? 1573 Abs. 5 ? 1578 Abs. 1 Satz2 Anwendung: Anwendung: nur bei den Tatbest?nden bei allen des ? 1573 Abs. 1 bis 4 nachehelichen Unterhaltstatbest?nd en (?? 1570 bis 1576)Gemeinsame Voraussetzung:
Unbilligkeit eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs.
Merkmale der Billigkeitsabw?gung:
- insbesondere:
o Dauer der Ehe
o Gestaltung von Haushaltsf?hrung
o Gestaltung von Erwerbst?tigkeit
o nicht nur vor?bergehende Betreuung
gemeinschaftlicher Kinder
- sonstige, nicht im Gesetz genannte Merkmale
Rechtsfolgen: Rechtsfolgen: zeitliche Begrenzung zeitliche des gesamten
oder eines Begrenzung mit Teils des Unterhalts anschlie?ender ("Schonfrist")
Herabsetzung auf den "angemessenen Lebensbedarf"
Ma?geblich f?r die "Dauer der Ehe" ist der Zeitraum zwischen Eheschlie?ung und Rechtsh?ngigkeit des Scheidungsantrags (BGH, FamRZ 1986, 888). Das Gesetz legt keine bestimmte Ehedauer, also auch nicht eine solche von 10 Jahren fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs - im Sinne eines Stichtagsprinzips - nicht mehr in Betracht kommen k?nnte. Welches Gewicht der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitspr?fung zukommt, l??t sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Je mehr die Bed?rftigkeit des Unterhaltsberechtigten auf eine wachsende wirtschaftliche Abh?ngigkeit von dem Verpflichteten wegen der zunehmenden Verflechtung der Lebensverh?ltnisse beider Ehegatten bei l?ngerdauernder Ehe und damit auf ehebedingte Umst?nde zur?ckzuf?hren ist, umso weniger wird eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts in Betracht kommen. Damit kann sich eine Ehedauer von mehr als 10 Jahren dem Grenzbereich nicht n?hern, indem vorbehaltlich stets zu ber?cksichtigender besonderer Umst?nde des Einzelfalles, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium ein durchschlagendes Gewicht f?r eine dauerhafte Unterhalts-"Garantie" und gegen die M?glichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen wird (so BGH FamRZ 1990, 857, 858/859).
Bei Ehen von kurzer Dauer i.S.d. ? 1579 Nr. 1 BGB wird in der Regel ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt unbillig sein; insoweit wird ? 1579 Nr. 1 BGB durch ? 1573 Abs. 5 BGB praktisch verdr?ngt, da grobe Unbilligkeit "nicht erforderlich ist" (BGH, FamRZ 1989, 486).
2. "Gestaltung von Haushaltsf?hrung und Erwerbst?tigkeit"
Dieses Merkmal ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses in das Gesetz
aufgenommen worden, um den h?ufigsten Fall einer ehebedingten Unterhaltsbed?rftigkeit
aufzugreifen, n?mlich die sogenannte Hausfrauenehe. Haben die Ehegatten
in gleichberechtigter Partnerschaft in ihrer auf Lebenszeit angelegten
Gemeinschaft ihre pers?nliche und wirtschaftliche Lebensf?hrung bestimmt
und sich hierbei zur F?hrung einer "Hausfrauenehe" entschlossen (?? 1353,
1356 BGB; BVerfGE 57, 390), ist die nacheheliche Bed?rftigkeit des w?hrend
der Ehe haushaltsf?hrenden (und ggfs. kinderbetreuenden) Partners in der
Regel eine Folge der Ehe (BGH, FamRZ 1986, 886, 888 = NJW 1986, 2832).
? 1573 Abs. 5 BGB erlaubt eine zeitliche Begrenzung, nicht wie ? 1579 BGB eine Herabsetzung oder einen sofortigen Ausschlu? des Unterhalts. Der Gesetzgeber gew?hrt dem Berechtigten eine "Schonfrist", die es ihm erm?glichen soll, sich auf die vom Gericht bestimmte Zeitgrenze einzustellen (RegE BT-Ds 10/2888, S. 18; BGH, FamRZ 1986, 887, 889 = NJW 1986, 2832). F?r die Bemessung dieser Zeitspanne, f?r die dem Berechtigten nach der Scheidung noch der eheangemessene Unterhalt zu gew?hren ist, ist nicht an eine schematische Anbindung im Sinne einer zeitlichen Entsprechung gedacht (BGH, a.a.O.), auch wenn das Gesetz, das die Ber?cksichtigung der Ehedauer vorschreibt, damit eine Beziehung zwischen der Dauer der Ehe und der Dauer der Gew?hrung vollen Unterhalts herstellt.
Die Begrenzung kann trotz einer Kinderbetreuung in Betracht kommen, wenn der Berechtigte durch diese keine beruflichen Nachteile oder nur kurzfristige Einkommenseinbu?en erlitten hat. Andererseits kann - etwa f?r die Bemessung der ?bergangsfrist - zugunsten des Berechtigten ber?cksichtigt werden, da? er seine (Teil-)Erwerbst?tigkeit trotz der ?bernahme der mit der Kindesbetreuung verbundenen zus?tzlichen Belastungen aufrechterh?lt (BGH, FamRZ 1990, 492, 493).
2. Zeitliche Begrenzung und Reduzierung auf den "angemessenen Lebensbedarf" (? 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der "angemessene Lebensbedarf" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gleichbedeutend mit dem Billigkeitsunterhalt i.S.d. ? 1581 BGB. Vielmehr ist damit eine dem Einzelfall gerechtwerdende Bemessungsgrundlage gemeint, f?r die als Ankn?pfungspunkt im Gesetzgebungsverfahren die Lebensstellung des Berechtigten vor der Ehe oder die Lebensstellung, die er ohne die Ehe h?tte, genannt worden sind (vgl. BT-Ds 10/4514 S. 22). Durch die Formulierung "angemessen" bringt das Gesetz zum Ausdruck, da? der Bedarf oberhalb des Existenzminimums und des notwendigen Unterhalts liegen soll. Auch wird entsprechend der Zielrichtung der Unterhalts?nderungsgesetzes, den Ausgleich ehebedingter Nachteile zu gew?hrleisten, ein Lebensbedarf nicht als angemessen angesehen werden k?nnen, der den vorehelichen Lebensstandard unterschreitet (BGH, FamRZ 1986, 886, 888 = NJW 1986, 2832).
Eine sofortige Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf scheidet schon nach dem Wortlaut des Gesetzes in aller Regel aus. F?r die Bemessung der Zeitspanne, f?r die dem Berechtigten nach der Scheidung noch der Ehe angemessene Unterhalt zu gew?hren ist, kann eine Rolle spielen, welche Zeit er braucht, um sich auf die anschlie?ende K?rzung des Unterhalts einzustellen. Auch hierbei ist nicht an eine schematische Anbindung im Sinne einer zeitlichen Entsprechung zur Ehedauer gedacht (BGH, FamRZ 1986, 886, 888 = NJW 1986, 2832).
Entsprechendes mu? auch f?r die Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung des ? 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten.
Im ?brigen sind die Rechtsfolgen eines Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten abschlie?end in ? 1579 BGB geregelt; ein solches ist daher im Rahmen der Billigkeitsabw?gung nach ?? 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht relevant (BGH, FamRZ 1986, 886, 888 = NJW 1986, 2832).
Abk?rzungen: M = Ehemann; F = Ehefrau; H = Heirat; Sch = Scheidung, et = erwerbst?tig; Et = Erwerbst?tigkeit; V = Anwendung des ? 1573 Abs. 5; I2 = Anwendung des ? 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB; kein V = keine Anwendung des ? 1573 Abs. 5; kein I 2= keine Anwendung des ? 1578 Abs. 1 S. 2 BGB; DT = D?sseldorfer Tabelle; U = Unterhalt; UA = Unterhaltsanspruch
Ehedauer weitere zeitliche Vorschrift angemessener Gericht (Monate) Einzelfallumst?nde Begrenzung Unter- (Monate) halt 24 F: keine beruflichen Beurteilung V; I 2 hins. Beurteilung BGH, FamRZ Nachteile durch durch OLG Krankenvorsorge durch OLG 1989, 483, Haushaltsf?hrung; nach U 486 Verlust des UA gegen Zur?ckverweisu ersten M durch zweite ng H; kein fortwirkender ehebedingter Nachteil 35 F bei Heirat et; wegen "Schonzeit" I 2: OLG Celle, Alter findet F nach rd 36; voreheliches FamRZ 1987, Sch keine Arbeit nach Einkommen f?r 69 Erreichen des UA ma?geblich Ruhegehalts kein V kein UA 36 F macht nur kein I 2, weil OLG notwendigen F nur D?sseldorf, Mindestbedarf geltend; notwendigen FamRZ 1988, UA gr?ndet sich Minestbedarf 595, 597 ?berwiegend auf geltend macht Krankheit (? 1572 BGB) kein V ca. 36 F ben?tigt 21 Monate, 21 V OLG um sich wieder Frankfurt/M beruflich auf neue FamRZ 1986, Situation einzustellen 683 39 F (55 J. alt) "Schonzeit" I 2, V Herabsetzung OLG Hamm, vor/w?hrend/nach H et; rd 15 von DM 513 FamRZ 1986, berufliche Position auf 250 908 nicht ver?ndert; keine Wegfall UA gemeinsamen nach weiteren Verpflichtungen mit 33 Monaten Ausnahme einer Kreditaufnahme; keine gemeinsamen Anschaffungen oder sonstige Verm?gensdispositionen; MdE von 30% alters- nicht ehebedingt, hieraus keine Gefahr der beruflichen Einschr?nkung; fortgeschrittenes Alter der F
Ehedauer weitere zeitliche Vorschrift angemessener Gericht (Monate) Einzelfallumst?nde Begrenzung Unter (Monate) halt 39 beiderseitige Verh?ltnis I 2, V AG Peine, Berufst?tigkeit, keine der Dauer von FamRZ 1987, ehebedingte H bis 593, 594 Einkommenseinbu?e der Trennungszeitp F unkt = Anhaltspunkt f?r zeitliche Begrenzung 40 F (57 J.) keine Begrenzung V OLG Hamm, beruflichen Nachteile: auf 16; nicht FamRZ 1987, vor und nach Ehe als Ehedauer 707 Verk?uferin et; zwar ma?geblich Verlust der Witwenrente durch H, aber Wiederaufleben bei Fortfall des UA; angemessener Eigenbedarf nach DT gesichert 41 F vollschichtige Et kein I 2 OLG Hamm, wegen Ehe aufgegeben; FamRZ 1987, nur geringer Unterhalt 829, 832 41 F wegen H Et kein I 2 BGH, FamRZ aufgegeben; diese 1988, 817, beruflichen Nachteile 820 wirken sich auf H?he der Altersrente aus 49 bei H: F 27 J., M 30 Schonzeit 84 I 2, V AG M?lheim J., Assistenzarzt, a.d.R., FamRZ Trennung vor 1986, 1216 Praxiser?ffnung durch M; Einkommen: F: 2.300 DM, M: 4.250 DM 54 F gut bezahlte Stelle kein V OLG Bamberg, als Pharmareferentin FamRZ 1988, im Hinblick auf aber 1277, 1280 beabsichtigte H zeitliche I 2 danach aufgegeben und Begrenzung angemessener anschlie?end halbtags des vollen U U von 800 DM im Gesch?ft des M auf 24 Monate gearbeitet, im ?brigen nach Haushaltsf?hrung; Rechtskraft wirtschaftliche Abh?ngigkeit F von M wegen Verschlechterung ihrer Gesundheit mit eingeschr?nkter Erwerbsf?higkeit
Ehedauer weitere zeitliche Vorschrift angemessener Gericht (Monate) Einzelfallumst?nde Begrenzung Unter (Monate) halt 55 zwar Wegfall der 21 Monate V, I 2 Herabsetzung OLG Witwenrente der F von 1.967 Schleswig, durch H ohne einschl. FamRZ 1993, Wiederaufleben nach Altersvorsorge 72, 74 Sch ihrer dritten Ehe; unterhalt auf Trennungszeit von mehr 1.000 DM 6 Jahren wegen langen Scheidungsverfahrens; Teilzeitarbeit der F wie w?hrend Ehe 58 F bei H 62 J.; durch H 36 I 2 Herabsetzung OLG Bremen, keine beruflichen auf FamRZ 1989, Nachteile; keine angemessenen 746, 748 Ver?nderung in ihrer Eigenbedarf Wohnsituation; keine nach DT unterhaltsrechtliche Ber?cksichtigung der wiederaufgelebten Witwenrente 66 F bei Sch 49 J. alt, 14 V OLG Koblenz, wegen Alters FamRZ 1987, eingeschr?nkte 160 = NJW-RR Arbeitsplatzchance; 1987, 132 vor H wegen Betreuung der mj Kinder aus 1. Ehe nicht et; Sozialhilfebezug; Halbtagst?tigkeit, Aussichtslosigkeit einer Ganztagsstelle alters-, nicht ehebedingt
Ehedauer weitere zeitliche Vorschrift angemessener Gericht (Monate) Einzelfallumst?nde Begrenzung Unter (Monate) halt 66 Einkommensgef?lle 30 Monate des V KG, FamRZ zwischen Einkommen M UA nach ? 1992, 949 als Studienrat und dem 1573 Abs. 2 m.Anm. Weber ohne gesundheitliche BGB Beeintr?chtigung erzielbaren Einkommen der F als Verk?uferin nicht ehebedingt, sondern bedingt durch unterschiedliche voreheliche Entwicklung; die durch Krankheit bedingte Erwerbsunf?higkeit verursachte Nichtwiedereingliederun gsf?higkeit der F ins Berufsleben schlie?t zeitliche Begrenzung nicht aus; UA nach ?? 1572, 1573 Abs. 2 BGB 77 Einkommensgef?lle 60 Monate, V OLG zwischen F (45 J., anschlie?end D?sseldorf, fiktiv 1.163 DM) und M Wegfall UA FamRZ 1988, (2.997 DM) nicht 838, 839 ehebedingt; berufliche Situation F bei H ung?nstig, weil nach erster Sch mit 35 J. Einstieg ins Berufsleben); bei H arbeitslos; M schon vor Ehe ?berdurchschnittlich hohes Einkommen; das durch das Einkommen von M bestimmte Lebensniveau nicht Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung 82 F 37 J. bei Sch, 48 Monate V, I 2 Herabsetzung OLG vor/w?hrend und nach Schonfrist auf D?sseldorf, Ehe nicht et, also angemessenen FamRZ 1987, durch Ehe keine U, ma?geblich 1254, 1256 beruflichen Nachteile; Eigenbedarf Verlust des UA gegen n. DT, ersten M unbeachtlich, Begrenzung da dessen H?he und auf 96 Mon Dauer ungewi?
Ehedauer weitere zeitliche Vorschrift angemessener Gericht (Monate) Einzelfallumst?nde Begrenzung Unter (Monate) halt 84 F bei Sch 32 J; Begrenzung V OLG Hamm, w?hrend Ehe Betreuung auf 84 Monate FamRZ 1988, des 1972 geborenen wie Ehezeit 840, 841 Kindes aus erster Ehe; Zusammenleben mit M 54 Monate; bei H lebte F von Sozialhilfe; keine Bem?hung von F um Et; keine Aufgabe einer gesicherten Position durch F 96 F bei Sch 83 J., wie Ehezeit: V OLG w?hrend Ehe erheblich Begrenzung D?sseldorf, durch Betreuung des auf 96 FamRZ 1987, Kindes aus erster Ehe 162, 164 belastet; keine beruflichen Nachteile der F durch Ehe; F wird als Buchhalterin ihren durch Unterhalt gesicherten Lebensstandard halten 97 keine Begrenzung nach Herabsetzung kein V (wegen OLG Abs. 5 wegen langer nach 96 Dauer der Ehe) D?sseldorf, Dauer der Ehe; F keine (entsprechend I 2 NJW-RR 1992, ehebedingten Nachteile der Ehedauer) 1154, durch Aufgabe der Et; auf 1155=FamRZ versorgungsm??ige angemessenen 1992, 951 Vorz?ge durch Ehe Unterhalt 102 ma?geblich nur V OLG tats?chliche Ehedauer; D?sseldorf, Betreuung des FamRZ 1994, gemeinsamen Kindes 757 durch F nur Umstand bei Billigkeit (Verweis auf BVerfG, FamRZ 1989, 941, 943; BGH, FamRZ 1990, 492, 494 und 1091, 1093); F vor und nach Sch durchgehend et; 4 J. nach voll et im Alter von 30 J.; Betreuungslast dadurch ber?cksichtigt, da? UA nach ? 1573 Abs. 2 BGB noch 4 J. nach Vollendung des 16. Lj. des Kindes gew?hrleistet wurde
Ehedauer weitere zeitliche Vorschrift angemessener Gericht (Monate) Einzelfallumst?nde Begrenzung Unter (Monate) halt 115 keine ehebedingten entsprechend V OLG Hamburg, Nachteile: F w?hrend Ehedauer: 115 FamRZ 1987, erster und jetziger 1250, 1253 Ehe immer et bis Arbeitsunfall, danach wieder eingeschr?nkt erwerbsf?hig; zwar angesichts Gesundheitszustandes und Alters der F dauernde Unterhaltsbed?rftigkeit , aber M h?tte bei Unterhaltszahlung nicht seinen vollen angemessenen Eigenbedarf gesichert 116 F w?hrend Ehe immer 48, V OLG Hamm, et, keine Nachteile anschlie?end FamRZ 1990, f?r weiteren Wegfall des 413 beruflichen Lebensweg UA 120 wegen langer Ehedauer, keine kein V OLG Kindererziehung durch Frankfurt/M, F; Bed?rftigkeit der F FamRZ 1987, gesundheitlich 1042=NJW-RR bedingt, nicht 1987, 1154 aufgrund allgemeinen Arbeitsplatzrisikos 120 F w?hrend Ehe und keine I 2 OLG anschlie?end Ankn?pfung an V Karlsruhe, ?berwiegend ganztags Ehedauer; 24 FamRZ 1989, et, also keine voller U von 512 ehebedingten 534 DM, dann beruflichen Nachteile; 72 Monate 300 Betreuung des DM, ehegemeinsamen Kindes anschlie?end f?r F mit keinen Wegfall wirtschaftlichen Nachteilen verbunden 123 keine Hausfrauenehe, 60 V BGH, FamRZ nur ca. 2 J. F im 1990, 857 wesentlichen vom Einkommen des M abh?ngig; f?r ?bergangszeit zu ber?cksichtigen, da? ihr UA nach ? 1581 BGB gek?rzt ist
Ehedauer weitere zeitliche Vorschrift angemessener Gericht (Monate) Einzelfallumst?nde Begrenzung Unter (Monate) halt 134 Ehedauer 134 Monate; 108 V OLG bei Ber?cksichtigung D?sseldorf, der Betreuung des FamRZ 1995, gemeinsamen Kindes bis 1204 Alter ca. 16 J. war Ehedauer rund 198 Monate; F im Zeitpunkt Beendigung der Kindesbetreuung erst 35 J.; F h?tte dann voll et sein k?nnen; Einkommensgef?lle nicht ehebedingt, sondern beruhend auf unterschiedlicher vorehelicher Ausbildung; keine ehebedingte Erkrankung der F; im Hinblick auf lange Kindesbetreuung durch F lange Schonzeit 165 F bei Sch 37 J., zwar Schonfrist 36 V OLG zun?chst Monate, D?sseldorf, Zuverdienstehe, aber 6 anschlie?end FamRZ 1987, Monate vor Trennung Herabsetzung 945 Doppelverdienerehe, F auf ? des UA, vollschichtig in Wegfall nach fr?her erlerntem Beruf weiteren 24 et 180 lange Ehedauer kein V OLG zuz?glich D?sseldorf, Betreuungszeit FamRZ 1992, gemeinsamen Kindes 1438 192 14 Jahre Zusammenleben kein V OLG M?nchen, kein I 2 FamRZ 1992, 441 = NJW-RR 1992, 386 216 F kann bei Aus?bung kein V OLG Hamm, angemessener Et kein I 2 NJW-RR 1991, eigenen 1474, 1477 eheangemessenen Bedarf nicht decken; F hat w?hrend der 7-j?hrigen Ausbildung von M zum Zahnarzt gearbeitet und Opfer in Lebensf?hrung hingenommen
Ehedauer weitere zeitliche Vorschrift angemessener Gericht (Monate) Einzelfallumst?nde Begrenzung Unter (Monate) halt 228 wegen langer Ehedauer kein V AG (Ehedauer von mehr als Charlottenburg 10 bis 15 Jahren lang) , DAV 1989, 89, 92 324 keine kurze Ehe, kein I 2 OLG unabh?ngig von Dauer Karlsruhe, der Trennungszeit; FamRZ 1987, Hausfrauenehe; F 395, 397 keinen Beruf erlernt 336 bei dieser Ehedauer kein V BGH, FamRZ grunds?tzlich kein I 2 1991, 307, dauerhafte "Garantie" 310 = NJW-RR des eheangemessenen 1991, 130, Unterhalts; zeitliche 132 Begrenzung nur bei au?ergew?hnlichen Umst?nden; hier nicht: zwar nach 8 J. Trennung, aber Kinder, damals 1 ? und 6 ? J. alt, wurden weiter von F betreut 384 ohne kein V BGH, FamRZ 1987, 691, 693