Carsten Rummel

Zusammenfassung des Workshops

"Welche Hoffnung können getrennte Familien in das vereinte Europa setzen ?"

am 12. Dezember 2003 in der Botschaft der Republik Frankreich am Pariser Platz in Berlin


I. Gegenüberstellung der Rechtssysteme im Hinblick auf die staatliche Regelung von Konflikten zwischen Eltern in Bezug auf ihre Kinder.

a) Frankreich

Frankreich hat im Jahre 1998 ein Kindschaftsrecht verabschiedet, das mit den Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention übereinstimmt.

Wenn nach der Geburt beide Eltern ihre Elternschaft gegenüber den Behörden anerkennen, werden sie beide Inhaber des elterlichen Sorgerechts. Die Frage wie sie zueinander stehen, ob sie eine feste Beziehung haben, ob sie zusammenleben und ob sie verheiratet sind, spielt dabei keine Rolle.

Dieses Gesetz ist bei einem Teil der Bevölkerung auf Widerstand gestoßen, aber im Laufe der Zeit in ganz Frankreich akzeptiert worden und hat zur Durchsetzung des Bewusstseins beigetragen, dass beide Eltern, gleich wie sie miteinander verbunden sind, beide für ihre Kinder verantwortlich sind.

Die Richterin Madame Bohnert betont, dass dieses Gesetz für den Richter die Arbeitsgrundlage darstellt und wesentlich dazu beigetragen hat, ein neues Bewusstsein in Bezug auf die Verantwortung von Eltern gegenüber ihren Kindern, insbesondere in nicht traditionellen Familienformen entstehen zu lassen.

Im Konfliktfall kann der Richter Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Eltern-Kind-Beziehungen ergreifen. Aufgabe des Rechtes ist es, die Bindung des Kindes zu beiden Elternaufrecht zu erhalten. Beziehungserhalt und -effizienz sind ein wesentliches Merkmal des französischen Kindschaftsrechts.

Auf Eltern kann Druck, ja sogar Zwang ausgeübt werden, um Konsens bzw. Versöhnung im Hinblick auf ihre Verantwortung gegenüber den gemeinsamen Kindern herzustellen. So ist es möglich, Eltern zu Beratung, Mediation oder Familientherapie zu zwingen. Von französischen Teilnehmern wird hervorgehoben, dass die meisten Eltern im Laufe der Arbeit die unterschiedlichen Formen der Problembewältigung dankbar angenommen haben, auch dann, wenn ihre Mitwirkung zunächst unter Druck zustande kam.

Die Gerichte arbeiten nicht mit speziellen Jugendbehörden, die dem deutschen Jugendamt vergleichbar sind, zusammen. Die französischen Teilnehmer äußerten ihre Verwunderung über diese deutsche Praxis, die sie aus Erfahrungen französischer Elternteile mit deutschen Jugendämtern für hinterfragungswürdig hielten.

Sie haben wirkungsvollere Mittel, ihre Entscheidungen durchzusetzen, nicht zuletzt deswegen, weil die Vorenthaltung eines Kindes bzw. die Verhinderung des Umganges mit dem anderen Elternteil gem. § 227 III des französischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsentzug bestraft werden kann.

Diese Strafvorschrift hat wesentlich dazu beigetragen, dass sich in Frankreich ein Rechtsbewusstsein durchgesetzt hat, das es als sittliches Unrecht wertet, den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil zu verhindern.

Dieser Umstand trägt wesentlich zur Durchsetzbarkeit von Umgangsrechten bei.

Die Richter, die in Kindschafts- und sonstigen Familiensachen zuständig sind, haben zeitgleich auch andere Rechtsgebiete bei ihrer Arbeit abzudecken. Sie erhalten für die Arbeit in diesem Rechtsgebiet keine besondere Ausbildung.

b) Deutschland

In Deutschland werden Kindschaftssachen seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 ausschließlich vor dem Familiengericht verhandelt. Den Familienrichtern wird an sogenannten Richterakademien Fortbildung angeboten, es wird jedoch (noch) in ihr Belieben gestellt, davon Gebrauch zu machen.

Mit dieser Reform wurde die systematische Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Familienrecht abgeschafft. Das reformierte Familien bzw. Kindschaftsrecht kennt nur noch Kinder.

Bei gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten um Kinder ist in jedem Fall nur noch das Familiengericht zuständig, gleichgültig ob es um die Rechte ehelicher oder nichtehelicher Kinder geht. Bis dahin waren für die ehelichen Kinder die Familiengerichte und für die nichtehelichen Kinder die Vormundschaftsgerichte zuständig.

Gem. § 49 a I Ziff. 7, 8 u. 9 FGG hat das Familiengericht bei allen sorgerechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern bei Umgangsstreitigkeiten und bei Kindeswohlgefährdungen das Jugendamtan zu hören, wodurch die Zusammenarbeit mit diesem Amt gesetzlich verankert ist.

Materiellrechtlich sind zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern schwerwiegende Unterschiede geblieben:

Das Sorgerecht über eheliche Kinder steht mit der Geburt den miteinander verheirateten Eltern gem. § 1626 BGB gemeinsam zu. Die Gemeinsamkeit des Sorgerechts von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, tritt gem. §1626 a BGB nur dann ein, wenn beide Eltern übereinstimmend erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, oder wenn sie einander heiraten. Unterbleibt diese Erklärung bzw. die Eheschließung, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein.

Die Sorgeberechtigung des Vaters des nichteheliches Kindes ist daher nur möglich, wenn die Mutter es ihrerseits wünscht 1. Damit ist der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes der Willkür der Mutter ausgeliefert.

Hinsichtlich des Umganges sind die Eltern nichtehelicher und ehelicher Kinder materiellrechtlich seit Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 1.07.1998 gleichberechtigt. Die Durchsetzung des Umganges gegen den Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils ist jedoch für den anderen Elternteil außerordentlich schwierig, Dies deshalb, weil dem umgangsverweigernden Elternteil nicht damit gedroht werden kann, ihm im Fall der Fortführung der Umgangsverweigerung das Sorgerecht zu entziehen, um es dem anderen Elternteil zu übertragen. Dies hat unter anderem auf die Wirksamkeit der Vermittlung durch das Familiengericht nach § 52 a FGG negative Auswirkungen, wenn es um nichteheliche Kinder geht,

Die Durchsetzung von Umgangsbeschlüssen ist nach der bisher üblichen Auslegung des § 33 FGG sehr schwierig, häufig sogar erfolglos. Gegenüber dem Kind darf zur Durchsetzung des Umgangs kein Zwang ausgeübt werden.

Wenn der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil verweigert, so kann ihm zur Durchsetzung Zwangsgeld auferlegt werden. Dieses Zwangsmittel versagt jedoch bei Eltern, die glaubhaft machen können, auf Sozialhilfeniveau zu leben. Gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 FGG kann in diesen Fällen unabhängig von Zwangsgeld auch Zwangshaft verhängt werden. Bis in jüngste Zeit haben Gerichte dieses Zwangsmittel nicht einmal angedroht. Ob die beiden Entscheidungen des OLG Frankfurt 2 am Main und Dresden 3, die die Androhung der Zwangshaft aussprechen, an dieser Praxis der deutschen Gerichte etwas ändern, ist noch ungewiss.


II. Die Folgen dieser Unterschiede

Diese Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme, aber auch der unterschiedlichen Kulturen, mit dem Recht umzugehen, birgt die Gefahr, dass Kinder deren Eltern unterschiedlichen Nationen angehören und sich trennen, den Kontakt zu einem Elternteil verlieren. Eine nicht seltene Fallkonstellation: Binationale Paare, die zugleich Eltern eines gemeinsamen Kindes sind, trennen sich. Ein Elternteil nimmt das gemeinsame Kind ohne Einverständnis des anderen Elternteils und verschwindet mit diesem in das eigene Herkunftsland.

In einer nicht unbeträchtichen Zahl von Fällen hat das dazu geführt, dass die verlassenen Elternteile gar keinen Umgang mehr mit ihren Kindern haben. Die Zahl der Fälle, die auch offiziell als Entführung bezeichnet werden, ist relativ gering. Mit Sicherheit ist jedoch davon auszugehen, dass es viele Fälle binationaler Elternschaften gibt, bei denen ein Elternteil nach der Trennung des Paares, den Kontakt zum eigenen Kind verliert 4.

Die Elternteile, deren Partner unter diesen Umständen nach Deutschland - ihrem Herkunftsland - zurückgekehrt sind, haben gerade auf Grund der für Deutschland konstatierten Schwierigkeiten, den Umgang durch Zwang herzustellen, große Probleme, ihr Umgangsrecht zu realisieren.


III Bemühungen um Abhilfe

a) auf der Ebene der Justizministerien Frankreichs und Deutschlands

Den Berichten der beiden Vertreter der Justizministerien Frankreichs und Deutschlands und der Mitglieder einer in Rahmen dieser Zusammenarbeit eingesetzten Arbeitsgruppe war zu entnehmen, dass große Anstrengungen unternommen worden sind, Abhilfe zu schaffen.

Zunächst ist vor cirka drei Jahren eine interministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt worden. Dabei musste man zunächst feststellen, wie schwer es auf Grund der unterschiedlichen Rechtssysteme wie auch der unterschiedlichen Kulturen ist, sich untereinander zu verständigen, bzw. zu einer Lösung zu kommen. Angesichts der Unabhängigkeit der Justiz ist leicht zu verstehen, dass es für die Regierungen Frankreichs und Deutschlands schwierig war, auf konkrete Probleme einzugehen, die bei Einzelfällen zu Tage traten.

Ein Ausweg wurde gefunden, in dem man eine französisch-deutsche Arbeitsgruppe auf Ministeriumsebene einrichtete. Diese Arbeitsgruppe engagierte ihrerseits Mediatoren, die versuchten, die betroffenen Eltern zu einem einvernehmlichen Handeln gegenüber den gemeinsamen Kindern zu bewegen.

In einigen Fällen wurde dieses Ziel im Interesse der betroffenen Kinder erreicht.

In anderen Fällen scheiterten bisher alle Bemühungen.

b) auf der gesamteuropäischen Ebene

Die französische Richterin Madame Wagner, hob hervor, dass eine Situation in Europa bzw. in Frankreich und Deutschland geschaffen werden muss, die es den Richtern beider Länder möglich macht, auf die Entscheidungender Gerichte des jeweils anderen Landes zu vertrauen. Die Verwirklichung dieses Wunsches ist insofern ein Stück näher gerückt, als mit dem sogenannten Brüssel II Vertrag vereinbart wurde, dass in Zukunft alle kindschaftsrechtlichen Entscheidungen der zur EAU gehörenden Staaten in allen anderen Staaten unmittelbar vollstreckbar sind, ohne das jeweils ein zeitraubendes Anerkennungsverfahren absolviert werden muss.

All diese Bemühungen sind es wert, ausdrücklich anerkannt zu werden.

c) im Bundestag

Mit besonderer Genugtuung wurden die von großem Engagement zeugenden Darlegungen der beiden Kinderbeauftragten des Bundestages, den Bundestagsabgeordneten Frau Eichhorn, CDU und Frau Schwall-Düren, SPD aufgenommen; nicht zuletzt deshalb, weil sich daran zeigte, dass im Bundestag über die Parteigrenzen hinweg große Übereinstimmung in der Sache und ganz offenbar auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit besteht.

Von beiden Bundestagsabgeordneten wurde die Notwendigkeit anerkannt, die Kindschaftsrechtsreform nachzubessern.

Aus den Ausführungen beider Abgeordneter ging hervor, dass man daran arbeitet, die Verfahrensdauer abzukürzen, das Berufsbild des Verfahrenspflegers zu präzisieren und dass auch Überlegungen angestellt werden, das sogenannte "Cochemer Modell", bundesweit bekannt zu machen, bei dem alle Verfahrensbeteiligten von vornherein an einem Tisch sitzen. Richter Rudolf aus Cochem konnte leider erst zum Empfang anwesend sein und dort von seinen Erfahrungen berichten.

Vor allem ist man sich bewusst, dass die Rechtssysteme Frankreichs und Deutschlands harmonisiert werden müssen. Was früher oder später von allen europäischen Staaten zuleisten sein wird.

Insbesondere von Seiten der deutschen Teilnehmer des Expertengesprächs wurde auf Probleme hingewiesen, die dazu beitragen, dass Kinder nach der Trennung ihrer Eltern den Bezug zu einem Elternteil verlieren, nicht zuletzt dann, wenn ein Elternteil in einem anderen Staat beheimatet ist.


III. Die spezifischen Bedenken der anwesenden Experten, insbesondere der anwesenden Deutschen an dem System und der Praxis des deutschen Kindschaftsrechts.

Zu Anfang des Treffens wurde gefordert, den Begriff Kindeswohl einheitlich zu definieren. (nach deutschem Recht muss sich jede kindschaftsrechtliche Entscheidung an der Vorschrift des § 1697 a BGB ausrichten.)

Im Laufe der Diskussion wurde sehr klar, dass die Situationen, in denen dieser Begriff entscheidungsleitend sein soll, derart unterschiedlich sind, dass es als unmöglich angesehen werden muss, diesen inhaltlich für alle Situationen gleichermaßen anwendbar zu definieren.

Die Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin Ursula Kodjoe schlug daher vor, in dem Problembereich, den sich die Konferenz zum Gegenstand der Erörterung gemacht hat, die Wahrung des Kindeswohls in erster Linie als die Aufgabe bzw. Pflicht der trennungs- und scheidungsbegleitenden Professionen anzusehen, den Eltern jede Unterstützung dabei zu bieten, die langfristig dazu führt, die Beziehungen des Kindes zu beiden Eltern aufrecht zuerhalten. Dieser Vorschlag erfuhr große Zustimmung. Sie wies darauf hin, dass das juristische Begriffskonstrukt "Kindeswohl" in der psychologischen Fachterminologie nicht zu finden ist. Dem juristischen Begriff wären die entwicklungspsychologische vielfach definierten Begriffe kindlicher "Bedürfnisse und Interessen" gegenüberzustellen.

Von dem unterzeichnenden Protokollanten wurde darauf hingewiesen, dass die Fachkräfte der Jugendhilfe, die von der Familiengerichtsbarkeit gem. § 49 a FGG insbesondere bei Regelung der elterlichen Sorge und der des Umgangs zur Stellungnahme aufgefordert werden, für diese Aufgabe nicht ausreichend ausgebildet sind, um den Familiengerichten eine tatsächlich an den Interessen des betroffenen Kindes orientierte Hilfestellung zu geben.

Prof. Amendt wies darauf hin, dass in seiner Studie deutlich wurde, dass gerade seitens der Väter eine große Unzufriedenheit über die Jugendämter geäußert wird. 5

Rechtsanwalt Dr. Koeppel wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fachliche Praxis in diesem Arbeitsbereich von Jugendamt zu Jugendamt bzw. Mitarbeiter/in zu Mitarbeiter/in unterschiedlich sei. Für die betroffenen Familien, die ihre Elternkonflikte im Hinblick auf das Kind mit Hilfe des Rechts regeln wollen, gelte daher das Zufallsprinzip. Was in dem einen Jugendamt in einer bestimmten Situation unter dem Begriff Kindeswohl verstanden werde, sei nur selten mit dem identisch, was das benachbarte Jugendamt darunter versteht. Das gelte übrigens auch für das jeweils zuständige Familiengericht bzw. Familienrichter/in. Damit seien die gerichtlichen Entscheidungen oft mehr vom Zufall der Zuständigkeit und damit personenabhängig, als von den entwicklungsbedingten Bedürfnissen des Kindes angesichts der gegebenen Konfliktsituation.

Von dem Vertreter des Bundesjustizministeriums, dem Richter am Oberlandesgericht Herrn Carl wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die seit der Jugendhilferechtsreform sehr betonte Eigenständigkeit der Jugendhilfe gegenüber den Familiengerichten zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des "begleiteten Umgangs" führe. So komme es nicht selten vor, dass ein Familiengericht Umgang in begleiteter Form anordnet, das zuständige Jugendamt aber unter Hinweis darauf, dass es fachlich anderer Ansicht als das Familiengericht sei, dessen Durchführung verweigert.

Damit entsteht faktisch neben den Familiengerichten eine rechtsstaatlich nicht hinnehmbare weitere Entscheidungsinstanz. Ein Umstand, der zu einer erheblichen Verletzung der Rechte der Umgangsberechtigten, sowohl des Kindes als auch des ersuchenden Elternteils führt. Der Ausweg, den Umgang vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen, ist als wirkungslos anzusehen, da er unter den Gesichtspunkten des kindlichen Zeitempfindens unvertretbar lange dauert.

Kommt das Gericht zu der Ansicht, dass die Kompetenzen des Jugendamtes für eine Entscheidungsfindung nicht ausreichen, so kann es ein Sachverständigengutachten einholen. In diesem Zusammenhang wies der Richter am Oberlandesgericht, Herr Schütz, daraufhin, dass damit aber nicht gesichert sei, dass die gerichtliche Entscheidung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Erkenntnissen beruhe, die mittels wissenschaftlich anerkannter Methoden gewonnen wurden. Zum Gutachter bei Gericht kann in den meisten Bundesländern auch heute noch jeder bestellt werden, der ein Studium der Psychologie bzw. der Sozialpädagogik nachweist. Man braucht sich nur bei einer bei Gerichtausliegenden Liste einzutragen, um sich als Sachverständiger anzubieten. Niemand prüft, ob tatsächlich die notwendige Kompetenz vorliegt, um ein rechtspsychologisches Sachverständigen-Gutachten zu erstellen, das wissenschaftlichen Standards entspricht.

Aus dieser Perspektive machte der Vorschlag von Herrn Prof. Amendt Sinn, Möglichkeiten zu schaffen, binationalen Paaren, die gemeinsam Eltern sind, möglichst schon während ihrer Trennungsphase bzw. bei Auftauchen der ersten Verständigungsschwierigkeiten fachliche Hilfen anzubieten, damit es erst gar nicht zum Rechtsstreit kommt. Mit der Zunahme der Zahl binationaler Elternbeziehungen müsse das entsprechende Beratungsangebot und die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit verstärkt werden. Das wird aber nur dann fruchten, wenn die Aus- bzw. Weiterbildung sowohl der Psychologen als auch der Sozialarbeiter auf diese Probleme vorbereitet.

Von dem unterzeichnenden Protokollanten wurde dazu geäußert, dass es noch wichtiger sei, jungen Menschen, die zukünftig Eltern seien werden, das Wissen zu vermitteln, das sie benötigen, um später, wenn sie als Eltern selbst mit der Trennung der eigenen Partnerbeziehung konfrontiert sind, in der Lage zu sein, trotz ihrer Partnerschaftskrise an den Interessen der davon betroffenen Kinder orientiert handeln zu können.

Da es außer dem Recht in unserer Gesellschaft nichts gibt, worauf sich alle Menschen im Konflikt gemeinsam berufen, kommt dem Recht bei der Erzeugung eines entsprechenden sittlichen Bewusstseins in der gesamten Bevölkerung eine Orientierung stiftende Funktion zu. Das gleiche gilt für die Koordination der zunehmenden Zahl von Helfern, die mit ein und demselben Einzelfall befasst sind.

Diese Funktion kann aber das deutsche Recht im Gegensatz zum französischen auf Grund seiner Betonung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Kindeswohl" nur eingeschränkt erfüllen.

Wo Frankreich auf die Autorität des Rechtes als Wahrer der Interessen des Kindes setze und damit zugleich auf dessen gesellschaftliche Orientierungsfunktion, betone das deutsche System, nicht zuletzt die Rechtspraxis den unbestimmten Rechtsbegriff "Kindeswohl" mit der Folge, dass das Interpretationsprimat der "Experten" ein immer größeres Gewicht zukomme. Dies führt aber angesichts der oben beschriebenen Zufälligkeit, welche Einstellung das jeweils zuständige Familiengericht, das Jugendamt und der bestellte Sachverständige vertreten, zu einer großen Rechtsunsicherheit.

Diese Rechtsunsicherheit verhindert jedoch ausgesprochen erfolgreich das Entstehen eines alle Mitbürger erreichenden sittlichen Bewusstseins.

In diesem Zusammenhang verwies Prof. Dr. Ebert aus Innsbruck daraufhin, dass der deutsche Begriff "Kindeswohl" schon inhaltlich und sprachlich von der französischen wie auch englischen verbindlichen Fassung der UN-Kinderrechtskonvention abweicht. In allen anderen Sprachen beinhalten die korrespondierenden Übersetzungen das Interesse des Kindes. So heißt es im englischen "the best interest of the child", im französischen "l’intérêtde l’enfant"…….

Dem gegenüber ist der Begriff Kindeswohl ein auf wohlfahrtsstaatliches Denken verweisendes Wort. In ihm klingt zugleich an, dass das was für das Kind gut ist, etwas ist, was durch zuständige Fachkräfte bzw. durch Experten, also durch Dritte und nicht so sehr durch den eigenständigen Bezug der Betroffenen auf das Recht selbst ermittelt wird. Da aber jede professionelle Bearbeitung privater Probleme die Gefahr der Fremdbestimmung in sich birgt, hat dies zur Folge, dass der Umgang mit diesem Begriff zu einem Einflusssachfremder, mit den Interessen des betroffenen Kindes nicht übereinstimmender Faktoren führt.

Die folgenden, bei der Tagung insbesondere von deutscher Seite angesprochenen Problemkomplexe machen dies fast schlaglichtartig deutlich:

So sehr die Autoren der Kindschaftsrechtsreform, die am 1.07.1998 in Kraft getreten ist, darum bemüht waren, das Recht an den Entwicklungsinteressen des Kindes auszurichten, so sehr hat man mit dem in § 1626 a BGB verankerten Mutterprimat bei nichtehelichen Kindern diesen Pfad verlassen und mit Hilfe von verallgemeinernden Typisierungen die Interessenlage der Mutter unter dem Vorwand der Streitvermeidung als oberstem Gebot des Kindeswohls zum zentralen Gestaltungsprinzip gemacht.

Die italienische Rechtsanwältin Dr. Paolo Nardini aus Venedig sagte hierzu, dass eine derartige Regelung in Italien nicht möglich sei, da sie dem Gleichheitssatz der italienischen Verfassung widerspreche. Dr. Koeppel betonte, dass diese Regelung auf unterschiedliche, jedoch zu gleichem Ergebnis führende ideologische Einflüsse zurückzuführen ist.

Das in der deutschen Rechtsprechung immer noch dominierende Prinzip der Streitvermeidung 5, wie es vor allem in den Urteilen des BGH 6, aber auch jüngst in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 7 wiederAnerkennung gefunden hat, geht jedoch an den Erkenntnissen der Wissenschaft vorbei. Es unterstellt, dass es für die betroffenen Kinder nach Trennung ihrer Eltern das aller wichtigste sei, zu klaren Verhältnissen bzw. das Kind zur Ruhe kommen zu lassen.

Aus den Beiträgen der anwesenden Experten ging hervor, dass damit Unterstellungen im Hinblick auf die Entwicklungsbedingungen von Kindern und das Verhalten bzw. die Fähigkeiten von Eltern, die sich trennen, gemacht werden, die aus Sicht der empirischen Forschung als überholt angesehen werden müssen.

Von dem Leiter des schweizerischen Institutes für Konfliktmanagement, dem psychologischen Psychotherapeuten Dr. Allen Guggenbühl wurde hervorgehoben, dass man auch heute noch in Helferkreisen vielfach der Auffassung sei, ein Kind benötige nach Trennung seiner Eltern unbedingt eindeutige Zuordnung, damit es zur Ruhe kommen könne.

Die wissenschaftliche Beobachtung habe demgegenüber ergeben, dass dies in den Kindern eine äußere Scheinruhe erzeuge. Vielmehr habe sich herausgestellt, dass Kinder, die zwischen den Eltern wechseln und dabei auch Erwartungsunsicherheiten in Kauf nehmen müssen, an diesen Problemen als Persönlichkeiten gereift seien und wahre Entwicklungsschübe vollzogen haben. Dies sei dadurch zu erklären, dass sie die Bewältigung der Probleme mitgestalten konnten und dadurch ganz offensichtlich differenzierte Kompetenzen im Umgang mit Menschen erworben haben.

Herr Prof. Proksch, der vom Bundesministerium der Justiz beauftragt worden war, eine wissenschaftliche Studie über die Auswirkungen der Kindschaftsrechtsreform auf die Entwicklungsbedingungen von Kindern zu erstellen, berichtete, dass diese eindeutig ergeben habe, dass die einseitige Zuordnung der Sorge zu einem Elternteil langfristig sehr vielmehr Unruhe und Streit um das Kind und für das Kind mit sich bringt als die gemeinsame Sorge. Im Fall der gemeinsamen Sorge seien die getrennten Eltern viel eher bereit, gegenseitig Rücksicht zu nehmen und auf Veränderungen im Leben des Ex-Partners entsprechende Änderungen bei der Ausgestaltung des Umganges vorzunehmen, die den Interessen des Kindes dienten.

Dem entsprechen auch die Erkenntnisse, die Prof. Amendt in seiner Studie gewonnen hat. Danach entwickelten sich die Kinder, bei denen der Vater nach der Trennung mit in der Verantwortung blieb, signifikant besser als die Kinder, deren Vater das Sorgerecht nicht mehr hatte.

Die Studie von Prof. Proksch zeigte überdies, dass in den Fällen, in denen die Sorge einseitig einem Elternteil zugeordnet worden war, zwei Jahre nach der Trennung 50 % der Kinder den Kontakt zu einem Elternteil vollkommen verloren hatten.

Damit kann man davon ausgehen, dass in Deutschland viele hunderttausend, wenn nicht sogar Millionen Kinder die Beziehung zu einem Elternteil, insbesondere zu ihrem Vater durch die Trennung ihrer Eltern verloren haben oder gar nicht erst entwickeln konnten.

Die Soziologin Dr. Anneke Napp-Peters berichtete, dass die Ergebnisse der von ihr in Deutschland erstmalig durchgeführten Langzeitstudie inzwischen von Prof. Schmidt-Denter von der Universität Köln in ihren Grundaussagen bestätigt worden sind. Es habe sich eindeutig gezeigt, dass diejenigen Personen, die in ihrer Kindheit durch die Trennung bzw. Scheidung einen Elternteil verloren hatten, dieses Ereignis signifikant häufig nur sehr unzureichend verarbeiten konnten und dadurch erhebliche Persönlichkeitsdefizite erlitten, die sie noch als Erwachsene belasteten. Ganz im Gegensatz zu denjenigen, die nach der Trennung ihrer Eltern zu beiden Kontakt aufrecht erhalten konnten, und überwiegend die trennungsbedingten Belastungen zwei Jahre nach der Trennung bzw. Scheidung verarbeitet hatten.

Aus beiden Erkenntnissträngen wird deutlich, dass die nach Eindeutigkeit und vordergründiger Ruhe rufende wohlfahrtsstaatliche Regulierungsneigung, die der in Deutschland leider noch immer gängigen Interpretation des Kindeswohlbegriffs entspricht, mit den Interessen und Entwicklungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen nur wenig zu tun hat 8.

Auch dies spricht dafür, dass der Begriff "Kindeswohl" einen Begriff ersetzt werden sollte, der von den Interessen des Kindes ausgeht.

Frau Richterin Bohnert forderte, dass das Recht die Eltern durch entsprechenden Druck zwingen müsse, sich in Bezug auf ihre Verantwortung gegenüber dem Kind zu einigen. Das Recht habe die Eltern zu zwingen und sie zu befähigen, ihre elterliche Verantwortung gemeinsam wahrzunehmen,

Demgegenüber wurde jedoch darauf hingewiesen, dass dies in Deutschland zwar von einigen Gerichten versucht worden sei, die obergerichtliche Rechtsprechung habe dies jedoch immer wieder als mit der Verfassung nicht vereinbar bezeichnet und entsprechende Entscheidungen aufgehoben 9.


IV. Abschließende Forderungen

Obwohl das Expertengespräch aus Zeitgründen nicht mit einem ausdrücklichen Forderungskatalog beendet wurde, kann gesagt werden, dass die Mehrheit der Experten zum Ausdruck brachte,

dass das Kindschaftsrecht die Menschenrechte der Kinder zum Ausgangspunkt und Gestaltungsprinzip von Eltern-Kind-Verhältnissen erheben müsse und nicht, wie es z.B. § 1626 a BGB zeigt, die von den Eltern gelebte und gewählte äußere Form ihrer Beziehung zueinander.

dass insbesondere von den deutschen Teilnehmern, allen voran von Herrn Dr. Koeppel darüber hinaus gefordert wurde, dass Deutschland seine Vorbehalte zur UN-Kinderrechtekonvention unverzüglich widerrufen müsse, nicht zuletzt deshalb weil sie einen unmittelbaren Verstoß gegen die mit Unterzeichnung der UN-Kinderrechtekonvention eingegangenen Verpflichtungen darstellen;

dass im übrigen zu wünschen sei, dass das deutsche Kindschaftsrecht in den Punkten dem französischen angeglichen werde, welche der UN-Kinderrechtekonvention entsprechen.


V. Danksagung

Abschließend sprachen die Teilnehmer dem Botschafter der Republik Frankreich einhellig ihren tiefen Dank dafür aus, dass er dieses Expertengespräch ermöglicht und in hervorragender Weise kompetent geleitet hat.

Auch Mathieu Carriere, der sowohl für das Zustandekommen als auch für das tatsächliche und fachliche Gelingen dieser Zusammenkunft einen großen Einsatz erbracht hat, wurde der Dank der Teilnehmer ausgedrückt.

Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen traten auch bei diesem Austausch deutlich zutage, sie erschienen dennoch nicht unüberwindlich. Ganz im Gegenteil erweiterte die Diskussion die Wahrnehmung der eigenen Position um die Wahrnehmung der "Anderen", wie sich in den intensiven Gruppengesprächen anlässlich des abendlichen Empfangs in der Botschaft zeigte.

Die Überwindung nationalstaatlicher Rechtspositionen könnte ihren Niederschlag finden im Konsens darüber, vorrangig die existentiellen Interessen europäischer Kinder zu wahren, die nicht national sondern universal sind.

Gerade die Kinder aus binationalen Partnerschaften und die Beziehungen ihrer Eltern stellen für das Zusammenwachsen Europas einen unschätzbaren Wert dar.




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Dieser Bericht wurde erstellt von RA Carsten Rummel, München
in Zusammenarbeit mit Mathieu Carriere
Dr. Peter Koeppel München
Dipl. Psychologin Ursula Kodjoe, Emmendingen









Kinderrechte als global-völkerrechtlich bindende Grundlage aller Menschenrechte


Ausgehend von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Universal Declaration of Human Rights) vom 10. Dezember 1948 und dem darauf beruhenden Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights) vom 16. Dezember 1966 haben die Vereinten Nationen am 20. November 1989 das spezielle Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child) verabschiedet, mit welchem die Menschenrechte der besonders schutzbedürftigen Minderjährigen unter 18 Jahren "erstmals in der Geschichte des Völkerrechts ... umfassend in einem internationalen Vertragswerk mit weltweitem Geltungsanspruch" 1 kodifiziert worden sind.

Die herausragende Bedeutung dieser Konvention im Rahmen des aktuellen globalen Völkervertragsrechts wird allein schon aus dem statistischen Faktum ersichtlich, daß sie heute mit Ausnahme der USA und Somalias von allen Staaten der Welt ratifiziert worden ist. Dies stellt einen in der Geschichte völkerrechtlich paktierter Menschenrechtsnormen einzigartigen Rekord dar, welcher nach den Worten von UN-Generalsekretär Kofi Annan diese Regelungsmaterie nicht mehr als "Akt der Nächstenliebe" ausweist, sondern als "eine verbindliche Schuld" jedes einzelnen Vertragsstaates dieses Übereinkommens. Demzufolge liegt es nunmehr "an den Erwachsenen, die Rechte der Kinder zu verteidigen und sich dabei der schrecklichen Kosten bewußt zu sein, welche die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit zu zahlen haben wird, sollte sie deren Einhaltung unterlassen". 2

Um diesen globalen Schutzmechanismus effizienter gestalten zu können, haben die Vereinten Nationen am 4. Oktober 2002 einen "General Comment" verabschiedet, welcher der "Rolle unabhängiger nationaler Menschenrechtseinrichtungen zum Schutze und zur Förderung der Rechte des Kindes" gewidmet ist und laut authentischer Interpretation des Kinderrechtekomitees der UNO in den Rahmen der Verpflichtungen gemäß Art.4 der Kinderrechtekonvention (KRK) fällt. Dieser von den Vereinten Nationen jüngst urgierten Einrichtung wird namentlich von Unions-europäischer Seite besonderes Augenmerk zugewendet werden müssen, und dies nicht nur im Hinblick auf die in diesem Dokument ausdrücklich geforderte regionale und internationale Zusammenarbeit dieser Institutionen, sondern vor allem auch unter dem Blickwinkel des in Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrags verankerten Grundsatzes der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten als gemeinsamer Grundwerte der Union. Leiderscheinen solche Einrichtungen zur Zeit auch in Deutschland und Frankreich noch nicht zu existieren, wie eine diesbezügliche konkrete Anfrage an die am 12. Dezember 2003 in der Französischen Botschaft in Berlin anwesenden Experten beider Staaten ergeben hat.

Daß es mit den grundlegenden Menschenrechten der Kinder auch in der Rechtswirklichkeit der vielfach zu den reichsten Regionen der Erde zählenden derzeit 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keineswegs überall zum Besten bestellt ist, hat eine vor drei Jahren veröffentlichte detaillierte Faktenanalyse anhand jüngster UNO-Dokumente erwiesen. 3 Demzufolge werden auch in Europa immer mehr Kinder unverschuldet vor allem zu Opfern ihres elementaren Menschenrechts, "regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zupflegen" (Art. 9 Abs. 3 KRK).

Neuerdings häufen sich sogar entgegen jüngster Straßburger Richtungsentscheidungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Fälle behördlicher Radikaleingriffe in diesen familiären Kernbereich mit Kontaktabbruch gegenüber beiden Eltern, 4 was für die davon betroffenen Kinder in der Regel eine wahre Kettenreaktion von Grundrechteverletzungen unter dem Blickwinkel der UNO-Konvention auslöst. Dies betrifft im einzelnen nicht nur das Recht des Kindes auf angemessene Leitung und Führung durch beide Eltern (Art. 5, 18 KRK), sein Recht auf Betreuung durch beide Eltern (Art. 7 KRK), sein Recht auf Wahrung seiner Identität und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen (Art. 8 KRK), sein Recht auf Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Familienleben (Art. 16 KRK), sein Recht auf Schutz auch vor "geistiger Gewaltanwendung" (Art. 19 KRK) oder sein Recht auf eine Erziehung im Geiste der Achtung vor den Menschenrechten und namentlich "vor seinen Eltern" (Art. 29 KRK) 5, sondern ganz allgemein auch das im Art. 3 KRK verankerte Kardinalprinzip der "besten Gewährleistung der Interessen des Kindes" in längerfristiger Entwicklungsperspektive. Es erscheint in diesem Zusammenhang geradezu symptomatisch für das namentlich auf diesem Gebiete mangelnde menschenrechtliche Problembewußtsein im Herzen Europas, wenn das soeben zitierte, in der französischen Textfassung mit "l’intérêt supérieur de l’enfant" umschriebene Grundprinzip der Kinderrechtekonvention in amtlichen deutschen Textfassungen auf den historisch-traditionellen und leider vielfach bereits längst zur bloßen Worthülse verkümmerten Begriff "Kindeswohl" reduziert wurde. 6

Zu dieser den Wesenskern global-kinderrechtlicher Schutznormen verkennenden Fehlinterpretation treten oft noch schwerwiegende prozedurale Defizite hinzu, welche einen effektiven Schutz von Kindesrechten ad absurdum zu führen geeignet sind. Dies betrifft namentlich die gewissenhafte Wahrnehmung des Fürsorgeprinzips mit der Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen in ernsteren Fällen, die möglichst rechtzeitig anzustrebende Vorbeugung oder Lösung von Konflikten um das Kind mittels Mediation und die vor allem im frühen Kindesalter meist schicksalshafte Frage der Verfahrensdauer und der raschen Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen. In diesem Zusammenhang ist konkret auf das bereits am 25. 1.1996 in Straßburg abgeschlossene Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 7 hinzuweisen und dessen Ratifizierung und Implementierung durch alle gegenwärtigen und künftigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Nachdruck zu fordern.

Die fundamentale Bedeutung, welche die Organisation der Vereinten Nationen der Erziehung des Menschen generell beimißt, wurde neuerdings durch die Tatsache unterstrichen, daß der am 17. April 2001 beschlossene "General Comment No. 1" der UNO zur Kinderrechtekonvention die authentische Auslegung des Art. 29 dieses Instruments zum Gegenstand hat und sonach den offiziellen Titel "The Aims of Education" trägt. 8 Hier wird in 28 Positionsnummern zusammengefaßt u.a. in aller Klarheit zum Ausdruck gebracht, daß die Erziehung primär "innerhalb der Familie" stattzufinden hat (P. 13 u. 15) und gemäß den in Art. 29 KRK verankerten Werten dem Kind "das individuelle und subjektive Recht auf eine spezifische Qualität der Erziehung" gibt (P. 9). Dazu gehört namentlich auch "die Wichtigkeit der Achtung gegenüber den Eltern" (P. 7) und "die Erfahrung der Menschenrechte durch die eigene Wahrnehmung ihrer tatsächlichen Umsetzung im täglichen Leben, sei es zuhause, in der Schule oder innerhalb der Gesellschaft" (P. 15). Wie nicht zuletzt auch wiederholte Umfragen unter Studierenden rechtswissenschaftlicher Fakultäten in Europa ergeben haben, ist die nunmehr in das letzte Jahr eingetretene UN-Dekade der Menschenrechtserziehung auf unserem Kontinent anscheinend weitgehend unbeachtet geblieben. 9 Zweck dieser um die Jahrtausendwende plazierten globalen Initiative ist es, mittels Unterricht, Schulung und Öffentlichkeitsarbeit jenen lebenslangen Lernprozeß zu initiieren, welcher für den erfolgreichen Aufbau einer "allgemeinen Menschenrechtskultur" unerläßlich ist. Hier sollte Europa, welches schon vor über einem halben Jahrhundert mit der in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen Einrichtung eines vielbeachteten gerichtlichen Verfahrens in Straßburg einen Meilenstein für die Förderung zumindest einiger grundlegender Menschenrechte in der Staatengemeinschaft des Europarats gesetzt hat, im Zeitalter der Globalisierung erneut die "einmalige Chance (wahrnehmen), der Weltgemeinschaft als geistige Führung zu dienen". 10