexuell ausgebeutete Kinder etc.). Berichte, die sich nur auf einen Schwerpunkt
oder auf die Situation einer besonders verletzlichen Gruppe konzentrieren,
können auch nützlich sein. Thematische Berichte sollten auch,
wenn angemessen, Information enthalten in bezug auf Reaktionen für
globale Konferenzen über Menschenrechte und soziale Entwicklung wie
z.B. der Weltgipfel für Kinder (New York), die Weltkonferenz über
Menschenrechte (Wien), die Weltkonferenz über Frauen (Peking), der
Weltgipfel (Rio), der Weltgipfel für Soziale Entwicklung (Kopenhagen)
und der Weltkongreß über Kommerzielle Sexuelle Ausbeutung (Stockholm).
- Empfehlungen
NGOs sollen konkrete Empfehlungen darüber
abgeben, was zur Verbesserung der Situation von Kindern in ihrem Land getan
werden kann. Es wäre hilfreich aufzuzeigen, wo es einer Modifizierung
der aktuellen Gesetzgebung bedarf, um diese mit dem Übereinkommen
abzustimmen. Sie sollten versuchen, sich auf eine begrenzte Anzahl von
Themen, die sie für Prioritäten halten, zu konzentrieren. NGOs
können auch den Wunsch äußern, auf Fragen oder Themen,
die der Ausschuß der Regierung stellen möchte, hinzuweisen.
Sie sollten auch konkrete Empfehlungen ausarbeiten bezüglich der Rolle,
die sie bei der Umsetzung des Übereinkommens spielen können.
Der Ausschuß ist besonders daran interessiert zu erfahren, in welchem
Ausmaß sich NGOs für Veränderung einsetzen können.
In seinen abschließenden Beobachtungen empfiehlt er oft, daß
Regierungen mit örtlichen NGOs zusammenarbeiten.
- Praktische Information
NGO-Berichte sollten nicht länger als dreißig Seiten sein. Eine Inhaltsangabe oder eine Zusammenfassung des Berichts wäre hilfreich, um die Schlüsselthemen herauszustellen und die Hauptbesorgnisse in bezug auf die Umsetzung des Übereinkommens aufzuzeigen. Schriftliche Information sollte durch Tatsachen gestützt sein und nicht in einem Tonfall zum Ausdruck gebracht werden, der als allzu politisch angesehen werden könnte. Subjektive Meinungen sollten nicht enthalten sein. Das Ziel ist eher ein konstruktiver Dialog als ein Konflikt. Zögern Sie andererseits nicht, Probleme aufzuzeigen und schlagen Sie konkret zu treffende Maßnahmen vor. Berichte sollten in einer der drei offiziellen Dienstsprachen des Ausschusses (Englisch, Französisch, Spanisch) eingereicht werden. Da Englisch die Dienstsprache von neun von zehn Experten im derzeitigen Ausschuß ist, sollten Dokumente, die in Französisch oder Spanisch eingesandt werden, womöglich ins Englische übersetzt sein. Die Vereinten Nationen übersetzen keine Dokumente, die von NGOs geschickt werden.
Im Idealfall sollte der Bericht innerhalb eines Jahres, nachdem der Regierungsbericht vom Büro des Hochkommissars in Genf erhalten wurde, eingereicht werden, um sicherzustellen, daß er bei der Vorbesprechung der Arbeitsgruppe einbezogen wird. NGO-Berichte können der NGO-Gruppe zugeschickt werden, die sicherstellt, daß die Information den Ausschuß oder direkt das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte erreicht. Wenn möglich, sollten fünfzehn Kopien des NGO-Berichts geschickt werden, sodaß Kopien an alle Ausschußmitglieder sowie an die Sekretariate des Ausschusses und der NGO-Gruppe verteilt werden können. Wenn dies nicht möglich ist, ist die NGO-Gruppe eventuell in der Lage, Berichte zu fotokopieren.
Der Bericht soll auch auf einer Computerdiskette
geschickt werden, sodaß er in die elekronische Datenbank, die aus
NGO-Berichten besteht, die dem Ausschuß für die Rechte des Kindes
abgegeben wurden, eingegeben werden kann. Da Teile dieser Datenbank beliebigen
Interessenten über das Internet zugänglich sind, geben Sie bitte
an, ob die NGO-Gruppe die Erlaubnis hat, den Bericht in diese Quelle aufzunehmen
oder nicht. Diese Leistung ist frei, die NGO-Gruppe erhält hierfür
kein Entgelt. Der Bericht wird nicht veröffentlicht, bevor die Prüfung
des Berichts des Vertragsstaates abgeschlossen ist. NGOs sollen auch angeben,
ob sich die Ausschußmitglieder bei ihren Besprechungen mit der Regierung
auf die Informationsquelle beziehen dürfen oder nicht.
Wichtige Punkte,
die bei der Erstellung
eines Berichts zu beachten sind
- Berichte sollen sich an die
Richtlinien des Ausschusses halten
- Konkrete Empfehlungen sollen
abgegeben werden
- Berichte sollen nicht länger
als dreißig Seiten sein
- Berichte müssen in Englisch,
Französisch oder Spanisch abgefaßt sein
- Eine Inhaltsangabe oder eine
Zusammenfassung ist wesentlich
- Berichte sollen innerhalb eines
Jahres nach Abgabe des Regierungsberichts
eingesandt werden
III. Vorbereitende
Arbeitsgruppe des Ausschusses
- Zusammensetzung
Die vorbereitende Arbeitsgruppe des Ausschusses ist eine Gelegenheit, eine Vorprüfung des Berichts eines Vertragsstaates durchzuführen sowie ergänzende und alternative Information zu prüfen. Die Arbeitsgruppe trifft sich dreimal im Jahr, um im voraus die Hauptfragen zu ermitteln, die mit Vertragsstaaten zu diskutieren sind, die bei der nächsten Sitzung vor dem Ausschuß erscheinen werden. Die Arbeitsgruppe trifft sich in der Regel für fünf Tage in Genf, direkt im Anschluß an eine reguläre Ausschußsitzung.
Die vorbereitende Arbeitsgruppe trifft
sich nichtöffentlich. Dies bedeutet, daß keine Regierungsvertreter,
Medien oder Beobachter von außen teilnehmen dürfen. Es soll
aber angemerkt werden, daß Vertreter relevanter zwischenstaatlicher
Organisationen (z.B. UNICEF, ILO, UNHCR, WHO, UNESCO) eingeladen werden
teilzunehmen. NGOs, die schriftliche Information im voraus einsenden, die
vom Ausschuß als relevant erachtet wird, können ebenfalls eingeladen
werden, in der Arbeitsgruppe mitzumachen. Grundsätzlich werden NGOs
nur zu den Treffen eingeladen, die sich auf das Land beziehen, über
welches sie fachlichen Rat abgeben können. Diese Treffen dauern ungefähr
drei Stunden für jedes Land, entweder von 10:00 - 13:00 oder von 15:00
- 18:00 Uhr.
- NGO-Teilnahme
Interessierte NGOs sollen im Begleitschreiben zum Bericht klar zum Ausdruck bringen, daß sie am Treffen der Arbeitsgruppe teilnehmen möchten. Es wird nur eine begrenzte Anzahl von NGOs aus jedem Land eingeladen teilzunehmen. Der Ausschuß wird diese Entscheidung auf eine Auswertung der im voraus von NGOs oder Zusammenschlüssen abgegebenen schriftlichen Information über das Land stützen. Er wird prüfen, welche Information für die Prüfung des Berichts des Vertragsstaates relevant scheint und welche NGOs oder Zusammenschlüsse in der Lage zu sein scheinen, faktische Information über bestimmte Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens im Land zu geben. Der Ausschuß wird dann in einem Brief den Erhalt der schriftlichen Information bestätigen und die NGO einladen, beim Termin, an dem die Arbeitsgruppe den betreffenden Bericht bespricht, anwesend zu sein.
Die Teilnahme von NGOs oder Zusammenschlüssen in der Arbeitsgruppe ermöglicht es Ausschußmitgliedern, sich ergebende Fragen zu stellen und eine alternative Sichtweise des Regierungsberichts zu erhalten. NGOs sind aufgefordert, dem Ausschuß eine konstruktive kritische Analyse des Regierungsberichts und der aktuellen Situation im Land abzugeben. NGOs können auch dabei helfen, Prioritäten und Schlüsselthemen für die Diskussion mit der Regierung festzulegen. Die von NGOs abgegebene Information kann bei der Ausarbeitung einer Themenliste, die der Regierung geschickt wird, genutzt werden. Die Themenliste enthält zusätzliche Fragen, auf die die Regierung gebeten wird, vor der Plenarsitzung schriftlich zu antworten.
Leider ist der Ausschuß nicht in der Lage, Zuschüsse für Reisekosten zu geben oder beim Arrangement der Reise behilflich zu sein. Die NGO-Gruppe kann jedoch eventuell begrenzt in einigen Fällen Reise- und Unterkunftskosten für einen Vertreter von nationalen NGOs oder Zusammenschlüssen, die vom Ausschuß zur Teilnahme an der vorbereitenden Arbeitsgruppe eingeladen wurden, finanzieren. NGOs sollten nur einen oder zwei Vertreter ihrer Organisation zum Treffen mit dem Ausschuß schicken. Die Teilnahme derjenigen, die den Bericht ausgearbeitet haben oder die umfassende Sachkenntnis über die Situation der Rechte des Kindes in ihrem Land haben, wird dringend empfohlen. Ausschußmitglieder stellen oft eine ganze Reihe detaillierter Fragen, die nur ein Experte beantworten kann. Stellen Sie sicher, daß Sie Statistiken oder Studien mitbringen, auf die man sich bei einer mündlichen Präsentation beziehen kann oder die Ausschußmitglieder interessieren könnten.
- Vorgehensweise der Arbeitsgruppe
Es gibt weder eine festgelegte Vorgehensweise noch einen festgelegten Ansatz für die Prüfung eines Berichts eines Vertragsstaates bei der Sitzung der Arbeitsgruppe. Diese wird weitgehend von der Qualität oder Unzulänglichkeit des jeweiligen Berichts abhängen und davon, wieviel Information sichergestellt werden konnte. Der/Die Vorsitzende beginnt das Treffen in der Regel mit der Bitte an die Ausschußmitglieder, sich vorzustellen. Der/Die Vorsitzende bittet dann die NGOs, eine einleitende Aussage zu machen. Übersetzung steht in Englisch und Französisch zur Verfügung sowie auf Anfrage Spanisch, Arabisch, Russisch und Chinesisch. Geben Sie ein Sichtzeichen, wenn Sie das Wort haben wollen und wenn Sie aufgefordert werden zu sprechen, drücken Sie den Knopf vor dem Mikrofon. Warten Sie mit dem Sprechen bis das Licht erscheint. Achten Sie darauf, langsam und deutlich zu sprechen, damit die Übersetzer folgen können.
In dieser Anfangsphase sollten NGOs nicht länger als fünfzehn Minuten sprechen. NGOs sollten Ihre Meinung zum Bericht des Vertragsstaates ausdrücken, die Hauptprobleme, mit denen Kinder in ihrem Land konfrontiert sind, herausstellen und eine Aktualisierung mit etwaiger neuer Information seit der Abgabe der schriftlichen Dokumentation vornehmen. Der Ausschuß ist auch daran interessiert zu erfahren, ob sich die Regierung bei der Erstellung des Berichts mit NGOs beraten hat, ob der Bericht NGO-Interessen reflektiert und ob er im ganzen Land verbreitet erhältlich war. Wie oben erwähnt, werden Arbeitsgruppensitzungen nichtöffentlich abgehalten, ohne Presseausgaben oder zusammenfassende Protokolle. Dies erlaubt einen gewissen Grad an Vertraulichkeit und sollte es NGOs ermöglichen, frei zu sprechen. Obwohl die Präsentation nicht schriftlich vorbereitet sein muß, können dem Ausschuß Kopien für zukünftige Bezugnahme abgegeben werden.
Der/Die Vorsitzende wird dann die zwischenstaatlichen
Organisationen (IGOs) um ähnliche Präsentationen bitten. Danach
sind Ausschußmitglieder aufgefordert, sich zum Bericht und zu den
Präsentationen zu äußern oder dazu Fragen zu stellen. Manche
Äußerungen werden allgemein sein während andere wiederum
speziell an die NGOs oder IGOs gerichtete Fragen sein können.
NGOs, die sich zu Fragen der Fachleute äußern oder diese beantworten
wollen, sollen dem/der Vorsitzenden ein Sichtzeichen geben, daß sie
das Wort haben wollen. Bei der Erwiderung von Fragen oder Äußerungen
sollten NGOs versuchen, zu antworten ohne zu sehr in die Details einzusteigen
und, wenn möglich, kurze präzise Aussagen zu machen. Wenn mehr
Information nötig ist, wird eine Folgefrage gestellt. Am Ende des
Treffens sollten NGOs dem Ausschuß für die Einladung zur Teilnahme
am Treffen danken.
Wichtige Punkte,
die bei der Vorbereitung
einer mündlichen
Präsentation zu beachten sind
- Das Begleitschreiben zur schriftlichen
Information sollte die Bitte um Teilnahme
an der Arbeitsgruppe
enthalten
- Nur NGOs, die schriftliche
Information einsenden, können eingeladen werden
- Redebeiträge sollten nicht
länger als fünfzehn Minuten sein
- Geben Sie Ihre Meinung zum
Bericht ab, stellen Sie die Schlüsselprobleme heraus
und liefern Sie
aktuelle Information
- Liefern Sie Information über
Beratung zwischen Regierung und NGO
über den Regierungsbericht
IV. Vorgehensweise für
nachfolgende Handlungsschritte
- Zwischen vorbereitender Sitzung der Arbeitsgruppe und Plenum
Nach den Vorbereitungen durch die Arbeitsgruppe lädt der Ausschuß die Regierung formell ein, an der Plenarsitzung teilzunehmen, die normalerweise vier bis acht Monate später stattfindet. Er schickt die Themenliste an die Regierung und bittet um eine schriftliche Antwort ungefähr einen Monat vor der Plenarsitzung. Kopien der Themenliste werden den NGOs einen Monat vor der Plenarsitzung zur Verfügung gestellt. NGOs können die Themenliste früher erhalten, wenn sie die Regierung direkt um eine Kopie bitten. NGOs können bei der Erarbeitung der schriftlichen Antworten mitwirken, wenn eine derartige Hilfe von der Regierung gewünscht wird, oder können, wenn sie das wollen, ihre eigenen Kurzerwiderungen zu den aufgelisteten Themen erarbeiten und diese vor der Prüfung des Berichts an den Ausschuß schicken. Die Antworten auf die Themenliste steht den NGOs erst bei der Plenarsitzung zur Verfügung.
In diesem Zeitraum wählt die Regierung auch die Mitglieder der offiziellen Delegation aus. Die Zusammensetzung der Delegation spielt eine entscheidende Rolle für den Erfolg des Gesprächs mit dem Ausschuß. Die Delegation sollte unterschiedlich zusammengesetzt sein und sowohl aus hohen Amtspersonen, die autorisiert sind, für die Regierung zu sprechen als auch aus denjenigen, deren Arbeit direkter mit der Umsetzung des Übereinkommens in Zusammenhang steht, bestehen. Generell besteht der Ausschuß darauf, daß die Regierung eine geeignete Delegation aus dem Heimatland schickt und möchte nicht, daß die Delegation nur aus Mitgliedern des diplomatischen Corps in Genf besteht. NGOs sollten den betreffenden Ministerien die Termine für die Treffen bestätigen und die Bedeutung der Entsendung einer hochqualifizierten Delegation betonen.
NGOs können auch den Wunsch äußern, sich mit Mitgliedern der Delegation oder anderen Schlüsselpersonen zu treffen, um Wege zu diskutieren, wie die NGO mit der Regierung zusammenarbeiten könnte, um kritische Probleme Kinder betreffend anzugehen. Eine Diskussion dieser Art könnte womöglich dabei helfen, die Rolle zu klären, die NGOs in Sachen Kinderwohlfahrt und Kinderrechte spielen können und könnte wichtige Themen forcieren, denen im Regierungsbericht nicht genügend Beachtung geschenkt wurde.
NGOs wollen vielleicht auch eine öffentliche Veranstaltung wie z.B. eine Pressekonferenz organisieren, um die Aufmerksamkeit einer breiteren Öffentlichkeit auf das bevorstehende Treffen in seinen möglichen Ausmaßen sowie auf die NGO-Empfehlungen an den Ausschuß zu lenken. Sicherzustellen, daß die Medien Zugang zum Bericht des Vertragsstaates haben und, wenn geeignet, zum NGO-Bericht, sowie die Förderung fortlaufender Medienberichte über das Treffen mit dem Ausschuß würden als gute Gelegenheit für öffentliche Information und Debatte über Themen, die Kinder betreffen, dienen.
- Plenarsitzung
Der Ausschuß trifft sich dreimal im Jahr während eines dreiwöchigen Zeitraums im Januar, im Mai-Juni und im September-Oktober für seine formellen (Plenar-) -Sitzungen. Die Prüfung des Erstberichts eines Staates dauert in der Regel eineinhalb Tage (drei Meetings zu je drei Stunden), die Prüfung eines periodischen Berichts eines Staates einen Tag (zwei Meetings zu je drei Stunden). Wenn die Regierung vor den Ausschuß kommt, können Fachleute auf Grundlage der von NGOs erhaltenen Information zusätzliche Fragen stellen und Kommentare abgeben.
NGOs sollten ihre Teilnahme an der Plenarsitzung
in Erwägung ziehen. Die Sitzung ist praktisch durchgehend öffentlich,
und obwohl NGOs während des Meetings kein Rederecht haben, können
sie als Beobachter teilnehmen. Eine Teilnahme an der Plenarsitzung ermöglicht
es NGOs, ein umfassendes Bild vom Dialog mit der Regierung zu erhalten.
Obwohl zusammenfassende Protokolle von der Diskussion erstellt werden,
enthalten diese eher eine Zusammenfassung des Gesprächsverlaufs als
eine wörtliche Wiedergabe der Diskussion. Außerdem sind die
zusammenfassenden Protokolle in allen Sprachen oft erst Monate nach der
Diskussion erhältlich. Es besteht eventuell die Möglichkeit,
sich informell mit Ausschußmitgliedern vor und während des Meetings
mit der Regierung zu treffen, um zusätzliche Information abzugeben,
Aktualisierungen zu liefern oder mögliche Fragen vorzuschlagen.
- Abschließende Beobachtungen
Nach der Diskussion mit der Regierung wird der Ausschuß in abschließenden Beobachtungen Stellung nehmen, die die positiven Aspekte, die Faktoren und Schwierigkeiten, die die Umsetzung des Übereinkommens behindern sowie die Hauptschwerpunkte aufzeigen und konkrete Vorschläge und Empfehlungen für zukünftiges Handeln abgeben. Diese Beobachtungen werden am letzten Tag der Ausschußsitzung veröffentlicht und sowohl der Regierung als auch der Vollversammlung der Vereinten Nationen zugeschickt. Die abschließenden Beobachtungen des Ausschusses können ein unvergleichliches Instrument für NGOs sein, um die Diskussion auf nationaler Ebene anzuregen, Druck auf die Regierung auszuüben den Ausschußempfehlungen nachzukommen und sich für Änderungen in Gesetzgebung und Praxis einzusetzen.
NGOs sollen auch versuchen, eine Mitarbeit
der nationalen Massenmedien beim Berichten über die abschließenden
Beobachtungen und über die Anmerkungen der Ausschußmitglieder
in der Presse zu erreichen. Die Effektivität des Berichts hängt
weitgehend von seiner Öffentlichkeitswirksamkeit ab. Beobachtung durch
die Medien und die Öffentlichkeit kann helfen sicherzustellen, daß
die vom Ausschuß aufgezeigten Punkte an oberster Stelle der nationalen
Tagesordnung stehen.
- Periodische Berichte
Vertragsstaaten sind verpflichtet, alle
fünf Jahre periodische Berichte abzugeben. Diese Berichte sollen über
den seit der Abgabe des Erstberichts gemachten Fortschritt informieren.
Die Erstellung des periodischen Berichts soll wiederum eine Gelegenheit
bieten, eine umfassende Überprüfung der Maßnahmen, die
zur Abstimmung von Gesetz und Politik auf das Übereinkommen ergriffen
wurden, durchzuführen und den erzielten Fortschritt beim Genießen
der Rechte von Kindern zu beobachten. Die Erstellung des Berichts soll
eine breit angelegte gemeinsame Aufgabe unter Einbeziehung öffentlicher
Teilnahme sein.
Der periodische Bericht sollte tiefgehender und umfassender die Umsetzung des Übereinkommens erklären und klar sowohl Erfolg als auch Schwierigkeiten aufzeigen. Der Bericht sollte differenziertere Information, zuverlässige Daten und bisher noch nicht abgegebene statistische Information liefern. Die Hauptziele für Erstellung, Abgabe und Begutachtung periodischer Berichte sind: die positiven und negativen Trends und Veränderungen in bezug auf den Status von Kindern einzuschätzen, die Berücksichtigung der abschließenden Beobachtungen des Ausschusses durch den Vertragsstaat einzuschätzen, einzuschätzen, inwieweit der Vertragsstaat den Vorschlägen und Empfehlungen des Ausschusses nachkommt und notwendige zukünftige Handlungen und Maßnahmen zu definieren, um die Situation von Kindern zu verbessern.
NGOs, die schriftliche Eingaben in Erwiderung
auf einen periodischen Bericht machen wollen, sollten die Abschließenden
Beobachtungen als Grundlage für ihren Bericht verwenden, um dem Ausschuß
Information darüber zu geben, was getan wurde und was nicht, um den
vom Ausschuß hervorgehobenen Anliegen zu entsprechen. Weiters sollte
der Bericht dem Ausschuß Information darüber geben, welcher
Fortschritt auf den in den abschließenden Beobachtungen hervorgehobenen
Gebieten erreicht wurde und ob der Fortschritt ausreichend ist. Der periodische
Bericht der NGO sollte dem Ausschuß auch Information über die
positiven und negativen Veränderungen in Schlüsselbereichen seit
der Begutachtung des Erstberichts geben.
- Örtliche Beobachtung
Der Bedarf an ständiger Beobachtung durch NGOs ist ganz wichtig. NGOs sollten sich nicht scheuen, dem Ausschuß (auch) zwischen Berichten von Vertragsstaaten Informationen zu liefern. Der Ausschuß ist speziell daran interessiert zu wissen, ob der Vertragsstaat seinen Beobachtungen und Empfehlungen Folge leistet. Er hat die Bedeutung der periodischen Überprüfung der Umsetzung seiner Vorschläge und Empfehlungen hervorgehoben. NGOs sollten insbesondere dann den Ausschuß kontaktieren, wenn sich die Situation in ihrem Land nach dem Gespräch mit dem Ausschuß eher verschlechtert als verbessert. Nach Artikel 44(4) hat der Ausschuß die Möglichkeit, einen Vertragsstaat um zusätzliche Information zwischen Berichten zu bitten.
Für den Fall einer ernstlichen Situation
im Land, wo die Gefahr besteht, daß die Situation fortbesteht oder
sich verschlechtert, hat der Ausschuß darauf hingewiesen, daß
er bei Dringlichkeit rasch eingreifen kann, um sich um die Verhinderung
ernster Verletzungen des Übereinkommens zu bemühen. Der Ausschuß
kann jedoch nur auf ein Schema systematischer und gravierender Verletzungen
des Übereinkommens innerhalb eines Vertragsstaates reagieren und nicht
auf Einzelfälle. Der Ausschuß kann den Vertragsstaat um zusätzliche
Information über die Situation ersuchen oder einen Besuch im Land
vorschlagen. Er kann auch beschließen, die Mitteilung an ein
anderes Organ der Vereinten Nationen weiterzugeben. Die Regierung
bekommt Zeit zu reagieren, bevor das Vorgehen des Ausschusses öffentlich
gemacht wird. Der Ausschuß benutzt diese Vorgehensweise selten, andere
Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen dürften für
derartige Aktionen besser geeignet sein.
- Thementag
Einmal im Jahr, gewöhnlich im Oktober, hält der Ausschuß einen Tag der allgemeinen Diskussion über ein spezielles Thema ab. Thementage haben den Zweck , die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf einen spezifischen Aspekt des Übereinkommens zu konzentrieren und sich über Strategien für Programme und über für Verbesserung der Situation erforderliche Politik auszutauschen. Beispiele für Themen der Vergangenheit beinhalten "Kinder in bewaffneten Konflikten", "Wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern", "Die Rolle der Familie bei der Förderung der Rechte des Kindes", "Mädchen", "Jugendrechtspflege", "Kind und Medien", "Die Rechte von Kindern mit Behinderungen" und "Kinder leben in einer Welt mit HIV/AIDS". NGOs können zu diesen Diskussionen beitragen. Schriftliche Information kann über die NGO-Gruppe eingereicht werden, die eine wichtige Rolle bei der Koordinierung von NGO-Eingaben spielt. Die Diskussionen werden öffentlich geführt, und NGOs haben auch die Möglichkeit, mündlich Information einzubringen.
Ziel des Thementages ist es nicht, Probleme, die auf dem zur Diskussion stehenden Gebiet auftreten, zu wiederholen. NGOs sollten bedenken, daß ihre Adressaten Ausschußmitglieder sind, die bereits Fachleute auf dem Gebiet sind und die sich der zahlreichen Mißbräuchen bewußt sind. NGOs sollten also eher Fallstudien und Beispiele von Mißbräuchen im voraus schriftlich einreichen und ihren mündlichen Beitrag auf Empfehlungen zur Verbesserung der Situation konzentrieren. Innovative Programme, die sich als erfolgreich erwiesen haben, sollten als Beispiele genannt werden, die auch in anderen Ländern angewandt werden können. Der Ausschuß kann diese Handlungsweisen in seinen Gesprächen mit den Regierungen vorschlagen und sie in seine abschließenden Empfehlungen aufnehmen.
NGOs sollten eine Reihe von Vorschlägen
vorbringen, die der Ausschuß übernehmen könnte, um die
Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft gezielter auf das zur Diskussion
stehende Gebiet zu lenken. NGOs haben eine wichtige Rolle zu spielen bei
der Versorgung des Ausschusses mit Ideen, was auf internationaler Ebene
getan werden kann, um Aufmerksamkeit auf das zur Diskussion stehende Thema
zu lenken.
![]() ![]() Diese Broschüre wurde mit finanzieller Hilfe der Sida erstellt (Schwedische Internationale Entwicklungs-Kooperative). ![]() Weitere Informationen über die NGO-Gruppe für die Konvention über die Rechte des Kindes erhalten sie bei unserer Geschäftsstelle: ![]() NGO Group for the Convention on the Rights of the Child ![]() c/o Defence for Children International ![]() P.O. Box 88 ![]() 1211 Geneva 20 ![]() Switzerland
Fax: (+41-22) 740-1145
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