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Junger Afrikaner schlug
mit den Fäusten zu
6 Monate Gefängnis für
Körperverletzung
Es hatte sich im Mai 1999
in Oftringen zugetragen. Ein 26-jähriger Mann schwarzer Hautfarbe und zierlicher
Postur schlug einen «Konkurrenten» mit den Fäusten nieder, mit dem die
Ex-Freundin nach der Trennung lebte. Aufgestaute, unverarbeitete Eifersucht
hatte zum Ausbruch dieser Aggression geführt. Das Opfer erlitt eine schwere
Verletzung im Bereich der Augenhöhle und musste operiert werden. Gestern
fand vor dem Bezirksgericht Zofingen die Verhandlung statt. Der Angeklagte
wurde wegen «einfacher Körperverletzung» zu 6 Monaten Gefängnis (bedingt
auf zwei Jahre) verurteilt. Ausserdem muss er Schadenersatz und Genugtuung
sowie Verfahrens- und Anwaltskosten zahlen.
Klaus Plaar
Vom Äusseren her würde man
dem zierlich gebauten, leise sprechenden Afrikaner, der gestern auf der
Anklagebank sass, eine solche Gewalttat gar nicht zutrauen. Und doch hat
er derart zugeschlagen, dass sein Opfer schwere Verletzungen davontrug,
operiert werden musste, zwölf Tage im Spital verblieb und nahezu ein Jahr
arbeitsunfähig war. Geplant war die Tat nicht. Wie sich bei der Befragung
zeigte, muss es sich um einen spontanen Ausbruch von aufgestauter Aggression
infolge Eifersucht gehandelt haben.
Trennung nicht verdaut
Der Angeklagte lebt seit
seiner Kindheit in der Schweiz und spricht Dialekt. Er hat hier die Schule
und eine Lehre absolviert. Vorstrafen hat er keine und sein Leumund ist
gut. Er hat immer regulär gearbeitet und nur geringfügige Steuerschulden.
Wie kam es also trotz guter Integration zu einer solchen Straftat?
Der Beschuldigte hatte von
1996 bis 1997 eine enge Beziehung mit einer Schweizerin. Aus dieser Beziehung
stammt ein gemeinsamer Sohn. Zwei Wochen nach der Geburt des Kindes trennten
sich die beiden, das Sorgerecht wurde der Mutter zugesprochen. Zirka ein
Jahr später ging die Ex-Freundin mit dem späteren Opfer des Angeklagten
eine Beziehung ein. Diese Freundschaft und vor allem die Beziehung des
Mannes zum Sohn des Angeklagten machte ihm schwer zu schaffen. Gemäss seinen
Aussagen sei das neue Paar sehr gut ausgekommen und ihn habe man ins Abseits
gestellt. Der andere Mann habe immer mehr die «Vaterrolle» für seinen Sohn
übernommen.
Zuerst verbale Auseinandersetzungen
Nachdem es schon mehrmals
zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen war, wurde im Mai 1999 am Wohnort
des Angeklagten ein Treffen zwecks Übergabe von Geld an die Ex-Freundin
vereinbart. Der neue Freund wartete wenige Meter daneben in seinem Fahrzeug,
das Kind des Angeklagten sass auf der Rückbank. Der Vater begab sich dann
zum Auto und diskutierte mit dem «Ersatzvater», wobei er ihm laut Aussage
einer Zeugin sagte, er solle die Finger von dem Kind lassen, sonst würde
er Blut sehen.
Noch während der so Bedrohte
aus dem Auto stieg, wurde er vom Angeklagten gestossen. Das Opfer versuchte
den Angreifer auf Distanz zu halten. Doch dieser schlug anschliessend mehrfach
auf sein Opfer ein. Nach Angaben des Täters soll es sich dabei um zwei
Faustschläge und zwei Ohrfeigen ins Gesicht gehandelt haben. Laut Aussagen
einer Auskunftsperson waren es jedoch acht bis zehn Faustschläge, die meisten
ins Gesicht. Der Geschädigte soll sich nicht zur Wehr gesetzt und auch
nicht zurückgeschlagen haben.
Augenhöhle rekonstruiert
Laut Arztzeugnis erlitt
der Geschlagene dadurch eine schwere Verletzung im Bereich der Augenhöhle
rechts. Die Augenhöhle musste chirurgisch rekonstruiert werden. Sein Spitalaufenthalt
betrug zwölf Tage und er war etwa elf Monate arbeitsunfähig. Als Folge
der Verletzung bestehen beim Geschädigten Doppelbilder, welche erst noch
genauer abgeklärt werden müssen und die wahrscheinlich einen Eingriff an
der Augenmuskulatur notwendig machen werden. In den Knochen um die Augenhöhle
mussten unterdessen Metallstücke eingesetzt werden.
«Einfache» oder «schwere»
Körperverletzung?
Die Staatsanwaltschaft hatte
«schwere Körperverletzung» angenommen und 10 Monate Gefängnis bedingt gefordert.
Die Verteidigung des Opfers machte dazu noch finanzielle Forderungen geltend:
rund 10 000 Franken Schadenersatz und 8000 Franken Genugtuung. Die Verteidigung
des Angeklagten plädierte für «einfache Körperverletzung» und 2 Monate
Gefängnis.
Das Gericht erkannte auf
«einfache Körperverletzung»; allerdings sei es ein Grenzfall. Die Strafe
beträgt 6 Monate Gefängnis, bedingt.
ZT online, Freitag 19.
Januar 2001
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