Lausanne. - Eine Mutter, die ihre fünfjährige Tochter nach Basel entführte, muss sie wieder nach Australien zurückbringen.
Die Ehe der Frau war in Australien geschieden und das Sorgerecht über die 1998 geborene Tochter den Ehegatten gemeinsam übertragen worden. Die Frau verliess kurz nach der Scheidung das Land und reiste in die Schweiz. Inzwischen hat sie in Basel einen Schweizer geheiratet, ihre Tochter geht in den Kindergarten.
Nur bei grosser Gefahr
Der australische Ex-Mann verlangte die Rückführung seiner Tochter. Er berief sich auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Doch der Australier blitzte mit seinem Gesuch vor allen Basler Instanzen ab. Nun hat ihm das Bundesgericht Recht gegeben und die Basler Behörden angewiesen, «die sofortige Rückgabe der Tochter anzuordnen». Das Basler Gericht sei von falschen Überlegungen ausgegangen. Bei der Anwendung des Haager Übereinkommens gehe es nicht um die Frage, bei welchem Elternteil oder in welchem Land das Kind besser aufgehoben sei. Das Übereinkommen lasse Ausnahmen nur bei «wirklich schweren Gefahren» zu. Als schwer wiegend gelte zum Beispiel die «ernsthafte Befürchtung», dass das Kind misshandelt oder missbraucht werde, ohne dass die Behörden dagegen einschreiten.
Auch die Gefahr, dass Mutter und Tochter getrennt würden, ist nach Lehre und Rechtsprechung kein Grund für eine Ausnahme. Eine Ausnahme könnte allenfalls für Säuglinge gelten. Zudem habe es die Mutter «in der Hand, einer Trennung vorzubeugen», indem sie vorübergehend nach Australien mitreise. «Weigert sie sich zurückzukehren, ist anzunehmen, dass sie ihre eigenen Interessen über diejenigen des Kindes stellt.»
Im Übrigen beruhe der Schaden, der für ein Kind durch den Landeswechsel erwachse, «auf der einseitigen Handlungsweise der Entführerin». Sie sei «allein für alle Unzuträglichkeiten verantwortlich, die aus der Korrektur ihres Fehlverhaltens entstehen», hält das Bundesgericht fest. (thas.) 5P.71/2003
Tages-Anzeiger
07.05.2003