Uwe Jopt, Universität Bielefeld Februar 1998

Jugendschutz und Trennungsberatung

Das Manuskript basiert auf einem Vortrag, gehalten am 12.11.1997 auf einer Fortbildungsveranstaltung des Landesjugendamtes Rheinland - Pfalz in Mainz

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I Vom Er-mittler zum Ver-mittler

Wenn Eltern sich trennen, ist das fast immer eine Tragödie für Kinder, ein emotionaler Super-GAU. Das ist heute jedem klar, der mit diesem Familiendrama zu tun hat. Lange Zeit sah man den besten und auch einzigen Weg zum Abbau der dadurch bedingten psychischen Belastungen darin, mit der Scheidung das Sorgerecht auf den Elterteil zu übertragen, der die Kinder anschließend weiter betreut, während der andere - als verbleibenden Rest seines verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts - ein Umgangsrecht erhielt (Peschel-Gutzeit, 1989).

Und obwohl wir inzwischen wissen, dass das Kardinalproblem nahezu aller Trennungskinder im Konflikt, in den Spannungen und in der Unversöhnlichkeit ihrer Eltern besteht (Wallerstein & Blakeslee, 1989; Jopt, 1992; Napp-Peters, 1995), sind immer noch viele der professionellen Scheidungsbegleiter (Gericht, Jugendamt, Gutachter, Anwälte) festen Glaubens, dass allein die Zuweisung -treffender: der Entzug - eines Rechtstitels ausreiche, um die Kindeswohlgefahrdung in Folge der veränderten Familiensituation zu beseitigen.

Anders allerdings der Gesetzgeber. Denn nachdem der erkannt hatte, dass Kinder weniger unter dem Scheidungsakt selbst, sondern in erster Linie unter der Verschlechterung der Beziehungsqualität zu ihren nahen Angehörigen, allen voran ihren Eltern, leiden (vgl. Fischer, 1997), verordnete er dem staatlichen Jugendschutz mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1991 ein so gründlich neues Kleid, dass vom alten Jugendamt als quasi polizeilicher Ordnungs - und Eingrinsbehörde fast nichts mehr übrig blieb. Geradezu über Nacht wurde daraus ein modernes Dienstleistungsuntemehmen in Sachen "Elternhilfe", weil man inzwischen fest davon überzeugt war, dass die effektivste Hilfe für Kinder in der Sicherung ihrer familiären Beziehungen besteht (Koeppel, 1992) und dass dieses Ziel am ehesten dann zu erreichen ist, wenn es gelingt, das Eltemsystem zu stärken (Rummel, 1992).

Vor diesem Hintergrund ging es nicht länger darum, den geeigneteren Elterteil zur zukünftigen Betreuung und Erziehung des Kindes herauszufinden, wie es in der Vergangenheit Regelfall war. Statt dessen kam es nunmehr darauf an, beide Eltern dabei zu unterstützen, ein einvemehmliches Konzept zur Ausgestaltung des nachehelichen Familienlebens" - denn aus Kindersicht besteht die Familie weiter, selbst wenn ihre Eltern, als Paar, geschieden sind - zu erarbeiten (§§ 17, 18 KJHG).

Aus dem bisherigen Ermittlungsauftrag (wer ist im Sinne des Kindeswohls der geeignetere Elternteil?) war somit das genaue Gegenteil, ein auf jegliche Auf- und Abwertungen bewusst verzichtender Vermittlungsauftrag geworden (Kaufmann, 1992; Knappert, 1991). Dessen oberstes Ziel besteht darin, im Interesse des Kindes alles zu versuchen, um den Dialog zwischen den Eltern wieder herzustellen, damit beide gemeinsam in die Lage versetzt werden, auch nach der Scheidung weiterhin für ihre Kinder in dem Maße verfügbar zu sein, wie sie von ihnen gebraucht werden. Gegenwärtig fällt diese Aufgabe noch allein der Jugendhilfe zu.

Mit dem zum 1.7.1998 in Kraft tretenden Kindschaftsrechtsreformgesetz wurde dieser Verständniswandel erst kürzlich jedoch noch ein eindrucksvolles Stück weiter getrieben, denn ab dann wird auch das Gericht - wenngleich auch nur mittelbar dem Kreis des beratenden Helfersystems angehören und im ihm möglichen Rahmen am elterlichen Befriedungsprozess mitwirken (Jopt, 1996; Schwab & Wagemtz, 1997).

Wenn ein Land in nur wenigen Jahren so viel gesetzlichen Elan für die Umgestaltung des staatlichen Umgangs mit Trennungskindem entwickelt, dass man durchaus von einem Paradigmenwechsei sprechen kann, dann müssen die alten Vorschriften offensichtlich so unzureichend gewesen sein, dass nur noch eine grundlegende Reform in Frage kam.

Und in der Tat: Nach einem der gesichertsten, aber auch erschütterndsten Befunde der Scheidungsforschung haben bereits ein Jahr nach Scheidung fast die Hälfte aller Kinder keinen Kontakt mehr zum nichtbetreuenden und damit in aller Regel auch nichtsorgeberechtigten Eltemteil, das sind überwiegend die Väter (Napp-Peters, 1985). Noch überzeugender läßt sich kaum aufzeigen, wie mangelhaft die gängige Behandlungsmethode war - ganz gleich, ob diese hohe Quote von Beziehungsabbrüchen als Folge der gerichtlichen Verfahrensweise gewertet werden mußte, oder ob sie durch Familiengerichte lediglich nicht verhindert wurde.

Dabei hatten es die Professionellen sicherlich nur gut gemeint, wenn sie in Verfolgung des Ziels "klare Verhältnisse fürs Kind" einen Eltemteil durch den Entzug seines Sorgerechtes so umfassend ruhigstellten", dass er - über den Status eines "Besuchten" hinaus - in aller Regel nichts mehr zu sagen hatte. Denn davon war man fest überzeugt: Oberstes Gebot in Sachen Kinderschutz nach Scheidung war die Vermeidung jeglicher Unruhe oder Störung im Alltag des Kindes, und die war fast sicher vorherzusagen, sofern beide Eltern die (rechtlich) Möglichkeit behielten, über die Schnittstelle "Umgang" andauernd um die richtige' Erziehung ihres Kindes zu streiten.

Wobei man es niemandem - und schon gar nicht den Juristen -verdenken darf, dass damals die via regia des Kinderschutzes in einem Algorithmus gesehen wurde, der zwar zum Schließe» von Akten taugte, das Leid von Kindern jedoch eher zementierte, statt es zu beenden. Denn schließlich waren es ausgerechnet die professionellen Kinderkundler aus Psychologie und Kinderpsychiatrie1, die allen Scheidungsbegleitern unwidersprochen Glauben machten, die Selektion zwischen Mutter und Vater sei die einzige kindgemäße Lösung, weil nach einer Trennung ohnehin meist nur noch "Elterntrümmer übrig blieben. Deshalb käme es in erster Linie darauf an, das sozusagen "heilere Stück" auszuwählen und dann diesen Eltemteil - abhängig davon, wie sehr ihn alles belastet - allein bestimmen zu lassen, ob das Kind mit dem anderen weiterhin in Kontakt bleiben darf oder nicht).

"Sieger" dieser Auswahl waren in den allermeisten Fällen die Mütter, wodurch insbesondere Väter häufig in die Ecke von auszugrenzenden Störenfriede gerieten, da sie mit ihrer drängelnden Sehnsucht nach Kontakt zu ihren Kindern ihre Frauen zwangsläufig immer wieder so stark beunruhigten, dass auch die Kinder davon nicht verschont blieben. So etwa lautete eine Logik, der jegliche Sensibilität und Menschlichkeit abhanden gekommen und die in Wirklichkeit nicht fachlich, sondern im Kem ideologisch (und damit demagogisch) begründet war (Goldstein, Freud & Somit, 1974-,Lempp, 1972).

Aber wer konnte das schon erkennen, zumal es in dieser Frühphase der Psychologisierung des Familienrechts noch so gut wie keine kritischen Gegenstimmen gab. Folglich war man nicht zimperlich. Umgangskontakte zwischen Kindern und ihren Vätern unverzüglich auszuschließen, sofern Mütter nur signalisierten, dass sie damit "nicht einverstanden" waren. Eine grausame Automatik, die vor allem für Väter nichtehelicher Kinder vereinzelt selbst heute noch anzutreffen ist, obwohl der gesetzliche Kinderschutz längst ganz neue Wege eingeschlagen hat.

Zentral mitverantwortlich für dieses Festhalten an Denk Vorstellungen, die eigentlich allenfalls noch Rechtshistoriker interessieren dürften, sind solche Rechtsbci stünde, die ihre Verpflichtung zur parteilichen Interessenvertretung unbedacht auch auf einen Rechtsbereich übertragen, wo ein solches berufliches Selbstverständnis faktisch Gift ist. Zwar beteuert ihr Berufsverband heute, dass auch der Anwaltschaft die Sicherung kindlicher Beziehungen zu beiden Eltern am Herzen liege2.

Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Haltung alles andere als typisch ist und noch am ehesten bei feinfühligen, nicht seltenselbst trennungserfahrenen Einzelnen vorkommt. Viel häufiger hingegen wird anwaltliches Verhalten immer noch durch schrankenlose Parteinahme zugunsten des jeweiligen Mandanten bestimmt, ohne Rücksicht auf die tatsächliche psychische Bedürftigkeit der. Kinder, denen mit jeder anwaltlichen Abwertung, gleich welchen Elternteils, regelmäßig nur schwerer Schaden zugefügt wird (vgl. Schade & Schmidt, 1991).

Insofern steht der Beweis dafür, dass das nacheheliche Beziehungsleben eines Kindes durch das gerichtlichen Streitmodell effektiver zu seinem Wohl geformt werden kann, als ohne diese (ansonsten so wichtigen und unverzichtbaren) Organe der Rechtspflege", immer noch aus. Demgegenüber zeigen allerdings andere Rechtskulturen, etwa die finnische oder auch die dänische, dass Streit um Kinder durchaus auch ohne anwaltlichen Beistand - und dann sogar auch noch mit sehr viel größeren Chancen auf eine friedliche Beilegung ausgetragen werden kann (s. BraunsHermann, Busch & Dinse, 1997).

Doch es sind leider nicht nur die Rechtsbeistände, die den Wechsel von der früheren Selektionsstrategie hin zur allparteilichen Beratung von Trennungseltem eher behindern, zumindest nicht fördern. Trotz KJHG tun sich vielfach auch die Sozialarbeiter von Jugendamt und ASD immer noch sehr schwer, den gesetzlich bereits vollzogenen Wandel auch in konkretes Handeln umzusetzen. Ein Grund dafür liegt sicherlich in der Verlockung des sorgerechtlichen Regelungsmodells, weil es die Suggestion nährt, dass sich das Kindeswohl mit einem einfachen Rechtsakt schnell und dauerhaft herstellen ließe (s. Erben & Schade, 1994).

Hinzu kommen aber auch noch zahlreiche andere Argumente, die den rechtlichen .Beschluß so attraktiv machen: angetangen von unzureichenden Kompetenzen, um die schwierigste Beratungsarbeit, die es gibt, Überhaupt leisten zu können; über grundsätzliche Zweifel an der Wiederbemündbarkeit hochstrittiger Elternpaare, die in ihrer Egozentrik in der Tat häufig jeden Blick für Lage und Bedürfnisse ihrer Kinder verloren haben-, bis hin zu Diskrepanzen zwischen gesetzlichem Auftrag und persönlichem Wert- und Überzeugungssystem, z.B. im Hinblick auf die psychologische Wichtigkeit des Erhalts beider Eltern. 

Andererseits bietet niemand sonst, als eben dieser staatliche Jugendschutz, die zur Zeit einzige rechtliche Grundlage, um Eltemberatung zu betreiben. Und - würde sich jeder Sozialarbeiter nicht nur den schriftlichen Vorgaben beugen, sondern sich auch als Person" dem Geist des KJHG verpflichtet fühlen - könnte gerade das Jugendamt zum stärksten Widersacher jener Gerichte werden, die immer noch glauben allein oder im Verbund mit Gutachtern" - mit einer simplen Rechtswohltat gegen kindliche Interessen, dafür jedoch zu Gunsten eines Erwachsenen, ihren staatlichen Wächterauftrag erfüllt zu haben. 

Deshalb soll dieser Artikel in erster Linie dazu dienen, den Skeptikern im Jugendschutz ihre Zweifel zu nehmen und sie davon -zu überzeugen, dass es - jedenfalls aus Kindersicht- Überhaupt keine Alternative zur Trennungs- und Scheidungsberatung ihrer Eltern gibt. Weiterhin werde ich darlegen, weshalb diese Arbeit im Bereich des Jugendschutzes - sowohl aus fachlichen, wie auch aus rein strukturellen Gründen so häufig scheitert. Im Grunde ist dies zwar alles längst bekannt (z.B. Knappert, 1991; Anderson & Fischer, 1993; Proksch, 1995). Nicht zuletzt die nicht wenigen Klagen einzelner Eltern, denen das Jugendamt die erhoffte Hilfe schuldig blieb, zeigen jedoch, dass trotzdem immer noch beträchtliche mformationsdefizite zu bestehen scheinen.

II. Elterntrennung u. kindliches Leid

Was jeden beratungsorientierten Kinderschutz nach Trennung prinzipiell so schwer macht ist die Tatsache, dass es regelmäßig darauf ankommt, zwei Tendenzen miteinander in Einklang zu bringen, die sich im Grunde gegenseitig ausschließen: Während Kinder sich nichts sehnlicher wünschen als Eltern, die sowohl räumlich wie psychisch in engem Kontakt zueinander stehen (und am liebsten unverzüglich wieder zusammenziehen sollten), wollen diese selbst - als Paar - das genaue Gegenteil, nämlich so viel Distanz wie möglich.

Damit ist im Prinzip auch schon das ganze Dilemma staatlichen Kinderschutzes bei Scheidung benannt! Doch bevor ich versuche aufzuzeigen, wie Lösungen dieses logisch Unmöglichen aussehen könnten, will ich hierauf zunächst noch etwas näher eingehen.

l. Beziehungstod

Weiche wahre Bedeutungsschwere Trennung für Kinder besitzt, läßt sich einer Darstellung entnehmen, die bisher leider kaum Beachtung fand: In einem 1994 zum "internationalen Jahr der Familie' vom Bundesministerium für Familie und Senioren herausgegebenen Taschenkalender findet sich eine Tabelle aus einer Studie von Samuels & Samuels (1986), wonach der Gedanke, ihre Eltern könnten sich scheiden lassen, Kindern einen kaum noch steigerbaren psychischen Streß bereitet. Noch bedrohlicher ist lediglich die Schreckensvorstellung, ein Eltemteil wäre plötzlich gestorben, doch das wird niemanden überraschen. Diese Reihenfolge fällt für alle Altersstufen gleich aus.

Kinder selbst verbinden folglich eine Scheidung ihrer Eltern unmittelbar mit Gedanken von Tod, mit der Vorstellung eines dauerhaften und nicht wieder rückgängig zu machenden Verlustes. Das vermittelt einen Eindruck von der wahren psychologischen Dirnension, die das Trennungserleben bei ihnen auslöst! Auf den zweiten Blick erscheint dieser Befund allerdings paradox. Denn in aller Regel sind Eltemtrennungen zwar mit beträchtlichen Veränderungen im Alltagsleben von Kindern verbunden - man denke nur an die Umgangsregelung. Vom Tod eines Eltemteils kann jedoch eigentlich keine Rede sein. Dies zumindest in den Fällen nicht, in denen das Kind auch anschließend den Kontakt zu beiden behält. Und das sind immerhin mehr als die Hälfte.

Was spontan nicht nachvollziehbar erscheint, ergibt allerdings sofort dann Sinn, wenn man das gängige Bild von Personen', aus denen sich eine Familie zusammensetzt, durch die Vorstellung von ganz besonderen und einzigartigen Beziehungen" austauscht, die zwischen einem Kind imd seinen Angehörigen - obenan die Eltern - bestehen. Und wenn man sich darüber hinaus bewußt macht, dass es im familialen Kontext nicht um irgendwelche, sondern um ganz besondere, nämlich um von Vertrauen, Geborgenheit und Intimität geprägte - Liebesbeziehungen (!) geht, in denen Kinder leben (Schneewind, 1991).

So gesehen, stellen sich bei Trennung dann allerdings in der Tat geradezu dramatische Veränderungen ein, die durchaus mit dauerhaftem Verlust und damit Tod vergleichbar, sind. Denn wo immer Kooperationsbereitschaft und Dialogfähigkeit zwischen den Erwachsenen anhaltend gestört bleiben; wenn die Eltern sich nur noch voller Haß und wechselseitiger Abwertung begegnen; unter solchen Rahmenbedingungen werden Kinder gezwungen, sich mit gravierenden seelischen Dauerbelastungen - bis hin zum völligen Abbruch jeglicher Verbindungen zu Teilen ihrer Verwandtschaft - für den ganzen Rest ihres Kinderlebens arrangieren zu müssen. Betroffen ist also nicht nur das zukünftige Verhältnis zu den Eltern, sondern häufig auch zu vielen anderen Verwandten -Großeltem, Tanten, Neffen und Cousinen (vgl. Ulich, Oberhuemer & Soltendieck, 1992). Dies gilt verstärkt für die Angehörigen der Eltemseite, mit der das Kind nicht mehr zusammenlebt.

Wenn Kinder zur Charakterisierung eines verstümmelten nachfamilialen Beziehungslebens Trennung in die Nähe Assoziationen mit "Tod" in den Sinn kommen, so ist das insofern jetzt doch nicht länger unverständlich. Denn wenn man sich vergegenwärtigt, dass Beziehungen zu den Eltern" das Zentrum kindlichen Lebens überhaupt sind; wenn man sich bewußt macht, dass Kinder auf das intime Beziehungsnetz ihrer Familie bedingungslos angewiesen sind, darin und darauf Persönlichkeit und Individualität entwickeln und deshalb mit seismographischer Empfindlichkeit auf jegliche Störung innerhalb dieses Netzwerkes reagieren, weil sie sich dadurch sofort bedroht fühlen; so gesehen fehlt ihnen nach einer Trennung nicht nur die gewohnte Präsenz beider Eltern (wenngleich die auch in Ehezeiten so gut wie nie zeitparitätisch war, doch darauf kommt es im Hinblick auf die Entwicklung von Bindungen nicht an); dann ist da tatsächlich etwas gestorben, sofern es den Eltern nicht gelingt, in absehbarer Zeit möglichst viel nacheheliche Familiennormalität wiederherzustellen.

2. Psychische Schadensbegrenzung

Insofern gibt es - das hatte schon das Bundesverfassungsgericht 1982 in seine Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht hineingeschrieben - für Kinder keine Trennung zum "psychischen Nulltarif. Es ist einfach Utopie zu glauben, dass man die Beendigung einer familialen Lebensgemeinschaft so "harmlos' vollziehen könnte, dass das Kind davon kaum etwas bemerkt oder zumindest nicht seelisch betroffen ist.

Qualitätseinbußen in den Beziehungen sind selbst dann einfach unvermeidlich, wenn es den Eltern mustergültig gelingen sollte, mit großem Verantwortungsbewußtsein und mit sehr viel Einfühlungsvermögen die vielbeschworene Trennung von Paar- und Eltemebene so gekonnt zu realisieren, dass das Kind anschließend trotz Scheidung zwei psychologische Heimaten. bei Mutter wie Vater, hat.

Was allerdings sehr wohl erreicht werden kann, das ist Schadensbegrenzung. Denn durch besonnenes Eltemverhalten ist es durchaus möglich, dass die zunächst unvermeidlichen Gefühlseinbrüche des Kindes in dem Maße wieder abgebaut werden, wie es ihnen gelingt, die regelmäßigen Turbulenzen der akuten Trennungsphase möglichst schnell zu beenden oder zumindest deutlich von den Kindern fernzuhalten. Ausschlaggebend für Bedeutungsschwere und Reversibilität des Trennungstraumas ist somit, dass sich die Unversöhnlichkeit zwischen den Eltern auf keinen Fall chronifiziert, indem sie zur nachehelichen Normalität wird. Doch das sagt sich so leicht.

Die typische Reaktion heranwachsender Kinder auf ein ihnen aufgezwungenes Arrangement mit anhaltender Unversöhnlichkeit ihrer Eltern ist eine lebensbegleitende Grundstimmung von Trauer, die beträchtliche Einbußen an Lebensqualität nach sich zieht. Denn diese emotionale Basis hat zur Folge, dass bei dem großgewordenen Trennungskind offensichtlich jederzeit urplötzlich ein Gefühl von Traurigkeit ausgelöst werden kann, das nichtbetroffenen Dritte meist überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint.

Spontan und unmittelbar reagieren die meisten Kinder allerdings, wie bereits gesagt, mit massiven Verlustängsten -genauer: mit großer Angst vor jeglichen Veränderungen in ihren familialen Beziehungen, bis hin zum Verlust. Dazu treten beträchtliche vom kognitiven Entwicklungsstand abhängige - Imitationen wegen des im wahrsten Wortsinne Unbegreiflichen, was da um sie herum und mit ihnen geschieht; zumal ihnen selten erklärt wurde, dass die plötzlichen Veränderungen allein aus den Problemen der Erwachsenen resultieren und mit ihnen selbst meist in aller Regel überhaupt nichts zu tun haben. Doch wo die Ursachen einer Bedrohung nicht bekannt sind, da fehlt es logischerweise natürlich auch am Wissen um Wege und Möglichkeiten, um sich vor der Gefahr zu schützen. Mit der Folge: das Kind fühlt sich dem übermächtigen, bedrohlichen und nicht verstellbaren Einbruch in seine bis dahin heile Beziehungswelt völlig hilflos ausgeliefert.

Angst. Irritation und Hilflosigkeit sind somit die zentralen Gefühle, die eine Trennung bei Kindern auslöst. Und dies gilt - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - für alle Kinder gleichermaßen, unabhängig vom Alter. Unterschiedlich ist lediglich die Art und Weise des Copings, der Versucffe, den äußerst unangenehmen Streßzustand schnellstmöglich beenden zu wollen. Denn die dazu benötigten Kompetenzen hängen natürlich sehr stark von Alter, Entwicklungsstand und anderen Persönlichkeitsmerkmalen eines Kindes ab.

In jedem Fall handelt es sich bei der trennungsbedingten Kindeswohlgetährdung jedenfalls nicht um ein individuelles, sondern ein universelles Phänomen. Es geht um psychische Einbrüche in die Gefühls- und Erlebniswelt, die bei allen Kindern weitestgehend ähnlich aussehen, sofern sie zuvor nur lange genug mit ihren Eltern zusammen gelebt haben. Ob diese Traumati sierungen jedoch chronifizieren und damit zu dauerhaften und irreversiblen Persönlichkeitsschädigungen fuhren, das hängt entscheidend davon ab, inwieweit es den Eltern gelingt, ihre Spannungen wieder in den Griff zu kriegen und sich der fortbestehenden Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zu besinnen.

III. Paarkonflikt

l. Interpunktion

Das ist die eine Seite des Problems -"Trennung' aus Sicht des Kindes. Erst durch diese Brille wird begreiflich, weshalb jedes Kind am liebsten seinen Kosmos Familie" umgehend wieder herstellen, sein früherer Familienleben so weiterfahren möchte, wie bisher. Eine Sehnsucht, der manche selbst Viele Jahre später, obwohl ein oder beide Eltemteile zwischenzeitlich sogar wiederverheiratet sind, immer noch anhängen. Doch warum gehört dann nicht wenigstens das deutliche Bemühen um seelische Schadensbegrenzung zum Regelfall praktizierter Eltem Verantwortung in der Trennungssituation?

Warum befehden sich Paare nicht nur in dieser Zeit, sondern häufig auch noch Jahre später auf schlimmste Weise, ohne auch nur im Ansatz zu erkennen, wie sehr ihr Kind unter diesen Konflikten leidet und wie sehr es. sich nach dem genauen Gegenteil, nach Friede und Zusammenhalt sehnt? Wie ist es zu verstehen, dass die kindliche Seele zu keiner Zeit stärker mißachtet und mit Füßen getreten wird, wie ausgerechnet in der ohnehin schon so hochgradig belastenden Trennungsphase?

Es ist hier zwar nicht der Ort, um die psychologischen Prozesse der Paardynamik genau zu analysieren. Leicht ließe sich jedoch aufzeigen, dass in einem Punkt nahezu alle Menschen in Konfliktsituationen sehr ähnlich reagieren: stets gliedern sie den zeitlichen Geschehensverlauf genau so, dass sie selbst auf das Verhalten des Partners lediglich "reagiert" haben. Dadurch können sie sich als "Opfer" fühlen und den anderen zum Täter' erklären.3 Diesen Prozeß der zeitlichen Strukturierung bezeichnet man als Interpunktion; und es scheint, -dass die wichtigste Funktion dieser Psychotaktik in ihrer Selbstwertdienlichkeit besteht: Kausale Täter-Opfer-Gliederungen nach diesem Muster sind entlastend und damit selbstwertschützend, da man sich jetzt für das eigene Verhalten nicht länger verantwortlich zu fühlen braucht (vgl. Jopt, 1992).

Zum wahren Problem wird dieses Deutungsmuster jedoch erst dadurch, dass auch der Partner seine eigenen Kausalitätszuschreibungen nach genau demselben Prinzip vornimmt. Dadurch fühlen sich nun aber beide Erwachsene gleichzeitig, als Opfer und orten im jeweils anderen den Täter. Mit anderen Worten: Das Paar lebt in einer "Konstruktion von Wirklichkeit', in der jeder recht" hat, so dass es zwei gleichwertig nebeneinander bestehende "subjektive Wahrheiten" gibt (Watzlawick, Beavin & Jackson, 1982). Nicht selten unterscheiden diese sich dabei so drastisch voneinander, dass man sich fast nicht vorstellen kann', dass beide von derselben Sache sprechen. Doch wenn beide Seiten subjektiv „recht" haben, dann macht es - von außen betrachtet
natürlich wenig Sinn, durch Oberprüfung der unterschiedlichen Argumente nach der wahren Wahrheit" zu suchen, denn die gibt es gar nicht; statt dessen existieren -mag dies auch noch so schwer aushaltbar sein - so viele Wahrheiten" gleichzeitig, wie es an der Problemsicht beteiligte Menschen gibt.

Wenn Richter, Rechtsbeistände, Sachverständige, Mitarbeiter des Jugendschutzes alle professionellen Scheidungsbegleiter -diese beziehungspsychologisch fast banale" Erkenntnis kennen und berücksichtigen würden, gäbe es sicherlich sehr viel mehr Verständnis für all das, wozu Trennungspaare vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Richtigkeitsüberzeugungen -die manchmal durchaus schon fixen Ideen" gleichen können -fähig sind; zwangsläufig gäbe es dann. allerdings auch erheblich mehr Gerechtigkeit im verfahrensrechtlichen Umgang mit Müttern und Vätern.

Was für Experten gilt bzw. gelten sollte, trifft so allerdings nicht auch auf die Beteiligten selbst zu. Denn da jedes "Streitteil"4 seine subjektive Wahrheit für die allein richtige hält; da sich diese Wahrheit im Trennungskonflikt zudem darauf bezieht, wer für das Scheitern der Partnerschaft verantwortlich ist und wer somit den Traum vom lebenslangen Beziehungs- und Familienglück leichtfertig zerstört hat; deshalb ist eine breite Palette von Gefühlen - von Angst, Verzweiflung und Hilflosigkeit bis hin zu Rachegedanken und blindem Haß - bei Trennungspaaren Regelfall, und dies auf beiden Seiten. Denn der Verfassende fühlt sich fast immer ebenso als Opfer' - wurde er doch vom Partner zu einem Schritt gezwungen', den er von sich aus niemals wollte-, wie der Verlassene ohnehin.

Insofern ist aus beziehungspsychologischer Sicht Streit zwischen Trennungspaaren kein Ausdruck von Schwäche, sondern ein völlig normales, verstellbares und fast unvermeidbares Phänomen.

2. Warum Kinder so leicht in den Konflikt ihrer Eltern hineingeraten

Aber nicht nur das. Auch die Einbeziehung von Kindern in diese Auseinandersetzung, die in ihrem Ursprung ausschließlich mit den Enttäuschungen der Erwachsenen zu tun hat, ist zu Beginn nicht minder "normal". Denn da meist Mütter wie Väter an ihren Kindern gleichermaßen hängen, sie bedingungslos lieben und - ob begründet oder nicht  große Angst haben, sie nach der Trennung dauerhaft zu verlieren.

 (oft ist es auch lediglich die Befürchtung, die Beziehung zu ihnen könnte sich verschlechtern, was im Prinzip jedoch auf dasselbe hinausläuft), sind mannigfaltige Versuche, sie an sich zu binden oder/und unverhohlenes Buhlen um ihre Gunst und Loyalität keineswegs selten.

Aus Kindperspektive sind alle diese Taktiken natürlich in höchstem Maße bedrohlich, und es ist ganz sicher nicht übertrieben, hier von psychischem Kindesmissbrauch zu sprechen, sofern solche Instrumentalisierung anhält und dabei ebenso rücksichts- wie bedenkenlos selbst Mitteln eingesetzt werden, die nur noch schamlos sind (etwa die Indoktrination des Kindes, vom anderen Elternteil sexuell missbraucht worden zu sein). Und natürlich möchten sich alle Kinder dieser Triangulierung am liebsten dauerhaft entziehen, nur wissen sie meist einfach nicht, wie sie das anstellen sollen.

Denn durch die emotionale Bindung auch an den missbrauchenden Elternteil sind sie in vielen Fällen entweder völlig paralysiert; oder sie bemerken die oft subtilen Suggestionen gar nicht und sind mit der Zeit immer fester davon überzeugt, dass mit ihnen tatsächlich Dinge passiert sind, die es in Wirklichkeit niemals gab. Sofern diese Saat schließlich aufgegangen ist und das Kind selbst zu Lasten des anderen Elternteils Partei ergreift, spiegelt sich hierin insofern lediglich der ebenso verzweifelte wie (aus Kindersicht!) erfolglose Versuch, sich dem unerträglichen seelischen Konflikt damit .endlich entzogen zu haben (vgl. O.-Kotjoe & Koeppel, 1998). Doch trotz aller augenscheinlichen Eindeutigkeit: meist weinen diese Kinder dabei, ohne dass Tränen fließen.

.Das ganze Konstrukt bricht schließlich irgendwann dann in sich zusammen und wendet sich zur Tragödie, wenn die ständige Energiezufuhr, die zur Aufrechterhaltung des Trugbildes unverzichtbar ist, eines Tages abklingt. Meist ist es dann allerdings zu spät, um noch eine tragfähige Beziehung aufbauen zu können. Dann fließen bei den Kindern echte Tränen um all das Nichtmiteinandergelebte. Doch in der Beziehungswelt läßt sich nichts nachholen.

IV. Zur Quadratur des Kreises

Unglücklicherweise werden von vielen Elternteilen häufig weder solche verdeckten Aufschreie in Form deutlicher Abwertung', noch direkte Signale kindlicher Überlastung (unterschiedlichste Verhaltensauffälligkeiten) Oberhaupt wahrgenommen. Wie kann man dies verstehen?

Die Antwort ist einfach: Wegen der Opferperspektive auf Seiten Beider zählt Trennung bei Paaren mit einer gemeinsamen Beziehungsgeschichte (manchmal reicht auch nur ein ungewollt gezeugtes Kind, ohne dass die Eltern je zusammenlebten), zu den größten Stressoren, die es Oberhaupt gibt. Damit verbunden ist regelmäßig ein tiefes wechselseitiges Mißtrauen (dies ist auch der entscheidende Grund dafür, weshalb im Kontext von Trennung so häufig der Verdacht des sexuellen Kindesmißbrauchs auftaucht), so dass Mutter wie Vater ständig zu höchster Wachsamkeit genötigt sind, um unverzüglich jeden - tatsächlichen, oder auch nur vermeintlichen - Angriff parieren zu können.

Logischerweise ist bei so viel Konzentration auf die Abwehr vermeintlicher Bedrohungen die Fähigkeit, sich in die Gefühls- und Erlebniswelt Dritter - hier: des eigenen Kindes -einzufühlen, erheblich beeinträchtigt, immer wieder fehlt sie sogar völlig. Denn je größer das Ausmaß an Selbstaufmerksamkeit, desto geringer die Bereitschaft, für die Wahrmehmungs- und Gefühlswelt des Kindes überhaupt offen zu sein (s. Goleman, 1996). Mit der bereits erwähnten Folge, dass viele Eltern zumindest in der Hochphase von Trennung das Leid ihrer Kinder schlechtweg nicht bemerken. Manche erkennen dies allerdings auch nie.

D.h., "wahrgenommen" werden die kindlichen Belastungssymptome in aller Regel schon. Einnässen, Schlafstörungen oder Angstträume im Anschluß an "Besuche" beim nichtbetreuenden Eltemteil sind viel zu auffällig, um nicht wahrgenommen zu werden. Aber: Wer sich auf Partnerebene als alleiniges Opfer sieht, der ist verständlicherweise auch als Mutter oder Vater schnell bereit, den anderen auch für alle die negativen Erscheinungen verantwortlich zu machen, die auf Seiten des Kindes zu beobachten sind.

Doch dadurch kommt man selbstverständlich weder auf den, Gedanken, für seine Symptome mitverantwortlich zu sein, noch sucht man nach Wegen, sie durch eigenes Handeln abzubauen. Warum auch? So gesehen, ist es dann sehr wohl verstehbar, dass als einzige Schutzmöglichkeit nur noch die Abschottung des Kindes gesehen wird: Um es vor weiteren vermeintlichen Schädigungen und Gefährdungen durch den anderen Eltemteil zu bewahren, wird mit allen Mitteln versucht, ihn vom Kontakt zu seinem Kind fernzuhalten. Entsprechend gehört der schnelle Ruf nach Aussetzung des Umgangsrechts auch heute noch zum bitteren Alltag der Familiengerichte.

Somit entstehen mit einer Trennung zeitgleich fast automatisch zwei separate und gegenläufige "Leidenskreise", von denen der kindliche auf Restauration (des ursprünglichen famililen Beziehungsnetzes) drängt, während die Erwachsenen von einem hochgradig affektgesteuerten Impuls zur Polarisation gelenkt werden. Bei solcher Ausgangslage laßt sich die logisch so vernünftige Forderung nach einer strikten Trennung von Paar- und Eltemebene zwar leicht fordern. Bedenkt man jedoch, dass Eltern damit ein Perspektivewechsel abverlangt wird, der sie zwingen würde, alle ihre Kränkungen und Verletzungen als Paar quasi in Luft aufzulösen", um fortan ausschließlich als Eltern für ihre Kinder Kooperation und Gemeinsamkeit zu praktizieren, wird sofort deutlich, dass damit in Wirklichkeit fast die Quadratur des Kreises von ihnen verlangt wird.

15 Denn tatsächlich dürfte es eher übermenschlich (und damit unmenschlich) sein, von zwei Erwachsenen, die in Personalunion zugleich "Ex-Geliebte und Mutter bzw. Ex Geliebter und Vater" sind, ausgerechnet in einer extremen Ausnahmesituation, die am ehesten mit der Konfrontation tödlicher Erkrankung vergleichbar ist, eine Rollenreduktion auf reines „Eltemsein" zu verlangen. Das ist, als wollte man von einer Mutter, deren Kind gestern tödlich verunglückte, eine Woche später ganz selbstverständlich Fröhlichkeit und Ausgelassensein erwarten, da sie doch Geburtstag habe.

V. Nachscheidungsfamilie

Natürlich können Kinder die Trennung ihrer Eltern als einen solchen Schock erleben, dass ihr gesamter weiterer Lebensweg davon negativ geprägt wird. Bittere Einzelschicksale dokumentieren immer wieder, wie es einem Kind später nie mehr gelang, seinem Leben klare Strukturen zu geben (Gaier, 1988; Beal & Hochman, 1992). Im Regelfall merkt man jedoch an äußeren" Dingen so gut wie nie, dass jemand als Trennungskind aufwuchs. Es gibt keine sichtbaren scheidungsspezifischen Folgen. Wohl jedoch können erhebliche psychische Dauerlasten eintreten, die das Erwachsenenleben wie ein roter Faden durchziehen: erhöhte Sensibilität und Empfänglichkeit in, sowie Skepsis gegenüber Partnerschaften; Schwierigkeiten in der eigenen Definition und in der Ausgestaltung von Familie; immer wieder Zweifel, Mißtrauen und Verunsicherung in sozialen Kontexten, u.a.m.

Die wahre Tragödie von Trennungskindern liegt jedoch aus psychologischer Sicht weniger in der Zukunft. Ausschlaggebend für den wirklichen Grad seelischer Beeinträchtigung ist allein die Gegenwart. Die unvermeidliche Traumatisierung kann sich natürlich zur Dauerschädigung (Persönlichkeitsbeeinträchtigungen, Identitätseinbrüche) ausweiten. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn es den Eltern nicht gelingt, einen annähernd passablen Weg zur „Nachscheidungsfamilie" einzuschlagen. Damit gemeint ist die Herstellung einer quasi-familiären Beziehung, in der alle diejenigen Menschen weiterhin Platz haben, die auch zuvor schon das Familienleben mitbestimmten bzw. noch hinzugetreten wären, wenn man sich nicht geschieden hätte (hier sind vor allem jene Väter angesprochen, deren Trennung bereits zu einem so frühen Zeitpunkt erfolgte, dass der, Säugling Oberhaupt noch keine stabile Beziehung zu ihnen aufbauen konnte).

Damit ist Nachscheidungsfamilie der Name für eine psychologische Familienform, wie sie aus Kindersicht weiterlebt, obwohl die Eltern sich dauerhaft getrennt oder auch geschieden haben. Zwar besieht sie nicht schon dann, wenn die Eltern auch das Gemeinsame Sorgerecht praktizieren, denn das allein bedeutet für die Qualität der nachehelichen Kind-Eltem-Beziehungen noch gar nichts (vgl. Gründel, 1995). Wohl jedoch ist die elternrechtliche Gleichstellung (insofern spräche man treffender vom rechtlichen "Nichteingriff") eine wichtige Voraussetzung dafür, dass der schwierige Weg zur Nachscheidungsfamilie Oberhaupt in Angriff genommen werden kann.

Ein Gang, der eigentlich erst mit der Selbständigkeit des Kindes endet. Nachscheidungsfamilien sind insofern kein stabil-statischer Familienverband, der nur hergestellt" zu werden braucht, sondern prozesshaft - dynamische Gebilde, die immer nur phasenhaft zur Ruhe kommen, um sich jedoch bald danach wieder mit neuen Veränderungen auseinander zusetzen (Jopt, 1992b). Diese entstehen etwa aus dem altersabhängigen Interessenwandel von Kindern (z.B. Pubertät), aus einer neuen Beziehung (Ehe) eines Elternteils, aus plötzlich auftretenden Krisen zwischen Kind und Mutter oder Vater, u.a.m.. Nicht anders, wie dies alles auch zum Lebensalltag einer ganz normalen", beziehungsintakten Familie gehört.

VI. Jugendamt und Kinderschutz

l. Jugendschutz als gerichtliche Entscheidungshilfe

Längst dürfte deutlich geworden sein, dass es eigentlich zu keiner Zeit in der Geschichte des Familienrechts angebracht gewesen war, die trennungsbedingten seelischen Probleme von Kindern ausschließlich mit einer juristischen Intervention - der Sorgerechtsregelung, auf Antrag auch noch der gerichtlichen Festlegung von Umgangskontakten - zu reduzieren. Entsprechend gibt es auch bis heute keinen einzigen fachlichen "Beleg' dafür, dass Sorgerechtsregelungen je dazu beigetragen hätten, Kinder dauerhaft zu entlasten. Ganz im Gegenteil.

Trotzdem hat sich, das muß man ganz klar sehen, auch der staatliche Jugendschutz jahrzehntelang auf diesen Irrweg eingelassen und kräftig an solchen Rechtsentscheidungen mitgewirkt, die den Ausschluß eines Elternteils, überwiegend des Vaters, aus dem Leben der Kinder zur Folge hatten. Las man seine einschlägigen Empfehlungen, so hatte man nicht selten das Gefühl, dass sich der eher psychologisch-dynamisch geschulte Sachbearbeiter nicht ungern auf die Rolle eines verkappten Minijuristen" einließ, der - trotz aller Entscheidungshoheit von Richtern mit großem Ernst faktische Sorgerechtsentscheidungen" vorbereitete (Kaufmann, 1991).

hl der Rückschau gereicht diese jahrzehntelange Dienstleistung für die Justiz dem staatlichen Kinderschutz nicht gerade zum Ruhm. Und es ist mein Eindruck, dass man inzwischen auch innerhalb des Amtes selbst - wenngleich noch sehr langsam erkennt, auf diese Weise eher noch zur Belastungssteigerung von Trennungskindern beigetragen zu haben. Diese Einsicht fallt zwar vielen, insbesondere älteren, Mitarbeiter nicht gerade leicht. Es ist ja auch nicht wenig verlangt, von einem Sozialarbeiter, der bis dahin vor dem Hintergrund des Jugendwohlfahrtsgesetzes einen regelrechten Trennungsauftrag in Bezug auf Kind und Eltern hatte, plötzlich zu erwarten, dass er sich - sozusagen von heute auf morgen - um 180 Grad dreht und sich nicht länger als Vertreter einer quasi-polizeiähnlichen Eingriffs-, sondern nunmehr einer Dienstleistungsbehörde versteht (Münder, 1993; Mann, 1995; Jopt, 1997).

Andererseits zeigt die Praxis, dass sich vielfach nach Inkrafttreten der neuen rechtlichen Geschäftsgrundlage KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) auch bei so manchem Jüngeren so viel doch noch nicht geändert hat. Denn zwar bieten inzwischen die Jugendämter allen trennungswilligen Eltern stets zunächst Beratungshilfe an, mit dem Ziel, gemeinsam eine einverehmliche Lösung des nachehelichen Kinderproblems zu erarbeiten (_k 7, 18 KJHG). Kommt es im Verlauf dieser Gespräche jedoch zu keiner Einigung bzw. kommt es von vornherein gar nicht erst zum gemeinsamen Gespräch, weil ein Elternteil (meist ist dies der "designierte" Alleinsorgeberechtigte) dies von vornherein ablehnt, dann erinnern sich sehr viele Mitarbeiter des Jugendschutzes auch heute wieder schnell an den vertrauten Ruf früherer Tage nach einer ,sorgerechtlichen" Entscheidung. Dadurch entsteht immer wieder zumindest der Eindruck, solche Sozialarbeiter (gottlob keineswegs alle) würden sich dem gerade nicht entscheidungsorientierten Beratungsauftrag des KJHG lediglich „beugen", ohne ihn jedoch zu teilen.

Weil andererseits außer Frage steht, dass rechtliche Entscheidungshilfen des Jugendschutzes heute nicht länger willkommen sind - ein Perspektivewechsel, den das OLG Frankfurt einigen Familienrichtern, die auf die Bequemlichkeit des alten Kooperationsmusters nicht freiwillig verzichten wollten, allerdings erst aufzwingen" mußte (vgl. Mann, 1993; Raack, 1997) -, geht der immer noch am Juristischen klebende Jugendschützer heute allerdings insofern einen zumindest vordergründig anderen Weg, als er die Sorgerechtsempfehlung" nicht mehr selbst vornimmt. 

Statt dessen läßt er - verpackt als Empfehlung an das Gericht - diese Arbeit jetzt von "Gutachtern" machen. Doch tatsächlich ist der Vorschlag, das Gericht möge einen Sachverständigen mit der Beantwortung der Sorgerechtsfrage beauftragen, natürlich nur die schlechte Tarnung einer Verfahrensweise, deren Nutzlosigkeit auch dadurch nicht weniger wird, dass man zwar den Ratgeber, aber nicht den Ratschlag austauscht. Ganz offensichtlich hat für manche Sozialarbeiter das Schielen nach Rechtstiteln immer noch dieselbe Faszination wie einst.

Tatsache bleibt jedenfalls, dass sich mit der Delegation der Sorgerechtsempfehlung an einen meist freiberuflichen und damit von solchen Aufträgen wirtschaftlich abhängenden Gutachter für das betroffene Kind nichts, aber auch gar nichts zum Positiven wandelt. Zu glauben, dass eine Empfehlung allein schon deshalb fundierter und kindgerechter wäre. weil sie von einem Psychologen kommt, ist schlichte Fiktion; ein Mythos, der auch dadurch nicht wahrer wird, dass die Gutachter selbst nicht müde werden, einen solchen - für ihre betriebswirtschaftliche Existenz ausschlaggebenden - Zusammenhang zu behaupten.

Dazu man muß sich nur einmal vergegenwärtigen, dass jede Sorgerechtsempfehlung zu Lasten eines Elterbteils schon aus wahrscheinlichkeitstheoretischen Gründen zu 50 Prozent "richtig sein muß (denn fast immer gibt es nur zwei Elternteile). Seihst dann, wenn man den "Sorgerechtssieger" erwürfeln oder auspendeln würde, läge man somit bei der Hälfte aller Fälle nicht falsch (unterstellt, dass es eine "richtige" Wahl überhaupt gibt) Es geht also lediglich um die Steigerung der Trefferquote über die verbleibenden 50 Prozent hinaus Doch dass irgendein Psychologe sei er auch noch so qualifiziert, jemals einen nennenswerten "Trefferzuwachs" erbringen konnte, das ist eine bisher noch nie bewiesene Annahme.

2. Datenschutz vor Kinderschutz

Das Terrain staatlichen Kinderschutzes bei Scheidung wird erst recht dann zur Domäne von Psychologischen Gutachtern werden, wenn die überwiegende Mehrheit der Jugendamtsmitarbeiter weiterhin an der irrigen Vorstellung festhält, allein mit einem Angebot zur Elternberatung - völlig unabhängig vom Ergebnis oder davon, ob es Oberhaupt angenommen wird oder nicht - ihrem gesetzlichen Auftrag bereits hinreichend genügt zu haben.

Dem steht jedoch entgegen, dass es aus kinderpsychologischer Sicht gerade alles andere als bedeutungslos ist, warum ein Elternteil die Kooperation mit dem anderen ablehnt bzw. - durch lediglich Pflichtteilnahme- jede ernsthafte Annäherung von vornherein sabotiert (vgl. Rummel, 1992; Dickmeis, 1993; Deutscher Verein, 1994).

Denn immerhin gibt dieser Elternteil auf diese Weise sehr deutlich zu erkennen, dass er sein Eigeninteresse (nach Distanz zum früheren Partner) höher ansiedelt, als das Bedürfnis des Kindes nach möglichst enger Zusammenarbeit beider Eltern.

Damit aber gibt er zugleich unmissverständlich zu erkennen, dass er es seinem Kind ganz bewußt zumutet, den Kontakt zum anderen Elternteil zukünftig in einer Atmosphäre völliger Unversöhnlichkeit verbringen oder gar mit permanenten Schuldgefühlen (wegen fehlender Loyalität) pflegen zu müssen. Eine Haltung, die als Beleg für einen bedenklichen Mangel an Elternverantwortung und Erziehungskompetenz kaum deutlicher ausfallen kann.

Elternteile, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Eigeninteressen - und seien sie noch so verstehbar - hinter die Bedürfnisse ihres Kindes zurückzustellen und lieber in Kauf nehmen, dass das Kind möglicherweise sogar seelische Dauerschäden davonträgt, gefährden es jedoch durch solchen Egoismus nachhaltig. Das aber muß das Gericht wissen, wenn es in Wahrnehmung seiner staatlichen Wächterfunktion (und dies ist schließlich der einzige Grund, weshalb Scheidungskinder die Gerichte überhaupt interessieren) schätzend tätig werden soll (Haase & Salzgeber, 1994).

Deshalb kommt es einer Konterkarierung des gesetzlichen Schutzauftrags gleich, wenn sich ausgerechnet der staatliche Kinderschützer Jugendamt nach Scheitern seines Beratungsangebotes auf eine lapidare Berichtsfunktion zurückzieht und das Gericht, ohne wertende Stellungnahme, lediglich informiert, dass seine Vermittlungsbemühungen ins Leere gelaufen sind. Denn faktisch wird damit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Kind zwar weiterhin in einer eindeutigen Gefährdungslage befindet (einzige Ausnahme: beide Eltern gemeinsam wollen keine Beratung, weil sie bereits eigenverantwortlich eine kindgemäße Lösung gefunden haben), dass er jedoch nicht gewillt ist, hier zur Abhilfe beizutragen.

Da stellt sich unwillkürlich die Frage, was eine solche Hilfeverweigerung, die dem schädlichen Egoismus eines Elternteils mehr Respekt zollt, als der Schutzbedürftigkeit eines ausdrücklich anvertrauten Kindes, noch mit dem gesetzlichen Auftrag des Jugendschutzes zu tun hat. Zumal solche Verweigerung - da darf sich niemand was vormachen - keinesfalls zu irgend etwas Anderem, dem Kind Nützlichem führt, sondern meist lediglich die zügige Substitution der verweigerten Jugendhilfe durch den "Gutachter zur Folge hat. Jeder Sozialarbeiter, der dem Gericht nach erfolglosen Beratungsbemühungen seine weitere Unterstützung verweigert, wird somit mitschuldig, dass Trennungskinder einer Behandlung' ausgesetzt werden, die sich der Jugendschutz selbst längst verboten hat. Insofern darf einfach nicht länger sein, dass professionelle Kinderschützer den Datenschutz im Interesse egozentrischer Elternteile höher ansiedeln als ihren eigentlichen staatlichen Auftrag.

Fazit: Solange ein das Kind betreuender Elternteil nicht befürchten muß, dass seine Einflussnahme auf die Beziehung des Kindes zum anderen auch Konsequenzen nach sich ziehen kann, werden wir immer wieder vor Situationen kapitulieren, die zum Schlimmsten gehören, was das Familienrecht kennt -Kinder, die einen Elternteil verteufeln. Wo immer dies der Fall ist, ist das Kind in den Brunnen gefallen und alle Versuche, diesen - nie vom Kind selbst zu verantwortenden -Wahn wieder zu beseitigen, sind nur von geringem Erfolg. Bis heute weiß niemand, weicher Weg in solchen Fällen der richtige ist. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, frühzeitig (!) alles zu unternehmen, damit es zum Super - GAU der Trennungsfolgen, zur Horrorvision eines PAS (O.Kodjoe&Koeppel,98), gar nicht erst kommt.

Die Teilnahme am Beratungs- und Informationsangebot des Jugendschutzes ist zwar freiwillig, und sie wird es - obwohl es gute Gründe gäbe, im Interesse der Kinder eine gesetzliche Beratungspt7icht zu etablieren - vermutlich auch noch lange Zeit bleiben. Doch so lange ihre Verweigerung lediglich zur Kenntnis genommen wird, so lange aus einer nicht nachvollziehbaren (!y Ablehnung zur Zusammenarbeit im Interesse des und aus Liebe zum gemeinsamen Kind keine Folgerungen gezogen und dem Gericht aufgezeigt werden, wird der Jugendschutz letztlich immer ein zahnloser Tiger" bleiben.

Eine solche Schutzbehörde für Trennungskinder braucht das Land jedoch nicht. Denn wenn Trennungsberatung zur rein fakultativen und folgenlosen Angelegenheit wird, dann reiht sich das. Jugendamt lediglich in das bereits vorhandene Beratungsangebot der Freien Träger, die längst flächendeckend all denen Beratungshilfe anbieten, die diese von sich aus wollen, ein. Auf dieser Ebene ist der Staat allerdings sowohl ein ausgesprochen schwacher (was die fachliche Qualifikation angeht), als auch viel zu kostspieliger (bzgl. des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage) Mitbewerber.

Oder deutlicher: Ein staatlicher Beratungsdienst, der sich nicht vom Wächteramt der Verfassung her definiert, ist eigentlich rundum überflüssig. Allen - insbesondere den kommunalen Kostenträgem - wäre in diesem Fall mehr gedient, wenn man die einschlägigen Vorschriften des KJHG streichen und allen Beratungswilligen lediglich die regionalen Anlaufstellen nennen würde.

3. Recht und Psychologie - Macht und Gefühl

Darüber hinaus gibt es aber auch noch einen ganz anderen, psychologischen, Grund" das Gericht darüber aufzuklären, wer von den Eltern die angebotene Kooperation verweigert. Denn wenngleich die Scheidungs- bzw. Trennungsfamilie in erster Linie auch ein psychologisches Problem darstellt (insofern ist das Beratungsangebot des Jugendschutzes die grundsätzlich bestmögliche Hilfe, die denkbar ist), so ist sie spätestens mit Einbindung in den juristischen Raum zugleich aber auch erheblich mehr, etwas völlig Neues und in dieser Form ansonsten auch völlig Unbekanntes.

Denn durch die Einschaltung von Gericht und Anwälten verwandelt sich die Trennungsfamilie urplötzlich in ein Sozialsystem, in dem Psychologisches und Justizielles -Gefühl und Macht - untrennbar, aber auch kaum mehr entwirrbar, miteinander verwoben sind. Eben deshalb ist dieses neue Gebilde' in vielen Fällen aber auch weder allein mit den Instrumenten der einen, noch denen der anderen Disziplin in den Griff zu bekommen. Zwar läßt sich ein Streit um Kinder natürlich durchaus nur juristisch" auflösen, indem das Gericht beispielsweise einen Alleinsorgeberechtigten .bestimmt oder feste Umgangszeiten per Beschluß festlegt.

Derartige Eingriffe haben jedoch den grundsätzlichen Nachteil, dass der unterlegene" Elternteil, sofern er mit der
Entscheidung nicht einverstanden ist, sie als Oktroy erlebt. Mit der Folge, dass gerichtliche Anordnungen, obwohl ausdrücklich zum Wohle des Kindes getroffen, ihm praktisch wenig nützen, weil sie das eigentliche Problem, die elterlichen Spannungen, eher noch verschärfen.

Andererseits lassen sich die meisten Eltern durch das Einfühlungsvermögen und Verständnis eines Psychologen oder Sozialarbeiters zwar durchaus erreichen - oft fühlen sie sich zum ersten Mal überhaupt „verstanden". Doch spätestens dann, wenn der psychologische Helfer sein normatives Gesicht" zeigt und erkennbar wird, dass er - auch noch gerichtlicher Gehilfe im Dienste kindlicher Gefahrenabwehr ist, kann das gerade aufgebaute Vertrauen schnell wieder schwinden.

Denn sobald deutlich wird, dass die auf Entlastung des Kindes abzielende Intention des psychologischen Helfers - dabei geht es fast immer um die Sicherung von Umgangskontakten - mit dem Abgrenzungsbedürfnis des anderen Elternteils kollidiert, spätestens dann zeigt sich eine Besonderheit, die jedem Mitarbeiter in einer Beratungsstelle und jedem Psychotherapeuten völlig unbekannt ist - nämlich Macht.

Der Elternteil, der das Kind betreut - und erst recht, wenn er obendrein auch noch alleinsorgeberechtigt ist - verfügt über ein so hohes Ausmaß an tatsächlicher Macht, wie es dies im "normalen" Familienleben nirgendwo gibt. Eine Macht, die es ihm ermöglicht, nachhaltig auf die Beziehungen des Kindes zum anderem (in diesem Sinne ohnmächtigen) Elternteil Einfluß zu nehmen - von einfacher, schwer nachweisbarer Behinderung, über subtile Sabotagestrategien, bis hin zum offenen Boykott, dessen deutlichste, aber auch menschenverachtendste Ausdrucksform darin besteht, dass sich irgendwann das Kind selbst weigert, mit dem anderen Eltemteil Oberhaupt noch etwas zu tun haben zu wollen (vgl. Klenner, 1995; O.-Kodjoe & Koeppel, 1998).

Diese Macht - treffender: dieser Mißbrauch von Elternverantwortung - setzt dem Einfluß einer auf Verständnis und Hilfe gründenden, entwicklungspsychologisch orientierten Sozialarbeit jedoch immer wieder sehr schnell Grenzen, da kein Jugendamtsmitarbeiter in der Lage ist, eindeutig kindesschädliche Handlungen (Umgangsbeeinträchtigungen; Instrumentalisierungen) aus eigener Kraft zu stoppen. Dafür braucht er vielmehr die Unterstützung des Einzigen, der die Kraft hat, solchem Mißbrauch von Amts wegen entgegenzutreten, und das ist das Gericht.

Deshalb ist es - vom Kind her gesehen, das regelmäßig beides will: der Machtmißbrauch eines Elternteils soll aufhören und beide Eltern sollen möglichst spannungsfrei miteinander umgehen - immer wieder unverzichtbar, dass beide Professionen ganz eng miteinander zusammenarbeiten und jede jeweils dort die Regie übernimmt, wo speziell ihr Handeln gefragt ist. Wenn Oberhaupt, dann schafft es in jenen extremen Konfliktfällen, die zum Schrecken aller Familiengerichte gehören, nur der Verbund beider Professionen, das Kind vor Schlimmerem zu bewahren.

Das ist so ähnlich, wie bei einem Orchester, das auch nur dann "klingt", wenn jedes Instrument im rechten Augenblick "da" ist. Wo jeder einzelne Instrumentalist für den „Wohlklang" des Konzertes unverzichtbar ist, wenngleich nicht er, sondern ein für das Ganze verantwortlicher Dirigenten den Ton angibt.

Nach dem Willen des Gesetzes soll dieser Regisseur in Sachen Kindeswohlsicherung der Richter sein. Doch eine, wenngleich auch nicht die einzige Voraussetzung, um diese Leitungsfunktion im Interesse des Kindes auch optimal wahrnehmen zu können, besteht logischerweise natürlich darin, dass das Gericht Oberhaupt weiß, welcher Elternteil es nicht schafft, seine persönlichen Erwachseneninteressen hinter die seines Kindes zurückzustellen und ihm damit nachhaltig schadet. Insofern "braucht es die Unterstützung der Jugendhilfe ebenso, wie diese umgekehrt nur dann auch gegen den Widerstand eines Elternteils etwas fürs Kind durchsetzen kann, wenn ihm das Gericht für die vorgesehene Maßnahme „das Eis bricht".

Ohne diese interdisziplinäre Zusammenarbeit ist es undenkbar, dass Gerichte jemals zu jener "Drehscheibe" werden, die Prestien (1995) - auf der Grundlage eigener Praxiserfahrungen - jüngst forderte (ähnlich auch Dickmeis, (1993).

4. Jugendhilfe und neues Kindschaftsrecht

Auch nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts zum l. Juli 1998 ändert sich der gesetzliche Auftrag des Jugendschutzes in Sachen Beratung im Prinzip nur unwesentlich. Zwar entfällt dann der heute noch verbindliche Pflichtkontakt zu jeder Familie, sofern die Eltern sich über die Ausgestaltung des nachehelichen Familienlebens ihrer Kinder von vornherein einig sind. Kommt es jedoch zum Antrag auf gerichtliche Sorgerechtsregelung - und das wird vermutlich für geraume Zeit der neue Regelfall werden -, ist der Jugendschutz, wie bisher, automatisch Verfahrensbeteiligter.

Sollte er sich dann weiterhin so verstehen wie bisher, dann fehlt auch den zukünftigen den meisten Trennungskindern ihre Lobby. Denn der staatliche Kinder- und Jugendschutz ist der einzige Oberhaupt, der ihnen in einer Zeit allergrößter seelischer Not, - geprägt durch Wirrwarr elterlicher Gefühle; Kampfgebaren rivalisierender Parteivertreter; Hilflosigkeit vieler Gerichte im Umgang mit allem Nichtjuristischen; fehlende Bereitschaft von Gutachtern, Trennung endlich aus Kindersicht und damit als ein psychologisches und kein rechtliches Problem zu sehen - schätzend wie stützend zur Seite stehen könnte.

Wobei das reformierte Kindschaftsrecht die einzuschlagende Richtung staatlicher Hilfe inzwischen so genau beschreibt, wie noch niemals zuvor ( 1626 (3»; Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist

Wird allein hier bereits deutlich, dass scheidungsbedingter Kinderschutz in erster Linie auf die Sicherung und Wiederherstellung von Beziehungen hinausläuft, so kann nicht genug beklatscht, aber auch bestaunt werden, dass sozusagen in letzter Sekunde noch eine weitere - in der bisherigen Familienrechtsgeschichte beispiellose "Verdeutlichung" des neuen Schutzauftrages ausformuliert wurde. Denn in 1684 BGB (Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil,' jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt) bekennt der Gesetzgeber in so noch nie da gewesenen Klarheit, dass es sich hierbei um ein Kindesrecht" handelt, in das niemand (auch kein Elternteil!) eigennützig und ohne begründete Not eingreifen darf.

5. Beratungsqualifikation 

Damit sind nunmehr - jedenfalls vom Gesetzgeber - alle Weichen gestellt, um Scheidung zukünftig nicht länger so abzuwickeln, dass nach nur einem Jahr die Hälfte aller Kinder einen Elternteil verloren hat6. Andererseits sind aber auch die besten Rechtsvorschriften kein Garant dafür, dass es zukünftig auch in der Praxis besser läuft. Denn das liegt nicht nur am Recht, das hängt zuallererst von den - die verschiedenen Funktionen und Rollen mit Leben füllenden -Menschen ab: von ihren ganz persönlichen Haltungen, Werten, Kenntnissen und vor allem ihren Kompetenzen.

Doch gerade was das Fachwissen zum Umgang mit hochstrittigen Trennungspaaren angeht, da macht das KJHG zwar glauben, dass dieses bei sämtlichen Jugendämtern des Landes abrufbereit sei (Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Beratung). In Wirklichkeit sieht es jedoch nicht annähernd so rosig aus, wie es das Gesetz suggeriert. Denn Trennungs- und Scheidungsberatung machen", das sagt sich zwar so leicht. Tatsächlich jedoch gehört diese Arbeit zur schwierigsten aller Beratungstätigkeiten Überhaupt und ist deshalb ohne gründliche Schulung immer nur dilettantisch zu leisten.

Entsprechend haben sich viele Sozialarbeiter inzwischen zwar auf unterschiedlichstem Niveaus und teilweise sogar auf eigene Kosten (!) fortgebildet. Es fehlt jedoch die Systematik für eine solche Qualifizierung. Ein Manko, das es zum glücklichen Zufall (abhängig, vom Anfangsbuchstaben des Familiennamens oder vom Vorort, in dem man gerade wohnt) macht, ob eine Trennungsfamilie in fachlich kompetente Hände gerät oder nicht.

Das Fehlen verbindlicher Standards in der Ausbildung zum Berater wird zukünftig übrigens noch sehr Viel schwerer wiegen als bisher, da der Gesetzgeber - im Hinblick auf den zentralen Stellenwert von Elternbefriedung für das Wohl der Kinder - erstmals ausdrücklich auf ein funktionierendes Zusammenspiel zwischen Gericht und Jugendschutz setzt. Denn im neuen 52a FGG wird dem Richter bei Umgangsschwierigkeiten ausdrücklich eine Vermittlerrolle zugeschrieben. Zwar räumt ihm das Gesetz im Falle schwerer Umgangsbeeinträchtigungen auch ausdrücklich Sanktionen bis hin zum Sorgerechtsentzug und zum Aufenthaltswechsel des Kindes ein (das war zwar grundsätzlich auch schon früher möglich, so klar, wie jetzt zu Papier gebracht, war dies jedoch nur Wenigen). Bevor es so weit kommt, soll jedoch -psychologisch völlig richtig - zunächst versucht werden, die Eltern doch noch auf einen anderen Weg zu führen: Das Gericht weist die Eitlem auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.

Wie aber soll dieser so engagierte Ansatz jemals zum Erfolg führen, wenn der Vertreter der Jugendhilfe mangels Ausbildung gar nicht in der Lage ist, das Gespräch zwischen beiden sachkundig zu steuern, und das auch noch zielgerichtet?

In jedem Fall wird der zukünftige Erfolg des gerichtlichen Ringens um die Wiederherstellung von Eltern Verantwortung jedenfalls entscheidend davon abhängen, wie der Jugendschutz sich an diesem Verbund beteiligt. Ob er mit Nachdruck eine solide Nachqualifizierung - zum Berater einfordert. Ob er eindeutig Partei fürs Kind (!) ergreift, statt für einen - obendrein behinderten - Erwachsenen. Ob er den „psychischen Machtmißbrauch" eines Elternteils nicht nur (endlich) erkennt, sondern auch so nennt.

In diesem Zusammenhang eine Anmerkung, die auf den ersten Blick paradox erscheint. Denn wenngleich ich den Jugendschutz nun bereits wiederholt vor dem schnellen Ruf nach einem Gutachter" gewarnt habe, so gibt es allerdings dennoch gewisse Fall Strukturen, wo ein gerichtlich bestellter Sachverständiger für das Kind möglicherweise doch noch erreichen kann, was dem Sozialarbeiter zuvor, nicht gelang. Doch sofern der Psychologe es schafft, beispielsweise den abgebrochenen Kontakt eines Kindes zum Vater doch noch wieder anzubahnen, so ist dieser Erfolg nicht unbedingt zugleich Beweis seiner fachlichen Überlegenheit. dass doch noch möglich ist, woran der Jugendschutz scheiterte, ist im Familienrecht vielmehr in beträchtlichem Maß auch (l) strukturell bedingt.

Denn während gegenüber dem Jugendschutz einfaches Kopfschütteln eines Elternteils genügt, um die gesamte Mission für gescheitert zu erklären, wissen die meisten Eltern schon sehr genau, dass sie es sich kaum leisten können, den Vorschlag des Sachverständigen zum gemeinsamen Gespräch grundlos abzulehnen. Insbesondere dann nicht, wenn er ihnen zuvor verdeutlichte, dass ein solches Aufeinanderzugehen das Einzige Oberhaupt ist, was ihr Kind sich wünscht und was somit zum Abbau seiner psychischen Gefahrdung beitragen würde. Nach solchen Ausführungen dürften sich beide Eltern in aller Regel ziemlich sicher sein, dass der Sachverständige nicht nur unverzüglich das Gericht darüber informieren wird, wer von ihnen seine Arbeit boykottiert; auch werden sie fest damit rechnen, dass er gegenüber dem Gericht fachlich begründen wird, wie diese Verweigerung zu Lasten fundamentaler Kindesinteressen im Hinblick auf Erziehungsfähigkeit und Eltern Verantwortung zu werten ist.

Insofern hat auch ein Sachverständiger regelmäßig ein großes Stück Macht. Dies ist zwar keine Entscheidungsmacht (die hat allein das Gericht), wohl jedoch Definitionsmacht. Also eine Form meist nicht minder effektiver Macht, wie sie potentiell auch vom Jugendschutz ausgeübt werden könnte (und müßte). In diesem Zusammenhang besteht das eigentliche Problem weniger darin, dass noch ein anderer als das Gericht Überhaupt Macht besitzt. Das war niemals anders, seitdem Gutachter von Gerichten hinzugezogen werden (auch wenn dies meist verleugnet wird).

Der große Unterschied zu den heute immer noch tonangebenden Diagnostikern besteht vielmehr darin, dass Sachverständige, die sich als Berater verstehen, nicht am Sammeln möglichst vieler Daten interessiert sind. Statt dessen verstehen sie sich in erster Linie als "Aufklärer, die den Eltern mit ihrer Sachkunde vermitteln, worauf es aus Sicht von Kinderexperten ankommt; wie wichtig es ist, dass sie als Eltern endlich anfangen, versöhnlicher miteinander umzugehen; von welch großem Wert es ist, wenn es ihnen gelingt, wieder gemeinsam Entscheidungen für ihr Kind zu fällen, anstatt es weiterhin zum Zünglein an der Waage zu degradieren. Und gegebenenfalls hören sie auch zum ersten Mal, dass sie ihr Kind in einem Ausmaß seelisch belasten, das kein staatlicher Wächter hinnehmen wird.

Allerdings werden sie auch sehr deutlich in ihrer Ansicht bestärkt dass es im Einzelfall ungeheuer schwer und manchmal auch (Jedenfalls im Augenblick) unmöglich ist, sich ausschließlich nach den Bedürfhissen der Kinder zu richten. Wenn dennoch Bewegung in das festgefahrene Elternsystem kommt - und das ist gar nicht so selten der Fall -, dann hat sich für das Kind der Personalwechsel tatsächlich gelohnt.

Unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Verbunds (ich selbst praktiziere ihn immer öfter) ist allerdings, dass der auf Vorschlag des Jugendamtes beauftragte Sachverständige nicht „gutachtet", sondern eindeutig einem systemischen Arbeitsverständnis verpflichtet ist und deshalb so lange nach einer von beiden Eltern mitgetragenen Lösung sucht, wie er nicht endgültig gescheitert ist (dann macht natürlich auch er eine Empfehlung fürs Gericht, doch die hat dann mit den eigentlichen Bedürfnissen des Kindes, mit dem Kindeswohl, nichts mehr zu tun; ihre Grundlage ist reine Pragmatik).

Insofern macht auch ein erfolgreicher' Sachverständiger nichts anderes, als der sein KJHG befolgende Sozialarbeiter: er informiert, berät, zeigt Schädigungen durch unbedachtes Eltern verhalten auf, bringt die Kindperspektive ein (!) und versucht, mit viel quasi-therapeutischem Verständnis (die Arbeit selbst ist keine (!) Therapie) Konfliktstoff zwischen den Eltern zu beseitigen. Ohne den Einsatz von Macht, d.h. Druck (und sei es nur der möglicherweise nicht mal ausgesprochene latente Druck zu wissen, dass dem Gericht ggf. die unüberwindbaren Hürden konkret benannt werden) kann diese Arbeit zwar auch zum Erfolg führen. Aber das ist dann eher ein Zufallsprodukt. Andernfalls hätte es der Vorgänger von der Jugendhilfe auch selbst geschafft.

VII. Schluß

Das neues Kindschaftsrecht bietet große Chancen, den psychischen Bedürfnissen von Trennungskindern zukünftig beträchtlich näher zu kommen als bisher. Wichtigste Voraussetzungen sind allerdings eine selbstkritische Offenheit des Jugendschutzes sowohl im Hinblick auf die vorhandenen Fähigkeiten zur sachgemäßen Beratung, als auch bezüglich des persönlichen Rollenverständnisses zu r Ausrührung des gesetzlichen Schutzauftrags. Es ist Oberhaupt keine Schande, dort Kompetenzdefizite einzugestehen und offen zuzugeben, wo nie Gelegenheit bestand, sich die erforderlichen Fertigkeiten anzueignen. Selbst die einschlägige Fachhochschulausbildung läßt da - trotz KJHG - heute noch erheblich zu wünschen übrig (s. Jopt, 1997).

Es ist jedoch in. höchstem Maße schändlich, wenn Sozialarbeiter ihre tatsächlichen Defizite dadurch kaschieren, dass sie die ihnen vom Gesetz her blind attestierte Fachlichkeit durch Gerichtsempfehlungen zu "bestätigen" glauben, die im Prinzip immer noch dem überholten Geist des JWG verpflichtet sind. Denn dann kommt verständlicherweise niemand auf den Gedanken, nachhaltige Kenntnislücken durch Fortbildung oder Ausbildung, beseitigen zu müssen. Mit der Konsequenz, dass auch in Zukunft die Verantwortlichen ein gutes Gefühl haben werden, wenn sie den Jugendamtsmitarbeitern großzügig einen jährlichen Fortbildungstag "genehmigen'. Einen einzigen Tag für eine Arbeit, die Lebensweichen für junge Menschen stellen kann und somit häufig schicksalhafte Züge trägt!

Es ist höchste Zeit, dass die Sozialarbeiterschaft sich endlich weigert, weiterhin Dienstleistungen zu erbringen, für die sie weder ausgebildet und noch nicht einmal hinreichend fortgebildet wurde. Trennungsberatung macht man nicht einfach mal "so".

Andernfalls soll sich der Jugendschutz über fehlendes Vertrauen in weiten Kreisen der Bevölkerung nicht beklagen.
 

ein weiterer Beitrag von Prof. Uwe Jopt neuesten Datums:
Ein Zwei-Phasen-Modell zu PAS  von Uwe Jopt, Universität Bielefeld
Vortrag, gehalten anläßlich der Tagung Kindeswille und Elterntrennung 
vom 23. – 24. April 1999 an der Katholischen Akademie Trier 
zu 1.)Die beliebige Austauschbarkeit von Psychologen und Psychiatern (das sind Fachärzte!) gehört heute immer noch -zur unbegreiflichen Selbstverständlichkeit, wenn es um die Bestellung eines Sachverständigen im Familienrecht geht. Mit immer wieder nur noch grotesk zu nennenden Konsequenzen. So liegt mir beispielsweise ein Gutachten vor, das einem Siebenjährigen einen unauffälligen EEG-Befund bescheinigt. Das entspricht solider medizinischer Diagnostik eines Kinderund Jugendpsychiaters. Nur - der gerichtliche Auftrag betraf allein die Frage der Umgangsregelung

zu2.) So hieß es noch kurz vor der Ratifizierung des Entwurfs zur Kindschaftsrechtsreform in einer Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins: Die Verbesserung des Umgangsrechtes der Kinder ist nach Auffassung des DA V vordringlicher als die Änderung des Sorgerechts. ... Der DA V fordert, den Umgang als Recht des Kindes auszugestalten.' (Pressemitteilungen des DAl', 1996)

zu3.) insofern wies erst jüngst der Familienrichter Willutzki (1997) sehr zutreffend darauf hin, dass mit der Einführung des Zerrüttungsprinzips durch die Scheidungsrechtsreform von 1977 zwar dem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand Rechnung getragen wurde; die Betroffenen selbst scheinen jedoch auch heute noch so selbstverständlich a n monokausalen Bildern festzuhaltender, dass es scheint, als bestünde ein regelrechtes „Urbedürfnis nach Schuldfeststellung".

zu 4.)So werden Scheidungseltem, die um ihre Kinder streiten, in Österreich genannt.

zu 5.)  Die Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch hat der Gesetzgeber zur Pflicht gemacht. Es ist jedoch absolut nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Staat zwar so gründlich um ein ungeborenes Kind sorgt, nicht jedoch gleichermaßen um die, die bereits auf der Welt sind. Wer insofern im ersten Fall Beratung bejaht, im anderen jedoch das Persönlichkeitsrecht des Erwachsenen dem Recht jeden Kindes auf ein gesundes Seelenleben (Voraussetzung dafür ist das elterliche Wissen um die Zentralität intakter kindlicher Intimbeziehungen zu ihnen) überordnet, hat zumindest nicht klar genug nachgedacht.

zu 6.)Diese Vorschrift, ein Meilenstein vom paradigmatischem Ausmaß, wäre ohne das anhaltende Engagement, die beträchtliche (rechts-) politische Frustrationstoleranz und den geradezu missionarischen Eifer, mit dem sich die Familienrichterin und SPD-Abgeordnete Margot von Renesse für eine Reform des Kindschaftsrechts und seine Anpassung an kindzentrierte Rechtsnormen anderer europäischer Länder einsetzte, vermutlich auch im letzten Augenblick nie in den - inzwischen so ratifizierten -Reformentwurf aufgenommen worden.

zu 7.)   da kann man fast verstehen', weshalb Sozialarbeiter so häufig durch einen Elternteil ausgebremst werden und das wird so lange so bleiben, wie der Jugendschutz nicht begreift, dass er mit seinem merkwürdigen Aufgabenverständnis sein eigenes Scheitern ein großes Stück selbst programmiert Andererseits liegt hier der Grund dafür, dass für mediativ arbeitende Sachverständige der Befangenheitsantrag geradezu strukturell vorprogrammiert ist; er erfolgt in dem Augenblick, wo der seiner Sache sichere Elternteil spürt, dass es dem Psychologen um ganz andere Dinge geht als die Sorgerechtszuweisung und dass insofern seine Weigerung zur Zusammenarbeit mit dem anderen Eltemteil nicht ohne Folgen für das weitere Vorgehen bleiben wird