-------- Original-Nachricht --------
Betreff:  Heute im Bundestag Nr. 345
Datum:  Thu, 16 Nov 2006
Von:  owner-bt-hib@dbtg-newsletter.de
Antwort an:  vorzimmer.pz2@bundestag.de

Berlin: Do, 16.11.2006 Redaktionsschluss: 10:30 Uhr (345)

Finanzen/Unterrichtung
Existenzminimum für das Jahr 2008 auf 7.140 Euro festgelegt

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat als steuerfreies "sächliches Existenzminimum" Alleinstehender für das Jahr 2008 den Betrag von 7.140 Euro errechnet. Bei Ehepaaren erhöht er sich auf 12.276 Euro, wie aus einem Bericht der Regierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (16/3265) hervorgeht.

Das Existenzminimum für Kinder wird darin auf 3.648 Euro beziffert. Die entsprechenden steuerlichen Freibeträge betragen für Erwachsene 7.664 Euro, für Ehepaare 15.329 Euro und für Kinder 3.648 Euro.

Das Existenzminimum setzt sich den Angaben zufolge aus dem Regelsatz, den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten zusammen. Für Alleinstehende werden als Regelsatz 4.140 Euro, als Unterkunftskosten 2.364 Euro und als Heizkosten 636 Euro genannt.

Die entsprechenden Beträge für Ehepaare lauten 7.464 Euro als Regelsatz, 4.020 Euro für die Unterkunftskosten und 792 Euro für die Heizkosten. Bei Kindern beläuft sich der Regelsatz auf 2.676 Euro, während für die Unterkunftskosten 804 Euro und für die Heizkosten 168 Euro angerechnet werden.

Damit werde auch im Jahr 2008 den "verfassungsrechtlichen Anforderungen" an das steuerfrei zu stellende Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern entsprochen, heißt es in dem Bericht.





Guten Morgen allerseits,

im Kontext Mindestselbstbehalt, Existenzminimum, Mangelfall, Leistungsunfähigkeit, Abänderungsklage möchten wir im Falle eines Mitgliedes prüfen lassen, ob ein sog. Mangelfall vorliegt und die UVG-Zahlungen des Jugendamtes, welche nun in monatlichen àcto-Zahlungen in Höhe von 50 Euro von ihm zurückverlangt werden, welche jedoch ebenfalls nicht von ihm geleistet werden können, evtl. zurückgewiesen werden können, wenn auch möglicherweise nur in die Zukunft gerichtet.

Wer hat Erfahrungswerte bzgl. der Berechnung des Existenzminimums beim Sozialamt ( der Vater ist kein ALG-Empfänger sondern verdient vollzeitbeschäftigt lediglich ca. 1.300 Euro brutto incl. Fahrtkostenpauschale in Höhe von 250 Euro ) um dadurch seine Leistungsunfähigkeit feststellen zu lassen ?

Soll / kann er auf dem verwaltungsgerichtlichen Wege eine Prüfung der vom Jugendamt geforderten Gelder verfolgen ?

Oder muß er den kostenpflichtigen Weg einer Berechnung durch einen Anwalt gehen ?

Welche anderen Möglichkeiten gibt es evtl. noch darüberhinaus, die ich hier nicht angesprochen habe ?

DANKESCHÖN schon mal an dieser Stelle an die, die antworten und uns helfen, anderen helfen zu können.

Ulli





Er geht einfach zum Jobcenter/ARGE/Sozialamt und nimmt seine Unterlagen der ca. letzten drei Monate mit (Miete, Heizung, Gas, Strom, Fahrtkosten zur Arbeit und läßt sich eine Bescheinigung über sein "sozialhilferrechtliches Existenzminimum" geben. D.h. die stellen eine fiktive (denn er ist ja kein Antragsteller) Hartz4 Berechnung an. diese wird von der Summe her bei Wohnkosten + 345.- Euro liegen.

Wenn er diesen Betrag vom Einkommen abzieht, dann kann er zunächst laufenden Unterhalt entrichten. Falls dann noch eine Differenz übrig ist, könnte er U-Schulden tilgen. Ansonsten Zahlungen wegen UVG zurückweisen.

Wichtig: zusätzlich prüfen, ob die Rückforderung zurecht erfolgt. War er zum Leistungszeitpunkt gar nicht leistungsfähig, besteht wohl auch kein Rückzahlugnanspruch. Falls er dennoch zahlt, erkennt man die Summe an.

Michael





DANKE, daß ihr sooooo schnell geantwortet habt.

Bei all den Unterlagen, die er mitnehmen soll bzw. den Kosten, die er nachweisen muß, kann / soll er da auch Schulden aus der Ehezeit mitberücksichtigen lassen ( die Immobilienschulden aufgrund von Nichtbedienung der Darlehen seitens der Ex, die die eine Eigentumswohnung selbst bewohnt, die andere, die derzeit zwangsversteigert wird, vermietet hatte + trotzdem nichts anwies ) ?

Und wie sieht es mit den Umgangskosten resp. Fahrt- und Verpflegungskosten bei Umgang aus ? Erhöhte Mietkosten fallen nicht an, da er sich nur eine 1-Zimmerwohnung "leisten" kann.

Thomas aus dem Ländle, der es mal vor geraumer Zeit schaffte, seine angebliche UVG-Schuldenlast von sage und schreibe 18.000 auf 0 Euro zu drücken, riet mir in dieser Richtung.

Nochmals DANKE für eure Unterstützung.

Ulli





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