Frist zum Nachdenken
Bei Findelkindern wird das Jugendamt zum Vormund erklärt
FÜRTH – Was wäre mit dem Neugeborenen passiert, das am Freitag von seiner zunächst unbekannten Mutter auf der Kinderstation des Klinikums (wie berichtet) zurückgelassen worden war, also ein Findelkind gewesen wäre? Die FN fragten dazu und allgemein zum Thema Adoption bei der Sozialpädagogin Monika Österreicher nach, die im Jugendamt für Adoptiv- und Pflegekinder zuständig ist.
„Wenn die Polizei die Mutter nicht ausfindig gemacht hätte, dann wäre per gerichtlicher Entscheidung dem Jugendamt die Vormundschaft übertragen worden. Die gesetzliche Grundlage dazu hätte im Tatbestand der Kindsvernachlässigung bestanden, was mit einer Aussetzung ja gegeben ist“, erklärt die erfahrene Sozialpägagogin. Während der 17 Jahre, die sie im Fürther Jugendamt tätig ist, hat es erst zwei Findelkinder gegeben. „Im aktuellen Fall wird es keine strafrechtlichen Folgen für die Frau geben“, teilt Monika Österreicher noch mit.
Hat das Amt erst einmal die Vormundschaft, dann liegen dort auch sofort alle elterlichen Rechte. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Mutter oder auch der Vater des Findelkindes doch noch melden würde. Sie bekämen also keineswegs automatisch das Sorgerecht wieder zurück. „Wir müssten dann prüfen, warum es überhaupt zur Aussetzung des Kindes kam und ob die Eltern wirklich in der Lage sind, dem Kind eine angemessene Betreuung zukommen zu lassen“, führt Österreicher für diesen eher theoretisch denkbaren Fall aus.
Will eine Frau allerdings ihr Kind zur Adoption freigeben und äußert dieses Vorhaben auch schon vor oder gleich nach der Geburt, so hat der Gesetzgeber eine achtwöchige Frist gesetzt, binnen derer die elterlichen Rechte ganz bei der Mutter (und dem Vater) bleiben. „Wenn wir gleich nach der Geburt so ein Kind auf Wunsch der Mutter in Obhut nehmen, so ist das rechtlich ein Schwebezustand“, beschreibt die Adoptionsbetreuerin diese Zeit. „Alle Entscheidungen, die während dieser zwei Monate für das Kind getroffen werden, geschehen in Absprache mit der Mutter.“
Und auch nach den acht Wochen ist das Kind noch nicht automatisch zur Adoption freigegeben. „Dazu müssen von Mutter und Vater notarielle Erklärungen vorliegen, erst dann können wir das Kind in eine Adoptionsfamilie geben.“ Monika Österreicher stellt zudem klar, dass vor einem Adoptionsverfahren von ihrer Seite alles versucht wird, das Kind bei seinen Eltern zu lassen. „Da gibt es beispielsweise die sozialpädagogische Familienhilfe oder auch die Möglichkeit, das Kind zunächst bei Pflegeeltern aufzuziehen, bis sich die persönliche Situation, etwa bei einer schweren Krankheit, gebessert hat. Erst wenn all diese Möglichkeiten abgelehnt werden und der elterliche Wille auf Abgabe des Kindes besteht, dann kommt eine Adoption in Frage.“
Auch bei schwierigen Verhältnissen versucht das Jugendamt, den Vater auf jeden Fall in das Verfahren einzuschalten. „Nach dem neuen Kindschaftsrecht hat jedes Kind ein Recht auf beide Eltern. Deshalb strengen wir sogar Vaterschaftsuntersuchungen an, um dem Kind seine Eltern nicht vorzuenthalten. Sind beide Eltern dann bekannt, muss auch von beiden die notarielle Erklärung abgegeben werden“, pocht Österreicher auf das Recht im Interesse des Kindes.
Meist ist es zunächst die Mutter, die mit dem Wunsch, ihr Kind abzugeben, beim Jugendamt auftaucht. „Viele dieser Frauen sind ganz einfach vom Vater des Kindes sitzen gelassen worden. Bei anderen stammt das Kind aus einer nebenehelichen Beziehung, oder es sind noch sehr junge Frauen, die sich die Mutterrolle noch nicht zutrauen“, nennt die Sozialpädagogin einige der Ausgangssituationen, die eine Frau zu einem so schwer wiegenden Schritt veranlasst.
Familie mit aussuchen
„Seit einiger Zeit kann ich einige der Mütter dazu bewegen, sich auf eine offene Adoption einzulassen“, erzählt Monika Österreicher aus ihrem Alltag. Das bedeutet, dass die abgebende Mutter bei der Auswahl der Adoptivfamilie mitwirken kann. Auch ist es dann leichter möglich, Kontakt zum Kind zu halten. „Allerdings nur in dem Umfang, wie es die Adoptiveltern zulassen. Denn bei denen liegen schließlich alle elterlichen Rechte.“
Dazu gehört auch die Namensgebung. Allerdings dringt die „Kinderanwältin“ darauf, dass die leiblichen Eltern dem Kind einen Geburtsnamen geben. Die Adoptiveltern, deren Name das Kind dann ohnehin im Normalfall erhält, können ihm einen weiteren Vornamen geben, wenn ihnen der andere nicht so gefällt.
„In jedem Fall sollten die Adoptiveltern ihrem angenommenen Familienzuwachs von klein auf sagen, dass es ein Adoptivkind ist. Die Kinder haben damit keine Probleme, es sind eher die Adoptiveltern selbst“, weiß Monika Österreicher. Dann wartet auf alle das spannende Abenteuer, wie sich die Eltern-Kind-Beziehung im Laufe der Jahre entwickelt, wie in jeder Familie.
MARTIN MÖLLER
22.08.2000
© FÜRTHER NACHRICHTEN