Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat:
Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts
Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland
VERLAG REGENSBERG MÜNSTER 1985
I. VORGÄNGE UND BEFUNDE. ......................
1. Die dialektische
Implikation des Gesetzeswerks: Die verhaltenssteuernde Wirkung des Unterhaltsrechts
..............
Die Justizmaschinerie
wird inganggesetzt. .............
Der Rechtsbruch wird gesichert
.
..................
2.
Sozial-und rechtsethische Bewertung der Rechtstatsachen . .... Die Unverbindlichkeit
und Beliebigkeit der Ehebindung im deutschen Recht ...........................
Die
Kinderverschleppung und ihre Folgen im rechtlichen und sozialkulturellen
Kontext ......................
II.
ZUR SITTLICHEN AMBIVALENZ DER RECHTSWIRKLICHKEIT .....
1. Rechtsmethodische Überlegungen
.................
2. Rechstatsächliche Beobachtungen
.................
3. Rechtsethische Bewertungen
....................
III.
ORDSUNGSPOLITISCHE BEWERTUNG .................
1. Zum Begriff der »Ordnungspolitik«.
................
2.
Die Synthese von individuellem Eigeninteresse und gesellschaftspolitischerZielvorstellung:
Die Faustrechtspraxis
.........
Schuldprinzip versus
Zerrüttungsprinzip . .............
Von der Kindesentführung
zur Kindessorge: Die Perversion der Rechtsordnung. ......
3.
Die gesetzlich institutionalisierte Verantwortungslosigkeit. ....
Eheverfehlungen
bis zurVerbrechensgrenze ............
Kein Verschulden
- keine Verantwortung. .............
IV.
PERSPEKTIVEN UND KONSEQUENZEN .................
1. Das
ProbIembewußtseins-Defizit bei Politikern ..........
2. Die Meinungsbildung
in den Kirchen ................
3. Die
Willensbildung bei Parteien und Verbänden ..........
4. Ökonomische Konsequenzen
. ...................
5. Individuelle Konsequenzen
......................
6. Gesellschaftliche Perspektiven
...................
ÜBER DEN AUTOR ......................... ...
Verweise / Bemerkungen
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Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen
Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts
Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln
und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland"*
»In den konkreten Fragen ihres individuellen
Lebensschicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen
einer von der gnadenlosen Harte abstrakter Ideologien geprägten Rechtsordnung.
So werden sie in ihrem ureigensten Privatbereich zum Spielball und Opfer
des jeweils staatlich verordneten "Zeitgeistes". Seine Flüchtigkeit
hüllt sich in den trügerisch tarnenden Mantel der Wahrheit mit
Absolutheitsanspruch*.
Wolfgang Zeidler,
Präsident des Bundesverfassungsgerichts (1984)**
»Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muß
Ihr Mann für alles
bezahlen.«
Solchen rechtlichen Rat geben Tausende von Rechtsanwälten und
Rechtsanwältinnen1
jährlich Zehntausenden von Ehefrauen, die - aus was für Gründen
immer - gewillt sind, ihre Ehe zu beenden oder auch nur zeitlich begrenzt
aufzuheben, sei es durch eine zwischenzeitlich eingeschobene Trennung.
sei es durch eine von Anfang an auf die förmliche Scheidung hinzielende
Eheauflösung2.
Zehntausende von Frauen organisieren daraufhin den Anfang vom Ende ihrer
Familie: Ziel aller ihrer Aktivitäten ist es von nun an, gerade jene
Tatbestände erst herzustellen. von denen die einschlägigen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches stillschweigend unterstellen, dass MC eigentlich nur den irreparablen Endzustand von bereits unheilbar erkrankten
Ehen darstellen, gewissermaßen den nicht mehr zu heilenden Sonderfall
bedeuten. Deshalb müsse als ultima ratio der ordnende Staat in solche
Familienfalle regelnd eingreifen, weil die inzwischen zerstrittenen Ehegatten
aus eigener Kraft zu einer friedlichen Vereinbarung miteinander mein mehr
fähig waren.
1.Die dialektische Implikation des Gesetzeswerks Die verhaltenssteuernde Wirkung des Unterhaltsrechts
Wer das dem Ehe- und Familienrecht inkorporierte Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht
sowie das Sorgerecht des Bürgerlichen Gesetzbuches3,
auch in seiner reformierten Fassung4,
in der Annahme liest, dass darin ein fürsorgender Staat seine
sozialethischen Verpflichtungen rechtsförmig festgeschrieben habe
und sie dann in der durch das Recht geregelten Sozialwirklichkeit auch
in diesem Sinne wahrnähme, konnte auf den ersten Blick eine derartige
Absicht und Tendenz in den Texten erkennen. Tatsächlich jedoch gestattet
die Wertneutralität des Gesetzeswerkes gegenüber der Ehe und
den Ehepartnern eine dazu gerade entgegengesetzte Verhaltensweise und ermöglicht
mit Hilfe des Gesetzes letztendlich die Herbeiführung von solchen
Tatbeständen, wie sie bei -gleichsam naiver - konventioneller Betrachtung
des Eherechtes eben nicht darin enthalten zu sein scheinen.
Die Justizmaschinerie wird inganggesetzt
Für die Zeit der ersten Stufe einer Endphase von Ehe und Familie, nämlich für die nunmehr herbeizuführende Trennung, gelten in wirtschaftlicher Hinsicht dieselben Vorschriften wie über den nach gerichtlich bereits vollzogener Ehescheidung geltenden Geschiedenen - Unterhalt (§§ 1569-1576 BGB)5. Zwar besteht im Grundsatz eine gegenseitige Unterhaltspflicht beider Ehepartner; sofern jedoch ein Eheteil »bedürftig« - weil wirtschaftlich nicht leistungsfähig - ist, der andere Teil jedoch »leistungsfähig« ist, so hat der schwächere Partner einen aus der ehelichen Solidarität (auch ethisch) abgeleiteten Rechtsanspruch.
Doch die sozio-ökonomische Wirklichkeit, wie sie derzeit unsere
Gesellschaft charakterisiert6,
bewirkt dann eine derartige Faktorenkonstellation, dass allein derjenige
Partner unterhaltsbedürftig ist, der nicht erwerbstätig ist —
und es nach der Gesetzesabsicht auch deswegen nicht zu sein braucht, weil
er ein gemeinsames Kind erzieht. Durch diese Kombination der Merkmale-
keine berufliche Tätigkeit des einen und Wahrnehmung einer (im einzelnen
qualitativ nicht definierten) »Erziehungs«-Funktion, aber zugleich
berufliche Arbeit des anderen Partners - wird eben dieser andere Ehegatte
dann wegen seiner Erwerbstätigkeit zwangsläufig zum faktisch
»Leistungsfähigen« und damit zum Unterhaltsverpflichteten.
§ 1570 BGB regelt diesen Sachverhalt folgendermaßen:
»Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.«
Des weiteren regeln die nachfolgenden § 1571 und 1572 BGB den
Unterhaltsanspruch wegen Alters und Krankheit und begründet 5 1573
BGB Ansprüche bei mangelnder angemessener Erwerbstätigkeit:
«Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach
den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen,
solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit
zu finden vermag.«
Diese auf den ersten Blick sehr moralisch - fürsorglich scheinenden Rechtsvorschriften sind mit Gewissheit dann auch ethisch legitimiert, wenn etwa eine »sitzengelassene« Ehefrau, betrogen von ihrem Ehemann usw., von diesem nun Unterhalt verlangte. Seit 1977 ist jedoch in der sozialen Wirklichkeit Tatsache, dass eine (quantitativ nicht exakt präzisierbare, doch in der Tendenz als große Zahl beobachtbare) Vielzahl von Frauen den Trennungstatbestand ihrerseits erst herbeiführen7 und dabei -wiederum in einer als groß beobachtbaren Vielzahl - durch gewaltsame Kindesmitnahme erst jene Fakten aktiv schaffen, von denen nach dem ganzen Tenor und wohl auch der rechtspolitischen Absicht des seinerzeitigen Gesetzgebers unterstellt wurde, dass solche Tatsachen letztlich nur eine ultima ratio wären.
Wenn eine Ehefrau die gemeinsamen Kinder "besitzt", gleichsam über sie geradezu dinglich verfügen kann, weil sie ihrer alleinigen direkten Zugriffsmacht durch räumliche Nähe ständig unterworfen' sind,.. so besteht für alle Behörden zunächst die durch Augenschein begründete Vermutung, dass diese Mutter die Kinder auch rechtmäßig »erziehe«, so wie es der Gesetzestext unterstellt und zu verlangen scheint. Deshalb raten - nach den eingehenden Recherchen des Verfassers - Anwälte und insbesondere häufig die Anwältinnen solchen auskunftssuchenden Ehefrauen, die Kinder auf die eine oder andere Art in ihren ständigen Besitz zu bringen. Dies könne geschehen durch (körperlichen) Auszug aus der' Ehe, etwa während der alltäglichen Berufstätigkeit des Vaters oder während der Ferien oder während dessen sonstiger Abwesenheit; danach. müsse (zumindest für eine Weile) der Verbringungsort vor dem Vater noch verschwiegen werden.
Dieser weitverbreitete Sachverhalt - der vor einigen Jahren gegründete ; »Bürgerbund gegen Scheidungsunrecht e.V. « in Bonn8 schätzt ihn auf Tausende von Fällen im Jahr9- ist als solcher nicht nur in Anwalts- und Richterkreisen bekannt, sondern er wird "in der Branche- auch explizit zugegeben: Materialiter wird er nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass, manche Anwälte (so gegenüber dem Verfasser bei seinen Erkundungen für diese Studie) ihre eigene Seriosität geradezu dadurch zu dokumentieren suchen, dass sie sich mit ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende Beratungs- und Aufforderungspraxis ihrer Anwaltskollegen und sogar ihrer Socii davon distanzieren und betonen, sie selbst aber würden "derartige Falle nicht in dieser Weise handhaben".
Rechtstatsächlich jedoch bleibt den Anwälten gegenüber
einer ehemüden . und rechtlichen Rat suchenden Ehefrau gar keine andere
Möglichkeit, als sich über das Bestehen der einschlägigen
Rechtsvorschriften und damit zugleich über die darin verborgenen Chancen
zu informieren, also die künftige Mandantin auf die Möglichkeit
hinzuweisen, dass durch eine eigenständige Herbeiführung
der Trennung und durch aktive Kindes - »Verbringung« (wie es
verniedlichend zuweilen heißt) Unterhaltsansprüche bewirkt werden
würden. Zumindest bei einigem Nachfragen muss dann jede Mandantin
zu der Schlussfolgerung gelangen, dass eine Ehefrau klugtut,
es eben so anzustellen, wie wir es hier zuvor skizziert haben.
Zugleich wächst mit dieser Beratungspraxis das Vertrauen in die
Qualität des Anwalts, hat er doch - ganz plausibel - dargetan, wie
sehr er die Interessen einer hilfesuchenden Ehefrau zu verstehen
und gewiss sie auch künftig wahrzunehmen wisse. Der
Rechtsbruch wird gesichert
Ist der »Auszug« aus der gemeinsamen Wohnung dann gelungen, also der Tatbestand der »Trennung«, wie ihn das Gesetz kennt, hergestellt, und 'hat dir Ehefrau die Kinder - häufig durch List, Täuschung, aber auch Verleumdung des Vaters oder auch nur durch Vorspiegelung, sie wolle lediglich eine gewisse Zeit von den Eheanstrengungen »»ausruhen« - in ihre Verfügungsgewalt als scheinbar rechtens »Erziehende« gebracht, so wird unmittelbar darauf ihr Anwalt tätig: Er schreibt dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater und verlassenen Ehegatten unter Hinweis auf die . zuvor zitierte rechtliche Lage, dass dieser unverzüglich den außerhäuslichen Unterhalt für Ehefrau und Kinder durch Zahlungen sicherzustellen habe. Diese Aufforderung ist in der Regel verbunden mit der Verniedlichung des rechtsbrecherischen Verhaltens der Ehefrau oder aber mit Beschimpfungen, nicht selten auch mit Bedrohungen durch Folgemaßnahmen zu Lasten des Vaters, insbesondere mit der Androhung einer Strafanzeige nach § I70b StGB:
»Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«
Ist der so düpierte, in seinem grundsätzlichen Rechtsverständnis verletzte und seiner Kinder beraubte Vater und Ehemann dann - trotz dieser Strafandrohung - nicht gewillt, den Unterhalt für seine ehezerstörende - und in vielen Fällen auch ehebrecherische - Ehefrau zu zahlen, so greift der Anwalt zu folgenden Maßnahmen: Das Sozialamt wird darüber informiert, dass sich eine Kindesmutter mit ihren Kindern in sozialer Notlage befände, die sie aus eigener Kraft nicht beheben könne, dass diese Kindesmutter einen offenkundlichen Rechtsanspruch gegen einen nachgewiesenermaßen zahlungsunwilligen Kindesvater habe, dass sie Hilfe zum Lebensunterhalt brauche10
Allein der anwaltliche Schriftsatz begründet beim Sozialamt schon die Vermutung der Rechtmäßigkeit des Sachverhaltes11. dass ein Kindesvater wegen Kindesentführung möglicherweise ein anderes Grundsatz-Rechtsverständnis habe, steht bei der Sozialverwaltung nicht zur Debatte; dass die zuvor zitierte Strafrechtsvorschrift von ihrer Intention her für Tatbestände gilt. in denen ein Vater sich seinerseits der Unterhaltspflicht entziehe, nicht aber für solche Sachverhalte, in denen ihm durch die Mutier die Kinder gegen seinen Willen durch Verschleppung entzogen worden sind, wird überhaupt nicht berücksichtigt.
Das Sozialamt bewilligt nunmehr- und zwar ohne dass der Kindesvater überhaupt davon weiß - den Lebensunterhalt nach den gellenden Sozialhilfesätzen, gewährt Wohngeld, zusätzliche Sachleistungen usw. und schickt dem unterhaltsverpflichteten Vater eine schlichte Mitteilung über den bereits vollzogenen Bewilligungsakt. dass derartige Bewilligungspraxis nicht nur den sozialethischen Grundlagen der Sozialhilfe Idee widerspricht und der Gesetzesintention, sondern auch noch dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, kümmert selbst Sozialämter in christdemokratisch beherrschten Kommunen nicht12. Sie schütten die Steuerfelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl »die Sozialhilfe . . . die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)«. (§ 7. Satz 2 BSHG).
Kein Kindesvater, dem seine Kinder geraubt worden sind, dem möglicherweise beim Auszug auch noch die Wohnung ausgeräumt und das Gehaltskonto geplündert worden sind und der sich häufig in seinem nachbarlich-gesellschaftlichen Umfeld einer sich dadurch rechtfertigen wollenden Verleumdungskampagne der Ehefrau ausgesetzt sieht, kann sich gegen einen solchen Verwaltungsakt des Sozialamtes wehren. Erhebt er Widerspruch, so wird dieser abgewiesen, und es bleibt verfahrensmäßig dem — doch augenscheinlich unterhaltsverpflichteten - Kindesvater zu diesem Zeitpunkt nur die Möglichkeit übrig, die Gemeinde-/Stadtverwaltung vor dem Verwaltungsgericht zu verklagen. Aber die psychologische Situation eines Mannes, der sich nun faktisch und auch für ihn offensichtlich in einer Familien- und Ehekrise von konkurshafter Dimension befindet — gleichgültig ob er diese wollte oder nicht -, lässt in der Regel einen solchen Schritt unterbleiben; er hat ja genügend Last mit sich selbst und seinen Umständen. Zumindest hat der Verfasser bei seinen weitgreifenden Recherchen keinen einzelnen Fall ermitteln können, in dem eine solche Gegenwehr erfolgte.
Einsichtnahme in die entsprechenden Akten des Sozialamtes - jetzt oder später— wird aus Gründen des Datenschutzes dem Vater und Ehemann zudem verwehrt,. Die Maschinerie des Rechts- und Sozialstaates nimmt ihren ordnungsgemäßen - legalen, rechtspositivistisch legitimierten - Gang.
Gleichzeitig wird nun seitens der Ehefrau und der - erziehenden «
Kindesmutter eine Unterhaltsklage beim Familiengericht anhängig gemacht.
Das Sozialami erhält — damit alles nach Recht und Gesetz geht und
auch anständig aussieht - einen Durchschlag; die Beamten dort brauchen
nun nicht mehr misstrauisch zu sein.
Nach § 620 der Zivil-Prozessordnung (ZPO) erlasst das
Familiengericht in .geraumer Zeit eine einstweilige Anordnung gegen den
Unterhaltsverpflichteten; der Unterhalt der außerhäuslich ungetreuen
Ehefrau und der durch sie in Not gebrachten Kinder ist von Staats wegen
gesichert. Das Sozialamt geht in Vorlage; später wird es beim Vater
durch Pfändung von dessen Lohn, Gehalt und Vermögen sich schadlos
halten
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Ehemann sich einerseits eines Anwalts zu bedienen; in Familienrechts-Sachen besteht Anwaltszwang § 624, Abs. 1 ZPO)13. Gleichzeitig fordert der Gegenanwalt auch noch nach § 1360a, Abs. 4 BGB einen Prozesskostenvorschuss für seine Leistungen zugunsten der Ehefrau
2. Sozial- und rechtsethische Bewertung der Rechtstatsachen
Ein solcher nunmehr zustandegekommener Tatbestand ist das Resultat des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren: der Wille zur Ehebeendigung ist im neuen Ehescheidungsrecht realisierbar geworden durch das Rechtsinstitut der Zerrüttung. Diese wird dann als unwiderlegbare Tatsache angesehen, wenn eine Trennung mindestens drei Jahre bestanden hat. In der Strategie der Ehezerstörung gilt es also, diese Dreijahresfrist ökonomisch zu überbrücken. Ein solches Konzept wird formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilferecht ermöglicht: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungs- - Instrument für Ehezerstörungen geworden.
Un-Verbindlichkeit und Beliebigkeit der Ehebindung im deutschen Recht
Die eheinternen Ursachen für die Herbeiführung solcher Tatbestände sind so vielfältig wie die Zahl der Ehen und Familien selbst Es kann deshalb keine generelle Erklärung geboten werden. Die Statistiken erfassen keine qualitativen Ehescheidungsgründe, sondern nur formalrechtliche, nämlich allein den förmlichen Tatbestand der Trennung mit gegenseitigem Einverständnis oder ohne dieses14.
Aber immer wieder werden - gemäß den umfangreichen Nachforschungen
des Verfassers, ebenso wie in den Aussagen der ausgewerteten Literatur
und in einer Reihe von nahe beobachteten Fällen - neben einem ehebrecherischen
Verhältnis zu einem anderen Manne die Falle der bloßen Ehemüdigkeit,
der Sehnsucht nach Alleinsein, die Forderung nach fraulicher "Selbstverwirklichung",
ein weibliches Unbehagen an Ehe und Gesellschaft überhaupt als vermeintlich
hierarchischen Strukturen oder schlichtes psychisches Unwohlsein
als (allesamt substantiell inkommensurable) Begründungen erkennbar.
Die Formulierung eines vom Verfasser befragten Anwaltes beschreibt die
Rechts- und Sozialwirklichkeit: In Deutschland kann jeder aus der Ehe aussteigen,
der will; Gründe dafür braucht er nicht. Wenn dieser Ehegatte
in der derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Situation die Frau ist,
die sich einkommensmäßig als der wirtschaftlich schwächere
Teil der Ehe erweist, so hat dieser Partner zu
. Lasten des anderen einen wirtschaftlichen Vorteil und kann die Überbrückungszeit
durchhalten.
Zwar deklamiert das Familienrecht die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft:
"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Dir Ehegatten sind einander
zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." § 1353, Abs. l, BGB),
aber diese Deklamation ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde. Es handelt sich um eine Leerformel, die einfach eine einstmals weitgehende konsentierte sittliche Grundauffassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht mehr darstellt. Empirisch verifizierbar, tatsachenmäßig richtig ist vielmehr, dass dasjenige Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungsrecht begünstigt und förmlich geregelt wird. Den zwei Zeilen des zuvor zitierten § 1353 BGB sieben viele (wegen der unterschiedlichen Druckformen nicht verlässlich messbare) Seiten des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts gegenüber. Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhallen rechtlich stützen würde, gibt es nicht.
Die Kindesverschleppung und ihre Folgen im rechtlichen und sozialkulturellen Kontext
Das auf den ersten Blick rechtsgrundsätzlich schwache Glied in der zuvor nachgezeichneten Handlungskette ist der Tatbestand der Kinderverschleppung. Als solcher ist er strafrechtlich relevant:
»Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.« (§ 235, Abs. l StGB).
Wenn der in schlichten Kategorien von Anstand und Sittlichkeit denkende Bürger jedoch glaubt, dass nunmehr der Rechtsstaat die zuvor skizzierten Tatbestände abstellen wurde und dem betroffenen Kindesvater nicht nur deklamatorisch sein Recht bestätigen, sondern auch faktisch die Kinder zurückbringen oder gar Vorkehrungen zur rechtlich gebotenen Wiederherstellung der Ehe treffen wurde, dann erweist sich eine solche Vermutung — zumindest in der familien-sozialen und familienrechtlichen Wirklichkeit dieser Bundesrepublik - als grundfalsch. Denn zunächst bestimmt § 238 StGB ausdrücklich, dass in einem solchen Falle die Tat nur auf Antrag des Betroffenen, hier des anderen Elternteils,. verfolgt wird. Der Staat hält sich zurück: es geschieht nichts, selbst wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft davon erfahren sollten, die in anderen Fallen von Gesetzesverstößen (vom Verkehrsunfall bis zum Sachraub) von sich aus tätig werden müssen, selbst wenn dort ein Strafantrag nicht vorliegt.
Sollte aber ein Kindesvater tatsächlich auf diesen Gedanken verfallen
sein, den Staat zum Beistand und zur Wahrnehmung seiner Rechtsschutzpflicht anzurufen, so wird ihm spätestens sein ihn vertretender
Anwalt davon
abraten. Keiner der vom Verfasser befragten Rechtsanwälte im Köln
- Bonner Raum hat bei den Recherchen zu dieser Studie sich im Grundsatz
bereit erklärt, ein solches strafrechtliches Vorgehen zu vertreten.
Die Argumente laufen übereinstimmend darauf hinaus, dass durch
eine solche Maßnahme doch wohl die letzte Chance zur Wiederherstellung
der Ehe (die der Vater vermutlich doch wohl noch wolle oder vielleicht
wollen sollte- gerade doch der Kinder wegen usw.) entfiele, dass man
Kinder nicht mit der Polizei an ihren Vater binden und schon gar nicht
an Liebe binden könne und deswegen auch nicht mit der Polizei
zurückbringen solle, dass ein solches Strafverfahren - wäre
es erst einmal
inganggesetzt, eventuell sogar zu einer öffentlichen Verhandlung
mit Presseberichten usw. und zu dem entsprechenden Echo in der Nachbarschaft
führen würde und überhaupt in der Öffentlichkeit großes
Aufsehen erregen werde, was dem Vater doch wohl nicht angenehm sein dürfte.
Im übrigen wäre ein derartiges Vorgehen auch nicht üblich.
Wenn alle derartigen Argumente bei dem in seinem rechtsgrundsätzlichen Ordnungsverständnis und in seinen konkreten Rechten tatsachenmäßig verletzten Vater dennoch nicht fruchten sollten, so bleibt den; Anwalt noch eine abschließende Begründung, die den Betroffenen schließlich handlungsunfähig macht: Der Rechtsanwalt eröffnet ihm, dass er eine Strafanzeige nicht erstatten werde, sei es dass er vom Strafrecht nichts verstünde (so - explizit! - nach den Recherchen des Verfassers ein Anwalt: schließlich sei er ja ein anerkannter Zivilrechtler, wie gerade der Mandatsauftrag eines betroffenen Vaters doch erweise, der doch sicherlich auf Empfehlung zu ihm gekommen sei), sei es, dass der Anwalt grundsätzlich diese Art von Regulierung von Familienstreitsachen nicht schätze, es nicht täte und auch nicht wolle. Selbstverständlich stehe es dem Mandaten frei, von sich aus ein solches Verfahren zu praktizieren und Strafanzeige zu erstatten. Dann müsse er sich aber dafür einen anderen Anwalt suchen, wenn die Sache in Gang käme. Nicht selten fehlt in diesem Begründungszusammenhänge nicht der Hinweis, dass dann dieser Anwalt auch das Zivilverfahren abgeben würde und sich damit begnügen würde, lediglich die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu liquidieren.
Der hilflos gelassene Mandant gibt auf.
In diesem Stadium ist der geregelte Gang der Maschinerie des Rechts- und Sozialstaates erneut gesichert: Inzwischen sind zwei Anwaltskanzleien von dem einen Fall in Brot und Lohn gebracht worden: das Verfahren kann ordnungsgemäß fortgehen. Die ehebrüchige Ehefrau behält weiterhin ihr geborgtes — ja: erschlichenes - Einkommen; bedürftig ist sie nicht sie hat sich dazu erst gemacht.
Zahlreiche Ehemänner und Väter verfallen der" traditionellen Meinung, dass für die Kindererziehung vor allem die Mutter zuständig wäre. In ihrer Umgebung, an die sich die solchermaßen in ihrer Familienordnung zerstörten Männer und Vater dann um Rat wenden, nicht selten in tiefer Verzweiflung, wird ihnen in der Regel diese Konventionalvorstellung entgegengehalten: nicht nur die Frau als Mutter wäre die geeignete Erzieherin, sondern der Mann als Ehemann und Vater müsse dafür geradezu als ungeeignet angesehen werden. Für diese Auffassung spräche )a allein schon die schlichte Tatsache der außerhäuslichen Berufstätigkeit des Mannes.
Was im frauenemanzipatorischen und selbst im sozialpolitisch seriösen Schrifttum immer wieder angeprangert wird, dass nämlich die Frauen für ihr Leben zu Küche, Kinder und Kirche »verurteilt« seien und sich gar nicht im beruflichen Leben selbst verwirklichen könnten, erweist sich in dieser Phase einer planmäßig herbeigeführten Ehezerstörung als ein geradezu dialektisches Glück: Kinder und Küche (und nicht selten die Vertreter der amtlichen Kirche) insgesamt konstituieren nun in Meinung und Tatsache einen materiellen Vorteil der Frau, argumentativ und normativ. Die Berufstätigkeit des Vaters verursacht dessen »Leistungsstärke«, die »Erziehungstätigkeit der Mutter deren wirtschaftliche Leistungsschwache. Der "Bürgerbund gegen Scheidungsunrecht e.V.«, die vor einigen Jahren gegründete Bürgerinitiative mit rechtspolitischer Absicht, hat diesen Sachverhalt als »lebenslange Unterhaltsknechtschaft« gekennzeichnet15.
Aber es ist eben nicht die bloße ökonomische Komponente der Belastung des Zahlungspflichtigen Vaters für Unterhalt, die hier als beklagenswert herausgestellt werden soll. Es ist vielmehr die rechtsethische Problematik, die den solchermaßen Herbeiführbahren Tatsachen zugrunde liegt und auf die es hinzuweisen gilt: Das 1977 in Kraft getretene Ehescheidungsrecht regelt nicht etwa nur den streitigen Sonderfall einer zu Tode erkrankten Ehe als einer ultima ratio, sondern es löst seinerseits erst Verhaltensweisen aus, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischenzeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt -- wegen des gesetzesimmanenten Automatismus — immer zum »Erfolge».
II. ZUR SITTLICHEN AMBIVALENZ DER RECHTSWIRKLICHKEIT
1.Rechtsmethodische Überlegungen
Die rechtswissenschaftliche Literatur hat diesen Sozialtatbestand kaum zur Kenntnis genommen. Sie ist - nach dem vom Verfasser gewonnenen Überblick - nahezu ausschließlich von rechtsdogmatischen Betrachtungsweisen geprägt: Fälle werden dargestellt und unter die bestehenden Rechtsnormen subsumiert. Ist die Auslegung kontrovers, so entfaltet sich eine an den vorgegebenen Rechtsvorschriften orientierte Debatte, oder es werden die Urteile verschiedener Instanzen präsentiert und noch einmal ausgelegt. Durchgängig ist eine Beschränkung der rechtswissenschaftlichen Diskussion auf die vorgegebene Rechtslage erkennbar, ohne wesentlich die ethischen Implikationen des Rechts in der gebotenen grundsätzlichen Durchdringung zu diskutieren oder gar zu würdigen. Am häufigsten findet sich als extrajuridisch - sozialpolitisches Postulat die Forderung nach der gesellschaftlichen Gleichstellung »der Frau« und insbesondere nach deren dauerhafter ökonomischen Sicherung auch und gerade nach dem Eheende.
Der Rechtspositivismus feiert im deutschen Familienrecht Triumphe: Im Gesetz und in der durch das Gesetz normierten Sozialwirklichkeit haben Recht und Sittlichkeit ihren Platz verloren. Das Unrecht wird durch das Gesetz überhaupt erst herbeigeführt, Unrechtstaten werden prämiert, das Ganze wird als »Rechtsstaat« praktiziert. Mit derselben Methodik hat man im Deutschland des Nationalsozialismus auch die Nürnberger Rassegesetze als rechtsförmig akzeptieren und als sittenwidriges Gesetz formalrechtlich legitimieren können, mit derselben Rechtsmethodik wurden auch arisch - jüdische Mischehen geschieden, wurden Menschen von Gesetzes wegen in ihren Rechten verletzt, schließlich auch vernichtet16.
Die über das Positivistische hinausreichenden rechtsgrundsätzlichen Dimensionen sind - Dialektik des rechtsgeschichtlichen »Fortschritts« im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht sowie im Sorgerecht dieses Staates zu einer cura posterior geworden.
Dem Nicht-Juristen - wie dem Verfasser - fällt in diesem Zusammenhang auf, mit welchem intellektuellen Aufwand ein- und derselbe Sachverhalt und ein- und dieselbe Gesetzesnorm von unterschiedlichen Autoren und Gerichtsinstanzen unterschiedlich bewertet und »interpretiert werden. Es Ist gerade/u eine lextpositivistische, am Text hängende Auslegungsakrobatik erkennbar, verbunden mit einer oft höchst subjektiv ja willkürlich anmutenden Zuordnung der Tatsachen zu den Vorschriften. Analysen der Sachzusammenhänge und ihrer Bewertung erinnern in ihrer artifiziellen Virtuosität vielfach eher an die schöngeistigen Interpretationen von Literaturästheten als dass sie auch von der sittlichen Pflicht zur Verantwortung gegenüber jenen Einzelschicksalen von Menschen geprägt zu sein scheinen, die in allen diesen Fallen behandelt und dem Richterspruch zwingend unterworfen sind.
Metajuristische, aber normensystem - immanente Exegese ist nicht gefragt;
sie wird wohl auch von der Mehrzahl der »Praktiker« in Anwaltschaft
und Justiz nicht beherrscht. Die zugleich formalistische und rechtspositivistische
Pauk-Mentalität der Repetitor-Juristerei, durch die die para-universitäre
Ausbildung der jetzt amtierenden Juristen-Generation geprägt war,
charakterisiert das Rechtsdenken der Mehrzahl von Anwälten und Richtern.
Dieser Umstand wird in der Behandlung der »Kinderfrage«
verfahrensmäßig und materiell-rechtlich wirksam.
2. Rechtstatsächliche Beobachtungen
Viele Männer/Väter lassen sich den einmal hergestellten Unrechtstatbestand gefallen und belassen die Kinder schließlich der Mutier. Das Familiengericht spricht dann der Mutter das Sorgerecht ohne weiteres zu.
Die; »kaputte« soziale Welt ist rechtlich wieder heil so scheint es zumindest, Der Fall ist erledigt. Widerstreben jedoch die Väter, so beginnt der - selbst von Publikationen aus .dem linken Spektrum des Journalismus als solcher empfundene und bezeichnete - »Kampf ums Kind«-.17
Der Familienrichter lässt sich zunächst vom Jugendamt das prozessual gebotene Gutachten anfertigen, das eine Empfehlung dazu aussprechen soll, welchem der beiden Elternteile die Kinder zugeschlagen werden sollten18.
Auf dem Jugendamt sitzen Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen Hier kann nicht darüber im einzelnen Nachweis geführt werden, in welcher Weise deren Gesellschafts- -, Familien- und »Weltbild« sie in ihrer Sachbearbeiter - Tätigkeit der Familiengerichtshilfe mitbeeinflusst oder gar interessensmäßig leitet Sowohl von den quantitativen Proportionen her als auch aufgrund unserer Kenntnis von den inhaltlichen Orientierungen der Jugendamts - Sozialarbeiter vertreten wir hier allerdings die These, dass deren familienbezogene Wertvorstellungen nicht selten »problematisch« im Sinne einer Wertordnung sind, in der die. Familie als gesellschaftliche Basisorganisation mehr als nur eine ökonomische oder erziehungspraktische Funktion hat. Dieser unser Befund verleugnet nicht, dass es natürlich unter der großen Zahl von sozialarbeiterischen Sachbearbeitern in Jugendämtern auch einen relativ beachtlichen Anteil von verantwortlich (im zuvor skizzierten Sinne) Handelnden gibt. Dennoch ist auf eine weitere einschränkende Tatsache hinzuweisen, die im Fortgang eines solchen streitigen familiengerichtlichen Verfahrens eine bedeutsame Rolle spielt. Dem Verfasser ist in seiner beruflichen Praxis eine Vielzahl von geradezu blutjungen, lebensunerfahrenen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern des Anerkennungsjahres (nach dem Fachhochschulabschluss) begegnet, die nicht nur im Alter von etwa 22/23 Lebensjahren, sondern bereits sogar zuvor als Zuarbeitrinnen zu den Sachbearbeitern während ihrer Praktikantenzeit - also etwa 19/20jährig — Entscheidungen und Vorentscheidungen darüber (mit-)gefällt haben, welcher Elternteil für die Erziehung von Kindern eigentlich der personal, moralisch und funktional kompetenteste Erziehende wäre19.
Die aus konventionalen und in der Regel unreflektierten Sozialanschauungen (insbesondere einer gewissermaßen »modernistischen« Ausrichtung gespeiste Entscheidungstendenz ist in der quantitativen Struktur eindeutig und zahlenmäßig sogar nach unseren Beobachtungen überwältigend: Fast ausschließlich ist es »die Frau«, die die Kinder erhält. Eine solche die Frauen befürwortende Vorentscheidung (eben das »Gutachten« des Jugendamtes) berücksichtigt in der Regel - wiederum nach unseren nicht nur punktuellen Beobachtungen - kaum das Strafrechtlich relevante und ehezerstörerische Verhalten von Ehefrauen / Müttern. Die Aufmerksamkeit der Sozialarbeiter /-arbeiterinnen auf den Jugendämtern ist vornehmlich den ihnen beruflich vertrauten Defiziten an Tatbeständen (schlechte Wohnungsverhältnisse, Suchtgefährdung, schwierige Arbeitsprobleme, allgemeine soziale Probleme) gewidmet20. Wird eine rechtsbrecherische Kindesentführung zumindest kognitiv als solche zur Kenntnis genommen, so kommt es - nach den Erkundigungen und Einsichtnahmen des Verfassers im rheinischen Großraum - in der Sicht zu Bewertungen. die diesen Tatbestand für irrelevant ansehen, häufig sogar als eine gleichsam natürliche Inanspruchnahme von Mutterrechten auffassen oder gar letztlich rechtfertigen
Schließlich lädt der Familienrichter die Kinder vor, um deren Willen zu erkunden Die Kinder - gerade aus den bis zur Scheidung noch einigermaßen funktionierenden Familien - sind in aller Regel kaum oder gar nicht vom Unrechtsbewusstsein des mütterlichen Tatverhaltens geprägt. Die Mutter hat sogar zudem - schon wegen des durch die Kindesentführung möglich gewordenen alleinigen und zeitlich langdauernden Zustandes der unmittelbaren und alleinigen Beeinflussbarkeit ~ die Kinder überredet, vielleicht sie sogar subjektiv überzeugt, dass sie dem Richter gegenüber betonen sollten, sie wollten nur und ausschließlich bei der Mutter bleiben Die Palette der Argumentationsweisen, wie sie der beobachtende Verfasser dieser Studie tatbestandsmäßig erkennen konnte, reicht von der simplen Suggestion gegenüber dem Kind (z B wer anders als die Mutier könne es denn im Krankheitsfalle zum Arzt bringen, doch wohl keinesfalls der Vater, da dieser doch berufstätig sei!) bis hin zur brutalen Verleumdung des Vaters bei den Kindern der unfähig wäre zur Erziehung, zur Liebe usw., usw. Wiederholt erkennbar ist aber auch der Versuch der Verniedlichung des durch die Mutter ausgeführten Konflikttatbestandes mit der Argumentationsfolge, dass ja die ganze Situation so schlimm und so schwierig nicht wäre, die Kinder ja zum Vater gehen könnten, wenn sie wollten (aber es vielleicht lieber doch bleiben lassen sollten), dass der Vater ja nicht aus der Welt wäre usw., usw.
Wenn es hoch kommt - insbesondere wenn die Kinder älter geworden und intellektuell auch entscheidungsfähiger geworden sind - werden sie vielleicht dem Richter gegenüber zum Ausdruck bringen, dass ihnen die Wiedervereinigung der elterlichen Eheleute am liebsten wäre, dass sie den Vater sogar lieb hätten Aber der Richter selbst hat eine Entscheidung zu fällen, in die die Aussage der Kinder als eine Entscheidungsgrundlage eingeht Er muss deshalb auch die Kinder vor eine zwingende Entscheidung stellen; denn das Fortbestehen einer Ehe hängt - wie oben ausführlich begründet - ausschließlich von dem Ehewillen des ehebrüchigen Partners ab. Dieser ist jedoch in der fast vollständigen Zahl aller dergestalt zerfallenen Familien eheunwilIig, so dass Ehe und Familie weiterhin zerstört bleiben. In solchem Falle pflegen dann die Kinder letztendlich für die Mutier zu optieren, und dem Richter bleibt keine andere Wahl, als diese Option in sein Sorgerechtsurteil zu übernehmen
Diese Befunde insgesamt stellen nichts geringeres dar als die fortwährende staatliche Anerkennung und Praxis, legislatorische und judizielle Verwirklichung des alten - rechtethisch höchst ambivalenten - Grundsatzes von der »Normativen Kraft des Faktischen«, wie ihn Georg Jellinek im Zeitalter des Rechtspositivismus noch vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges so eindrücklich formuliert hat21. dass Faktisches mit Gewalt und durch Unrecht hergestellt werden kann und damit »Ordnung« und »echt« schafft, ist in den internationalen Machtkonflikten immer wieder verdeutlicht und praktiziert worden. Zwischen kriegführenden Nationen entscheidet letztlich allein der Ausgang des Krieges; eine Vielzahl von Bedingungsfaktoren wird bei der Herstellung des Nachkriegszustandes (des sogenannten »Friedens«) wirksam. Niemals jedoch hat eine (supranationale) ordnungsstiftende Völker-Polizei die Möglichkeit, den Ausbruch eines internationalen Gewaltaktes- nämlich eines Krieges - vorher dem Rechtsbrecher zu verbieten oder diesem gar mit Sanktionen das rechtsbrecherischen Handwerk zu legen. Selbstbindungen geschehen allenfalls durch Verträge, die jedoch gebrochen werden können, oder aber es greift eine Großmacht ihrerseits mit Waffengewalt in die Konflikte Dritter ein.
Demgegenüber besteht innergesellschaftlich durch die Staatsmacht, die mit Sanktionen ausgerüstet ist, die Möglichkeit, Rechtsbrüche zu verhindern und durchgeführte Rechtsbrüche zu bestrafen. Es war deshalb die metajuridische, nämlich ethische Errungenschaft des Rechtsstaats - Systems, das es die Sittlichkeit in Gesetzesform goss und das Brechen des sittlich-normierten Rechtes durch einen Rechtsbrecher mit Staatsmacht ahnden kann. Der Rechtsstaat ist mehr als nur eine ruhestiftende Machtorganisation. Er stellt eine kulturelle Leistung dar: Die normsetzende Macht der faktischen Gewaltanwendung wird ersetzt durch die Anerkennung - Akzeptanz und Konsens - der gewaltfreien Norm.
Es ist demgegenüber die rechtsethische und sogar ontische Un - Qualität des neuen Ehescheidungsrechtes, das es von sich aus den Rechtsbruch stimuliert, dessen Resultate begünstigt, dagegen den rechtlich sich konform verhaltenden Ehepartner mit Sanktionsmaßnahmen belastet und ihn in seinen Rechten vorsätzlich nicht schützt. Haben wir in der Überschrift zu dieser Studie die These formuliert, diese Bundesrepublik befände sich im Teilbereich des Scheidung- und Sorgerechts auf dem Wege vom Rechtsstaat zum Faustrechts - Staat, so sehen wir Ende des ersten Abschnittes unserer Untersuchung diese These uneingeschränkt als beweisbar an. Das Recht in seiner sittlichen Dimension, zugleich aber auch - und dies lasst sich wohl bald auch in empirisch zulänglicher und verlässlicher Breite verifizieren - in seinen von der Mehrheit dieser Rechtsgesellschaft konsentierten Prinzipien22 wird in diesem Staate von Staats wegen (!) seit 1977 vorsätzlich und kontinuierlich pervertiert.
Diese Behauptung ergibt sich aus der Analyse der Befunde Sie kann auch rechtsdogmatisch - etwa durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts, dieses neue Rechtssystem sei mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar23 - nicht apodiktisch zur Seite geschoben werden Es ist rechtstatsachenmäßig / sozialempierisch beweisbar: Der Staat der Bundesrepublik hat seine sittliche Qualität im Familienraume verleugnet und verloren. Er hat damit zugleich seinen ethisch begründeten Legitimitätsanspruch selbst verwirkt.
Über die rechtsgrundsätzlich normative Frage nach der tatsächlichen
Organisation von Rechtsstaatlichkeit im Familienbereich hinaus ergibt sich
aus dem seit 1977 bestehenden Rechtssystem die empirisch nachweisbare Konsequenz,
dass nunmehr das Un-Rechtsverhalten der einzelnen interessenmotivierten
Beteiligten von Gesetzes wegen in einer Weise stimuliert wird, die man
nur als eine Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewusstsein in dieser
Gesellschaft bewerten kann. Das »Geschäft« der Ehebrecher
verwirklicht sich in einer Vielzahl von kleinen und größeren
Gaunereien, die alle unterhalb der Schwelle des schweren Vergehens / Verbrechens
liegen und bis zu dieser Schwelle von Gesetzes wegen auch geduldet, auf
jeden Fall nicht mit Sanktionen bedroht oder gar bestraft werden. Wohnungen
werden ausgeräumt. Bankkonten werden geleert, Verleumdungsfeldzüge
werden geführt, Konkubinate werden aufgebaut - eine Fülle von
kleinen und großen Ganoven - Stücken sind unter der Herrschaft
des neuen Eherechts folgenlos ermöglicht worden. Der westdeutsche
Rechtsstaat ist nicht nur zum Faustrechts - Staat geworden, sondern die
Vielzahl seiner Rechtsbrüche, die die Gerichte kennen, aber in den
Ehescheidungsverfahren nicht berücksichtigen, hat im Verborgenen dieses
Land zu einer Ganoven-Republik werden lassen. Die Justiz wirkt kräftig
daran mit.
Diesem sozialen Sachverhalt in seinem rechtssystematischen Kontext
gehen wir im nachfolgenden Abschnitt dieser Studie weiter nach.
III.
ORDNUNGSPOLITISCHE BEWERTUNG
1.Zum Begriff der »Ordnungspolitik«
In wirtschaftswissenschaftlicher Theorie und Politik kennt man den Begriff und das Konzept der "Ordnungspolitik. Sie umschließt die normative Antwort auf Fragen nach jenem System von informellen (aus den Kräften der Gesellschaft sich entwickelnden) und förmlichen (z.B. rechtlichen) Regelungen, die insgesamt den Prozess des Wirtschaftens aller Wirtschaftssubjekte bestimmen und die als Ganzes zu jenen werthaften Zielen führen sollen, die gleichermaßen eine freiheitliche und auch gerechte Wirtschaftsgesellschaft darstellen. Das sogenannte »ordo-liberale« Zielkonzept, wie es seit der »Freiburger Schule« Euckens in der Bundesrepublik Deutschland durch Müller-Armack und Erhardt theoretisch und gleichermaßen politisch in der sozial-marktwirtschaftlichen Ordnung zu verwirklichen versucht wurde, stellt eine konkrete Ausformung einer solchen wissenschaftlich begründeten, soziologisch normierten Gesellschaftsauffassung dar.
In diesem Sinne einer werthaft orientierten - ideologischen -, strukturell - funktional sich verwirklichenden - prozessualen -, den gesellschaftlich akzeptierten Grundwertvorstellungen entsprechenden -ethischen- Ordnung wird in unserer Untersuchung der Begriff der Ordnungspolitik analog verstanden auch für die Gestaltung des gesellschaftlichen Subsystems der Familie: ihre soziale Wirklichkeit wird nicht allein durch Rechtsregeln bestimmt, sondern in entscheidender Weise von der Vielfalt individueller Verhaltensweisen, von Interessen materieller und ideeller An, von Werten und Traditionen. Die Gesamtheit dieser rechtlich nicht formal geregelten Prozesse wird jedoch durch das Rechtssystem in einen verbindlichen Rahmen gebracht, der seinerseits die gesellschaftliche Materie- aller Familien in eine soziale Form" ausgestaltet - »Materie« und "Form« hier im aristotelischen Sinne verstanden24. Rechtsregeln und informelles Regelsystem stehen miteinander in einer Wechselbeziehung. Sie gestalten erst insgesamt die soziale Wirklichkeit der Familien als eines sozialen Subsystems aus, das durch Telos-Prozcß-Ethos gekennzeichnet ist.
Der rechtliche Rahmen erfährt in einer solchen empirisch - normativen Systemsicht eine Stellenzuweisung. die über die bloße Statik von Rechtsregeln hinausgeht: Recht übt eine Steuerungsfunktion aus für die Ausformung der sozialen Wirklichkeit aller Familien; es hat eine dynamisierende Funktion. In dieser Dynamik kommt dem Recht unstreitig überdies eine normierende Wirkung zu, indem die Familienglieder sich gemäß seiner ideologisch - ethischen Orientierung verhalten. Dem Recht sind somit tragende meta-juridische - ordnungspolitische und gesellschaftspolitische - Zielvorstellungen zu eigen.
2. Die Synthese von individuellem Eigeninteresse und gesellschaftspolitischer Zielvorstellung-
In der Rechtsreform von 1976/77 wurden die normativen Orientierungen des Familienrechts gegenüber den bis dahin geltenden Gcstaltungsgrundsätzen entscheidend geändert. Es sollte insbesondere ein in den Nachkriegsjahrzehnten stattgefundener Wertwandel hinsichtlich der Stellung und Funktion des Individuums, der Gatten in der Ehe, der Auffassungen in der Gesellschaft und der politischen Zielsetzungen rechtlich neu gefasst werden Nach langen rechtspolitischen Diskussionen, deren inhaltliche Positionen sich auch in der aktuellen Reformdebatte wiederfinden lassen, brachte die damalige Bundesregierung Brandt / Scheel im Juni 1973 einen Gesetzentwurf zu einem »Ersten Gesetz zur Reform des Ehe - und Familienrechts im Bundestag ein25
Schuldprinzip versus Zerrüttungsprinzip
»Ordnungspolitische« - Zielvorstellung (im Sinne des zuvor skizzierten Begriffsverständnisses) - also gesellschaftspolitische, rechtspolitische und familienpolitische Wertorientierungen insgesamt umfassend - war es. vor allem das Rechtsprinzip der Gleichberechtigung der Frau auch im Bereich von Ehe - und Familienrecht »insbesondere im Bereich der persönlichen Ehewirkungen« zu verwirklichen Hinzu trat ein Wechsel der systemgestaltenden Rechtsprinzipien. "Im Scheidungsrecht ist das Schuldprinzip nach allgemeiner Anschauung überholt«, hieß es - Die rechtlichen Wirkungen der Ehe, die Ehescheidung und die Scheidungsfolgen sind daher auf eine neue Grundlage zu stellen, die den geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung trägt. - deshalb wurde im Ehescheidungsrecht das Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt Das Scheitern der Ehe wird seither bei dreijährigem Getrenntleben der Ehegatten vermutet, wobei diese Frist auf eine einjährige Trennung verkürzt werden kann, wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen, in seltenen Ausnahmefällen kann sie auf fünf Jahre ausgeweitet werden
Hier ist nicht die seinerzeitige Diskussion zu skizzieren. Nicht zuletzt auf hinhaltenden Widerstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der unionsgeführten Bundesländer im Bundesrat wurde im Unterhaltsrecht schließlich eine Härteklausel eingeführt, die die »grob unbilligen« Auswirkungen des Fortfalls des Schuldprinzips vermeiden wollte. Prinzipiell jedoch, setzte sich die damalige links - Iiberale Regierungskoalition damit durch, dass auch im Unterhaltsrecht das Schuldprinzip zugunsten einer Regelung aufgegeben wurde, die - wie bereits oben skizziert - die Intention verfolgte, dem wirtschaftlich schwächeren Partner eine angemessene Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auch nach Beendigung einer Ehe selbst dann zu gewähren, wenn dieser »Partner« sich schuldhaft (im bisherigen Rechtsverständnisse) verhalten hätte.
Hieß es nach dem bis 1938 und seit 1946 (modifiziert) wieder geltenden Scheidungsrecht, dass der allein (oder überwiegend) für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den standesgemäßen/angemessenen Unterhalt insoweit zu gewahren habe, als die Frau ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens oder aus (angemessener) Arbeit bestreuen könne, und musste .sogar die allein für schuldig erklärte i rau dem geschiedenen Manne den standesgemäßen/angemessenen Unterhalt dann gewähren, insoweit dieser außerstande wäre, sich selbst zu erhalten ( § 1578 BGB EheG 1938, § 58 EheG 1946), so begründete das neue Recht von 1977 im Grundsatz indirekt eine Selbstunterhaltspflicht Es kleidete diese jedoch in eine sprachliche Negation, indem es den Ausnahmefall regelte, wenn nämlich einer der beiden Ehegatten (also nicht etwa nur die Frau, sondern auch der Mann) nicht selbst für sich sorgen konnte:
»Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften « ( § 1569 BGB).
Unterhaltsansprüche wegen Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes, wegen Alters, Krankheit u ä ( § 1570-1572 BGB) sind bereits
oben skizziert worden; sie werden in der Systematik ergänzt durch
Unterhaltsansprüche mangels angemessener Ersatztätigkeit, zum
Zwecke der Ausbildung. Fortbildung und Umschulung, bei sonstigen schwerwiegenden
Gründen, jeweils eingegrenzt durch die Berücksichtigung eigener
Einkünfte und eigenen Vermögens sowie durch den Grundsatz eines
angemessenen Umfanges des Unterhalts, und zwar entsprechend den vorausgegangenen
ehelichen Lebensverhältnissen ( § 1573-1578 BGB) Um das zuvor
in seinem rechtstheoretisch -systematischen Zusammenhang skizzierte Unterhaltsanspruchsrecht
nach § 1570 BGB in Verbindung mit der Ausnahmeklausel des
§ 1579 BGB, der den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs ermöglicht
(jedoch nicht erzwingt), hat sich seither eine zunehmend intensiver,
ja verbissener und kontroverser werdende rechtswissenschaftliche und rechtspolitische
Diskussion entzündet, die ihren rechtsgestaltenden Niederschlag auch
in zahlreichen - auffälligerweise zudem regional unterschiedlichen
- Urteilen gefunden hat Durch eine Novellierung will die derzeitige Koalition
die grob unbilligen Konsequenzen zwar beseitigen, hat jedoch im wesentlichen
den bis hierhin bestehenden Katalog der Ausnahmeregelungen des §
1579 BGB nur um Marginalia erweitert; die Systematik des Gesetzeswerks
- insbesondere die Interdependenz von Rechtsrahmen und Eigenverhalten von
Scheidungsbetroffenen wird damit - im Gegensatz zum öffentlichen Lärm
in Medien und Wissenschaft, bei Frauen - Funktionärinnen und
Frauen - lnteressenverbänden, auf Parteitagen und im Bundestag
- keineswegs in systemverbessernder Weise verändert. Vor allem wird
die »institutionalisierte Verantwortungslosigkeit», wie sie
durch § 1579, Abs. l, Nr. 2 BGB eingeführt wurde und durch die
jegliche Art von Eheverfehlung bis knapp unterhalb der Verbrechensgrenze
sanktionslos geduldet - ja sogar ökonomisch privilegiert - wird (vgl.
nachfolgende Ausführungen) beibehalten.
In dieser skeptischen - nonkonformistischen - Einschätzung wird der Verfasser nachträglich durch niemanden Geringeren als den amtierenden Bundesminister der Justiz, Engelhard (FDP), selbst bestätigt, der bei der Debatte über den Entwurf der Bundesregierung im Bundesrat ausgeführt hat: »Alle diese vorgeschlagenen Änderungen bedeuten jeweils für sich, aber auch zusammengenommen, keine Reform der Reform. Es bleibt im Scheidungsrecht beim Zerrüttungsprinzip. Im Unterhaltsrecht bleibt die Bedürftigkeit der maßgebende Ausgangspunkt. Verschuldensgesichtspunkte können . . . »durch die Hintertür« nicht Eingang finden . . .26. Für unsere sozialethische, rechts- und staatsethisch ausgerichtete Fragestellung, die die Ehe und Familie in rechtsgrundsätzliche und ordnungspolitische Zusammenhänge eingebettet sieht, stellt die Novellierung von 1984/85 allenfalls eine Symptomtherapie, keineswegs eine moralische oder gar "geistig-politische Wende» dar. Gleichwohl werden wir in dieser Untersuchung diesen hinkenden - ja: faulen - Koalitionskompromiss berücksichtigen.
Die Vorschrift in ihrer seit 1977 gültigen und in ihrer Normativität
das Rechtssystem und seine Rechtswirklichkeit determinierenden Fassung
lautet!
»(l) Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme
des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer sieht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt
hat oder
4. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wir die in den
Nummern l bis 3 aufgeführten Grunde. (2) Absatz 1 gilt nicht,
solange und soweit von dem Berechtigten wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann." § 1579 BGß) Die Ergänzungen in Abs.1 - nach
dem Stande der Bundesratsberatungen vom 7. Dezember 1984 und der Ersten
Lesung im Bundestag vom 14.3. 1985 — besagen (in neuer Nummernfolge), dass ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe oder nur begrenzt bestehe - selbst
falls ein gemeinschaftliches Kind "gepflegt« oder "erzogen" werde
-, wenn die Inanspruchnahme eines Unterhaltsverpflichteten (in der Regel
also: des Vaters) "grob unbillig währe, weil . . . (Nrn. l bis 3 wie
bisher) . . .
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen
des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine
Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Beteiligten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei
ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen
des Verpflichteten zur Last fallt oder
7. ein anderer Grund vorliegt. der ebenso schwer wiegt wie die in den
Nummern l bis 6 aufgeführten Gründe"27.
Die bisherige Eingangsformel "Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht.
soweit ..." - soll differenziert werden durch " ist zu versagen, herabzusetzen
oder zeitlich zu begrenzen, soweit . ." (was richterlichen Ermessensspielraum
begründet, aber auch zusätzlichen Parteienstreit und Berufungsverfahren
bewirken wird28".
Von
der Kindesentführung zur Kindessorge:
Die
Perversion der Rechtsordnung
In der bisherigen Regelung wiederholt sich die vorrangige und bereits zuvor behandelte Bedeutung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die eine Erwerbstätigkeit ausschließt. Nach der wohl zweifelsfrei allgemein verbreiteten und im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verankerten Grundauffassung kann es sich beim Tatbestand der Kindespflege und - Erziehung doch wohl nur um eine solche handeln, die rechtens zustandegekommen ist. die also vom Elternpaar gemeinschaftlich dem einen Teil - und das heißt: vorwiegend der Mutier - übertrafen wurde. Es kann damit - wiederum wollt nach geläufiger und akzeptierter rechtsgrundsätzlicher Überzeugung in der Gesellschaft — kaum gemeint sein, dass widerrechtlich begründete Erziehungstatbestände durch Kindesraub hier gleichermaßen begünstigt sein sollten, indem sie nach Absatz 2 von den Ausschlusstatbeständen des § 1579. Abs. l BGB ihrerseits ausgenommen sein würden.
Tatsächlich aber entscheiden die Gerichte - nach den Recherchen des Verfassers - auch dann, wenn die Mutier rechtsbrecherisch in der im ersten Teil dieser Analyse skizzierten Weise die Kinder in ihre Verfügungsgewalt gebracht hat, zugunsten der Müller. Widersetzt sich ein Vater, und liegt der — erklärlicherweise bald gestellte - Antrag der Kindesmutter vor, ihr das Sorgerecht zu übertragen, so pflegen die I-Familienrichter auf Amtsgerichtsebene, kraft ihrer Entscheidungskompetenz und in Befolgung des üblichen Routine "Gutachtens" des Jugendamtes, der Mutter das Sorgerecht zu übertragen, und zwar schon während der Trennungszeit.
An solcher in rechtsgrundsätzlicher Sicht - gerade unter Zugrundelegung
liberaler Rechtsstaatsmaximen - pervertierter Gerichtshilfe - und Entscheidungspraxis
wird auch die neue Ausnahmeklausel des künftigen § 1579, Abs.
l, Nr. 6 BGB nichts ändern, wonach ein - offensichtlich schwerwiegendes,
eindeutig bei ihm (dem Berechtigten) liegenden Fehlverhalten««
einen Ausschlusstatbestand darstellen solle. Denn dafür war bereits
nach der bisherigen Gesetzeslage § 1579, Abs. l, Nr. 2 BGB) die Rechtsgrundlage
vorhanden. Sie wurde vorsätzlich vernachlässigt, auch noch nach
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 ' (BVerfGE 57,361)
- noch Ende 1983. Die inhaltlich überprüfbare Entscheidungspraxis
belegt das. Niemand geringerer als die Justiz selbst -Familiengericht und
Oberlandesgericht - maßen sich in diesem Staate an, verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung zu missachten. Die Justiz ist es, die das Vertrauen
des Bürgers in die "Normative Kraft des Rechts« zerstört,
zugleich — und berechtigterweise - in die Justiz selbst. Der Verfasser
hat u.a. Einsicht in Akten eines Ehescheidungsprozesses genommen, in dem
ein dergestalt seiner Kinder beraubter Vater sowohl das Sorgerecht für
sich beantragt hatte als auch dem Unterhaltsanspruch der Mutter widersprach
und zudem - unter Berufung auf eine mehrjährige nervenärztliche
Behandlung der Mutter - dieser die Erziehungsfähigkeit bezweifelt
hatte. Der Verfahrensgang ist exemplarisch für den Ablauf derartiger
Fälle Soweit die externe Rechtsmeinung vertreten werden sollte, dass hierbei noch verfahrensmäßig Änderungen hätten herbeigeführt
werden können, muss darauf hingen lesen werden, dass die
Anwälte in der Regel kein Interesse an der Ausweitung des Verfahrenskomplexes
haben, da der Streitwert eines Ehescheidungsprozesses dadurch nicht erhöht
wird, sich aber die Arbeitsbelastung der Anwaltskanzlei steigert In der
rechtsdogmatischen Diskussion zum Eherecht wird nämlich kaum oder
gar nicht berücksichtigt, dass die Rechtswirklichkeit durch das
kommerzielle Eigeninteresse von Anwälten in entscheidender Weise mitgestaltet
und schließlich zu Lasten der Scheidungsbetroffenen »geregelt«
wird
In dem hier skizzierten I alle, den wir als typisch zu betrachten haben,
ließ der Amtsrichter zunächst das übliche Jugendamts -
Gutachten erstellen, das zwar beiden Ehepartnern die elterliche Erziehungsfähigkeit
zusprach, jedoch wegen der Berufstätigkeit des Vaters diesen als den
weniger Geeigneten bezeichnete Er hörte danach die beiden Kinder im
damaligen Alter von 13 und 10 Jahren an und stellte fest, dass sie
eine »geringfügig größere gefühlsmäßige
Neigung zur Mutter« hätten Daraufhin setzte er den Prozess aus mit der Begründung, er wolle ein größeres Gutachten
des Jugendamtes einholen
Über ein Jahr lang horten die Beteiligten nichts von dem Verfahren, bis - ohne vorherige Verhandlung oder gar Anhörung des Kindesvaters, der zwischenzeitlich natürlich durch Einstweilige Anordnung zur Zahlung des Trennungsunterhalts verurteilt worden war - eine weitere Einstweilige Anordnung ins Haus kam, durch die der Kindesmutter das vorläufige Sorgerecht übertragen wurde29 Darin gründete der Familienrichter seinen Beschluss auf die Anhörung der Kinder und des Jugendamtes und auf die in der Anhörung zum Ausdruck gekommene geringfügig größere gefühlsmäßige Neigung zur Mutter und formulierte als Zweck seiner Anordnung:
- die »Herbeiführung klarer Rechtsverhältnisse»,
- die "Sicherung der Erziehungskontinuität«.
Das angekündigte größere Gutachten des Jugendamtes wurde nie erstellt. Im späteren Hauptverfahren stellte dann derselbe Richter fest, dass die Mutter ja rechtens - nämlich aufgrund seiner Einstweiligen Anordnung - das Erziehungsrecht wahrgenommen habe. Sie solle es deswegen auch künftig behalten. Für Trennungszeit und nacheheliche Dauer habe deshalb der Ehemann weiterhin Unterhalt an sie und die Kinder zu zahlen.
Das Oberlandesgericht schloss sich später diesem Tenor an; Klarheit der Recht5verhaltnis5e und Sicherung der Erziehungskontinuität wurden auch in der Berufungsinstanz durch Richterspruch konstatiert, die zugleich weiterem Rechtsuchen des Vaters dadurch vorbeugte, dass sie schlicht die Revision nicht zuließ.
Solche Urteile sind - nicht allein nach dem empirisch begründeten Kenntnisstand des Verfassers, sondern auch nach der größeren Fallübersicht des Bürgerbundes gegen Scheidungsunrecht - in erheblicher Zahl die Regel. Man übertrage derartige Begründungsprinzipien auf das Sachenrecht und stelle sich vor, dass ein Autodieb das gestohlene Gut eine Weile verborgen halte, danach erweise, dass er das Auto sorgfältig behandele und dass er es deswegen vom Gericht nicht nur zugesprochen erhielte, sondern dass der vorherige Eigentümer nunmehr auch noch dazu verurteilt werde - und dies aufgrund einer schlichten, nicht - angekündigten Einstweiligen Anordnung- dem Autodieb das Benzin zu bezahlen, damit dieser das Diebesgut weiterhin betreiben könne. Auf diese Weise werde - immer analog zu der Rechtsauffassung des hier zuvor zitierten Familiengerichts - dann die bisher bestehende Unklarheit der streitigen Rechtsverhältnisse wieder geklärt und die Nutzungskontinuität herbeigeführt.
Würde jemand einen Hund klauen: er dürfte ihn - funktionierende
und verantwortlich - rechtsprechende Justizverhältnisse vorausgesetzt
- nicht behalten, selbst wenn er ihn noch so gut pflegen würde. Aber
Kinder gewaltsam zu verschleppen, sogar noch gegen den Widerspruch des
erziehungsberechtigten Vaters, der sich (wie der Scheidungsprozess sowie unbestrittene Zeugenaussagen erwiesen) in der Ehe nichts hatte zuschulden
kommen lassen: das begründet in der Bundesrepublik materielle Rechtsverhältnisse.
Zynisch judizierte. der jugendliche Richter (»Vollbart
- Robe - Turnschuhe-): Diesen Sachverhalt zivilrechtlich zu bewerten
wäre nicht seine Sache; das wäre ein strafrechtliches Antragsdelikt
Menschenverachtender können Gesetzgebung und Justiz wohl auch in einem
totalitären System nicht sein.
Wer immer mit diesem Falle konfrontiert wurde, vermochte nicht zu erkennen, dass hier von Gerichts wegen Recht gesprochen worden wäre Der im zuvor skizzierten Einzelfall formulierte Zweck der »Herbeiführung klarer Rechtsverhältnisse« und der »Sicherung der Erziehungskontinuität« stellt nichts Geringeres und nichts Zynischeres dar als die nachträgliche Prämierung des Faustrechts, das die Ehefrau und Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater und auch gegenüber den Kindern ausgeübt hatte, denen gegenüber sie psychische Gewalt durch angemaßte Alleinerziehung und Entführung aus dem Ganzen einer bis dahin funktionierenden Familie praktizierte. Durch Rechtsverletzung - noch dazu durch Grundrechtsverletzung - begründete "Rechtsverhältnisse« sind in diesem Staate Bundesrepublik Deutschland im Familienbereich jedoch gang und gäbe. Was an solcher Rechtsstaatspraxis »sozial«, »liberal«, »gerecht« oder »gleichberechtigt" sein soll, harrt allerdings noch der Erklärung.
Die Gerichte ihrerseits praktizieren absichtsvoll eine parteiliche Urteilsfindung,
und zwar entgegen der einschlägigen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof
und Bundesverfassungsgericht. Letzteres hatte (im Anschluss an die
Meinung der damaligen Bundesregierung) ausgeführt, .dass ein
"Ehegatte, der sich gegenüber dem anderen krass fehlverhalten
hat, in der Regel nicht die Erziehungseignung haben (wird), die für
eine Sorgerechtsübertragung erforderlich ist, und dabei die Herausnahme
von Kindern aus dem bisherigen Lebensbereich unter Verstoß gegen
das Elternrecht des verlassenen Ehepartners als ein rechtswidriges Verhalten
charakterisiert, das nicht noch die Möglichkeit begründen dürfte,
wirtschaftliche Vorteile zu ziehen: "Die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs
in solchen Fällen würde eine unzulässige Prämierung
der Verletzung des Elternrechts des Verpflichteten darstellen und damit
dessen wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einer unangemessenen und unzumutbaren
Weise einschränken; dies wäre mit Art. 2 l GG nicht zu vereinbaren.
Ein Ehegatte, der unter den Voraussetzungen des §1579 l
Nr. 4 BGB den anderen verletzt, darf sich nicht deshalb seines Unterhaltsanspruchs
sicher sein, weil er ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit sich nimmt,
und zwar selbst dann nicht, wenn er meint, es wegen Berufstätigkeit
seines Ehepartners besser versorgen zu können."30"
Diese verfassungsgrundsätzliche Gesetzesauslegung ist in der Rechtspraxis mancher Familien- und Oberlandesgerichte keinen Pfifferling wert. In dem zuvor skizzierten Fall hat das angerufene Oberlandesgericht noch 1984 sich der Rechtsmeinung von der über die Jahre hin hergestellten »Erziehungskontinuität- und - Rechtssicherung" angeschlossen; es hat die Kinder zwar noch einmal gehört, deren (im Zeitablauf nicht zu vermeidende) stärkere Hinwendung zur Mutter beachtet und die Berufung des beraubten Kindesvaters als unzulässig abgewiesen. Der Hinweis auf Verfassungsgerichts- und BGH-Rechtsprechung wurde nicht beachtet, Damit ein solcher Spruch nicht doch noch einer höchstrichterlichen Kontrolle ausgesetzt würde, ließ das OLG kurzerhand die Revision nicht zu, nicht ohne bei der Festsetzung der Hohe des Unterhalts noch eine Reihe von Sach- und Rechenfehlern zu begehen"31.
Das hiernach noch mit einer Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung angerufene Verfassungsgericht pflegt solche Fälle durch den Dreierausschuß zuvor zu prüfen32. In Familiensachen fuhrt hier eine Bundesverfassungsrichterin den Vorsitz und die Feder. In Kreisen der Rechtswissenschaft und der Rechtspolitiker ist die - auf Vorschlag der SPD in das Verfassungsgericht gewählte - frühere Finanzrichterin bekannt als eine scharfe Verfechterin der Grundsätze des neuen Eherechts. Es liegt deshalb die Vermutung nahe, dass die beim Dreierausschuß ressortierende Entscheidungsmacht, die in diesem Selektionsverfahren institutionalisiert ist und gegen die es keine rechtlichen Schritte mehr gibt, in dem Sinne ausgeübt wird, wie es von der untersten Instanz praktiziert wurde und wie es in dem Sinne der seinerzeitigen Koalitionsmehrheit des Gesetzgebers lag. In dem (vom Verfasser eingesehenen) Nichtannahme - Beschluß des Dreierausschusses heißt es, dass nicht erkennbar wäre. dass das Oberlandesgericht sich nicht ausreichend mit der Sache befaßt habe.
Die doppelte Negation zeigt, mit welchen rechtsmethodischen Schritten eine materielle Prüfung unterbleiben konnte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Falle erfolgte nicht Die Sache - unstreitig im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und auch des Bundesverfassungsgerichts - erreichte nicht den Senat Jegliche Analyse der Rechtswirklichkeit, wie sie durch das jetzt geltende Familienrechtssystem begründet wird, kann sich methodisch nur auf einzeln zugängliche Fälle stützen; die empirisch begründete sozialwissenschaftliche, politik- und rechtswissenschaftliche Forschung ermangelt aus Gründen des Datenschutzes, aber auch wegen der Verschämtheit von Scheidungsbetroffenen sowie der Eigenheiten der Statistiken (in denen inhaltliche Scheidungsgründe oder Verfahrensabläufe nicht dokumentiert werden) einer genügend breiten empirischen Basis. Dennoch ist die These berechtigt, dass eine derartige Verfahrens- und Rechtsprechungspraxis, die sich im Schutze eben dieser nicht aufgedeckten Anonymität ungehindert entfalten kann, eine weitverbreitete, möglicherweise mehrheitlich dominierende Regelmäßigkeit darstellt
Kritische Einwände gegen dieses System des Rechts - des des gesetzten und des gesprochenen - werden von dessen Verfechtern in der Regel bloß wirtschaftlich orientierte nämlich anscheinend zahlungsunwilliges Eigeninteresse eigensüchtiger Männer diffamiert Männer diffamiert In Wirklichkeit zeigen jedoch Fälle wie der hier zur Analyse zugängliche und skizzierte Vorgang, dass im Raume der Familie Gewalt und Rechtsbruch Platz haben, Kindesentführungen und Familienzerstörung von Amts wegen durch die Gesetze überhaupt erst möglich, ja sogar durch diese noch angeregt werden und schließlich durch die Gerichtsbarkeit aller Stufen hindurch - insbesondere (und diese Vermutung muß ausgesprochen werden wenn es sich um gesellschaftspolitisch ideologisch orientierte Richter und Richterinnen handelt) - sanktioniert werden
Es sei wiederholt: Mit derselben positivistisch - rechtlichen Argumentation,
mit der man Unrechtstatbestände erst einmal entstehen und danach bestehen
läßt, danach sie gerichtsseitig zwecks der zitierten »Herbeiführung
klarer Rechtsverhältnisse" und "der Sicherung der Erziehungskontinuität
rechtsförmig macht, sind in der dunkelsten Ära deutscher Geschichte
Untaten, Unrechtstatbestände formell legalisiert worden. Die formalistische
Anwendung der Nürnberger Rassegesetze unterschied sich rechtsmethodisch
in keiner Weise von der formalen Anwendung des jetzt gültigen Eherechts
zugunsten des Rechtsbruchs. In beschämender Analogie kann man auf
die Spruchpraxis in Familiensachen während des "Dritten Reichs" verweisen,
in denen etwa - wie in der Literatur erschließbar - jüdischen
Eltern ein arisches Pflegekind entzogen worden war und im Namen des »Gemeinnutzes-
(heute heißt die entsprechende Kategorie: im Interesse des »Kindeswohls«)
der Urteilsspruch erging, der Vater müsse das Kind hergeben, seine
Unterhaltspflicht bliebe jedoch bestehen33.
Auch in der Bundesrepublik triumphiert das Gesetz über das
Recht, aber nicht etwa in jenem bekannten Sinne der Rechtsdialektik, wonach
das summum jus zu den summa injuria führe, sondern vielmehr in einer
viel brutaleren, geradezu rechtstotalitären Weise, wie sie hier zuvor
skizziert worden ist.
3. Die gesetzlich institutionalisierte Verantwortungslosigkeit
Der Gesetzgeber hat durch § 1579, Abs. l, Nr. 2 BGB. wonach der Berechtigte nur dann seinen Unterhaltsanspruch verliert, wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat, absichtsvoll den Einbruch des Unrechts in den Familienraum gewollt. Die jetzige Koalition beläßt es dabei.
Eheverfehlungen bis zur Verbrechensgrenze
Nach deutscher Rechtstradition kennt das Strafrecht eine Dreiteilung
der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen;
diese Typologie ist dem französischen Rechtssystem entlehnt.
Ihre Qualifikation erhalten die drei Typen von Gesetzesverletzungen durch
das jeweilige Ausmaß mit unterschiedlicher Strafbedrohung. Vor dem
Ersten Weltkriege waren Verbrechen mit Todesstrafe oder Zuchthaus oder
Festungshaft von mehr als fünf jähren bedroht. Vergehen mit Festungshaft
bis zu fünf Jahren oder Gefängnis oder Geldstrafen ab einer (zeitbedingt
verschiedenen) empfindlichen Höhe, Übertretungen schließlich
mit Geldstrafen unter dieser Schwelle oder mit Haft.
In dieser strafrechtssystematischen Trichotomie ist seit 1975 in der Bundesrepublik das unterste Segment der Übertretungen durch ein neuartiges Ordnungswidrigkeitenrecht ersetzt worden. Das Strafgesetzbuch überhaupt war seit 1909 einer Serie von Reformen unterworfen gewesen, von denen das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. November 1973 die Straftaten gegen Ehe und Familie sowie das Sexualstrafrecht neu gefaßt hat §§ 169-184 c StGB). Auch das Fünfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Juni I974. das die Abtreibung innerhalb einer Dreimonats - Frist nach der Empfängnis erlauben wollte und später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, .sowie die jetzige großzügige "Indikationenlösung" §§ 218-219d StGB) des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 gehören in diesen rechtspolitischen Kontext.
Durchgängiges Ziel aller dieser Strafrechtsreformen war eine echte Entkriminalisierung, die Ausscheidung der sogenannten - Bagatell - Kriminalität sowie auch umgekehrt die Einbeziehung neuer Straftatbestände, die sich aus der gesellschaftlich - wirtschaftlichen und politisch - staatlichen Entwicklung der Nachkriegszeit ergeben haben. Aber noch immer will auch das Ordnungswidrigkeitengesetz solche Taten erfassen, die es als "rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt« qualifiziert § 1 OWiG). Insbesondere im weiten Umfeld des Verkehrsstrafrechtes findet das Ordnungswidrigkeiten - Gesetz seine auch für den "NormaIbürger" häufiger spürbare Anwendung und ermöglicht damit die Bestrafung selbst von eher alltäglichen Ordnungswidrigkeiten. Demgegenüber finden im verfassungsrechtlich besonders geschützten Räume von Ehe und Familie aufgrund der Vorschriften des § 1579, Abs. l. Nr. 2 BGB weder Übertretung/Ordnungswidrigkeit noch die Mehrzahl von Vergehen ihren Platz. Der Unterhaltsberechtigte muß sich schon eines schweren Vergehens, und dieses noch mit Vorsatz begangen, oder eines Verbrechens schuldig gemacht haben, die überhaupt ein Gericht den Tatbestand naher untersucht, ob möglicherweise ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen sein könnte.
Als Verbrechen definiert das derzeit gültige Strafrecht solche
»rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr und darüber bedroht sind«, als Vergehen solche
»rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind« (§ 12 StGB).
Dem Nicht - Juristen werden derartige Qualifikationen einsichtiger,
wenn er erfahrt, das Hausfriedensbruch nur ein (rel.: einfaches) Vergehen
ist, weil es mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft wird (§ 123 StGB); erst schwerer Hausfriedensbruch, der dann
gegeben ist, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten
Kräften zu begehen, in die Wohnung usw. eindringt, wird mit Freiheitsstrafen
bis zu zwei Jahren bestraft und damit - je nach Tatsachenverhalt der Klasse
der schweren Vergehen Verbrechen zugeordnet (§ 124 StGB).
Bis zu solchen Größenordnungen und Qualitätskategorien von Rechtsbrüchen bewegen sich also nach dein Willen des Gesetzgebers von 1976 und gleichermaßen von 1985. Die Freistellungen von rechtsbrecherischen Handlungen im Familien- und Ehebereich, erstreckt sich ihre Irrelevanz für Sanktionen durch Unterhaltsausschluß. Es liegt im Ermessensspielraum der Familienrichter, die Fülle der eine Familie belastenden Vergehen bis unterhalb der Schwelle des schweren Vergehens zu ignorieren und im Überschneidungsbereich zwischen Vergehen und schwerem Vergehen/ Verbrechen aufgrund ihrer Entscheidungskompetenz diese zu vernachlässigen.
Es liegt auf der Hand, dass unterhalb der Schwelle von Verbrechen
und schweren Vergehen sich in der Intimsphäre von Kindern und Ehepartnern
ein Konglomerat von Rechtsbrüchen ansammeln kann, ohne dass der
Staat hier seine eigentlich von Verfassung wegen geforderte Schutzhand
über die Familie hält, ja sogar: er hat diese Schutzhand durch
die vorbezeichnete Gesetzesregelung der Familie vorsätzlich entzogen.
In den unzähligen Fällen der Kindesentführung sogar - einem
mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren bedrohten Delikt § 235, Abs.
l StGB), also einem Verbrechen- begünstigt eine zivilrechtlich verengte
Spruchpraxis solche Taten, indem sie diese als folgenlos, da für das
Zerrüttungsprinzip als unerheblich, bewertet.
So gelangen wir- gerade unter Beziehung von Fällen - zu der empirisch
gesicherten und in der Überschrift zu dieser Studie bereits aufgestellten
These, dass sich in dem durch die ganze Gesellschaft hindurch erstreckenden
Familienbereich der Rechtsstaat seiner Rechtschutzpflicht enthält,
ja dass er sich aus dem Familienbereich vorsätzlich zurückgezogen
hat und überdies der rechtsbrecherischen Handlungsweise vorsätzlichen
Raum gewährt. Die soziale Rechtswirklichkeit dieses Rechtsstaates
treibt diesen auf den Weg zur Faustrechts- und Ganoven-Republik.
Kein Verschulden - keine Verantwortung
Wer sich mit den Wandlungen der Werte34 und mit den damit verzahnten neuartigen Protesthaltungen35 befaßt hat. wird leicht die (hier nicht im einzelnen nachzuweisende) These begründen können, dass eine derartige gesetzliche Konzeption und ihre daraus hervorgehende Praxis (durch Handlungsweisen von rechtsbrecherischen Ehepartnern, durch ihre anwaltliche Rechtspflege und schließlich durch die staatliche Rechtsprechung) vorsätzlich und beabsichtigt war mit dem Ziele, die gesellschaftliche Institution Familie in ihrer Substanz zu schwächen oder gar zu zerstören Es wäre ein leichtes, aus der Vielzahl der sogenannten »frauenrechtlichen«, «emanzipatorischen«, insgesamt: feministischen, Literatur (z.B. aus der Zeitschrift »Emma« ), die Beweise hierfür zu erbringen nicht zuletzt auch der seinerzeitige Gesetzgeber in seiner sogenannten »sozial-liberalen« Mehrheit hat (zumindest in Teilen) eine solche Entwicklung herbeizuführen gewünscht Und er wünscht weiterhin, sie auch für die Zukunft beizubehalten
Es greift deshalb die Verdächtigung gegenüber Kritikern an diesem Rechtssystem zu kurz, es wollten sich nur Konservativ - Reaktionäre oder uneinsichtige (neuerdings heißt es sogar radikale) Männer oder männliche Voyeure zu Lasten »der Frau« (als eines imaginären, angeblich jahrtausendelang unterdrückten Typus) ihre »alten Privilegien« zurückholen, das System wieder zurückreformieren, das Rad des rechtlichen Fortschritts zurückdrehen
Eilfertig haben sich auch Mitglieder und Sprecher der jetzigen CDU/ CSU - geführten Bundesregierung bemüht, ihre unverdächtigte »Progressivität» dadurch zu bekunden, dass sie versprochen haben, nur Reparaturen an den Auswüchsen des Systems durchzuführen, nicht jedoch das Prinzip der institutionalisierten Verantwortlosigkeit in der Rechtssystematik beseitigen zu wollen
Aber gerade die Beseitigung des Schuldprinzips hat nicht da7ii geführt, dass die vielzitierte »schmutzige Wäsche« nicht gewaschen werde (wobei zu fragen ist, was anderes als streitige Sachen - und damit »schmutzige Wäsche«« - ist eigentlich Gegenstand von Gerichtspraxis, wenn man das Gerichtswesen nicht mit Notariaten verwechseln will), sondern es fuhrt vor allem auch verfahrensrechtlich dazu, dass die Gerichte sich in keiner Weise mehr die Mühe machen, tatsachenrichterlich die Verantwortlichkeit der einzelnen Ehepartner zu klaren Benannte Zeugen werden nicht geladen, Tatbestände werden nicht geklärt »»Darauf kommt es nicht an . . «, heißt es in den Urteilsbegründungen in immer wieder variierter Weise
Die Einführung des Zerrüttungsprinzips und die Beseitigung des Verschuldensprinzips stellen nicht nur ordnungspolitisch solche Verhältnisse her, wie wir sie oben skizziert haben, SK. sind rechtspolitisch und sozialethisch nicht nur ambivalent. sondern sie wirken letztlich auch rechtsstaatszerstörend: Mit dem Wegfall der personenbezogenen Zuordnung von Verschulden ist auch das Prinzip der Verantwortlichkeit im sozialen Handeln entfallen. Gaunerhaftes, ganovenhaftes. an die Schwelle des schweren Vergehens und Verbrechens heranreichendes Sozialverhalten wird geduldet, im Unterhaltsrecht bleibt es folgenlos und wird darüber hinaus in der Rechtspraxis prämiert.
Die Väter des Grundgesetzes, geschlagen von dein Leid des totalitären Unrechtstaates des Nationalsozialismus, müßten sich eigentlich im Grabe umdrehen, erführen sie von dem Wandel des Rechtsbewußtseins und zugleich des Rechtssystems in demjenigen Staate, den .sie vor vier Jahrzehnten als einen neuen, dem Sittengesetz verpflichteten Rechtsstaat zu begründen versuchten.
IV. PERSPEKTIVEN UND KONSEQUENZEN
Eine Änderung des Rechtsreform von Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht wird deswegen nicht stattfinden, weil dessen Prinzipien der Rechtsgestaltung beibehalten bleiben werden. Die Einzelausführungen der 85er-Novellierung - etwa des Unterhalts - Komplexes nach § 1579 BGB - können deswegen allenfalls nur in einzelnen negativen - »ganz grob - unbilligen«' - Auswirkungen korrigiert, nicht jedoch in ihrer systematischen Fehlkonstruktion eliminiert werden. Diese Feststellung gilt auch für andere Scheidungs- und Scheidungsfolgen - Probleme. Man muß davon ausgehen, dass die jetzige Familienrechts - Ordnung - die in ihrer derzeitigen Konzeption und konkreten Konstruktion eben »nicht in Ordnung» ist - aufgrund der allgemein - politischen und insbesondere der rechts - politischen Konstellation und Willensbildung bestehen bleibt. Und somit wird im Familienbereich dieser Staat seiner rechtsethischen Natur nach ein Faustrechts-Staat bleiben, in dem die Ganoven-Moral die Rechts- und Sozialwirklichkeit bestimmt und die Justiz auch noch zum "Paten" hat.
1. Das Problembewußtseins - Defizit bei Politikern Darüber hinaus glauben wir erweisen zu können, dass diese Art von Beständigkeit einer »ordnungspolitisch» Für das Gemeinwesen höchst bedenklichen Rechtssystematik allein schon deswegen nicht geändert werden, sondern bestehen bleiben wird, weil für diesen Problemkreis selbst die zuständigen und möglicherweise aufgeschlossenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte gar keinen Blick haben.
Der derzeitig amtierende Bundeskanzler, Dr. Helmut Kohl, hat sich in zahlreichen Grundsatzreden seit seinem Amtsantritt für eine Politik der «geistig - moralischen Erneuerung« ausgesprochen, er sieht eine tiefe Unsicherheit, gespeist aus Angst und Ratlosigkeit, Angst vor wirtschaftlichem Niedergang usw. als Symptome einer «geistig politischen Krise« dieser Gesellschaft an. Die politische Szene sei durch Negativität, Pessimismus und Feindseligkeit geprägt, die Ideologien der Macher und Heilsbringer hatten den Wirklichkeitssinn im Lande nicht geschärft, die Selbstverantwortung nicht gestärkt und die geistigen Herausforderungen der Zeit verkannt. Der Bundeskanzler fordert die Wiedereinsetzung der Tugenden der Klarheit, des Mutes und des Maßes für die Zukunft unseres Landes36.
Familienpolitik stellt in diesem Konzept eine zentrale Komponente dar »In der Familie lernen die Menschen Tugenden und Verhaltensweisen, die unserer Gesellschaft ein menschliches Gesicht geben Liebe und Vertrauen, Toleranz und Rücksichtnahme, Opfergemeinschaft und Mitverantwortung. Unser Leitbild ist die partnerschaftliche Familie, die geprägt ist von der Partnerschaft zwischen Mann und Frau, zwischen Eltern und Kindern. Die Gemeinschaft von Eltern und Kindern bietet Lebenserfüllung und Gluck"37. In einer ausschließlich familienpolitischen Grundsatzfragen und ordnungspolitischen Strategien gewidmeten Rede Dr. Kohls vor dem Deutschen Familienverband wird die Bedeutung von Werten und Tugenden als Grundlage des sozialen Klimas in unserem Lande erneut beschworen und dem Egoismus, der Kälte und Rücksichtslosigkeit, der Radikalisierung des "Ich" und der Individualität sowie der Selbstverwirklichungs - Ideologie des Zeitgeistes entgegengestellt37.
Als praktische Politikkonzepte werden nach diesen normativen Orientierungen (die wir teilen) jedoch lediglich ad - hoc -Maßnahmen entworfen. Sie reichen von der (bejahenswerten) Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, der Zahlung eines Mutterschaftsgeldes an alle Frauen und einem Familienlastenausgleich über steuerrechtliche und rentenrechtliche Gesetzesvorhaben (freilich jeweils stets noch unter dem Vorbehalt; soweit es die Finanzlage zulasse) Von der - in dieser Studie als wesentlich erarbeiteten - ordnungspolitischen Tatsache, dass derartige Werthandlungen und Wertorientierungen von den rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich beeinflußt, unter der Herrschaft des derzeitigen Familienrechts aber zerstört werden, weil dieses Rechtssystem gegenläufige Verhaltensweisen auslöse und sogar noch folgenlos prämiere, ist in den Aussagen des wichtigsten politischen Amtsträgers dieses Staates keine Rede Ihm ist diese Fragestellung nicht einmal bewußt, geschweige denn. dass er daraus Politik - strategische Konsequenzen, insbesondere für die Rechtspolitik, zu ziehen vermöchte.
Ganz eindeutig wird die holzschnittartige, ja grobschlächtige Denkweise in der CDU als Partei erkennbar in These 12 der Leitsätze des Essener CDU- "Frauen" - Parteitages vom 19. bis 22. März 1985. Dort gibt es kein Nachdenken über die "System - Folgen" des Schuldprinzips; es herrscht schlichte ökonomische Besitzstandswahrung und Abweisung des Schuldprinzips - und damit der Kategorie personaler Verantwortlichkeit - vor. Scheidung wird genau so als Selbstverständlichkeit verstanden wie alle sonstigen sozial-ökonomischen Fakten, die hier diskutiert und als selbstverständlich oder gar erstrebenswert gefordert werden. Die Formel der These 8, dass die Ehe auf Dauer angelegt wäre und den Ehepartnern und den Kindern Halt und Geborgenheit gäbe, bleibt inhaltsleere Rhetorik, da weder philosophisch - anthropologische noch institutionelle Begründungen und Sicherungen reflektiert werden37. In ihrem ordnungspolitischen Bewußtseinsstand unterscheidet sich die christlich demokratische Partei kaum noch von den sozial- bzw. liberal-demokratischen Parteien, wohl aber noch von den Grün - Alternativen.
Auch im weiteren Kreise des politischen Führungspersonals der CDU - geführten Regierung ist dafür nicht nur kein Bewußtsein vorhanden, sondern sogar eine gegenteilige Ansicht nachweisbar. So hat die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Jugend, Gesundheit und Familie, Frau Sozialarbeiterin (grad.) Irmgard Karwatzki,. sich in einer Akademietagung ausdrücklich sowohl dafür stark gemacht, die geltenden Regelungen des § 218 StGB nicht zu ändern und sich dem (vorwiegend von süddeutschen Abgeordneten eingebrachten) Reformantrag innerhalb der CDU/CSU-Fraktion energisch zu widersetzen (was im übrigen danach parlamentarisch gelungen ist), als auch das bestehende System des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts als ein Ordnungssystem gerechtfertigt, das angeblich dem Schutze der Frau diene38
Abgesehen davon, ob eine unverheiratete und kinderlose Sozialarbeiterin als Parlamentarische Staatssekretärin in der Spitze des Familienministeriums nicht eine groteske Fehlbesetzung darstellt, da ihr - auch ausweislich ihrer verbalen Äußerungen - Lebens , Familien und Erziehungserfahrung und somit ein wesentlicher personaler Bestandteil für die Beurteilung derart komplexer Fragen, insbesondere in deren sozialer Wirklichkeit, fehlen, ist eine solche Parteinahme zugunsten der angeblichen Schutzvorkehrungen für "die Frau - auch sachlich schlicht falsch. Die zunehmend besser ausgebildeten Frauen der heranwachsenden und der nächsten Generation werden in der beruflichen Alltagswelt in zunehmendem Umfang gleiche Positionen besetzen wie Männer. Im Schulwesen ist dies langst der Fall, im Bereich der Mikroelektronik wird sich eine solche Entwicklung schnell und dynamisch nachvollziehen, und umgekehrt ist schon derzeitig in zahlreichen Jungakademiker - Ehen mit einem arbeitslosen Ehemann die Frau der wirtschaftlich Leistungsfähigere. In Zukunft wird die Zahl derjenigen Paare, in denen die Frau der wirtschaftlich stärkere Ehepartner (entsprechend der Systematik des Unterhaltsrechts, wie oben dargestellt) ist, in absoluten Zahlen erheblich zunehmen. Dann aber werden berufstätige Frauen von weniger erfolgreichen und möglicherweise scheidungslustigen Männern in derselben (zu mißbilligenden) Weise ökonomisch zur "lebenslangen "Unterhaltsknechtschaft" gezwungen werden, wie dies derzeit unter den jetzigen ökonomischen Rahmenbedingungen noch für die Mehrzahl der geschiedenen Ehemänner und Väter gilt vordergründig urteilenden Staatssekretärin ist Eheglück zu wünschen, aber im Scheidungsfalle würde sie - als Spitzen -Verdienerin in diesem Staate - zahlen. Ein scheidungswilliger Mann jedoch hätte bei einer solchen "Partie" ökonomisch ausgesorgt.
Nur selten allerdings haben Frauen in verantwortlicher »frauenpolitischer« Position diese Implikation der zukünftigen Entwicklung der rechtlich normierten Sozialwirklichkeit erkannt und auf die sozialökonomischen und sozial - kulturellen - insgesamt familienzerstörenden - Bumerang - Wirkungen des Ehescheidung- und Ehescheidungsfolgenrechts hingewiesen und eine Reform unter prinzipiellen Gesichtspunkten gefordert So hat etwa die derzeitige Landesvorsitzende des "Landesfrauenrates Nordrhein -Westfalen«, Marianne Reinartz, bei der Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses auf solche negativen Langfristfolgen gerade für die nächste Tochter- und Frauengeneration hingewiesen39. Den Ton in der öffentlichen und veröffentlichten Debatte geben jedoch derzeit (noch) andere - lautere - an
Im Sommer 1982 diskutierten im III Fernsehprogramm des Westdeutschen Rundfunks anläßlich des fünfjährigen Bestehens des reformierten Scheidungsrechts der damaligen Bundesminister der Justiz, Dr. Jürgen Schmude (SPD), und der damalige rechtspolitische Sprecher der CDU/ CSU-Bundestagsfraktion, Rechtsanwalt und Notar Benno Erhard, der inzwischen als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz amtiert und in dieser Funktion bei der rechtspolitischen Korrektur des Scheidungsfolgenrechts verantwortlich mitwirkt40.
Die beiden Juristen waren sich dann einig, dass das reformierte
Recht »sich bewahrt« habe Die im einzelnen dafür aufgeführten
Gründe brauchen hier nicht zu interessieren, da eine öffentliche
Diskussion häufig eher akzidentiell verlauft Aber die Übereinstimmung
zwischen einem prononciert sozialistisch-rechtspolitisch orientierten Juristen
einerseits und dem Mitglied des Zentralkomitees des Deutschen Katholiken,
dort zugleich seit 1975 Vorsitzender der Kommission für Ehe und Familie,
andererseits war eine solchermaßen überraschende Feststellung, dass einem kritischen Betrachter von rechtspolitischer Diskussion
und Rechtswirklichkeit geradezu Verwunderung überkam, weil einem die
Beurteilungskriterien für eine derartige Bewertung aus christlicher
Sicht fehlen. Aufgrund welcher wissenschaftlicher - das heißt hier
operationalisiert:
methodisch-systematisch erarbeiteter und intersubjektiv überprüfbarer—
Kriterien Juristen zu einer solchen Qualifikation des -Sich-Bewährthabens«
gelangen können, bleibt (zurückhaltend formuliert) einem Sozialwissenschaftler
schlicht verborgen Eine Erklärung hierfür mag in der in dieser
Studie dargelegten Problematik des Rechtspositivismus von lediglich formaler
Gesetzestext-Auslegung zu finden sei. Die derzeitige opportunistische Haltungder
Koalitionsmehrheit gegenüber der FDP-Minderheit könnte zu einer
weiteren Erklärung beitragen. Aber solche tatsächlichen Hintergründe
nicht genau zu erklären. Im Resultat begründen sie allerdings,
weshalb auch eine Regierung, deren Kanzler mit der Proklamation einer "geistig-moralischen
Erneuerung" zwecks Überwindung einer "geistig-politischen Krise" angetreten
ist, eben diese ihre eigenen Wertorientierungen rechtspolitisch nicht verfolgen
oder gar verwirklichen wird.
2. Die Meinungsbildung in den Kirchen
Auch die katholische Kirche (in ihrem amtskirchlichen Teil der Bischöfe und deren ständiger Konferenz sowie in ihrem laienchristlichen Teil des Zentralkommitees der Deutschen Katholiken) haben dieses rechtsnormative Problemfeld noch nicht genügend herausgestellt, geschweige denn aus der jetzigen Situation eigene rechtspolitische Konsequenzen gezogen. Zwar wird in bischöflichen Verlautbarungen die "geistige Umweltverschmutzung" unserer Zeit gegeißelt und macht sich das Zentralkommitee Sorgen hinsichtlich der Geschiedenen - Pastoral, der Frage der Seelsorge bei Wiederverheiratung und der Nöte der Alleinerziehenden Elternteile. Aber eine rechtsordnungs-grundsätzliche, ordnungspolitische- und daraus rechtspolitische Konsequenz ziehende Sachanalyse und sachgerechte Bewußtseinsbildung im deutschen Katholizismus, die der gesamtgesellschaftlichen Dimension des Problems gerecht würde, ist nicht erkennbar. In einer Öffentlichkeit, in der die Medien, die politische und sogar die wissenschaftliche Diskussion von den Familien-Gegnern beherrscht werden , kann es nicht genügen, wenn das Zentralkommitee mit einem sechs Zeilen langen Absatz an frühere Stellungnahmen erinnert, um dann in weiteren acht Zeilen die Neuregelung des Regierungsentwurfs hinsichtlich der (in der hier vorgelegten Studie in ihrer Rechtswirkung skeptisch diskutieren) Unterhaltsansprüche bei ehelichem Fehlverhalten zu begrüßen41. Wenn aber dann in 13 Schlußzeilen dieses knappen Abschnittes (gemessen an der sozialen und ordnungspolitischen Dimension des Problems) vom Zentralkommitee gegen den Regierungsentwurf auch noch mit dem Argument Bedenken erhoben werden, die zeitliche Unterhaltsbegrenzung würde auch den eine Ehezerrüttung nichtverursachenden Partner treffen, , so läßt dieser Einwand außer Betracht, dass es sich hierbei ausschließlich um Ehen von kurzer Dauer handeln wird, wobei Kindererziehung anspruchsbegründend berücksichtigt werden wird42. So können aber in der Folge mit Recht die parlamentarischen Gegner jeglicher Novellierung, die aus prinzipiellen Gründen dagegen sind, weil sie für die Beibehaltung rechtlicher Garantien und ökonomischer Privilegien für eheliche Verantwortungslosigkeit eintreten, nun in der Liste der den Entwurf ablehnenden Verbände auch noch die Kirchen (im Plural) aufzählen43 und damit diese als vermeintliche Kronzeugen selbst noch gegen einen solchen hinkenden Moralkompromiß ins Feld führen.
Was im deutschen Katholizismus nottut, ist eine prinzipien-orientierte
Offensive gegen dieses staatlich oktroyierte System, das mit rechtlichen
Mitteln Unmoral, Verantwortungslosigkeit und systematische Ehe- und Familienzerstörung
institutionalisiert, verhaltensmäßig stimuliert und ökonomisch
privilegiert.
Solche Vorgänge sowie das Schweigen der Deutschen Bischofskonferenz,
insbesondere aber deren Nichtpräsenz in den Medien, in denen vielmehr
eine ungezählt vielfache Verfälschungstendenz der wirklichen
(= empirisch wahren) Sachverhalte feststellbar ist44,
verdeutlichen, auf welchem einsamen - wohl eher: verlorenen - Posten selbst
im katholischen Raum diejenigen stehen, die die Wirkungssystematik der
Eherechtsreform von 1977 durchschaut haben und sie aus fundamental-ethischen,
verfassungs - und rechtsgrundsätzlichen sowie ordnungspolitischen
Gründen anprangern.
Im Bereich der protestantischen Kirchen hat die »Evangelische
Aktionsgemeinschaft für Familienfragen« in Bonn und haben manche
protestantische rechtspolitische Sprecher seit Beginn der Reformdiskussion
stets eine Haltung eingenommen, die das neue Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht
ausdrücklich begrüßt und es als eine moderne Sicherung
der ökonomischen, kulturellen und polnischen Position "der Frau«
ansieht. Zum 84er Entwurf jedoch hat die Evangelische Kirche Deutschlands
Zustimmung ausgesprochen und dabei bemängelt, »dass versäumt
wird. von Gesetzes wegen deutlichere Ordnungsmaßstäbe vorzugeben«.
Sie hebt sogar ausdrücklich hervor, »dass auch ein auf
dem Zerrüttungsprinzip beruhendes Scheidungsrecht im nachehelichen
Unterhaltsrecht nicht von Verantwortungslosigkeitserwägungen absehen
kann«. Hinsichtlich der Neufassung von § 1573, Abs. 5 BGB würde
die EKD zumindest eine eindeutige Klarstellung dazu erwarten, ob hierin
die Verantwortlichkeit für das Scheitern der Ehe als bedeutsam gewertet
werden soll (oder nicht). Auch zu anderen Einzelfragen des Regierungsentwurfes
verweisen die Kirchen auf systematische Unzulänglichkeiten und Regelungsbedarfe.
Bedeutsam erscheint dem Verfasser die Schlußfolgerung der EKD, dass die »unscharfe(n) Ordnungsmaßstäbe« im Scheidungsrecht
zu Rechtsunsicherheit im Eherecht (führen) und dass dadurch nicht
nur die Partner einer Ehe, sondern »auch Ehewillige (belastet)««
werden: Dem gilt es seitens des Gesetzgebers entgegenzuwirken, indem das
Gesetz von vornherein deutlichere Ordnungsmaßstäbe setzt«45.
Andererseits betrachten kirchliche Fachgliedschaften die Gesetzesabsichten
der jetzigen Koalition sogar als »familienpolitisch verhängnisvoll«.
Prau Margot von Renesse. Vizepräsidentin der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft
für Familienfragen, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer
Frauen, Scheidungsrichterin in Bochum, versteigt sich zu der skurrilen
Dialektik, diese Rechtsabsichten wären »ein Schritt zur Wegwerfehe«46.
3. Die Willensbildung bei Parteien und Verbänden
Sozialdemokratie und linksliberaler Flügel der FDP haben ohnehin die bisherigen Rechtspositionen beibehalten47. Die in der Bundesratsdebatte vom 7. Dezember 1984 durch die Senatoren Frau Dr. Leithäuser und Kahn und die Minister Dr. Haak und Görlach gehaltenen Reden bzw. zu Protokoll gegebenen Erklärungen ermangeln ebenso der gesicherten rechtstatsächlichen Grundlagen und des empirisch überprüfbaren Wissens über die tatsächlichen Auswirkungen des bisherigen Scheidungs- und Schcidungsfolgcnrechtes48 wie die in der Ersten Lesung am 14. März 1985 im Bundestag durch die Abgeordneten Stiegler und Frau Matthäus-Meier temperamentvoll vorgetragenen Argumente49. Allesamt basieren sie auf Schlußfolgerungen aus den Wirkungen des vor 1977 geltenden Scheidungsrechts und auf Vermutungen und rechtsdogmatischen Erwägungen über das seitherige und das zur Novellierung anstehende Recht. Die Rednerin der Grünen, Frau Schöbe, hat sogar schlicht die Relevanz der Einzelfalle bestritten und selbst das bestehende Scheidungsrecht als unzulänglich bewertet50, eine - in der treffenden Charakteristik des FDP - Fraktionsgeschäftsführers, Beckmann, gesprochen - »von rechtspolitischen Erkenntnissen kaum geprägte . . . reine Frauenhausideologie51. Die Freien Demokraten haben in ihrem linksliberalen Flügel noch immer eine rechtspolitische Orientierung, die in den philosophischen Prämissen des individual-eigenverantwortlichen und rechtsstaatlichen Liberalismus keine Grundlage für ein Rechtsverständnis hat, wie es in den siebziger Jahren zur damaligen Eherechtsreform der Regierungen Brandt/Scheel und Schmidt/Genscher führte. FDP und SPD haben seinerzeit eine Familienrechtsreform durchgeführt, in der die poiltik-programmatischen Kategorien des Sozialen und des Liberalen durch deren Zerrbilder und Pervertierungen des Sozialismus und der Libertinage ersetzt wurden. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben daher Korrekturen von Erheblichkeit anbringen müssen, die dann in einigen Punkten zu der Minimalkonsequenz der jetzigen Novellierung führten52.
Die Freien Demokraten tragen deshalb für die damalige Rechtsreform und deren sozialkulturelle, sozial - bzw. familal-ökonomische und sozio-politische Folgen, wie wir sie hier skizziert haben, nicht nur die politische Mitverantwortung, sondern nichts geringeres als eine (demokratie-ethische Mitschuld. Es stellt rechtsgrundsätzlich und ordnungspolitisch nicht nur eine Paradoxie, sondern geradezu eine intellektuelle Bewußtseinsspaltung dar, wenn dieselbe Partei sich in der Umweltschutzpolitik stark macht und dort für sich eine ordnungspolitische Vorreiterrolle beansprucht, aber im grundrechtlichen »Familienschutz«-Bereich eine die Familien zerstörende Rechtspolitik betreibt: Im Umweltschutzrecht gilt das Verursacherprinzip, das funktional und rechtsethisch ein Verantwortlichkeitsprinzip darstellt, in der Technikfolgen-Debatte wird das Prinzip der Sozialverträglichkeit) durch FDP und SPD gefordert. Aber hinsichtlich der familialen »Umwelt- der einzelnen Person werden das »Nicht-Verursacher-Prinzip« - nämlich das Zerrüttungsprinzip als Grundsalz der rechtlich folgenlosen Nichtverantwortlichkeit und der sozialen Verantwortungslosigkeit - sowie die Sozial - Verträglichkeit als rechtsgestaltende Grundsätze bedenkenlos und rücksichtslos eingeführt und sogar noch als rechtspolitischen »Fortschritt« gepriesen »Politischer Liberalismus« als politische Ausformung der Philosophie der individuellen Freiheit hat die Freiheit der Person zur philosophischen Kategorie; aber Freiheit ohne sozialbezügliche Bindung, ohne soziale Begrenzung und Verpflichtung ist schlichte Libertinage Daher stellen von ihren philosophischen - nämlich anthropologischen - Fundamenten her die seinerzeitige Rechtssystem - Reform und die seitherige Bremserwirkung der FDP gegen eine verantwortungs-ethische, sozialverträgliche und nicht zuletzt rechtsstaats- und demokratieverträgliche Korrektur dieses Rechtsbereichs nichts anderes dar als einen Prinzipienverrat am Ideengut und an der politischen Ethik des Liberalismus. - Darüber wird anderenorts noch zu reden sein.
Richterbund und Rechtsanwälte, die sich stets befürwortend für die derzeitige Systematik zu Wort melden, ziehen aus dem jetzigen Rechtssystem einen mehrfachen Vorteil; Richter haben es verfahrensmäßig »einfacher« als zuvor. Außerdem melden sich nur solche Richter-Funktionäre zu Wort, die ein ideologisches Interesse an dieser Art von Familien- und Eherecht haben, wie der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes. Leonardy, auf dem Saarbrücker FDP-Parteitag vom 24. Februar 1985. Anwälte - nicht zuletzt solche aus dein prononciert katholischen Raum argumentieren in derselben Weise: Jetzt brauche man nicht mehr soviel zu schreiben wie früher, schließlich sei die Anwaltskanzlei ja auch ein wirtschaftliches Unternehmen, wurde dem Verfasser bei seinen Recherchen bedeutet. Tatsächlich stellen die rd. 680 000 Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen, die jährlich bei den Familien- und Oberlandesgerichten anhängig sind und von rechnerisch 35 000 Rechtsanwälten vertreten werden, ja einen nicht zu unterschätzenden Einkommensstrom für die Anwälte, sozialstrukturell zudem einen ökonomischen Umverteilungsprozeß von Erheblichkeit dar. Die Gesamtzahl aller Verfahren wird von jeweils zwei Parteien mit jeweils zwei Rechtsanwaltskanzleien bestritten und verdoppelt sich somit auf 1,360 Millionen Vertretungsfälle in einem einzigen Jahre53.
Detaillierte Zahlen hierfür sind nicht erhältlich, doch erlauben die veröffentlichten Statistiken über den Mindestgebührenstreitwert in Familiensachen einige Schlußfolgerungen hinsichtlich der Tendenz: Im Bezugsjahr 1982 hatten 33,6% aller bei Amtsgerichten anhängigen Familiensachen einen Streitwert zwischen 6000 und 10 000 DM, der Hauptanteil der Verfahren lag mit einem Streitwert zwischen 10 000 und 50 000 DM bei 40,4% aller Fälle 54. Nach den Erkundigungen des Verfassers bei Scheidungs-Betroffenen, bei Anwälten sowie beim Bürgerbund gegen Scheidungsunrecht belaufen sich die Gesamtkosten eines Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesachen für einen der beiden Ehepartner mit gehobenen mittlerem Einkommen (Angestellter, Volksschullehrer) auf rd. 5 000 bis 10 000 DM. Multipliziert man mit diesem Faktor und legt man die Zahl von 120 000 Scheidungsfällen = 240 000 Prozeßparteien zugrunde, so ergibt sich eine (fast unrealistisch niedrige) Gesamtsumme von 600 Millionen DM jährlich, eher jedoch 1,2 Milliarden jährlich für alle Scheidungsfälle (einschließlich der Folgeverfahren) zusammengenommen
Bei solchem "Branchenumsatz ist das Eintreten für den Fortbestand dieser Rechts- und Einkommensquelle verständlich: Mindestens 20 000 DM jährlich, eher 30 000 DM, fließen dem einzelnen Anwalt an Gebühren aus Scheidungsfällen zu. Bei der ökonomischen Verelendung der Scheidungsbetroffenen zahlt der Steuerzahler einen erheblichen Teil der Gebühren: eine Million jährlich beim Familiengericht in Osnabrück55, Für Nordrhein-Westfalen wird eine jährliche Belastung des Justizhaushaltes von vierzig bis fünfzig Millionen erwartet56 - Die Allgemeinheit zahlt die Scheidungszeche mit Auf die Bundesrepublik hochgerechnet sind das 120 bis 150 Millionen Mark pro Jahr
Diese Trenddaten, selbst in ihrer vorsichtigen Reduzierung, signalisieren, welche außergewöhnliche Vermögensumwälzung. mit dem Scheidungs - und Ehezerfallsprozeß in der Bundesrepublik verbunden ist. Es ist nichts geringeres festzustellen, als dass eine disproportionale Vermögensübertragung von den vielen mittleren und einfacheren Arbeitseinkommen zu Bestverdienern der Rechtsanwälte stattfindet Wohl nicht in ihren Träumen halten sich die sozialpolitischen Dialektiker unter den radikalen Sozialismus-Ideologen eine solche feinsinnige Umverteilungs- und Ausbeutungs-Wirkung ausdenken können wie sie unser Rechtssystem nunmehr im verborgenen produziert.
Tatsächlich geraten - nach den Erkundigungen des Verfassers bei Scheidungsbetroffenen, bei Banken und Bausparkassen - die »kleinen« Eigenheim-Vermögen, die die Eheleute in oftmals jahrelanger und jahrzehntelanger Entbehrungszeit aufgebaut haben, radikal unter den Hammer, oder aber sie werden zu Schleuderpreisen verkauft. Ein Blick in die Immobilien-Anzeigen der regionalen Tageszeitungen zeigt diesen Sachverhalt auch dem Außenstehenden. Darüber hinaus jedoch landen - und Rechtsanwälte geben dies ungerührt - häufig sogar zynisch zu - nach der Scheidung oftmals beide Ehepartner beim Sozialamt, weil die Teilung eines Einkommens beide unter die Grenze der Sozialhilfesätze drückt. Die Erfahrung, dass in sozialen Systemen die Mathematikregeln außer Kraft gesetzt werden, weil l + l nicht 2 sind, sondern sich in kybernetisch synergistischer Weise in ihren Potentialen überproportional verstärken, kehrt sich im Falle der Teilung (2 :2) um: Nicht die Hälfte - wie es Politiker und Juristen schematisch glauben - kommt durch Teilung eines vorhandenen Ganzen heraus, sondern jeweils weitaus weniger. Wenn manche Politiker sich der7Cii über die »Neue Armut« aufreden, so müssen gerade sie nicht nur darauf hingewiesen, sondern vielmehr persönlich verantwortlich dafür gemacht werden, dass sie selbst durch eine die gesamte Gesellschaft (weil nämlich deren familiäre Basis) bedrohende Rechtssystematik diese neue Armut vorsätzlich und sehend mit verursacht haben. Vor allem den Sozialdemokraten ist dieses Ergebnis in ihr ideologisches Lehrbuch zu schreiben.
Keinem ehetreuen und familienwilligen Teil kann geholfen werden, wenn sein Partner Ehe und Familie - möglicherweise unter rechtswidriger Mitnahme der Kinder- zerstört. Er wird in einen unerbittlich vorandrehenden Zerfallsprozeß hereingezogen, aus dem es - abgesehen von dem nicht zu messenden menschlichen Leid - kein Entrinnen gibt. Die novellierte Version des Scheidungsrechts hat diese Dynamik erstmals sogar rechtsförmig zur Kenntnis genommen und ihr bereitwillig Rechnung getragen:
»Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt . . .«57.
Die Politiker und die Juristen haben dieses Volk wissentlich und vorsätzlich mit einer geradezu »automatischen" Familienzerstörung überzogen, wie sie selbst der Zweite Weltkrieg in diesem Ausmaße nicht produziert hat; sie haben in Friedenszeiten die Familien mit den Wirkungen eines Krieges überrollt.
Wer seinen Kindern wohl will, wird möglicherweise ihnen ernsthaft und eindringlich abraten, in der Bundesrepublik Deutschland eine förmliche Ehe nach staatlichem Recht einzugehen. Keine Partei wird den derzeitigen rechtlichen Zustand ändern: keine sieht das Problem, keine will prinzipielle und strukturelle Wandlungen. Die Ehe bleibt daher rechtlich eine unverbindliche und ungeschützte Sozialform - eine unter anderen. Wer sie eingeht, riskiert die Zerstörung seiner Lebensplanung durch den »Partner«, ist zeitlebens dessen Gutwilligkeit zum Zusammenhalt ausgesetzt, wird sich nicht und niemals gegen die Ingangsetzung des Automatismus der Verantwortungslosigkeit wehren können, wohl aber »n solchem Falle nur negative Konsequenzen in seelisch-personaler und ökonomisch-sozialer Hinsicht zu erleiden haben. Wer die Quälen und Schmerzen einer solchen Lebenswende durchlitten hat, wird verständlicherweise dazu neigen, eine rechtsförmige Ehe als Lebensgemeinschaft auch dann abzulehnen und der nachwachsenden Generation der Söhne und Töchter davon aus Liebe und Verantwortung dringlich abraten, wenn durch eine Nichtehe im rechtlichen Sinne auch die kirchliche Einsegnung und Trauung einer Lebensgemeinschaft (aus öffentlich-rechtlichen Gründen) unmöglich werden sollte.
Einrede gegen einen solchen Hinweis - etwa von kirchlicher Seite- hat für sich keine moralische Berechtigung, weil die Kirche selber dieses ehe- rechtliche und familienrechtliche Un-System akzeptiert, ohne auch nur mehr als nur geringfügige Anstrengungen zu seiner strukturell-qualitativen Reform zu machen. Würde die katholische Kirche nur einen Bruchteil ihrer Kraftanstrengungen, die sie begründeterweise für die Reform des § 218 StGB einsetzt, für diese familienrechtspolitische- hier behandelte- Fragestellung aufwenden, so würde sie gewiß an Glaubwürdigkeit in der Gesellschaft zurückgewinnen.
Bei seinen empirischen Erkundungen sind dem Verfasser zudem zahlreiche
Fälle praktizierender Christen beider Konfessionen begegnet, die sich
wegen der Eherechts- und Familienfragen von der Kirche abwenden. Kinder
von schuldlos Scheidungsbetroffenen - der Verfasser denkt an einen ehemaligen
beamteten Akademiker im Kirchendienst einer rheinischen Diözese -
sind voller Zorn aus der katholischen Kirche ausgetreten;
in Kassel hat eine große Geschiedenen - Gruppe nahezu geschlossen
die evangelische Kirche Hessens mit der Begründung verlassen, ihre
Kirche mache sich unglaubwürdig, wenn sie nichts gegen das Weiterbestehen
der jetzigen Rechtsregelung unternehme oder gar dafür eintrete.
dass die Zahl der Abtreibungen - entgegen den staatlich veröffentlichten
Ziffern - nunmehr in die Zone der 50% - Marke, bezogen auf die / Geburtenzahlen
von rd. 650 000 jährlich, gelangte, hat sicherlich nicht allein mit
dem Ehescheidungs - und Ehescheidungsfolgenrecht zu tun;
.aber diese Quoten, die individuelle (Nicht-) Bereitschaft zur Schwangerschaft
(gerade bei ungewollten Kindern) und das Rechtssystem stehen in einem Dreieckszusammenhange:
sie sind allesamt Resultate von Werten und Unwerten, die sich gegenseitig
bedingen und verstärken und die durch das Rechtssystem als solches
in ihrer Beständigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen jegliche
bessernde Reform gefeit werden. Wer als Kindesvater weiß, dass Kinderaufziehung innerhalb einer Familie ständig mit der rechtlich
begünstigten Bedrohung einer Familienzerstörung konfrontiert
ist, wird kaum Kinderzeugung und Kindererziehung als erstrebenswerten Lebensinhalt
begreifen und als junger Erwachsener und Heiratsfähiger möglicherweise
- werden Kinder in (vorehelicher) Lebensgemeinschaft gezeugt - die schwangere
Mutter zur Abtreibung zu bestimmen versuchen Diese Entwicklungen sind nicht
zu begrüßen, aber sie sind verständliche Reaktionen auf
eine veränderte rechtliche, soziale, politische und werthafte Umgestaltung
von Familie und Gesellschaft durch Staat und Politik Insgesamt stellen
sie eine sozial-psychisch erklärliche, ja rationale, Verhaltensveränderung
dar aufgrund einer ordnungspolitischen Umwälzung nicht nur der engeren
familialen, sondern der gesamten sozialen Umwelt.
So nimmt es kein Wunder, wenn die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften selbst dann als ständig wachsend wahrgenommen werden kann, wenn ihre statistische Ermittlung nun sehr schwierig ist. Die Anzahl dieser Lebensform wurde bereits für die Wende zu den achtziger Jahren auf knapp eine Million gemischt-ehelicher Lebensgemeinschaften von Jugendlichen und/oder Geschiedenen geschätzt58 Bei aller Unterschiedlichkeit der rechtlichen Merkmale gegenüber einer förmlichen Ehe59ist sie unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts materialiter nicht mehr wesentlich von einer Ehe unterschieden- Auch die Ehe ist — trotz der verbalen Leerformel von der lebenslänglichen Verpflichtung — vom ständigen und nicht zu verhindernden tatsächlichen Zerfall bedroht, sobald der eine Ehepartner risikolos ausbrechen will. In einer rechtlich jedoch nicht förmlich geschlossenen Lebensgemeinschaft, also in der Sozialform, die man früher das "Konkubinat" nannte, haben beide Partner das gleiche Lebensführungs - und Wirtschaftsrisiko. Nur gegenüber Kindern hat die rechtlich ledige, jedoch in einer festen Partnerschaft lebende Mutter das alleinige Sorgerecht, dem Vater gehört es aus verfassungsgrundsätzlicher Sicht nicht. Ader ihm wird es ja im Falle der Scheidung ohnehin in der Regel genommen, so dass sich auch dann kaum ein Unterschied zu einer förmlichen Ehe ergibt
5. Gesellschaftliche Perspektiven
Im Bereich der Familien als der wahrhaft gesellschaftlichen Basis hat sich nach Inkrafttreten des neuen Ehescheidungsrechtes von 1977 eine gewaltige Grundwoge der gesellschaftlichen Umwälzung entwickelt: Allein in den ersten drei Jahren dieses Jahrzehnts (1980-1982) wurden mit 324 225 Scheidungsfallen 650 000 Erwachsene und noch einmal 300 000 Kinder von diesen Vorgängen betroffen, also: eine Million Menschen in nur drei Jahren. Auch dann, wenn man zur rechnerischen Kontrolle das jüngst - erreichbare Globaldatum von 118 483 Ehescheidungen des Jahres 1982 zugrundelegt, umfaßt dieses Aggregat 236 966 Erwachsene und noch einmal 94 407 Kinder. Extrapoliert man die dadurch gewonnene Summe der 331 373 durch Scheidungsfalle pro Jahr betroffenen Personen auf den Zeitraum von nur drei Legislaturperioden des Bundestages, also auf die Spanne von nicht einmal einer halben Generation (die sogenannte »Ära Adenauer« dauerte 14, die »Sozial-Liberale Koalition« 13 Jahre), so werden in 12 Jahren fast vier Millionen Menschen von Scheidungsvorgängen betroffen sein. In erfahrbare Bezugsgrößen übertragen, besagen diese Daten: Die gesamte Bevölkerung von Schleswig-Holstein und Hamburg oder von Rheinland-Pfalz und dem Saarland, jeweils zusammengenommen, würden in 12 bis 14 Jahren, halb Bayern würde in 15 Jahren ausschließlich aus geschiedenen Eltern und ihren Scheidungswaisen bestehen, wollte man in der Bundesrepublik hypothetisch diese Familien in geschlossenen Regionen zusammenführen.
Von den dann rd. 1,2 Millionen Scheidungswaisen (aus 13 Prozeßjahren) werden nicht nur Zehntausende, sondern wohl Hunderttausende in ihren vormaligen zerfallenen Familien die Lebenserfahrung gemacht haben, dass man unter der Herrschaft dieses Familien-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts nicht recht, sondern unrecht tun muß, um materielle Eigenvorteile zu gewinnen, und dass es umgekehrt töricht wäre, sich an »für Ehe und Familie grundlegend(en) Lebensprinzipien« zu orientieren, wie "Liebe, Treue und Vertrauen", wie Bundeskanzler Dr. Kohl meint Die bittere Lebenserfahrung lautet vielmehr: durch ehetreues" Verhalten kann man in diesem Lande nur Schaden nehmen, - und nicht etwa nur materiell, sondern nicht zuletzt auch geistig und seelisch an seiner ganzen Person.
Von der staatlich verursachten, tiefen menschlichen Not, von dem zugunsten ehezerstörender und familienvernichtender »Partner« durch Politiker und Richter bewirkten Leid, das niemals mehr zu lindern sein wird, von den Tränen der Kinder und der Verzweifelten, der Getäuschten und Betrogenen, die zugunsten »der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien . . zum Spielball und Opfer des ... Zeitgeistes« gemacht worden sind (Zeidler), konnte in dieser Studie gar keine Rede sein ***.
***Stand der redaktionellen Abschlußbearbeitung: 31 März 1985
Der Verfasser, Jahrgang 1934, Studium der Philosophie, Germanistik. Geschichte und Politik, Dr. phil. (Universität Freiburg in der Schweiz). Erstes und Zweites Staatsexamen für das Höhere Lehramt (Bonn), lehrt seit seiner Habilitation in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln das Fach Politische Wissenschaft als Privatdozent. Hauptberuflich vertritt er als Professor an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen - Abteilung Köln - die Lehrgebiete Politikwissenschaft einschließlich Sozialpolitik« sowie »Empirische Sozialforschung«. - Zahlreiche Publikationen zur Philosophie und Theorie der Demokratie, zur Parteien -, Wahl- und Verfassungspolitik der Bundesrepublik, Großbritanniens und parlamentarischer Systeme im Commonwealth sowie zum Zusammenhang von Demokratie - Umweltprotest - Technikakzeptanz. Sachverständigenmitarbeit zuletzt für »Vietnam-Büro« / UNHCR (Vietnam-Flüchtlinge), Bund Katholischer Unternehmer (Familienpolitik/Rentenreform), 1985 auch für diese Fragen als Sachverständiger berufen in den Bundesfachausschuß für Soziales. Jugend, Familie und Gesundheit der F. D. P.