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Januar 1996



Die Rechtsprechung der "kurzen Ehedauer" i. S. des § 1579 Nr.1 BGB

Von Richter am OLG Dr. Bernhard Hülsmann, Karlsruhe


Gliederung

I. Kurze Dauer der Ehe und Billigkeitsprüfung

 

 
 
 
 
 

II. "Kurze Dauer der Ehe"
1. Keine Hinzurechnung der Kindererziehungszeiten
2. "Dauer der Ehe"
3. "Kurze" Ehedauer mit tabellarischer Rechtsprechungsübersicht
a) Entscheidendes Beurteilungskriterium
b) Tabellarische Rechtsprechungsübersicht (M = Ehemann; F = Ehefrau)
III. Billigkeitsprüfung
1. Bei der erforderlichen umfassenden tatrichterlichen Einzelfallbeurteilung sind folgende Umstände in zeitlicher Hinsicht zu beachten:
2. Umstände, die gegen eine grobe Unbilligkeit sprechen:
3. Umstände, die für eine grobe Unbilligkeit sprechen:
4. Unerheblich:

I. Kurze Dauer der Ehe und Billigkeitsprüfung

Nach § 1579 Nr. 1 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen konnte.

Welche Ehedauer "kurz" ist, wird im Gesetz nicht bestimmt. Die Rechtsprechung hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff näher ausgefüllt und Kriterien entwickelt, ab welcher Dauer der Ehe diese als kurz anzusehen ist.

Anders als die Einwendungen nach dem Ehegesetz (§§ 65 Abs. 1, 2, 66 EheG), die die Herabsetzung oder den Ausschluß des Unterhaltes allein an die Erfüllung des Tatbestandes anknüpften, genügt es für die Einwendung nach § 1579 BGB nicht, daß der Härtegrund vorliegt (BVerfG, FamRZ 1992, 1283 = NJW 1993, 455; BGH, FamRZ 1992, 1045, 1049 = NJW 1992, 2477). Die Rechtsfolge tritt erst ein, soweit zusätzlich die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aus diesen Gründen grob unbillig wäre. Damit ist rechtlich deutlich zu unterscheiden zwischen der Kürze der Ehedauer und der zusätzlich erforderlichen Wertung des Tatbestandes der Nr. 1 unter dem Aspekt, ob aus den besonderen Gesichtspunkten des Einzelfalles heraus die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als unbillig (teilweise) zu versagen ist. Zwar wird häufig eine grobe Unbilligkeit anzunehmen sein, wenn der Härtegrund vorliegt, dies kann in Ausnahmefällen aber anders sein.
 

II. "Kurze Dauer der Ehe"

 

1. Keine Hinzurechnung der Kindererziehungszeiten

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.7.1989 (BVerfGE 80, 286 = DRsp I (166) 201 a m. Bespr. Finger = FamRZ 1989, 941 = NJW 1989, 2807) ist zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse bei der Auslegung und Anwendung des § 1579 Nr. 1 BGB zunächst von der tatsächlichen Ehezeit auszugehen, und, wenn diese als kurz anzusehen ist, anschließend die zur Wahrung der Belange des Kindes gesetzlich vorgesehene Abwägung vorzunehmen. Sei die tatsächliche Ehezeit als kurz zu beurteilen, müsse anschließend die zur Wahrung der Belange des Kindes gesetzlich vorgesehene Billigkeitsabwägung vorgenommen werden (BGH, FamRZ 1990, 492 = NJW 1990, 1847).
 

2. "Dauer der Ehe"

Unter "Dauer der Ehe" ist nicht nur die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten zu verstehen (BGH, FamRZ 1980, 981, 982 = NJW 1980, 2247). Nach allgemeiner Meinung ist als Ende der Ehedauer i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags anzunehmen (BGH, FamRZ 1981, 140, 141 = NJW 1981, 754). Auf die Rechtshängigkeit eines früheren Scheidungsverfahrens, gleichgültig, ob es sich um ein solches nach altem oder nach neuem Recht gehandelt hat und ob bis zur Einleitung des neuen, zur Scheidung führenden Verfahrens längere oder kürzere Zeit verstrichen ist, kommt es nicht an, wenn es rechtskräftig abgewiesen ist (BGH, FamRZ 1986, 886, 887 = NJW 1986, 2832). Die Zuleitung des Prozeßkostenhilfeantrags mit dem Scheidungsantrag im Prozeßkostenhilfeverfahren ist unmaßgeblich (OLG Köln, FamRZ 1985, 1046, 1047). Unerheblich ist eine langdauernde Trennung, da nach dem Wortlaut auf die Dauer der "Ehe" abgestellt wird (BGH, FamRZ 1980, 981, 982 = NJW 1980, 2247).
 

3. "Kurze" Ehedauer mit tabellarischer Rechtsprechungsübersicht

 

a. Entscheidendes Beurteilungskriterium

Entscheidendes Beurteilungskriterium für die kurze Ehedauer ist, ob die Ehegatten ihre Lebensführung in der Ehe bereits soweit aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben, wie sich dies aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergibt (BGH, FamRZ 1982, 254 = NJW 1982, 823; FamRZ 1982, 582 = NJW 1982, 2064; FamRZ 1986, 886, 887 = NJW 1986, 2832; für die Oberlandesgerichte beispielhaft: OLG Celle, FamRZ 1986, 910; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 595; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1989, 630 = NJW 1989, 3226, 3227; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1151, 1152; OLG Köln, FamRZ 1992, 65; OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 1183). Im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB ist der zeitliche Bereich zu konkretisieren: Eine Ehe von bis zu zwei Jahren ist als in der Regel kurz und eine solche ab 43 Monaten als im Regelfall nicht mehr kurz einzuordnen (BGH, FamRZ 1982, 254 = NJW 1982, 823). Es ergibt sich nur in den Fällen eine Veranlassung zu näherer Prüfung, die sich entweder in keinen dieser zeitlichen Bereiche einordnen lassen oder die durch besondere, vom Regelfall abweichende Umstände in den Lebensverhältnissen der Ehegatten gekennzeichnet sind (BGH, aaO.).

Unerheblich für die Beurteilung der Kürze der Ehedauer sind folgende Umstände:

- Ehebedingte Bedürftigkeit/Nachteile, es sei denn, sie wirken bei Einsetzen des Unterhaltsanspruchs noch fort und sind nicht schon durch eine Änderung der Verhältnisse überholt (BGH, FamRZ 1989, 483, 485 = NJW-RR 1989, 386).

- Alter bei Eheschließung (BGH, FamRZ 1982, 894, 895 = NJW 1982, 2442; anders noch BGH, FamRZ 1982, 254 = NJW 1982, 823 und FamRZ 1982, 575, 576 = NJW 1982, 2063); aber "altersbezogene" Erwägungen bei zusätzlicher Billigkeitsprüfung.
 

b. Tabellarische Rechtsprechungsübersicht (M = Ehemann; F = Ehefrau)

Dauer der Ehe (Monate) Besondere Umstände des Einzelfalles Wertung Gericht
1.5 ohne kurz BGH, FamRZ 1981, 944
14 ohne kurz OLG Zweibrücken, FamRZ 1980, 1125
16 ohne kurz OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 1009
16.5 beide bei Heirat rentenberechtigt und weiterer Rentenbezug während und nach der Ehe; Verschlechterung des Gesundheitszustandes von F nicht ehebedingt, sondern Folge der Auseinandersetzung bei Trennung  kurz (zeitl. Begrenzung des Unterhalts-anspruchs auf 1 Jahr) OLG Frankfurt/M., FamRZ 1991, 823
18 ohne kurz BGH, FamRZ 1987, 572 = NJW 1987, 1761
18 ohne kurz BGH, FamRZ 1990, 492, 495
19 ohne kurz OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 56
19 ohne kurz BGH, FamRZ 1981, 140 = NJW 1981, 754
20 ohne kurz OLG Hamm, FamRZ 1990, 292
20 auch bei vorgerücktem Alter (61 und 53 Jahre) kurz OLG Hamm, FamRZ 1988, 400
21 ohne kurz OLG Köln, FamRZ 1992, 1241
21 ohne kurz OLG Hamm, FamRZ 1992, 842
nicht mehr als 24 Monate in der Regel keine Veranlassung zur näheren Prüfung, außer: besondere abweichende Umstände kurz BGH, FamRZ 1981, 140; OLG Hamm, FamRZ 1989, 1091= NJW-RR 1990, 584
nicht mehr als 24 Monate geringere Anforderungen an Unbilligkeitsprüfung kurz BGH, NJW 1992, 2477, 2481; BGH, FamRZ 1989, 485 =NJW-RR 1989, 386; BGH, FamRZ 1982, 582 = NJW 1982, 2064 
24 1 1/4 Jahre nach Heirat getrennt; beide vor Ehe wirtschaftlich selbständig; erst am Tag der Trennung Ummeldung des Wohnsitzes von M an Wohnort der F kurz AG Ludwigsburg, FamRZ 1992, 442
26 vergleichsweise junge Ehegatten kurz OLG Schleswig, FamRZ 1984, 588
30 "Altersehe", M u. F hatten bereits das Ergebnis ihrer Lebensarbeit erreicht, keine wechselseitige Abhängigkeit der Lebensdispositionen kurz BGH, FamRZ 1982, 582, 583 = NJW 1982, 2064
30 F hat durch Heirat eine ohne Heirat wiederauflebende Witwenrente verloren  nicht mehr kurz OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1188
32 junge Ehegatten (F 17, M 25); F hat früheren Arbeitsplatz während Ehe beibehalten; keine Veränderung der Lebensposition durch Heirat kurz OLG Bamberg, FamRZ 1981, 160
34 Heirat führte zu Wegfall der Witwenrente nach früherem M; kein Vertrauenstatbestand für F; M wenige Wochen nach Heirat erstmals Scheidungsantrag gestellt; nie Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft kurz OLG Hamm, FamRZ 1984, 903
35 F hat durch Kündigung ihres damaligen Arbeitsplatzes dokumentiert, daß sie sich unter Aufgabe ihrer früheren Lebensbedingungen auf gemeinsames Leben einrichtet  nicht kurz OLG Celle, FamRZ 1987, 69
35 F hat im Zusammenhang mit Heirat ihre Wohnung aufgelöst, um mit beiden Töchtern zu M zu ziehen; Arbeitsstelle aufgegeben; im Einverständnis mit M keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen; gemeinsame Vermögensdispositionen  nicht kurz BGH, FamRZ 1986, 886, 887
35 F hat Arbeitsstelle im Ausland aufgegeben, um in der Bundesrepublik eheliche Lebensgemeinschaft mit M aufzunehmen  kurz, aber keine weitergehende Begrenzung als schon nach §1573 Abs.5 BGB erfolgt (2 Jahre)  OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 67
36 Ehegatten bei Heirat bereits 37 Jahre; die wegen geringer geistiger Fähigkeiten hilfsbedürftige F hat sich in besonderer Weise auf gemeinsames Leben eingerichtet nicht kurz OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 595
36 zeitliche Grenze, über die hinaus im Regelfall eine Ehedauer nicht mehr kurz anzusehen ist, wenn nicht besondere Lebensverhältnisse es rechtfertigen; keine Besonderheiten:

 - "Altersehe", d.h. wenn Eheleute in vorgerücktem Alter heiraten, - Dauer des Zusammenlebens,

 - ob früher einmal (erfolglos) Scheidungsantrag gestellt

nicht kurz BGH, FamRZ 1982, 894 = NJW 1982, 2442
37 beide Ehegatten noch sehr jung (bei Trennung 23 und 22 Jahre alt); kinderlos; unabhängig voneinander eigene Erwerbstätigkeit mit eingeschränkter Erwerbstätigkeit des M wegen psychischer Erkrankung (schicksalbedingt, nicht Folge ehelichen Zusammenlebens); keine besonderen Opfer M im Hinblick auf eheliches Zusammenleben, z.B. Ortswechsel oder andere Veränderungen; ohne Ehe stünde M nicht anders als jetzt kurz OLG Hamm, FamRZ 1988, 1284
38 F vor Ehe arbeitsunfähig, nicht ehebedingt bedürftig; keinen Unterhaltsanspruch gegen früheren M wegen Eheschließung verloren kurz OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 157
39 "Altersehe" (bei Heirat M 62, F 59) nicht kurz BGH, FamRZ 1982, 28 = NJW 1982, 929
39 grundsätzlich nicht mehr Ehe von kurzer Dauer; unerheblich zeitweises Getrenntleben nicht kurz, aber Begrenzung gemäß §1573 Abs.5 BGB OLG Hamm, FamRZ 1986, 908, 909
40 durch Krankheit unterhaltsbedürftig gewordener M; bei Ausbruch der Krankheit noch nicht darauf eingestellt, in dauernder wirtschaftlicher Abhängigkeit von seinerzeit noch wesentlich jüngerer F zu leben kurz BGH - IVb ZR 381/81 v. 15.6.1983; zit. Lohmann, F., Neue Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht, 7. Aufl., 1992, S. 42
40 bei Trennung (20 Monate nach Heirat) M entschlossen, Scheidungsantrag zu stellen, dies aber nicht getan, weil F, ausländische Staatsangehörige, ihn hierum gebeten hat, weil sie sonst befürchten müsse, vor Studiums-abschluß ins Ausland abgeschoben zu werden kurz BGH, FamRZ 1987, 463
41 "Altersehe" in vorgerücktem Alter (bei Heirat 63 und 55 Jahre alt); mögliche Dauer der Ehe im Vergleich zu einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe von vornherein begrenzt; F auf Wunsch von M Erwerbstätigkeit für gemeinsames Leben mit M aufgegeben nicht kurz BGH, FamRZ 1982, 254 = NJW 1982, 823
42 "Altersehe" (bei Heirat 64 und 60 Jahre alt); beide Rentner; 10 Monate Zusammenleben während Ehe; Versorgungsanrechte beider Ehegatten überdauern die Ehe kurz (Unterhaltsanspruch um 1/3 gekürzt) OLG Hamburg, FamRZ 1980, 54
43 im Regelfall nicht mehr kurz nicht kurz BGH, FamRZ 1981, 140, 142
45 F lange vor Ehe psychisch krank, keine geregelte Erwerbstätigkeit, wirtschaftliche Lage wäre ohne Heirat nicht besser gewesen; M versuchte, bei Überwindung psychischer Schwierigkeiten zu helfen kurz OLG Köln, FamRZ 1985, 1046
48 Ehegatten legten auch nach Heirat auf persönliche Selbständigkeit großen Wert: zahlten weiterhin Ausgaben für persönliche Bedürfnisse, PKW, Hobbies, aus eigenen Einkünften; nach einem Jahr Ehe Tätlichkeiten; keinen ehelichen Verkehr nach einem Jahr kurz (Unterhaltsanspruch um 1/2 gekürzt) OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 1139
49 2 1/2 Jahre Zusammenleben, F 52 Jahre, M 36 Jahre; M würde bei Unterhalts-zahlung bei relativ niedrigem Einkommen gehindert, neue Familie zu gründen; F bei Heirat schon 3-4 Jahre krank und ohne Einkommen  kurz (Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt auf 3 Jahre) OLG Köln, FamRZ 1992, 65
49 Unterhaltsberechtigte weder vor noch nach Heirat berufstätig nicht kurz OLG Celle, FamRZ 1986, 910, 911
50 zeitliche Verzögerung der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, weil F als Antragsgegnerin rechtmäßig Frist des §1566 Abs. 2 BGB ausgeschöpft hat kurz AG Landstuhl, FamRZ 1988, 621
50 F bei Heirat 67 Jahre alt, durch Ehe keine Nachteile irgendwelcher Art, reine "Versorgungsehe"; keine wechselseitige psychische Zuwendung kurz OLG Hamm, FamRZ 1992, 326
53 wegen Suchterkrankung der F nur 9 Monate zusammengelebt kurz OLG Frankfurt/M., FamRZ 1989, 630 = NJW 1989, 3226
54 ohne nicht kurz OLG Schleswig, FamRZ 1993, 72, 74
57 Zusammenleben von 9 Monaten; keine gemeinsame Lebensgrundlage nicht kurz, aber bei besonderen Umständen zeitliche Begrenzung nach § 1579 Nr. 7 BGB BGH FamRZ 1988, 930 = NJW-RR 1988, 834
57 Ehedauer über 48 Monate nie kurz; wechselseitige Abhängigkeit unerheblich nicht kurz OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 1138
78 unerheblich, daß Ehegatten nach 10 Monaten sich getrennt haben nicht kurz OLG Hamm, FamRZ 1987, 597
84 ohne nicht kurz OLG Koblenz, FamRZ 1980, 583
228 Zusammenleben von nur 3 Monaten; angesichts langer Dauer der Ehe ist der Umfang nicht entscheidend bei der wechselseitigen Abhängigkeit der Lebensdispositionen nicht kurz;aber Versagung des Unterhalts-anspruchs nach §1579 Nr.7 BGB OLG Celle, FamRZ 1990, 524

III. Billigkeitsprüfung

Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, FamRZ 1982, 582, 583 = NJW 1982, 2064).

Zwar sind die Umstände, die für die Kürze der Ehedauer und die grobe Unbilligkeit maßgeblich sind, rechtlich klar auseinanderzuhalten, tatsächlich berühren sie sich oder decken sich teilweise.
 

1. Bei der erforderlichen umfassenden tatrichterlichen Einzelfallbeurteilung sind folgende Umstände in zeitlicher Hinsicht zu beachten:

2. Umstände, die gegen eine grobe Unbilligkeit sprechen:

3. Umstände, die für eine grobe Unbilligkeit sprechen:

4. Unerheblich: