Aus dem Obergericht

Schüsse auf Tochter, Gattin und Nebenbuhler

9 Jahre Zuchthaus für ehemaligen Flughafenpolizisten

mbm. Weil ein heute 41-jähriger ehemaliger Flughafenpolizist die Trennung von Frau und zwei Kindern nicht verkraften konnte, griff er Anfang 2001 zur Pistole. Dabei verletzte er in Ottenbach seinen 25-jährigen Nebenbuhler sowie seine von ihm getrennt lebende 38-jährige Gattin und gefährdete das Leben seiner 12-jährigen Tochter. Das Obergericht, vor dessen Schranken der Fall erstinstanzlich verhandelt wurde, hat am Montag den Ex-Polizisten wegen mehrfachen Tötungsversuchs und Gefährdung des Lebens zu einer Zuchthausstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde eine ambulante psychotherapeutische Massnahme angeordnet. Der Staatsanwalt verlangte eine Bestrafung mit 12 Jahren Zuchthaus, wobei er den Tatbestand der Gefährdung des Lebens mehrfach geahndet haben wollte. Der Verteidiger plädierte für eine Zuchthausstrafe von höchstens 7 Jahren nur wegen Totschlags.

Mehrmals mit der Katastrophe gedroht
Der Angeklagte hatte laut seinen Worten eine harmonische Ehe geführt, bis ihm seine Frau Ende März 2000 eröffnete, sich trennen zu wollen. Diese Nachricht habe ihn wie aus heiterem Himmel getroffen. Innert zweier Wochen habe er acht Kilogramm abgenommen. Bedrückend war für ihn insbesondere die Tatsache, dass seine Frau einen Liebhaber hatte. Auf diesen ging er dann Ende Mai in alkoholisiertem Zustand mit einem Küchenmesser los; das Strafverfahren wurde wegen alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit eingestellt. Im Juni musste der Angeklagte das Haus in Ottenbach verlassen und bezog in der gleichen Gemeinde eine Wohnung. Danach kam es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen mit der Frau um das Sorgerecht der Kinder und mit dem Nebenbuhler. Der Angeklagte drohte mehrmals, alle zu erschiessen. Ende Oktober alarmierte der Sohn wegen eines heftigen Streits die Polizei.

Die Situation eskalierte am Nachmittag des 24. März 2001. Gemäss Anklageschrift stritt sich der Angeklagte wieder einmal am Telefon mit seiner Frau. Als er bemerkte, dass sich sein Nebenbuhler bei seiner Gattin befand, wurde er ausserordentlich wütend und ging zu Fuss zu seinem Haus, aus dem er vertrieben worden war. Als er ankam, sah er, wie der Nebenbuhler mit seiner Frau im Auto wegfahren wollte. Der Angeklagte stellte sich mitten auf die Strasse und hielt den Wagen auf. Dann zog er seine Dienstpistole und zielte auf den Nebenbuhler. Dieser steuerte das Auto am Angeklagten vorbei. Da gab der Flughafenpolizist einen Schuss durch das linke Seitenfenster ab und verletzte mit diesem sowohl den Fahrer am Arm als auch seine Gattin im Unterbauch. Auf das davonrasende Auto schoss der Angeklagte nochmals zweimal, wobei er den Kofferraumdeckel traf und seine im Fond sitzende Tochter in Lebensgefahr brachte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft gefährdete er auch eine fünfköpfige Familie, die mit ihrem Auto den flüchtenden Wagen kreuzte. Der angeschossene Nebenbuhler konnte noch selber ins Spital fahren. Der Staatsanwalt erklärte, es sei klar, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz habe abrechnen wollen.

Vorsätzliche Inkaufnahme des Todes
Der Verteidiger fand es willkürlich, seinem Mandanten eine von Anfang an gehegte Tötungsabsicht zu unterstellen. Der Angeklagte habe sich in einer seelischen Stresssituation befunden und nicht wahrgenommen, was um ihn herum geschehe. Als er vom Nebenbuhler fast überfahren worden sei, habe er rotgesehen und geschossen. Seine Tochter habe er nicht im Auto sitzen gesehen. Zugunsten des Angeklagten müsse eine im mittleren Mass verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt werden, aber auch der tadellose Leumund, das Geständnis und die Reue.

Für das Gericht war der Tatbestand des mehrfachen Tötungsversuchs unbestritten. Wer erst nach einigen Sekunden des Zuwartens aus nächster Nähe und in Combat-Stellung schiesse, handle direkt vorsätzlich und nehme den Tod in Kauf. Auf Totschlag könne nicht erkannt werden, weil es am Affekt und an der seelischen Stresssituation gefehlt habe. Der Angeklagte habe seine Tochter im Auto sehen müssen, da sie hinten in der Mitte sass, weshalb der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erstellt sei. Im Fall der im Auto entgegenkommenden Familie treffe dies aber nicht zu.

5. November 2002, Neue Zürcher Zeitung
http://www.nzz.ch/2002/11/05/zh/page-article8I3C6.html