Siegen. (MA) Es geschieht immer wieder: Die Ehe ist geschieden, alle Regelungen sind amtlich festgelegt, auch das Sorgerecht für die Kinder, und trotzdem sprießen die Aggressionen. Um solche Problematik ging es auch gestern vor dem Schöffengericht. Die geschiedene Ehefrau (34) hatte zwei Vorfälle aus dem März vergangenen Jahres zur Anzeige gebracht, die ihrem Ex-Mann zwei Strafbefehle bescherten.
Da ging es einmal um einen handgreiflichen Streit, dessen Folgen - Prellungen und blaue Flecke - durch Attest bestätigt wurden. Im zweiten Fall sah die Beweislage schwieriger aus. Der 39-jährige Arbeiter soll nach der angezeigten Auseinandersetzung im Wagen der Frau den Bremsschlauch angeschnitten haben.
Auch ihr neuer Lebensgefährte, der gestern Drohanrufe des Angeklagten schilderte, hatte zeitgleich einen angeschnittenen Bremsschlauch vorzuweisen, auch das kam zur Anzeige. Es gab keine Zeugen für die Beschädigungen an den sichergestellten Schläuchen, und der Angeklagte bestritt den Vorwurf energisch. Die Ex-Frau erklärte gestern: "Ich möchte jetzt die Aussage verweigern. Wir haben keinen Streit mehr, und ich will Ruhe haben." Solches Verhalten freute den Verteidiger und ärgerte den Staatsanwalt, der verdeutlichte, dass die belastenden Angaben vor der Polizei bei Aussageverweigerung vor Gericht wertlos seien.
Spontan wurde noch ein Kfz-Sachverständiger
zugezogen, der mit den Schläuchen als Corpus Delicti erschien. Er
verdeutlichte, dass die Bremsen bei eingeschnittenen Schläuchen sofort
versagen würden. Aber beide Wagen waren nach Angaben ihrer Besitzer
an jenem 31. März über längere Strecken gefahren worden,
im Fall der Ex-Frau "bei starkem Gefälle, bis die Bremsen nach etwa
drei Kilometern nachließen". Ein Rätsel bleibt somit ungelöst.
Nach Beratung des Gerichts und Rücksprache
mit Staatsanwalt Manfred Lischeck verkündete Richterin Rosmarie Klier
als Beschluss die Aussetzung des Verfahrens. Die Körperverletzung
zum Nachteil der Zeugin sei erwiesen. Dafür seien 50 gemeinnützige
Arbeitsstunden angemessen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der
Angeklagte 14 Tage in Untersuchungshaft gewesen sei. Vom Anschneiden der
Schläuche sei das Gericht nicht überzeugt worden.
05.06.2001
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