Zentralblatt für
Jugendrecht

Jugend und Familie - Jugendhilfe - Jugendgerichtshilfe
84. Jahrgang Heft 7/8/97 Seiten 235 - 249

Wera Fischer, Sozialarbeiterin und Mediatorin, Institut für Familienmediation, 74889 Sinsheim

Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht ( * )

- Ein Plädoyer für mehr Kindorientiertheit bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung -

 

1. Kindeswohl aus psychosozialer Sicht
2. Zwei Gute Elternbeziehungen als Lösungskonzept zur Sicherung der Kindeswohls
2.1. Faktor Zeit
2.1.1. Abstand zwischen den Kontakten
2.1.2. Dauer des Kontakts
2.2. Alltagsbezug
2.3. Räumliche Nähe als Einflussfaktor
2.4. Die Beziehung der Eltern als Einflussfaktor auf die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil
3. Kindeswohl und das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge
4. Umsetzung von Kindeswohl in der Realität
5. Handlungskonsequenzen für die Scheidungsprofessionen
6. Kindeswohl und die Aufgabe der Jugendhilfe
7. Kindeswohl und Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gericht
7.1. Probleme lösen, anstatt konservieren
7.2. Befriedung der Eltern durch Schutz der zweiten Elternbeziehung
7.3. Förderung der Beteiligung an der Elternverantwortung anstatt Ausgrenzung
7.4. Förderung der Elternallianz durch Vermeidung von Konkurrenz
7.5. Vielfalt der Hilfsangebote erhalten, anstatt begrenzen
7.6. Effizienz des Beratungsangebots steigern, anstatt unterlaufen
Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis


 

1. Kindeswohl aus psychosozialer Sicht

In der Debatte um die Kindschaftsrechtsreform spielt in Verbindung mit dem gemeinsamen Sorgerecht der Begriff "Kindeswohl" eine zentrale Rolle.

"Das Wohl des Kindes muss im Mittelpunkt stehen" (1), so wird der Justizminister zitiert. Doch bis heute ist unter juristischen Fachleuten immer noch unklar, was das Wohl des Kindes sein soll, wenn sich dessen Eltern trennen.

Das zeigt sich u.a. in der von Herrn Willutzki, dem Präsidenten des Deutschen Familiengerichtstags im September 1996 auf einer Tagung zum gemeinsamen Sorgerecht in Freiburg gemachten Äusserung, dass er denjenigen für den Nobelpreis vorschlagen werde, der ihm eine brauchbare Definition für diesen unbestimmten Rechtsbegriff liefere.

Aus psychosozialer Sicht ist die Frage nach dem Wohl des Kindes längst beantwortet.

Ergebnis der (Familien)Entwicklungspsychologie ist, dass der Vater eine ebenso zentrale Rolle für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hat, wie die Mutter und dass es deshalb keinen wichtigeren oder weniger wichtigen Elternteil für die kindliche Entwicklung gibt (2,3,4).

Aus diesem Bereich kommt auch die Erkenntnis dass das Kind, das Vertrauen in die lebenslange Dauer beider Elternbeziehungen braucht, um die im Lauf der Entwicklung notwendig werdenden Ablösungsschritte vollziehen zu können. Fehlt eine zweite sicherheitgebende Elternbeziehung, dann besteht die Gefahr der Entwicklung übermässiger Trennungsangst, was zur Beeinträchtigung der Fähigkeit führt, reife gefühlsmässige Bindungen einzugehen und aufrecht zu erhalten. (5)

Die Bindungsforschung hat als wesentliche Erkenntnis erbracht, dass Kinder in der Regel Bindungen zu beiden Eltern entwickeln, auch dann, wenn wähhrend der Ehezeit die Betreuung und Versorgung überwiegend durch einen Elternteil sichergestellt wurde (Ainsworth).

Resultat der Familienforschung ist, dass sich Kinder (insbesondere Jungen) starke Väter wünschen. Aus der Behandlung von Beziehungsstörungen ist bekannt: Das klassische Elternpaar von psychosomatisch erkrankten Kindern ist eine überfürsorgliche und vom Kind als übermächtig erlebte Mutter und ein schwacher, für das Kind kaum erfahrbarer und emotional nicht erreichbarer Vater (6).

Die Stieffamilienforschung hat ergeben, dass das Kind in der Lage ist mehrere gute Beziehungen nebeneinander zu haben. Problematisch wird es, wenn das Kind zugunsten einer neuen Beziehung auf eine bereits bestehende gewachsene Beziehung verzichten soll und die Familie versucht gegen ihre Vergangenheit, anstatt mit ihr zu leben. Nur wenn sie den zweiten Elternteil einschliesst, kann sie eine funktionelle Familieneinheit bilden (7,8,9).

Erkennnis aus der Adoptionsforschung ist, dass Elternbeziehungen auch für Adoptionskinder einzigartige Beziehungen sind, die durch andere Beziehungen zwar ergänzt aber niemals ersetzt werden können. Im Adoptionsbereich sind deshalb Bestrebungen in Gang gekommen die Inkognito-Adoption durch eine offene Adoption (10) zu ersetzen, indem das Nebeneinander von neuer und alter Familie angstrebt wird.

Die Scheidungsforschung weist insbesondere auf die negativen Konsequenzen für das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen hin, wenn auf Lebenszeit angelegte Liebesbeziehungen abbrechen (11,12).

Die Folgen unzureichender oder fehlender Vaterschaft werden als Einschränkungen in der Identitäts- und Selbstwertentwicklung, in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit und in der Leistungsfähigkeit der Kinder beschrieben (13).

Alle diese Faktoren sind geeignet, die Lebensqualität der betroffenen Kinder und deren Fähigkeit zur Lebensbewältigung ganz erheblich zu beeinträchtigen. Wir wissen, dass mangelndes Selbstwertgefühl, geringes Selbstvertrauen, Probleme in der Beziehungsfähigkeit und damit verbundene Ablösungsprobleme aus dem Elternhaus, das Leben der erwachsen gewordenen Kinder beeinträchtigt aber auch zu Kontaktschwierigkeiten unter Gleichaltrigen und zu sozialer Isolation führen kann.

Gleichzeitig sind es die Faktoren, die den Hintergrund für Gewalt (gegen sich selbst und gegen andere), Sektenmitgliedschaft, Alkohol- und Drogenproblemen bilden.

Aufgrund dieser Erkenntnisse verfügen wir heute über Wissen, was Kindern, deren Eltern sich trennen, helfen kann: Es ist die Aufrechterhaltung zweier, in ihrer Beziehungsqualität möglichst unbeeinträchtigt gebliebene Elternbeziehungen, die dem Kind Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung ersparen.

Kindeswohl im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung heisst demnach, die Situation "getrennt lebende Eltern" so zu gestalten, dass dem Kind beide Elternbeziehungen in ihrem Wesen als Eltern-Kind-Verhältnis erhalten bleiben, anstatt eine Elternbeziehung und eine Besuchsbeziehung zu kreieren.

In den meisten Familien entsteht nach der Scheidung eine Situation, in der die Kinder den 2. ausserhalb lebenden Elternteil nur noch wenige Tage im Monat sehen, die Beziehung zum 2. Elternteil sowohl zeitliche als auch qualitative Einschränkungen erfährt. Meist ist es die Vater-Kind-Beziehung, die davon betroffen ist.

Als gerichtlicher Orientierungsrahmen gilt: der 2.Elternteil kann sein Kind jedes 2. Wochenende sehen und die Hälfte der Ferien mit ihm verbringen. Das wird in der Regel für ausreichend gehalten für die Beziehungspflege mit dem 2. Elternteil.

Übersehen wird: man mutet Kindern etwas zu, wozu die meisten Erwachsenen nicht in der Lage sind. Denn die wenigsten Erwachsenen können auf der Basis eines so eingeschränkten Kontakts auf Dauer eine intensive von emotionaler Nähe geprägte Partnerschaft aufrecht erhalten.

Für das Kind entsteht deshalb in den allermeisten Fällen eine Situation, in der es über eine gute (nicht selten eine überenge) Beziehung zu einem Elternteil und eine nur noch schwach ausgebildete 2. Elternbeziehung verfügt.

Aussagen über Scheidungsfolgen für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder sind deshalb in erster Linie Aussagen darüber, welche Einschränkungen Kinder erleiden, wenn die Funktionstüchtigkeit des Beziehungsdreiecks (Triade) zwischen Vater-Mutter-Kind verloren geht.

 

Mutter - Vater - Kind - Triade

Entwicklungsbeeinträchtigungen erfahren Kinder demnach nicht durch die Scheidung der Eltern, sondern dadurch dass sich die Beziehungsqualität zu einem Elternteil verschlechtert.

Die Erkenntnis, dass nicht die Scheidung das krankmachende Ereignis ist, ist von grosser Bedeutung, weil sie erlaubt, anders mit der Schuldfrage und elterlicher Verantwortung umzugehen. Eltern muten dann nicht deshalb ihren Kindern Entwicklungsbeeinträchtigungen zu, weil sie sich entscheiden künftig getrennte Wege zu gehen. Sie muten ihnen dann Entwicklungsbeeinträchtigungen zu, wenn sie nicht bereit sind, trotzt Scheidung die entwicklungsnotwendigen Voraussetzungen für die Kinder zu schaffen. Das macht es notwendig, dass Eltern (und Scheidungsbegleiter) sich der Frage stellen: was ist notwendig um dem Kind neben der guten Beziehung zum Wohnelternteil (meist die zur Mutter) auch eine gute Bezie- hung zum 2.ausserhalb lebenden Elternteil (meist die zum Vater) zu sichern.

2. Zwei gute Elternbeziehungen als Lösungskonzept zur Sicherung des Kindeswohls

Soll dem Kind eine gute von emotionaler Nähe geprägte 2. Elternbeziehung erhalten bleiben, dann erfordert das von den Eltern: der, der überwiegend mit dem Kind zusammenlebt, muss Raum schaffen, damit auch der 2. Elternteil als Vater/Mutter verantwortlich am Leben seines Kindes teilnehmen kann. Der andere, ausserhalb lebende Elternteil muss sich in ausreichendem Masse zur Verfügung stellen - was etwas gründsätzlich anderes ist, als eine Elternbeziehung und eine Besuchsbeziehung zu kreieren.

 

4 Faktoren spielen dabei eine Rolle

2.1. Faktor Zeit

Zeit ist ein wichtiger Faktor, damit der ausserhalb lebende Elternteil die Kontakte so gestalten kann, dass die Bedeutung und die Qualität der Beziehung erhalten bleibt.

Zwei Aspekte gilt es zu beachten

a. Die Regelungen müssen dem Zeitempfinden des Kindes Rechnung tragen (Abstand zwischen den Kontakten)
b. Jeder Elternteil muss Gelegenheit haben, eine längere Zeitspanne mit dem Kind zu verbringen (Dauer der Kontakte)

2.1.1. Abstand zwischen den Kontakten

Die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Schätzung von Zeit wird erst im Laufe der Entwicklung erworben und mit zunehmendem Alter erweitert und gefestigt (14).

Um dem Zeitempfinden des Kindes Rechnung zu tragen, gilt generell: je jünger das Kind, desto häufiger bedarf es der Kontakte mit dem anderen Elternteil. Für ganz kleine Kinder sind Kontakte zum anderen Elternteil von 2-3 Stunden Dauer im Abstand von bis 4 Tagen vorteilhafter als ein ganztägiger Besuch im Abstand von 2 Wochen.

Sind die Abstände zwischen den Kontakten zu gross, wird das Kind immer wieder der Ungewissheit ausgesetzt, ob es den 2.Elternteil wiedersehen wird. Zu grosse Zeitabstände beeinträchtigen deshalb die Entwicklung oder Aufrechterhaltung einer vertrauensvollen Beziehung zum anderen Elternteil.

Auch ganz kleine Kinder brauchen die Gelegenheit eine gute Beziehung zum zweiten Elternteil aufzubauen. Meist wird jedoch argumentiert, häufige Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil gefährden die Kontinuität und Stabilität der Beziehung zum Wohn-Elternteil. Dabei wird aber übersehen, Kontinuität und Stabilität ergibt sich für das Kind aus der Sicherheit beider Elternbeziehungen.

Auch die notwendige Entwicklung von Routine, auf die besonders das kleine Kind angewiesen ist ( z.B. was die Essens-/Schlafenszeiten und die damit verbundenen Rituale betrifft ), beschränkt sich nicht notwendigerweise auf eine Elternperson.

Mit zunehmendem Alter werden für die Kinder Freunde und Aktivitäten ausserhalb der Familie wichtiger, als Kontakte zu den Eltern. Die Kontakte zum 2. Elternteil brauchen deshalb oft Flexibilität als Basis, obgleich wichtig bleibt, die Kontakte regelmässig zu haben (15).

Für Eltern und Scheidungsbegleiter gilt es deshalb zu beachten: Eine tragfähige und für das Kind befriedigende Elternbeziehung zu zwei separat wohnenden Eltern aufrechtzuerhalten ist aufwendiger, als wenn diese zusammenleben.

Wenn sich das Kind beim 2.Elternteil aufhält, kann es nicht gleichzeitig mit Freunden und Gleichaltrigen zusammen sein. Man muss deshalb auf ein ausgewogenes Verhältnis achten, was die Beziehungspflege zu beiden Eltern betrifft und die Bedürfnisse des Kindes nach Kontakt mit Gleichaltrigen.

2.1.2. Dauer des Kontakts

Gute vertrauensvolle Beziehungen zu beiden Eltern zu haben, setzt voraus, dass das Kind die Gelegenheit erhält mit jedem Elternteil eine längere Zeitspanne zusammen zu sein.

Die Auswertung vorliegender Forschungsarbeiten durch das Children Right Council in Washington DC führte zu der Feststellung, dass für die Beibehaltung einer lebendigen Beziehung zu dem Elternteil, mit dem das Kind nicht ständig zusammenlebt, notwendig ist, dass das Kind etwa ein Drittel der Jahreszeit (ca.120 Tage) mit ihm verbringt (16).

Der Möglichkeit des Übernachtens wird für die Ausbildung von Vertrauen in die Beziehung eine wichtige Funktion zugeschrieben (17,18).

Untersuchungen von Maccoby u. Mnookin (19) haben ergeben, dass für die Qualität der Beziehung, aber auch für die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und 2.Elternteil eine entscheidende Rolle spielt, ob für das Kind von Anfang an Übernachtungsmöglichkeiten auch beim anderen Elternteil geschaffen worden sind.

Sie stellten fest, dass Kinder, die zunächst von den Eltern nicht für fähig gehalten wurden, auch beim anderen Elternteil zu schlafen, auch später, wenn Kinder allgemein in der Lage sind sich längere Zeit alleine in fremder Umgebung aufzuhalten, nicht beim 2.Elternteil übernachteten.

Ihre Untersuchungen ergaben auch, dass Kinder die von Anfang an beim Vater schliefen, diese Gewohnheiten auch dann beibehielten, wenn üblicherweise angenommen wurde, dass die Kinder aufgrund ihres Alters (Teenager) Übernachtungen beim zweiten Elternteil ablehnen.

Maccoby und Mnookin fassten das von ihnen gefundene Ergebnis mit den Worten zusammen
"Kinder, die von Anfang an beim Vater übernachteten behielten dieses Arrangement bei, auch dann wenn sie ins Teenager Alter kamen; die Kontakte zwischen Kind und 2.Elternteil blieben eher auf der Strecke, wenn keine Übernachtungen stattfanden (20).

2.2. Faktor Alltagsbezug

Neben dem rein zeitlichen Aspekt wird für die Beziehungsqualität für entscheidend gehalten, dass die Beziehung des Kindes mit dem 2.Elternteil über "Zoo-Kino-Pizza-Treffen" (21) hinausgeht und das Kind die Möglichkeit hat ein Stück Alltag mit dem 2. Elternteil zu leben. Alltag ist dann am ehesten möglich, wenn Kind und 2.Elternteil eine längere Zeitspanne zusammen sind und der andere Elternteil auch in der dazwischen liegenden Zeit an wichtigen Ereignissen und Aktivitäten des Kindes teilnimmt.

Alltagsbezug lässt "Normalität" in die Beziehung von Kind und ausserhalb lebendem Elternteil einkehren. Erst auf der Basis dieser Normalität sind auch Auseinandersetzungen möglich, die wesentlich zur Beziehung zwischen Elternteil und Kind dazugehören (22).

2.3. Räumliche Nähe

Als weiterer wichtiger Indikator für befriedigende Kontakte zwischen Kind und 2.Elternteil wird die Entfernung zwischen den beiden Haushalten eingeschätzt.

Untersuchungen haben ergeben, je grösser die räumliche Distanz ist, desto kürzer sind die Besuche und desto seltener finden sie statt und umso weniger ist auch die Verbundenheit mit dem Kind (23).

Das macht es wichtig, dass Eltern und Fachleute beachten: Alltagsbezug wird erleichtert durch räumliche Nähe der 2 Elternhaushalte.

Räumliche Nähe erleichtert es den Eltern flexible, ihren Bedürfnissen angepasste Regelungen zu treffen und fördert die Verbundenheit beider Eltern mit dem Kind, weil gelegentliche Treffen eher möglich sind, ebenso die Teilnahme an Ereignissen, die im Leben des Kindes eine Rolle spielen.

2.4. Die Beziehung der Eltern zueinander

Der vierte Faktor, der als Einflussgrösse auf die Beziehung des Kindes zum 2. Elternteil bekannt ist, ist die Beziehung der Eltern zueinander.

Beziehung der Eltern als Einflussgrösse auf die Beziehung des Kindes zum zweiten Elternteil

Untersuchungen von Carole Brown weisen darauf hin, dass die Zahl der Kontakte zwischen Kind und 2.Elternteil korreliert mit der Zahl der Kontakte der Eltern untereinander (24).

Frau Napp-Peters stellte in ihrer 1985 vorgelegten Untersuchung (25) fest, dass es die Art der Elternbeziehung ist, was die Beziehung des Kindes zum ausserhalb lebenden Elternteil bestimmt.

 

gehen die Eltern wohlwollend miteinander um bezeichnen auch 63% der Kinder ihre Beziehung zum 2. Elternteil als eng und herzlich
gehen sich die Eltern aus dem Weg, vermeiden die Kontakte zueinander, tauschen notwendige Informationen über die Kinder aus dann beschreiben nur noch 38 % der Kinder ihre Beziehung zum 2. Elternteil als eng und herzlich
lehnten die Eltern den Kontakt zueinander ab dann empfanden nur noch 5 % der Kinder ihre Beziehung zum 2. Elternteil als zufriedenstellend für sich selbst

In ihrer jüngsten, 1995 vorgelegten Untersuchung (26), hat Frau Napp-Peters den Einfluss der sich in der Nachscheidungssituation herausbildenden Familienatmosphäre auf die Qualität der Beziehung des Kindes zum 2. Elternteil untersucht.

Die von ihr untersuchten Familien hat sie unterschieden, in

Die in der integrativen Familie herrschende Atmosphäre beschreibt sie: Die Eltern betrachten den 2. Elternteil auch weiterhin als zur Familie gehörend, tauschten sich über die Belange des Kindes aus, sahen sich auch gelegentlich bei Familienangelegenheiten (wie Geburtstage, Veranstaltungen an denen die Kinder beteiligt waren) und besprachen Fragen, die die Kinder betrafen (wie z.B. welche Ausbildung das Kind machen soll, welche Schule das Kind besuchen soll).

Die Atmosphäre der ausgrenzenden Familie umschrieb sie folgendermassen: Die Eltern betrachteten den 2. Elternteil als nicht mehr zur Familie gehörend, hatten keinerlei Kontakt mehr zueinander oder lehnten diesen sogar ab; es wurde nicht mehr über den ausserhalb lebenden Elternteil gesprochen, höchstens in abwertender Weise.

Die untersuchten Familienkategorien unterschieden sich also darin, dass sich in der 1. Kategorie nach der Scheidung eine Elternbeziehung herausgebildet hatte, in der 2. aber nicht.

 

(Elternbeziehung)

Kategorie 1: integrierende Familie

( fehlende Elternbeziehung)

Kategorie 2: ausgrenzende Familie

War der 2. Elternteil in die Elternverantwortung einbezogen worden, war es in keinem einzigen Fall zum Kontaktabbruch zwischen Kind und ausserhalb lebendem Elternteil gekommen und es bestand zwischen Kind und 2. Elternteil eine enge, herzliche Beziehung.

Das Fazit dieser Untersuchung ist, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zum 2. Elternteil aber auch die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung im Wesentlichen davon abhängt, ob es den Eltern gelingt eine Elternbeziehung zu entwickeln, die es jedem Partner erlaubt, elterliche Aktivitäten auszuüben und verantwortlich am Leben des Kindes teilzunehmen (27).

Ähnliche Ergebnisse brachten die Untersuchungen von Constanze Ahrons (28).

Sie hat festgestellt, dass Väter, die weiterhin engen Kontakt zu ihren Kindern pflegten, eine bessere Beziehung zu ihren Frauen hatten, als diejenigen Väter, die nur noch minimalen oder keinen Kontakt mehr zu ihrer Ex-Partnerin hatten (29) und dass der Kontakt zwischen den Eltern dort, wo die Väter kein Sorgerecht hatten, erheblich zurückgegangen war. Die meisten Eltern hatten sich darauf verlegt überhaupt keinen Kontakt mehr miteinander zu pflegen. Da wo der Kontakt zwischen den Eltern zurückgegegangen war, war auch der Kontakt der Väter zu den Kindern erheblich zurückgegangen. Viele Väter hatten ihre Kinder überhaupt nicht mehr oder nur einmal in den vergangenen 6 Monaten gesehen (30).

Fasst man diese Untersuchungsergebnisse zusammen, dann ergibt sich folgende Schlussfolgerung:
Je weniger die Eltern bereit waren zu akzeptieren, dass ihre Beziehung aufgrund der Scheidung nicht beendet ist, sondern sich fortsetzt, umso weniger konnte der 2. Elternteil elterliche Aktivitäten entwickeln, umso unbefriedigender verlief die Beziehung zwischen Kind und 2. Elternteil und um so höher war die Wahrscheinlichkeit des Kontaktabbruchs.

Diese Erkenntnis steht im Widerspruch zum Konzept der alleinigen elterlichen Sorge, das vorsieht künftig ohne den anderen Elternteil zu entscheiden.

3. Kindeswohl und das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge - das Recht eines Elternteils für das Kind allein zu sorgen, es zu beaufsichtigen und über seine Belange alleine zu entscheiden - die Interessen des Kindes auf enge Beziehung zu beiden Eltern in aller Regel nicht sichern kann.

Beide Elternteile müssen involviert bleiben um ihrer Bedeutung für die kindliche Entwicklung gerecht zu werden. Vater und Mutter müssen miteinander in Kontakt bleiben und den Dialog suchen, anstatt ihn abzubrechen um ihrer ihrer Verantwortung den Kindern gegenüber gerecht zu werden.

Verantwortliches Elternverhalten erfordert

(Denn die Beendigung der Partnerschaft befreit die Eltern eben nicht davon, weiterhin im Interesse ihrer Kinder Kompromisse zu schliessen, was beispielsweise die Zeitenaufteilung und die Beteiligung des anderen Elternteils an der Elternverantwortung und die räuml. Nähe der Elternhaushalte betrifft).

Insoweit ist die alleinige elterliche Sorge geeignet, falsche Vorstellungen bei den Eltern zu wecken bzw. zu stabilisieren.

Die Rechtsform alleinige elterliche Sorge ist geeignet, den Eltern zu suggerieren, sie könnten das vor ihnen liegende Problem durch Ausweichen anstatt durch Begegnung lösen und führt die Eltern dadurch in eine Sackgasse (31).

Dies gilt insbesondere deshalb, weil in der Regel Ausgrenzungstendenzen aus der Elternverantwortung zum Antrag auf übertragung der alleinigen elterlichen Sorge führen.

Wenn Väter oder Mütter diese Rechtsform beantragen, dann tun sie es meist deshalb

Das alles sind aber Elterninteressen und haben mit den Kindesinteressen nichts zu tun. Sie resultieren in der Regel aus dem Bedürfnis des Elternteils nach Abstand/Abgrenzung gegenüber dem früheren Ehepartner. Diese Bedürfnisse resultieren damit aus der Paarebene, die der Elternteil auf die Elternebene ausdehnt, was dazu führt, dass er die Bedürfnisse des Kindes nach einem sich einmischenden zweiten Elternteil nicht wahrnehmen kann.

Das macht aber auch ein weitverbreitetes Missverständnis sichtbar: Die alleinige elterliche Sorge stellt nicht geringere Anforderungen an einen Elternteil als die gemeinsame elterliche Sorge - wie immer wieder argumentiert wird - sondern höhere. Denn der alleinsorgeberechtigte Elternteil müsste - soll sie im Sinne des Kindeswohls funktionieren - bereits in der Lage sein, Paar- und Elternebene klar von einander zu trennen.

4. Kindeswohl und Realität

Der Erkenntnis aus der Scheidungsforschung, dass für die Qualität der Beziehung des Kindes zum zweiten Elternteil als auch für deren (Fort)Bestand wesentliches Kriterium ist, dass die Beziehung zwischen den Eltern aufrechterhalten wird, steht die Tatsache gegenüber, dass es in über 80% der Scheidungen zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil kommt (32), ein Konzept das vorsieht, den anderen Elternteil an den Entscheidungen, die das gemeinsame Kind betreffen künftig nicht mehr zu beteiligen.

Untersuchungsergebnisse weissen darauf hin, dass der Anteil der Familien, die versuchen den anderen Elternteil auch weiterhin am Leben der Kinder teilhaben zu lassen, indem die Ex-Partner ihre Elternbeziehung nach der Scheidung aufrechterhalten, lediglich 20% beträgt (33,34).

In den restlichen Familien (80%) entspricht die Rolle des 2.Elternteils anschliessend eher der eines Besuchers, den man weder an den elterlichen Aktivitäten beteiligte noch sich mit ihm über die Belange des gemeinsamen Kindes austauscht.

Die Integration des 2.Elternteils in die Elternverantwortung ist eher die Ausnahme als die Regel.

Eine Untersuchung über die psychosoziale Situation nichtsorgeberechtigter Väter (34) führte zu folgendem Ergebnis:

Nur 19% der Männer erlebten die Beziehung zur Mutter ihrer Kinder als kooperativ wogegen 63% der Väter sich als aus dem Leben des Kindes ausgegrenzt fühlten.

Obwohl mehr als 2 Drittel (67%) der ausserhalb lebenden Elternteile im Nahbereich wohnten (weniger als 100 km vom Kind entfernt), nahmen 3/4 aller befragten Väter an wichtigen Ereignissen im Leben der Kinder wie Einschulung, Kindergeburtstag, andere Familienfeste nicht teil.

Von den befragten Vätern gaben an

Die ausgeschlossenen Elternteile sahen sich dabei als "Opfer"

Das Fazit, das die Verfasser aus ihrer Untersuchung ziehen, ist: Der Versuch, den Vater aus dem Leben des Kindes hinauszudrängen, wurde deutlich. Der Ausschluss aus Ereignissen an dem die anderen Familienmitglieder teilnahmen, gaben dem Vater zu verstehen, dass er nicht mehr dazugehöre.

Nach einer Untersuchung von Michael Segell (35) betrug der prozentuale Anteil von Vätern, die mehr Kontakt zu ihren Kindern wünschten 40 %. Der prozentuale Anteil der Mütter, die nicht wünschten dass ihr Ex-Ehemann, stärker an der Elternverantwortung beteiligt wurden, betrug 80%.

Eine Befragung von Vätern und Kindern (36) führte zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der interviewten Kinder sich wünschten mehr mit dem zweiten Elternteil zusammensein zu können. 92% der Väter sagten aus, sie hätten gerne mehr Kontakt zu ihren Kindern und wären gerne mehr ins Leben des Kindes integriert.

Die erwähnten Untersuchungen sind Hinweise darauf, dass nicht nur 80% der Scheidungsfamilien die alleinige elterliche Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragen, sondern dieses Konzept auch leben und es beibehalten. Deshalb stimmt die Aussage (u.a.Wiesner, 7) nicht, die Rechtsform spiele für die Ausgestaltung der Elternverantwortung keine Rolle.

Die praktische Relevanz für den Familienalltag ist darin zu sehen, dass es ins Ermessen des Sorgeberechtigten fällt, inwieweit er den anderen Elternteil bei den Entscheidungen, die das Kind betreffen, miteinbezieht und wieviel Raum er dem zweiten Elternteil für dessen Elternschaft lässt (Teilnahme an wichtigen Ereignissen, Zugang zu wichtigen Informationen). Das ist es letztendlich, was über die künftige Beziehungsqualität zwischen Kind und anderen Elternteil entscheidet: Besucher oder Elternteil.

Das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge schützt lediglich die Beziehung des Kindes zum ausserhalb lebenden Elternteil als Besuchselternteil, nicht jedoch die Aufrechterhaltung seiner Elternfunktion (38).

Die Eltern stehen sich danach als ungleiche Partner gegenüber. (Jopt spricht in diesem Zusammenhang von einer Infantilisierung der Elternbeziehung,39). Die Verhandlungen zwischen ihnen sind immer dann zum Scheitern verurteilt, wenn der sorgeberechtigte Elternteil die durch das Gericht erhaltende Macht tatsächlich gegen den anderen Elternteil nutzt (40).

sind häufig anzutreffende Haltungen in Familien in der Nachscheidungssituation.

Die alleinige elterliche Sorge führt den zwischen den Eltern notwendigen Verhandlungsprozess deshalb zu oft in eine Sackgasse: Die Eltern hören auf miteinander zu reden. Sie ist deshalb geeignet die Sprachlosigkeit der Eltern zu fördern, anstatt sie zu überwinden.

Wir wissen heute, dass das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge nicht nur für die Kinder schlecht arbeitet, sondern auch für die Eltern. So ist bekannt, dass die alleinige elterliche Sorge zu oft einen überlasteten und einen ausgegrenzten Elternteil zur Folge hat und damit geeignet ist die Lebensqualität aller Familienmitglieder negativ zu beeinflussen.

Kinder sind in mehrerer Hinsicht von diesen negativen Folgen betroffen. Ein Elternteil ist gegangen, der andere hat aufgrund der Doppelbelastung noch weniger Zeit als vorher. Kinder erleiden also einen doppelten Verlust.

Die Ausgrenzung des 2.Elternteils bedeutet in aller Regel nicht nur eine Beeinträchtigung ihrer Beziehung zum ausserhalb lebenden Elternteil, sondern auch zu dem Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.

Denn die Erfahrung, dass seine kindlichen Bedürfnisse hinsichtlich des anderen Elternteils von dieser verbliebenen Bezugsperson nicht wahrgenommen werden, lässt auch diese Beziehung amibvalent werden (41). In diesem Zusammenhang ist auch das von Frau Napp-Peters gefundene Ergebnis nicht verwunderlich: Der Anteil der Kinder die ihre "Rest"Familie relativ früh verlassen und den Kontakt ganz abbrechen ist vergleichsweise hoch (42).

Die andere Auswirkung habe ich bereits erwähnt. Das sind Kinder die überhaupt nicht gehen, weil die zu enge Bindung die Autonomie-Entwicklung verhindert.

5. Handlungskonsequenzen für die Scheidungsprofessionen

Das Wissen, das wir bräuchten, um kindorientierte Entscheidungen herbeizuführen haben wir. Was also hindert uns daran, dieses Wissen im Interesse der Kinder umzusetzen?

Wenn der Justizminister sagt."Ich kann verstehen, dass vielen Vätern die Reform nicht weit genug, einigen Müttern jedoch bereits viel zu weit geht" (RNZ, 15.11.96) dann zeigt sich hier das Problem in seinem Kernpunkt. Es geht immer noch um die Eltern, ein Ausbalancieren ihrer Rechte, aber nicht ums Kind.

Solange die Diskussion auf dieser Basis geführt wird (unter Betroffenen wie unter Fachleuten), solange werden Kinder keine Chance auf die Realisierung ihrer Bedürfnisse haben. Sie werden weiterhin die Verlierer bleiben, weil ihre Interessen den Elterninteressen geopfert werden.

Im Interesse der Kinder läge es, dass Eltern (und die Scheidungsprofessionen) akzeptieren, dass das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge die Interessen des Kindes beeinträchtigt, weil Eltern tatsächlich nicht wählen können, ob und wieweit sie den anderen Elternteil an der Elternverantwortung beteiligen wollen oder nicht. Vermittelt man Eltern diesen Eindruck, dann lädt man sie dazu ein, die eigenen Interessen, mit dem anderen nichts mehr zu tun haben zu wollen, zu befriedigen, nicht aber die Interessen des Kindes, beide Eltern als Vater/Mutter zu behalten, anstatt als Besucher.

Den Focus auf die Kindesinteressen zu richten, würde deshalb bedeuten, unsere Aufmerksamkeit den Eltern zu widmen, die sich nicht einig sind, in der gemeinsamen elterlichen Sorge fortzufahren.

Dabei macht es einen enormen Unterschied aus, ob die Eltern über die Position (ich will die alleinige elterliche Sorge) verhandeln, oder darüber, wer künftig wann was für das Kind macht.

Verhandlungen darüber, die elterliche Sorge alleine haben zu wollen, produzieren einen Gewinner und einen Verlierer. Verhandlungen über die künftige Aufgabenverteilung eröffnen Wahlmöglichkeiten für die Eltern, die sie auf kreative Weise nutzen können.

Die eine Verhandlung kreiert Ausschluss, Konkurrenz, Feindschaft, die andere Beteiligung und Kooperation.

Darin ist die eigentliche Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall zu sehen. Der jedoch soll nach Meinung des Justizministers mit Hilfe dieses Gesetzes nicht geschaffen werden (43).

Dabei wird übersehen, die einzige sinnvolle Hilfe, die wir Eltern geben können, besteht darin, sie bei der Ausarbeitung von Arrangements zu unterstützen, die ihnen helfen auch als getrennt lebende Eltern ihrer Bedeutung für das Kind gerecht zu werden.

Eine Gerichtsentscheidung, die das Ziel hat, einen Elternteil aus der Elternverantwortung auszugrenzen, hilft dabei weder dem Kind noch den Eltern weiter.

Denn jeder Versuch, Unterschiedlichkeiten zwischen den Eltern herausfinden zu wollen, um damit die Ausgrenzung des anderen Elternteils zu begründen, ist geeignet die Eltern auseinander zu dividieren, anstatt die erforderliche Allianz zwischen ihnen zu schmieden (44).

Solche Unterschiedlichkeiten festzustellen wird überflüssig, wenn die Aufmerksamkeit darauf gerichtet ist, welche Vereinbarungen den Eltern helfen, die Bedürfnisse des Kindes nach zwei guten Elternbeziehungen zu sichern.

Dies trägt auch am ehesten der Realität des Kindes Rechnung, das auch künftig dem Erziehungsverhalten beider Eltern ausgesetzt bleibt.

Wir können dann, bis auf wenige Ausnahmen (mit ungewöhnlichen Umständen) davon absehen, herausfinden zu wollen, wer der bessere, geeignetere oder wichtigere Elternteil für das Kind ist.

Dafür wären entsprechende vom Gesetz zu schaffende Rahmenbedingungen, die die gemeinsame elterliche Sorge zur Norm erheben, von grosser Bedeutung.

Meist wird in diesem Zusammenhang argumentiert, gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils funktioniere nicht.

Dem ist insoweit zuzustimmen, als das Gelingen nachehelicher Elternschaft entscheidend davon abhängt, ob die künftige Rechtsform von beiden Eltern gewollt ist.

Übersehen wird allerdings, dass diese Aussage nicht nur hinsichtlich der gemeinsamen, sondern auch hinsichtlich der übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zutrifft. Das ist schon daran zu erkennen, dass unter der Rechtsform der alleinigen elterlichen Sorge 50% der Kinder den Kontakt zum zweiten Elternteil verlieren.

Auch die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil geschieht in aller Regel gegen den Willen des anderen Elternteils. Niemand will, dass ihm die elterliche Sorge entzogen wird. Keiner will die unattraktive Position des nichtsorgeberechtigten Elternteils und die Funktion eines Besuchers bei seinem Kind haben.

In einer Zeit, in der das Vertrauen in den anderen Elternteil auf niedrigem Niveau ist, kann die Frage des Sorgerechts leicht zu einem Alles- oder Nichts-Krieg, einem Streit um Macht werden. Kontrolle ist dann etwas, was jeder über den anderen haben will.

Es ist aber nicht nur die Angst, die elterliche Sorge zu verlieren; der tatsächliche Terror für die Eltern liegt in der Möglichkeit, aus der Einflussnahme auf das Kind, aus dessen Erziehung, ausgeschlossen zu werden; das Recht zu verlieren, Vater- / Mutterfunktionen wahrzunehmen und letztendlich den Kontakt zum Kind zu verlieren; um die Erfahrung gebracht zu werden, das Kind lieben zu dürfen. Es geht um die Angst, vom eigenen Kind entfremdet zu werden und aus dessen Leben ausgeschlossen zu sein. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Verlust der elterlichen Sorge an sich sei unbedeutend. Neben der negativen Auswirkung auf die Mutter- / Vateridentität (45) ist es die Furcht, dass es einen Gewinner gibt und keinen Platz mehr für den 2. Elternteil.

Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall hingegen schafft Raum, mit den Eltern ausschliesslich darüber zu verhandeln, wie die Aufgaben verteilt werden sollen, anstatt darüber, wer künftig alleine über die Belange des gemeinsamen Kindes entscheidet.

Sie stellt die Tatsache der sich fortsetzenden Elternverantwortung erst gar nicht in Frage, richtet den Focus auf die Verteilung der Aufgaben. Diese kann durchaus unterschiedlich sein; ebenso die überschneidungen, was die Gemeinschaftlichkeit betrifft. Denn es gibt Eltern, die bevorzugen, viel gemeinschaftlich zu regeln, für andere hingegen ist es notwendig, diese Gemeinschaftlichkeit auf ein Minimum zu begrenzen (46).

Die Sorgerechtsform gemeinsame elterliche Sorge setzt deshalb weniger Gemeinschaftlichkeit voraus, als von Eltern und Fachleuten oft angenommen wird. Sie erfordert lediglich ein friedliches Nebeneinander der Eltern.

Die Funktionstüchtigkeit setzt voraus, dass Eltern in der Grundfrage übereinstimmen, dass Vater und Mutter wichtige Personen im Leben des Kindes sind und dem Kind erlauben zu jedem Elternteil eigenständige Beziehungen zu pflegen.

Dem Kind eigenständige Beziehungen zu Vater und Mutter zu ermöglichen, bedeutet für die Eltern, dass jeder dem anderen das Recht zugesteht, während der mit dem Kind verbrachten Zeit nach den eigenen Normen, Ansichten, Wertvorstellungen und Erziehungsmethoden zu handeln (47).

In der Elternarbeit geht es deshalb oft darum, dass die Eltern akzeptieren: jeder hält sich aus dem Leben des Kindes mit dem anderen Elternteil weitgehendst heraus. Es gilt Vereinbarungen anzustreben, wonach der Ex-Partner bzw. die Ex-Partnerin sich nicht in die Art der Kindererziehung oder die im anderen Haushalt geltenden Regeln einmischt (anstatt ständig zu kontrollieren, was der andere mit dem Kind macht).

Viele Eltern (aber auch Fachleute) befürchten, dass solche eigenständigen Beziehungen zu haben, unvorteilhaft seien für das Kind. "Das Kind braucht ein zu Hause", "Das Kind muss wissen, wo es hingehört" sind Argumentationen, die in diesem Zusammenhang häufig zu hören sind.

Diese Bilder entstammen jedoch dem traditionellen Bild der Kernfamilie und passen nicht auf die Situation "getrennt lebende Eltern." Das Festhalten an den Prinzipien der Ein-zuHause-Mentalität und einer einheitlichen Elternfront lässt übersehen, dass Unterschiede in der Familie eher die Regel als die Ausnahme sind (48).

Aus der Forschung weiss man, dass Männer und Frauen unterschiedlich mit den Kindern umgehen, aber eben nicht besser oder schlechter, sondern einfach nur anders.

Das gilt auch hinsichtlich der Erziehungsstile (49). Auch wenn Eltern zusammenleben, gibt es meist einen nachgiebigeren und einen strengeren Elternteil und die Eltern setzen unterschiedliche Erziehungsprioritäten, was z.B. Tischmanieren, Sauberkeitserziehung, Anhalten zur Ordnung, gesunde Ernährung, Fernsehkonsum betrifft.

Elternschaft lebt geradezu aus der Unterschiedlichkeit der Eltern (50). Andersartigkeit sollte deshalb auch nicht zur Veranlassung genommen werden einen Elternteil auszugrenzen, weder von den Eltern selbst, noch vom Gericht.

Elternaufgaben sind darüberhinaus vielfältig. Deshalb können Eltern entscheiden, ob diese Aufgaben jeweils von dem Elternteil wahrgenommen werden sollen, bei dem sich das Kind gerade aufhält, oder ob Zuständigkeitsbereiche gebildet werden.

Beispielsweise müssen Eltern eine Vereinbarung dahingehend treffen, wer das Kind versorgen soll, wenn beide Eltern arbeiten gehen und das Kind nicht in der Schule/im Kindergarten ist. Soll das Aufgabe eines oder beider Elternteile sein.

Werden die Aufgabenbereiche geteilt, muss zusätzlich geklärt werden, wer die Kosten für die getroffenen Arrangements trägt, wer die Verantwortung für die Einhaltung, das Hinbringen und das Abholen übernimmt.

Beispielsweise kann es sein, dass die Eltern sich die ausser- schulischen Aktivitäten teilen, indem die Mutter den musischen, der Vater die sportlichen Aktivitäten unterstützt.

Die dafür entstehenden Kosten können entweder geteilt (halbe/halbe oder entsprechend dem Einkommen; oder die Kosten werden aus einem Kinderkonto bestritten, in das beide einzahlen), oder jeder übernimmt die Kosten für die Arrangements die er trifft und auch die Verantwortung für das Hinbringen und Abholen.

Eltern, die sich vor der Fortsetzung der gemeinsamen Elternverantwortung fürchten, weil sie glauben sich mit dem früheren Partner nicht einigen zu können, können vereinbaren:

Abmachungen über die Ferien können dann z.B. lauten

Eltern müssen aber nicht nur über die künftige Aufgabenverteilung und die Zeiten, die die Kinder in jedem Haushalt verbringen verhandeln, sondern auch festlegen

Eltern und Fachleuten sollten deshalb zur Kenntnis nehmen, dass nicht nur die Zeiten und die Aufgaben zwischen den El- ternhaushalten aufgeteilt werden können. Auch Verantwortung ist teilbar.

Es gibt viele Möglichkeiten sich die aus der Elternschaft ergebenden Aufgaben zu teilen. Eltern haben die Möglichkeit innerhalb der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Lösung zu vereinbaren, die ihren individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten zur Kooperation und Kommunikation entspricht. Dadurch können Gewinner-Verlierer-Lösungen vermieden werden.

Diese Art der Verhandlung impliziert: Beide Eltern sind für das Kind wichtig, deshalb müssen die Aufgaben und die Verantwortung geteilt werden. Denn beide Eltern brauchen das Gefühl wichtig und bedeutungsvoll für das Kind zu sein. Beide müssen wissen, dass es wichtig ist, im Leben des Kindes involviert zu bleiben, auch wenn sie ihre Rolle unterschiedlich wahrnehmen und ausgestalten und das Kind unterschiedlich viel Zeit in beiden Elternhaushalten verbringen.

Wird hingegen der Entscheidung über die elterliche Sorge die bisherige Versorgungssituation zu Grunde gelegt, hilft das nicht weiter.

Der Focus, wer hat bisher das Kind versorgt, sagt nichts über die Bedeutung des Elternteils für das Kind aus. Die Regelung, wenn die Eltern sich nicht einigen, dann erhält derjenige Elternteil die elterliche Sorge, der bisher die Versorgung des Kindes überwiegend sichergestellt hat, lenkt davon ab, dass eine veränderte Familienstruktur vorliegt. Aus einer Kernfamilie, ist eine Familie mit getrennt lebenden Eltern geworden. Die Orientierung am bisherigen Versorgungsmodell lässt Eltern und Gericht übersehen, dass es darum geht, dieser veränderten Familienstruktur Rechnung zu tragen.

6. Kindeswohl und die Aufgabe der Jugendhilfe

Um den betroffenen Familien in der Trennungs-/Scheidungssituation gerecht zu werden ist es wichtig, dass die beteiligten Fachleute darauf achten, welche Bedürfnisse die Familienmitglieder haben. Sie haben sowohl emotionale Bedürfnisse als Individuum, aber auch als Familieneinheit; es gibt Bedürfnisse nach Abgrenzung aber auch nach Verbundenheit und Bedürfnisse, die sich aus dem hier und jetzt aber auch solche die sich aus der Langzeitperspektive ergeben. Beides muss jeweils berücksichtigt werden.

Familien schlittern meist in den Trennungsprozess hinein, mit einem Mangel an Informationen und Wissen über das was an Veränderungen auf sie zukommt, und wie mit diesen Veränderungen adäquat umgegangen werden kann.

Aufgrund der eigenen Verletztheit und der entstehenden Überforderungssituation verlieren sie oft ihre eigenen (Langzeit)Interessen aber auch die Bedürfnisse der Kinder aus den Augen. Deshalb brauchen sie Unterstützung dabei, Fehlentwicklungen zu vermeiden.

Darin liegt die eigentliche Bedeutung des § 50 KJHG und es ist ein Fehler, wenn die Gesetzesreform zum Anlass genommen wird, dass sich Fachleute aus dem Scheidungsgeschehen zurückziehen und nur noch bei sich widersprechenden Eltern-Anträgen tätig werden (51).

Eltern sind auch dann, wenn sie sich zur Trennung entschlossen haben, keine schlechten Eltern. Sie sind einfach nur Eltern, die eine schwierige Zeit durchmachen und Hilfe brauchen, ihr Leben neu zu organisieren.

Denn steht der Trennungsentschluss fest und ein Elternteil zieht aus, dann verändert sich die Struktur der Familie: Aus einer Kernfamilie wird eine Familie mit getrennt lebenden Eltern. Vater und Mutter agieren jetzt aus zwei Haushalten heraus, die zwar autark funktionieren, aber über die Kinder, das Geld und die Vergangenheit miteinander verbunden bleiben.

 

Kernfamilie(*)           Familie mit getrennt lebenden Eltern
(* Die Kreise stellen die Haushalte dar)

Nach dem Auszug eines Elternteils funktioniert für die Familie nahezu nichts mehr wie bisher. Viele Regeln, die wärend der Ehe entwickelt wurden (Wer bringt die Kinder in die Schule/ Wer trägt den Müll runter/Wer mäht den Rasen/Wer springt ein, wenn ein Familienmitglied krank ist/Wer regelt die Finanzen/Wer repariert das Auto) sind von heute auf morgen veraltet.

Die Familie steht vor der Aufgabe, sich neue, der veränderten Situation angepasste Regeln zu geben. Aufgabe des Sozialarbeiters (52) ist es, sie in diesem Prozess zu unterstützen. Der Sozialarbeiter kann dabei mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert sein:

1. Es kann sein, dass die Eltern die Notwendigkeit, Fragen des Umgangs explizit miteinander zu regeln, gar nicht sehen.

Nicht selten glauben Eltern, dass es nicht notwendig sei neue Regeln auszuarbeiten. Eltern vertreten dann die Auffassung, "die Kinder sollen selbst entscheiden", was aber die Kinder überfordert, weil dann ihnen die Verantwortung dafür auferlegt wird, wieviel Raum der 2.Elternteil in ihrem Leben haben soll. Ausserdem übersehen die Eltern, dass Kinder nicht unbedingt in der Lage sind, ihre Entscheidungen auf die Zukunft hin zu antizipieren. Insbesondere jüngere Kinder sind kaum in der Lage ihre Entscheidungen darauf hin auszurichten, was auf lange Sicht für sie gut ist.

Deshalb ist es wichtig, dass der Sozialarbeiter darauf hinwirkt, dass die Eltern darüber bestimmen, wieviel Raum der zweite Elternteil künftig im Leben des Kindes einnimmt.

2. Es kann sein, dass die Eltern unpassende Regeln anwenden. Sie machen die Schmerzen, den Zorn, den sie als Ehemann/Ehefrau empfinden, zur Grundlage ihrer Entscheidungen in der Elternschaft (53).

Manchmal wird dann Kindern in diesem Zusammenhang die Regel auferlegt, niemals mehr den Namen des anderen Elternteils in der eigenen Gegenwart zu erwähnen. Oder die Eltern bestim- men, dass künftig kein Kontakt mehr zwischen ihnen statt- finden soll ("Ich will dich nie wieder sehen"), oder dass keine gemeinsamen Besuche von Veranstaltungen, die die Kinder betreffen mehr möglich sein sollen.

Die Eltern übersehen dann, dass es für das Kind wichtig ist auch vom 2. Elternteil Signale zu erhalten, die ihm zeigen, "du bist auch weiterhin ein wichtiger Bestandteil meines Lebens" und dass dafür erforderlich ist, dass auch der 2. Elternteil an entsprechenden Veranstaltungen und Ereignissen, die das Kind betreffen, teilnehmen kann. Es kann notwendig sein, den Eltern bewusst zu machen, dass Belastungen, die für das Kind daraus resultieren, dass beide Eltern anwesend sind, immer in Beziehung zu setzen sind, zu dem Gewinn für das Kind: Erhaltung der Lebendigkeit und Aufrechterhaltung des Vertrauens auch in die zweite Elternbeziehung.

Es kann wichtig sein, die Eltern mit der Aufgabe zu konfrontieren, die Belastungen, die aus den eigenen feindlichen Gefühlen gegeneinander resultieren von den Kindern fernzuhalten und bei den Erwachsenen ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass jeder, der er es alleine nicht schafft, dazu entsprechende psychologische Hilfe in Anspruch nehmen kann. Falsch ist es, den Kindern solche Anpassungsleistungen aufzuerlegen, indem man ihnen zumutet auf solche Zuwendungen zu verzichten.

3. Es kann sein, dass die Eltern die in der Kernfamilie entwickelten Regeln auf die neue Situation übertragen.

Die Organisation der neuen Familienbeziehungen ist dann geprägt von der Aufrechterhaltung einer "Ein-zuHause-Mentalität" (54). Meist argumentieren die Eltern dann "das Kind müsse wissen, wo es hingehöre" oder "es überfordere das Kind, den anderen Elternteil zu besuchen, bei diesem zu übernachten oder die Ferien mit diesem zu verbringen.

Dabei übersehen die Eltern, dass die Erhaltung einer vertrauensvollen Beziehung zu beiden Eltern voraussetzt, dass die Kinder sich bei beiden Eltern zu Hause fühlen dürfen, egal wieviel Zeit sie mit dem dort lebenden Elternteil verbringen.

Wichtig ist, dass der Sozialarbeiter darauf achtet, dass die Forderung nach Stabilität eines festen Lebensmittelpunktes nicht so missverstanden wird, dass dadurch die Qualität der Beziehung des Kindes zum 2. Elternteil aufs Spiel gesetzt wird.

Es kann notwendig sein, den Eltern zu verdeutlichen, dass Kinder Stabilität und Kontinuität brauchen und dass dieses Ziel, die Festigung der Beziehung zu beiden Eltern einschliesst.

Nicht selten übersehen Eltern, dass sie versuchen, die Beziehung zu einem Elternteil zu Lasten der zweiten Elternbeziehung zu sichern. Wenn Eltern argumentieren, das Kind ertrage die lange Trennung von der Mutter nicht, dann ist meist der Blick dafür versperrt, dass dem Kind gleichzeitig ohne weiteres eine längere Trennung vom Vater zugemutet wird.

Meist wird dann auch übersehen, dass eine solche Strategie die zweite Elternbeziehung für das Kind immer unsicherer werden lässt und dadurch der Grundstein gelegt werden kann, wenn Kinder später den Kontakt zum anderen Elternteil ablehnen.

Eltern ist meist nicht bewusst, dass der Auszug eines Elternteils bei beiden Wunden hinterlässt, bei dem Elternteil der geht und beim Kind.

Der Elternteil der geht, hat oft Schuldgefühle gegenüber dem Kind, weil er glaubt das Kind im Stich gelassen zu haben, dessen Zuneigung zu ihm verraten zu haben.

Für Kinder ist es schwer zu ertragen, dass die Liebe des anderen Elternteils nicht ausgereicht hat, ihn zum Bleiben zu bewegen. Kinder machen meist auch den verbliebenen Elternteil für die entstandene Situation verantwortlich ("Du hast den Papa/die Mama weggeschickt"). Aber die grössere Verletzung erlebt das Kind meist durch den Elternteil der geht (55).

Damit diese Wunden wieder heilen können, sind Signale des ausserhalb lebenden Elternteils, die dem Kind zeigen "Du bist auch weiterhin wichtig für mich", "ich bin auch weiterhin für dich da", "ich werde mich auch weiterhin um dich kümmern", notwendig.

Der Rückzug des anderen Elternteils würde die Befürchtungen des Kindes, die Liebe des Elternteils sei nicht ausreichend gewesen, geradezu bestätigen.

Das macht es notwendig bei den Eltern ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sie beide die Verantwortung dafür tragen, dass diese Wunden wieder heilen können. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, dadurch dass er Raum schafft für elterliches Engagement des 2. Elternteils. Der ausserhalb lebende Elternteil, indem er genügend Zeit für das Kind zur Verfügung stellt und sich weiterhin als Vater/Mutter für das Kind engagiert.

4. Eltern ist häufig die Bedeutung der Regeln des Umgangs miteinander nicht bewusst.

Es sind aber die Regeln, die sich mit der Zeit herausbilden und schliesslich verfestigen, die die Grenze zwischen den zwei neu entstandenen Haushalten markieren.

Dieser Regelbildung kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil sie darüber entscheiden, ob in der Nachscheidungssituation ein gut oder schlecht funktionierendes Familiensystem entsteht.

In einem gut funktionierenden Familiensystem mit getrennt lebenden Eltern ist die Grenze zwischen den Haushalten so durchlässig, dass die Kinder relativ problemlos Kontakt zu beiden Eltern haben können, wobei die Autonomie jedes Haushalts aber gewahrt bleibt.

 

funktionales Familiensystem "getrennt lebender Eltern"

Bei einem schlecht funktionierenden Familiensystem getrennt lebender Eltern

 

disfunktionales Familiensystem "getrennt lebender Eltern"

ist die Grenze zu dicht. Die Kinder müssen ihr Leben in zwei Sektoren aufteilen: einen Mutter und einen Vaterbereich.

Anhaltenden Scheidungskonflikte resultieren in aller Regel aus einer unbewältigten Grenzproblematik und bleiben nicht ohne Auswirkungen auf die 2Funktionalität der Elternschaft.

5. Funktionalität von Elternschaft aus getrennten Haushalten Je starrer die Grenze zwischen den Haushalten ist, umso weniger Informationen fliessen. D.h. der andere Elternteil bekommt wichtige Dinge, die das Kind betreffen nicht mehr mit. Meist sind die Kinder sehr verunsichert darin, was sie dem anderen Elternteil noch sagen dürfen.

Die Folge dieser Dynamik ist: ein Elternteil wird mehr und mehr aus dem Leben des Kindes ausgeschlossen. Denn wer aus dem Informationsprozess ausgeschlossen ist, kann auch nicht mehr kompetent am Entscheidungsprozess teilnehmen. Dies führt letztendlich zum Funktionsverlust. Denn der Elternteil kann seiner Rolle als Vater/Mutter nicht mehr gerecht werden. Er gleicht in seiner Funktion einem Besucher oder nahen Verwandten.

Meist beruft sich der Elternteil, der mit dem Kind zusammen wohnt in seinen Entscheidungen mehr und mehr auf den Willen des Kindes. "Das Kind will lieber seine Freunde besuchen/auf den Fussballplatz gehen, usw". Dadurch werden die Entschei- dungen nicht mehr von den Eltern getroffen, was die Entscheidungsebene verlagert: die über- und Unterordnung in der Familie wird auf den Kopf gestellt.

Elternschaft wird aber uneffektiv, wenn die Eltern zulassen, dass sie zum Spielball ihrer Kinder werden. Das trifft sowohl für Eltern zu, die zusammenleben, als auch für solche, die aus getrennten Haushalten agieren.

Hauptsächlich ältere Kinder suchen sich dann die Gesprächspartner aus, von denen sie eine für sich selbst günstigere Entscheidung erwarten. Bei geschlossener Grenze erfahren die Eltern aber nicht mehr, was das Kind mit dem anderen Elternteil vereinbart. Dies stellt eine gute Möglichkeit für Kinder dar, sich Wünsche zu erfüllen von denen beide Eltern nichts erfahren.

Elternschaft erfordert deshalb eine lebenslange Bereitschaft den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu halten und einen Minimalkonsenz herzustellen.

Der Sozialarbeiter kann auf die Hilfe des Gerichts angewiesen sein, wenn es darum geht, beide Eltern zur Wahrnehmung ihrer Elternpflichten zu bewegen. Dazu müssen Jugendhilfe und Gericht von ihren unterschiedlichen Kompetenzen Gebrauch machen (56). Der Sozialarbeiter nutzt seine beraterische Kompetenz, das Gericht die richterliche Autorität um Vater und Mutter zu einer am Kindeswohl orientierten Verhaltensweise zu motivieren. Denn das Gericht ist die einzige Instanz, die die Eltern verpflichten kann, sich den aus der Elternschaft ergebenden Problemen zu stellen, anstatt auszuweichen.

7. Kindeswohl und Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gericht

7.1. Probleme lösen, anstatt konservieren

Aufgabe des Sozialarbeiters ist es Eltern und Behörden zu einer Entscheidung zu bewegen, die problemlösende Wirkung hat (57). Seine Interventionen, Argumente und Empfehlungen sind auf den Zweck gerichtet: Integration des 2.Elternteils in die Elternverantwortung.

Auch wenn sich die Systeme Jugendhilfe und Gericht in ihrer Handlungsart unterscheiden (58), so müssen dennoch ihre Interventionen auf das gleiche Ziel gerichtet sein, nämlich die Scheidungskrise so zu beeinflussen, dass sie möglichst konstruktiv verläuft, d.h. die Entwicklung disfunktioneller (Ausgrenzungs)Muster vermieden wird.

Das Zusammenwirken von Jugendhilfe und Gericht würde deshalb die Angleichung der Lösungsansätze voraussetzen. Beide müssten, um sinnvoll zusammenarbeiten zu können, in den Sachkriterien ( Kinder brauchen Eltern - nicht Besucher ) übereinstimmen.

Bisher hat die psychosoziale Erkenntnis, Kinder brauchen Eltern, nicht Besucher, jedoch zuwenig Eingang in die Rechtssprechung gefunden. Sie ist nicht kongruent mit dem juristischen Konzept der alleinigen elterlichen Sorge, der Aufspaltung der Eltern in einen Sorgeberechtigen und einen Besuchselternteil.

Diese Diskrepanz ist es, was letztendlich zur Unzufriedenheit und zu Unbehagen führt bei den Professionen die mit der elterlichen Sorge umgehen, nicht zuletzt bei meinen Berufskollegen, den Sozialarbeitern, deren Arbeitsgebiet im Spannungsfeld zwischen Umsetzung sozialpsychologischer Erkenntnisse ( Kinder brauchen zwei gute Elternbeziehungen ) und der Anwendung der Gesetze (bei Uneinigkeit der Eltern wird ein Elternteil aus der Elternverantwortung ausgegrenzt) liegt.

Sichtbares Zeichen dafür ist die Diskussion um die (Un)Vereinbarkeit von §§ 17 und 50 KJHG und der Streit um die Umsetzung der Mitwirkungspflicht zwischen Jugendhilfe und Gericht.

Während es in Beratungsarbeit darum geht den Eltern zu vermitteln, dass sie beide gleichwichtig sind für ihr Kind soll der Sozialarbeiter, wenn die Eltern die notwendige kindorientierte Haltung nicht einnehmen, an der Ausgrenzung eines Elternteils aus der Elternverantwortung mitwirken, indem er sich an der Suche nach dem "besseren", "wichtigeren" "erziehungsfähigeren" Elternteil beteiligt.

Damit koterkariert er aber seine sozialwissenschaftlich begründeten Beratungsziele. Dieser Widerspruch ist auch nicht durch eine Aufgabenverteilung (Beratung/Mitwirkung) auf zwei Personen aufzuheben, wie manchmal gefordert wird, sondern nur durch die Angleichung der Lösungsansätze der beteiligten Institutionen.

7.2. Befriedung der Eltern durch Schutz der zweiten Elternbeziehung

Aus sozialpsychologischer Sicht bringen Eltern, die sich um ihre Kinder streiten, zunächst einmal etwas Wichtiges zum Ausdruck, nämlich ihr Interesse am Kind und ihre Bereitschaft, sich für das Kind zu engagieren.

In der Regel ist beiden Eltern die Beziehung zum Kind wichtig, deshalb ist dieser Streit auch nur befriedigend beizulegen, wenn keinem Elternteil zugemutet wird (weder von einem Elternteil noch vom Gericht) auf etwas Wichtiges zu verzichten, nämlich trotz Trennung vom Partner weiterhin Vater/ Mutter für das Kind sein zu können.

Das Haupthindernis zur befriedigenden Beilegung des Konflikts ist in der Regel in den bei beiden Eltern vorhandenen Verlustängsten und dem daraus resultierenden Verteilungskampf zu sehen. Deshalb gilt es im Interesse der Familie das Engagement von Vater und Mutter gleichermassen zu unterstützen und zu fördern und notfalls mit Hilfe des Gerichts zu schützen (59).

Dieser Schutz ist immer dann notwendig, wenn Elterninteressen ( ich will mit dem anderen Elternteil nichts mehr zu tun haben ) den Kindesinteressen ( weiterhin zwei am Leben des Kindes verantwortlich teilnehmende Elternteile zu haben ) untergeordnet werden sollen, indem die Realität der sich fortsetzenden Elternschaft ( ich will künftig ohne dich entscheiden ), negiert wird.

Es ist die Vermischung von Paar- und Elternebene (vgl.S.11), die dazu führt, dass

Jugendhilfe und Gericht müssen darin übereinstimmen, dass es die Verfolgung dieser Elterninteressen ist, was die Kindesinteressen verletzt und die divergierenden Interessen zwischen (Wohn)Elternteil und Kind den Schutz der 2. Elternbeziehung notwendig machen.

Der Schutz der zweiten Elternbeziehung kann es erforderlich machen, dass das Gericht keinem Elternteil erlaubt, dem anderen das Kind vorzuenthalten oder zu entfremden.

Juristische Interventionen machen nur Sinn, wenn Richter sich auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten entscheiden können und die objektiven Kindesinteressen zur Entscheidungsgrundlage machen (anstatt sich am geäusserten Kindeswillen zu orientieren).

Es muss dann aber der Vergangenheit angehören, dass Gerichte zusehen, wenn Eltern gegen ihren Willen aus ihrer Elternverantwortung ausgegrenzt werden, wenn Eltern Umgangsrechtsbeschlüsse nicht umsetzen, dass Anträge auf Abänderung des Sorgerechts unbeantwortet bleiben und dadurch letztendlich Fakten geschaffen werden, die eine spätere Entscheidung im Sinne des Kindeswohls unmöglich machen, weil längst eine Situation entstanden ist, in der das Kind über eine überenge und eine zweite nur noch schwach ausgebildete Elternbeziehung verfügt.

Als massgebliches Kriterium, welcher Elternteil die elterliche Sorge alleine ausüben kann, ist heranzuziehen, wer die Bindungen des Kindes zu Vater und Mutter bewahren und fördern kann und am ehesten in der Lage ist, von beiden Eltern akzeptierte Entscheidungen herbeizuführen.

Der Entzug des Sorgerechts ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes droht beeinträchtigt zu werden, weil die natürlichen Bindungen des Kindes an seine Eltern behindert oder gar zerstört werden.

Nicht nur bei den Eltern, auch bei den Richtern muss sich deshalb das Bild verschieben, das sie ihren Entscheidungen zugrunde legen. Der für die Kernfamilie entwickelten Prämisse, das Kind braucht Vater und Mutter entspricht in der Familie mit getrennt lebenden Eltern die Vorstellung des zwei-zuHause-Modells. Das Kind wohnt dann nicht entweder bei der Mutter oder beim Vater, sondern es lebt sowohl mit der Mutter als auch mit dem Vater zusammen, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten und in unterschiedlichem Ausmass. Die Eltern und das Gericht müssen dann nicht mehr entscheiden bei wem das Kind wohnt, sondern lediglich darüber, wann sich das Kind wo aufhält.

7.3. Förderung der Beteiligung an der Elternverantwortung, anstatt Ausgrenzung

Im Interesse der Kinder läge es, wenn mehr ausserhalb lebende Elternteile als bisher bereit wären den Konflikt mit dem ausgrenzenden Elternteil aufzunehmen, anstatt ihm auszuweichen, indem sie sich damit einverstanden erklären, aus der Elternverantwortung ausgeschlossen zu werden (60).

Nicht selten werden die ausserhalb lebenden Elternteile bei ihren Bemühungen auch weiterhin in der Elternverantwortung zu bleiben von den Institutionen im Stich gelassen. Sie sehen sich mit der Aussage konfrontiert, dass man den anderen Elternteil zur gemeinsamen elterlichen Sorge eben nicht zwingen könne.

Oder sie erhalten den Rat, den anderen Elternteil nicht mit Forderungen nach Beteiligung an der Elternverantwortung und mehr Kontakt zum Kind unter Druck zu setzen. Meist wird dann argumentiert, Druck erzeuge Gegendruck oder Angst. Beides stehe dem Ziel des Elternteils, sein Kind öfter sehen zu wollen und an der Elternveranwortung beteiligt zu bleiben im Weg. Er solle abwarten, Mutter und Kind Zeit geben, bis diese von sich aus auf ihn zukämen.

Eine solche Lösung wird aber weder dem Kind, noch den Eltern gerecht. Das Kind bleibt ohne Unterstützung dabei seine Interessen zu realisieren. Die Eltern werden darin unterstützt eine Problemlösung zu wählen, die zwar die eigenen Interessen (nichts mehr miteinander zu tun haben zu wollen) aber nicht die des Kindes berücksichtigt.

Dass Eltern sich Zeit geben, kann ein wichtiger Faktor sein. Deshalb ist Zeitgeben auch wichtig und richtig. Aber die Lösung kann nicht so aussehen, dass durch dieses Zeitgeben, die Beziehung des Kindes zum 2. Elternteil beeinträchtigt wird. Die Scheidungsprofessionen stehen deshalb vor der Aufgabe beide Bedürfnisse durch ein und miteinander zu koppeln, anstatt durch ein entweder oder zu polarisieren.

Es geht deshalb in den allermeisten Fällen darum, den Eltern dabei zu helfen sich selbst Abstand zu verschaffen (z.B. Wechsel in den anderen Haushalt durch Abholen des Kindes an Schule oder Kindergarten anstatt in Anwesenheit des zweiten Elternteils) und dem Kind zu ermöglichen den zweiten Eltern- teil in seiner Funktion als Vater/Mutter zu erhalten ( Aufteilung der Elternaufgaben/Verantwortung ).

Den Eltern dabei behilfich zu sein, sich selbst Abstand zu verschaffen, ohne dadurch die Bedürfnisse des Kindes zu beeinträchtigen ist eine der wichtigsten Aufgaben der Scheidungsprofessionen. Die Interventionen von Jugendhilfe und Gericht sind deshalb darauf zu richten, dass Eltern lernen die eigene sich fortsetzende Beziehung zum anderen Elternteil zu akzeptieren, anstatt sie zu bekämpfen.

Jugendhilfe und Gericht müssen deshalb darin übereinstimmen, dass nicht derjenige Elternteil für die Alleinsorge geeignet ist, der das Kind gut versorgt, sondern derjenige, von dem am ehesten zu erwarten ist, dass er dem anderen Elternteil Raum schafft für dessen eigenverantwortliche Teilnahme am Leben des gemeinsamen Kindes.

Wenn das Gericht diesen Perspektivwechsel (Integration anstatt Ausgrenzung des zweiten Elternteils) nachvollzieht, ist am ehesten zu bewirken, dass Eltern aus einer negativen Konkurrenzhaltung (Ich will künftig alleine entscheiden) in eine im Sinne des Kindeswohl positive Konkurrenzhaltung (wem von uns gelingt es am ehesten, den anderen Elternteil zu integrieren) überwechseln.

7.4. Förderung der Elternallianz, anstatt sie zu untergraben

Derzeit besteht bei Streitigkeiten der Eltern die Lösung meist darin, die Entscheidungsmacht auf einen Elternteil zu übertragen, den anderen aus der Elternverantwortung auszu- schliessen.

Übersehen wird: Es sind in aller Regel die Ausgrenzungstendenzen eines Elternteils, die den Konflikt zwischen den Eltern hervorrufen und verstärken. Die Reaktion des anderen Elternteils ist eine Antwort auf diese Ausgrenzungsversuche. Deshalb ist auch hier die Ursache für die Uneinigkeit der Eltern zu suchen. Das macht dann aber auch deutlich, dass zur Einigung und Befriedung der Eltern etwas anderes, als die von einem Elternteil geforderte übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn notwendig ist.

Die Uneinigkeit der Eltern besteht in der Frage der Aufteilung der Macht zwischen ihnen und dem (aus der Paarebene heraus verständlichen Wunsch) nach Sicherung der eigenen Vormachtstellung (oder auch Exclusivität), dem sich der andere Elternteil ( aus ebenso verständlichen Gründen aufgrund seiner Erfahrung, dass er ausgegrenzt werden soll ) widersetzt.

Auch die Schwierigkeiten die die Eltern haben, was die Auf- teilung der Zeiten, die das Kind in den jeweiligen Haushalten verbringen sollen betrifft, sind meist unter diesem Aspekt zu sehen.

Die Zeitenregelung wird vom ausgrenzenden Elternteil ( verständlicherweise ) in erster Linie dazu benutzt, die eigene Beziehung zum Kind zu sichern, wogegen sich der andere Elternteil ( aus ebenso verständlichen Gründen ) wehrt.

Welche Fragen es sind, die die Eltern jedoch hinsichtlich ihrer Elternschaft nicht klären konnten und ihnen die gemeinsame Fortsetzung der Elternschaft unmöglich macht, wie der ausgrenzende Elternteil in der Regel behauptet, bleibt meist offen.

Wenn Eltern nicht wollen, dass der andere Elternteil ebenso wie er selbst als Erzieher für das Kind tätig ist, dann ist zu prüfen, inwieweit es sich

Es wäre also der Frage nachzugehen

Oft stellt sich dann heraus, dass der andere Elternteil einfach nur weniger geübt ist, oder weniger Erfahrung hat im Umgang mit dem Kind.

Die Intervention wäre dann aber darauf zu richten, den zweiten Elternteil zu befähigen Elternfunktionen zu übernehmen.

Oder es stellt sich heraus, dass es sich tatsächlich um unterschiedliche Werte handelt, denen das Kind ausgesetzt ist. Dinge also mit denen die Partner unterschiedlich umgehen und deshalb Anlass zum Streit zwischen den Eltern bieten.

Dann übersehen die Eltern in aller Regel, dass es im Interesse des Kindes gerade darum geht, zu akzeptieren dass der andere anders ist und sich deshalb auch anders verhält, also auf eine andere Art und Weise mit dem Kind umgeht, dieses anders erzieht und dass Kinder aus dieser Unterschiedlichkeit profitieren können (61).

Die Vorbehalte der Eltern, das Kind könne zwischen den 2 Elternhaushalten zerrieben werden, lässt Eltern übersehen, dass Kinder sich im täglichen Leben immer wieder unterschiedlichen Autoritäten und Spielregeln anpassen. Sie folgen unterschiedlichen Regeln in der Schule, im Verein, im Spiel mit Freunden, in der Nachbarsfamilie, bei den Grosseltern.

Vorbehalte die die Eltern haben, resultieren deshalb eher aus der Angst der Erwachsenen, als aus der Fähigkeit der Kinder, die elterlichen Unterschiede zu integrieren.

Dafür sprechen auch Erfahrungen aus anderen Bereichen in der Sozialarbeit. So leben viele Kinder in Situationen, in denen sie zwei zu Hause haben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Kinder Teile der Woche bei den Grosseltern, bei Pflegeeltern, im Heim oder im Internat verbringen.

Probleme solcher zwei-zuHause-Arrangement resultieren daraus, wenn die Erwachsenen sich als Konkurrenten um die Gunst des Kindes empfinden. Wenn z.B. die leibliche Mutter Angst hat das Kind an die Pflegemutter zu verlieren.

Auch in der Trennungs- und Scheidungssituation können es die Ängste sein, das Kind an den anderen Elternteil zu verlieren, die eine solche Konkurrenzsituation zwischen den Eltern entstehen lassen. Deshalb kommt dem Umgang mit den Ängsten besondere Bedeutung zu.

Meist brauchen Eltern Unterstützung dabei, mit ihren Ängsten konstruktiv umzugehen. Hilfreich ist es, wenn die Eltern bereits zu einem frühen Zeitpunkt während des Trennungsgeschehens dazu angeleitet werden, sich gegenseitig zu versprechen, dass keiner dem anderen das Kind vorenthält. Auch das Gericht kann dazu beitragen diese Ängste zu minimieren, indem es beiden Eltern signalisiert, dass es seine Aufgabe nicht darin sieht, einem Elternteil etwas wegzunehmen, sondern darin die Beziehungsqualität des Kindes zu Vater und Mutter zu sichern.

7.5. Vielfalt der Hilfsangebote erhalten, anstatt einzuschränken

Erst wenn Jugendhilfe und Gericht darin übereinstimmen, dass es im Interesse des Kindes um den Schutz der Qualität der zweiten Elternbeziehung geht ( Elternteil anstatt Besucher ), können Sozialarbeiter für die Familien in unterschiedlichen Rollen/Funktionen tätig werden. Er kann dann je nach Bedarf mit der Familie vereinbaren als Berater, Schlichter, Mediator oder Schiedsmann tätig zu werden, ohne dadurch in die unter Pkt. 7.1 beschriebene Rollenkonfussion zu geraten.

Die breite Palette an Hilfsmöglichkeiten, die das KJHG bietet, ermöglich es dem Sozialarbeiter individuell auf die familiären Bedürfnisse abgestimmte Hilfsangebote zu machen. Deshalb sollte die Jugendhilfe die im KJHG vorgesehenen Möglichkeiten nicht unnötig einschränken ( Beratung oder Mitwirkung ), sondern Hilfsangebote vorhalten, die geeignet sind den unterschiedlichen familiären Situationen gerecht zu werden.

Allerdings ist es wichtig mit den Eltern im Einzelfall vorher zu klären

Für die Eltern muss ersichtlich sein, unter welchen Umständen eine Empfehlung an das Gericht abgegeben wird und dass diese Empfehlung nicht das Ziel haben wird, einen Elternteil aus der Elternverantwortung auszugrenzen, sondern dem Ziel dient, wie beide Eltern eine intensive Elternbeziehung zum Kind behalten können.

Das Kind braucht die Jugendhilfe und das Gericht zwar nicht dazu seine Eltern auseinanderzudividieren, ihre unterschiedlichen Qualitäten festzustellen, aber dafür, notfalls die Beziehung(squalität) zum 2. Elternteil gegen den Willen oder die (un)bewusste Absicht des anderen Elternteils zu schützen. Denn dem Streit der Scheidungseltern liegt häufig der Umstand zugrunde, dass ein Elternteil versucht die eigene Beziehung zum Kind zu sichern, ohne das gleichgerichtete Interesse des anderen Elternteils ausreichend zu berücksichtigen.

Es ist die übereinstimmung in den Lösungsansätzen ( Integration des zweiten Elternteils in die Elternverantwortung ) von Jugendhilfe und Gericht, die es möglich macht gegenüber Eltern und Gericht eine auf den gleichen Zweck ausgerichtete Aufgabe wahrzunehmen: Entscheidungen herbeizuführen, die es jedem Elternteil ermöglicht einen engen Bezug zu seinem Kind zu haben.

Der Zweck sozialarbeiterischen Handelns ist dann darauf gerichtet, Eltern und Gericht die Perspektive des Kindes zu vermitteln, und beide darin zu unterstützen Entscheidungen zu treffen, die dem Aufbau einer funktionalen Elternschaft aus getrennten Haushalten dienen.

Falls die Eltern trotz fachkundiger Unterstützung (noch) nicht in der Lage sind, sich über die Aufteilung der Verantwortung und die Zeiten, die das Kind beim anderen Elternteil verbringen soll zu einigen, kann es sinnvoll sein das Gericht darüber zu informieren

7.6. Effizienz des Beratungsangebots steigern, anstatt unterlaufen

Die Lösungsansätze müssen aber auch deshalb übereinstimmen, weil Familien sich in ihrem Verhandlungsverhalten immer auch an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.

Für Eltern ist deshalb immer auch verhaltensleitend, welche Gerichtsentscheidung zu erwarten ist, falls sie sich nicht einigen (vgl.BATNA Konzept, 62).

Die Motivation sich mit dem anderen Elternteil an den Verhandlungstisch zu setzen sinkt, je klarer die Entscheidung des Gerichts vorhersehbar ist. Wenn die betroffenen Eltern genau wissen, was bei der anstehenden Gerichtsentscheidung herauskommt, dann werden nur wenige sich für den Verhandlungsweg entscheiden.

Die Orientierung der Gerichtsentscheidung am in der Kernfamilie entwickelten Versorgungsmodell lässt Eltern erwarten, wenn sie sich nicht einigen, dann erhält derjenige die elterliche Sorge, der bisher hauptsächlich die Versorgung des Kindes sichergestellt hat, der andere bekommt das Besuchsrecht. Damit ist die Entscheidung bei Familien mit traditioneller Rollenaufteilung - und die überwiegen derzeit noch - relativ leicht vorhersehbar: die Mutter bekommt die elterliche Sorge, der Vater das Besuchsrecht. Das macht es für den "Gewinner" unattraktiv, sich an den Verhandlungstisch zu setzen und den schwierigeren Weg zu wählen, sich den aus der Elternschaft resultierenden Anforderungen zu stellen, anstatt auszuweichen.

Ein Effekt, der geeignet ist, den Beratungsansatz nicht zum Tragen kommen zu lassen. Solche, von Lüssi als Systemkonflikt bezeichnete Konstellationen führen dazu, dass sich Systeme gegenseitig bei der Erreichung ihres Zieles behin- dern, weil mindestens eine Institution das gesetzte Ziel nicht erreichen kann (63). Derzeit trifft dies auf die Jugendhilfe zu.

Schlussbemerkung

Seit ca. 15 Jahren ist gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass das Kind für seine gesunde Persönlichkeitsentwicklung auf zwei emotional tragfähige Elternbeziehungen angwiesen ist. Die Erkenntnis, Kinder brauchen Eltern - nicht Besucher, findet derzeit zuwenig Berücksichtigung auf der juristischen Ebene. Das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge schützt nur die Besuchsbeziehung des Kindes, nicht aber die Elternfunktion des zweiten Elternteils. Diese zuzulassen fällt ins Ermessen des Alleinsorgeberechtigten. Dies führt letztendlich dazu, dass der ausserhalb lebende Elternteil mit der Zeit seine Funktion als Vater/Mutter verliert.

Richtern, Sozialarbeitern und Psychologen fällt aber - gehen sie davon aus, dass das Kind weiterhin auf beide Eltern angewiesen ist - die wichtige Aufgabe zu, den zweiten Elternteil darin zu unterstützen in der Elternverantwortung zu bleiben, anstatt dessen Ausgrenzung zu tolerieren.

Viele Betroffene machen jedoch die Erfahrung, dass sich die Fachleute genauso "ohnmächtig" erklären wie der ausgegrenzte Elternteil, wenn es darum geht Entscheidungen gegen den Willen des Sorgeberechtigten zu treffen.

Das hängt damit zusammen, dass Ausgrenzungsbestrebungen bei der Sorgerechtszuteilung keine Rolle spielen.

Meist werden dazu die Kriterien Förderungs- und Erziehungsfähigkeit, Kontinuität und Stabilität in der Lebenswelt des Kindes herangezogen.

Dabei wird dann die Förderungs- und Erziehungsfähigkeit der Eltern gegeneinander abgewogen. übersehen wird, dass dadurch dem Elternstreit weitere Nahrung gegeben und der gegenseitige Abwertungsprozess zusätzlich unterstützt wird. Eine solche Vorgehensweise trägt aber auch der Realität nicht Rechnung, dass das Kind auch dann dem Erziehungsverhalten beider Eltern ausgesetzt bleibt, wenn die elterliche Sorge bei einem Elternteil liegt.

Die Frage der Kontinuität wird in aller Regel durch die Suche nach der "Hauptbezugsperson" beantwortet. Als Kriterium wird die bisherige Versorgungs- und Betreuungssituation herangezogen. Dabei wird dann übersehen, dass sich die Bedeutung der Elternpersonen für das Kind nicht daraus ergibt, wer das Kind bisher überwiegend versorgt hat, sondern aus dem Beitrag beider Elternpersonen für die Persönlichkeitsentwicklung. Dazu ist aus entwicklungspsychologischer Sicht der Beitrag des Vaters genauso wichtig wie der der Mutter und umgekehrt. Denn es ist inzwischen gesicherte Erkenntnis, dass der Vater von Anfang an eine ebenso zentrale Rolle für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes spielt, wie die Mutter. Dies gilt auch dann noch, wenn die Betreuung und Versorgung überwiegend durch die Mutter sichergestellt wurde.

Deshalb ist der Begriff der Kontinuität nicht umfassen genug erfasst, wenn er als Versorgungs- und Erziehungskontinuität zu einem Elternteil verstanden wird.

Kontinuität ist für Kinder dann am ehesten gegeben, wenn sie als Beziehungskontinuität verstanden wird, was die Versorgung, Betreuung und Erziehung durch den zweiten Elternteil einschliesst.

Auch der Begriff der "Stabilität" wird meist einseitig zugunsten eines Elternteils ausgelegt. Aber auch die Stabilität in der Lebenswelt des Kindes ist dann am ehesten gegeben, wenn sie beide Eltern umfasst. Meist versuchen Eltern in der Trennungs- und Scheidungssituation die eigene Beziehung zum Kind zu sichern, ohne das gleichgerichtete Interesse des zweiten Elternteils zu berücksichtigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn gegen einen längeren Aufenthalt des Kindes beim Vater argumentiert wird, das Kind ertrage die lange Trennung von der Mutter nicht und gleichzeitig übersehen wird, dass dem Kind eine längere Trennung vom anderen Elternteil ohne weiteres zugemutet wird.

Sache des Gerichts und der beteiligten Fachleute ist es, bei der Entscheidung nach § 1671 BGB die Bindungen des Kindes an seine Eltern ( =Vater und Mutter ) zu beachten.

Deshalb geht es im Interesse des Kindes nicht darum, denjenigen Elternteil ausfindig zu machen, zu dem es die bessere Bindung hat, sondern herauszufinden, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist die Bindungen des Kindes an Vater und Mutter zu gewährleisten.

Dafür wäre erforderlich, die Geeignetheit beider Elternpersonen dahingehend zu untersuchen, wer am ehesten in der Lage ist die Elternverantwortung von Vater und Mutter zu erhalten.

Das Verfahren, den Bindungssieger zu ermitteln und als Entscheidungskriterium für die elterliche Sorge heranzuziehen, steht im Widerpsruch zu der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass das Kind für seine psychische Gesundheit auf zwei emotional tragfähige Elternbeziehungen angewiesen ist. § 1671.2 BGB kann im Sinne des Kindeswohls nur so verstanden werden, dass der Erhalt der Bindungen an Vater und Mutter gemeint ist und nicht der Schutz der besseren Elternbeziehung zu Lasten der Beziehung zum zweiten Elternteil.

Deshalb wird die bevorstehende Gesetzesänderung nur dann eine im Interesse des Kindeswohls wünschenswerte Entwicklung in Gang setzen, wenn auch die Entscheidungskriterien entsprechend anders angewandt werden.


 

VERZEICHNIS DER ANMERKUNGEN

1 Bericht in der Rhein-Neckar-Zeitung vom 15.11.96 über eine Veranstaltung mit Herrn Justizminister Schmidt-Jortzig zur Reform des Kindschaftsrechts
2 Schon, Entwicklung des Beziehungsdreiecks Vater- Mutter-Kind, Kohlhammer, 1995
3 Petzold, Familienentwicklungspsycholgie, Quintessenz, 1992
4 Busch, ... Vater sein dagegen sehr, S.170 ff. in Brauns-Hermann u.a.: Verlorene Liebe - gemeinsame Kinder, rororo 1994
5 Bauers, Psychische Folgen von Trennung und Scheidung für Kinder, S.39-62 in Menne u.a.: Kinder im Scheidungskonflikt, Juventa, 1993
6 Schon, s.(2), S.34/35
7 Krähenbühl u.a., Stieffamilien, Lambertus 1991
8 Friedl u.a., Leben in Stieffamilien, Juventa 1991
9 Maier-Aichen u.a., Zusammenleben in Stieffamilien, S.07 ff. in Menne u.a.: Kinder im Scheidungskonflikt, Juventa 1993
10 Paulitz, Das Spannungsverhältnis des Adoptions- dreiecks, ZfJ /8/96, S.305-309
11 Beal u.a., Wenn Scheidungskinder erwachsen sind, Fischer 1992
12 Wallerstein u.a., Gewinner und Verlierer, Droemer 1989
13 Warshak, The Custody Revolution, Poseidon Press, 1992 hier S.25-51: The Motherhood Mystique und Fthenakis u.a., Ehescheidung Urban und Schwarzenberg, 1982
14 Plattner, Entsprechen deutsche Sorge- und Umgangrechts- Entscheidungen dem Zeitempfinden des Kindes, FamRZ 4/1993 S.384-386
15 Lois Gold, Between Love and Hate, Plenum 1994
16 Kodjoe u.a., Die pychosoziale Situation nichtsorge- berechtigter Väter unveröffentlichte Diplomarbeit der Uni Freiburg, 1994
17 Plattner, siehe unter (14)
18 Gold, s. unter (15)
19 Maccoby u. Mnookin, Dividing the Child, Harvard University Press, 1992
20 Maccoby, s. unter (19), S. 180/181
21 Lederle, Schwerpunkte der Trennungs- und Scheidungsberatung, S. 239-260 in Menne u.a., s.(5)
22 Lederle, s.(21) S.244
23 Brown, The Impact of Divorce on Families, in: Family and Conciliation Courts Review, April 1994 S. 149-167
24 Brown, s. (23)
25 Napp-Peters, Scheidungsfamilien, Deutscher Verein 1988 S.43-47
26 Napp-Peters, Familien nach der Scheidung, Kunstmann 1995, S. 24-28
27 Napp-Peters, s.(26) S.4
28 Ahrons, Die gute Scheidung, Droemer 1995
29 Ahrons, s.(28) S.24
30 Ahrons, s.(28) S.96
31 Dinse, Sorgerecht zwischen Trauma und Chance S.146-169 in Brauns-Hermann, s.(4)
32 Reeken, Kind, Familie, Menschenrechte Heft 1/1997
33 Napp-Peters, s.(26) S.33
34 Kodjoe, s.(16)
35 Segell, The Pater Principle in: The Esquire Guide, März 1995 S.121-127
36 Brown, s.(23)
37 Wiesner, Konsequenzen der Reform des Kindschaftsrechts für die Jugendhilfe, ZfJ 2/97 S.29
38 Hansen, Das Recht der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung, Luchterhand 1993
39 Jopt, Im Namen des Kindes, Rasch und Röhrig, 1992
40 Kodjoe, s.(16)
41 Bauers in Menne, s.(5)
42 Napp-Peters, s.(26)
43 Presseerklärung des Bindesministeriums der Justiz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 28.2.1996
44 Jopt, Psychogie und Kindeswohl, S.169 ff. in: Hahn u.a., Scheidung und Kindeswohl, Asanger 1994
45 Kodjoe, s.(16) S.42 ff., Wege zu einer neuen Vateridentität und S. 167 ff.
46 Ahrons, s.(28) S.192
47 Ricci, Mutters Haus - Vaters Haus, Piper 1992
48 Wilde, Eine Familie bleiben, Goldmann, 1989
49 Maccoby, s.(19) S.23 ff.
50 Penelope Leach, Children first, Penguin Books, 1994
51 vgl.Proksch, Prävention als Leitlinie des neuen Kinder- und Jugendhilferechts - Konsequenzen für die sozialpädagogische Praxis, ZfJ/1995, S.89-140 und Napp-Peters (1995) S.145 ff: "Die Weichen für die spätere Entwicklung werden früh gestellt. .... Vielen Eltern war gar nicht bewusst, dass die Qualität der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern entscheidend dafür ist, wie das Kind die Scheidung seiner Eltern und die Reorganisation der Familienbeziehungen in der Nachscheidungssituation bewältigt."
52 Die Anwendung der männlichen Schreibweise dient lediglich der besseren Lesbarkeit des Textes, gedanklich ist sie deshalb jeweils mit SozialarbeiterInnen zu ersetzen.
53 Ahrons, s.(28)
54 Ricci s.(47) und Wilde s.(48)
55 Mackscheidt, Loyalitätsproblematik bei Trennung/Scheidung, FamRZ/93 S.254-258
56 vgl. Spangenberg, Vom Umgang mit dem "Nein" ZfJ 11/94 S.458-461
57 Lüssi, Systemische Sozialarbeit, Haupt 1992 S. 119 ff., S.171 ff.
58 Lüssi, s.(57) S. 242 ff.
59 Prestien, Trennungsspezifische Kindeswohlgefährdung ZfJ 4/5/6/1995 S. 166-170 und Stärkung der Rechte des Kindes einerseits - Verteidigung des Familiensystems gegen unangemessene Eingriffe andererseits Broschüre des Verbands Anwalt des Kindes, Eigenverlag
60 Schnack u.a., Kleine Helden in Not, rororo 1995
61 Erben u.a., Position und Einfluss des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren, ZfJ 5/94, S.209-214 S.212:"Unterschiede im Erziehungsverhalten zwischen den Eltern sind jedoch sehr häufig und werden von Kindern im allgemeinen sowohl kognitiv als auch affektiv gut verarbeitet."
62 vgl. BATNA Konzept, in Haynes: Mediating Divorce Josey Bass, 1989
63 Lüssi, s.(57) S. 71 ff.


Anmerkung:

Einige Verbesserungen in diesem Artikel wurden von der Autorin nach der Publikation vorgenommen.
Insbesondere unterscheidet sich der Titel und die Kapitel 7.1 und 7.5 von der Version im Zentralblatt für Jugendrecht Nr. 7/8/97. Diese Nachbesserungen wurden im Zentralblatt für Jugendrecht Nr. 9/97 S. 343 und 344 publiziert.

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