mbm. Weil ein heute 41-jähriger ehemaliger Flughafenpolizist die Trennung von Frau und zwei Kindern nicht verkraften konnte, griff er Anfang 2001 zur Pistole. Dabei verletzte er in Ottenbach seinen 25-jährigen Nebenbuhler sowie seine von ihm getrennt lebende 38-jährige Gattin und gefährdete das Leben seiner 12-jährigen Tochter. Das Obergericht, vor dessen Schranken der Fall erstinstanzlich verhandelt wurde, hat am Montag den Ex-Polizisten wegen mehrfachen Tötungsversuchs und Gefährdung des Lebens zu einer Zuchthausstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde eine ambulante psychotherapeutische Massnahme angeordnet. Der Staatsanwalt verlangte eine Bestrafung mit 12 Jahren Zuchthaus, wobei er den Tatbestand der Gefährdung des Lebens mehrfach geahndet haben wollte. Der Verteidiger plädierte für eine Zuchthausstrafe von höchstens 7 Jahren nur wegen Totschlags.
Die Situation eskalierte am Nachmittag des 24. März 2001. Gemäss Anklageschrift stritt sich der Angeklagte wieder einmal am Telefon mit seiner Frau. Als er bemerkte, dass sich sein Nebenbuhler bei seiner Gattin befand, wurde er ausserordentlich wütend und ging zu Fuss zu seinem Haus, aus dem er vertrieben worden war. Als er ankam, sah er, wie der Nebenbuhler mit seiner Frau im Auto wegfahren wollte. Der Angeklagte stellte sich mitten auf die Strasse und hielt den Wagen auf. Dann zog er seine Dienstpistole und zielte auf den Nebenbuhler. Dieser steuerte das Auto am Angeklagten vorbei. Da gab der Flughafenpolizist einen Schuss durch das linke Seitenfenster ab und verletzte mit diesem sowohl den Fahrer am Arm als auch seine Gattin im Unterbauch. Auf das davonrasende Auto schoss der Angeklagte nochmals zweimal, wobei er den Kofferraumdeckel traf und seine im Fond sitzende Tochter in Lebensgefahr brachte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft gefährdete er auch eine fünfköpfige Familie, die mit ihrem Auto den flüchtenden Wagen kreuzte. Der angeschossene Nebenbuhler konnte noch selber ins Spital fahren. Der Staatsanwalt erklärte, es sei klar, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz habe abrechnen wollen.
Für das Gericht war der Tatbestand des mehrfachen Tötungsversuchs unbestritten. Wer erst nach einigen Sekunden des Zuwartens aus nächster Nähe und in Combat-Stellung schiesse, handle direkt vorsätzlich und nehme den Tod in Kauf. Auf Totschlag könne nicht erkannt werden, weil es am Affekt und an der seelischen Stresssituation gefehlt habe. Der Angeklagte habe seine Tochter im Auto sehen müssen, da sie hinten in der Mitte sass, weshalb der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erstellt sei. Im Fall der im Auto entgegenkommenden Familie treffe dies aber nicht zu.
5. November 2002, Neue Zürcher Zeitung
http://www.nzz.ch/2002/11/05/zh/page-article8I3C6.html