Als Kontingentflüchtling kam ich vor mehr als 7 Jahren nach Deutschland. Am 29.06.1999 habe ich eine Russin geheiratet und holte sie samt ihrer Tochter aus der ersten Ehe nach Deutschland. Die beide haben z.Z. ein Befristetes Visum zur Familienzusammenführung. Am 30.05.2000 wurde mein Sohn Mark geboren. Nach 2 Jahren und vier Tagen Ehe kam ich von der Arbeit nach Hause und fand das Haus lehr: die Kindesmutter hat meinen damals 13-monatigen Sohn entführt und die größte Teil meines Haushaltes mitgenommen. Sie hat ihre Korrespondenz versehentlich zurückgelassen, die deutlich nachweist, daß unsere Ehe für sie nur eine Zielehe gewesen war.
Die Kindesmutter hat die Auskunftsperre beantragt. Dies hat sie mit meiner „Gewalttätigkeit“ begründet. Sie hat auch angegeben, daß sie in einem Frauenhaus sich verstecken müßte. Es wurde nachgewiesen, daß sie in keinem Frauenhaus war. Mehrere Leumundsbelege von ihren Bekannten, meiner Nachbarn usw. bestätigen, daß ich nie gewalttätig war und die Frau diese Behauptung lediglich als Vorwand benutzt. Die Zeugen sagten sogar umgekehrt, daß ich mich um den Sohn praktisch allein gekümmert habe und die Kindesmutter jede Möglichkeit benutzte sich von dem Sohn zurückzuziehen. Sogar der Kindesarzt hat bezeugt, daß die Kindesmutter nie mit dem Baby bei ihm war, daß nur ich alle Belange des Sohnes erledigte.
Ich ließ uns inzwischen in Rußland scheiden (meine Ex hat selbst die Scheidung nach russischem Recht beantragt) und diese Scheidung wurde in Deutschland anerkannt. Deswegen steht meiner Ex keinen Ehegattenunterhalt zu.
Die Ermittlung wegen der Kindesentführung wollte die Polizei zuerst gar nicht aufnehmen, dann wurde diese Ermittlung zwei Mal eingestellt mit den komischen Argumenten. Z.B. Vater hat täglich von der Arbeit aus zu Hause angerufen um ihre Anwesenheit zu überprüfen.
Die Kindesmutter hat alleiniges Sorgerecht beantragt (65 F 252/01 SO bei dem Familiengericht Wuppertal).
Das Familiengericht hat im Eilverfahren auf mich Aufenthaltsbestimmungsrecht für Mark übertragen und die Kindesmutter als erziehungsunfähig erklärt: „Dem Antragsteller wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind Mark Gurewitsch übertragen. Zugleich wird der Antragsgegnerin aufgegeben, das Kind Mark Gurewitsch an den Antragsteller herauszugeben.
Gründe: Der Vater hat seit dem Auszug der Mutter aus der von ihm weiterhin bewohnten Ehewohnung keinen Kontakt zum Kind. Er erstrebt dessen Rückführung in seinen Haushalt, was die Mutter verhindern möchte.
Die Eltern sind persönlich angehört worden. Das Kind ist trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung von der Mutter nicht zum Anhörungstermin mitgebracht worden. Das Gericht konnte sich deshalb von ihm keinen Eindruck verschaffen.
Der Vater hat bei seiner Anhörung ausdrücklich erklärt, nach Rückführung des Kindes in seinen Haushalt könne die Mutter das Kind sowohl an Wochenenden als auch während der Woche zu Besuchzwecken in ihre Wohnung abholen. Die Mutter ihrerseits ist ? wie sie bei Arer Anhörung ausdrücklich erklärt hat ? lediglich bereit, Besuchskontakte des Vaters im Rahmen des so genannten betreuten Umgangs oder bei Besuchen des Vaters in ihrer Woh-nung zuzulassen.
Der Versuch, im Rahmen der persönlichen Anhörung eine einvernehmliche Regelung des zukünftigen Aufenthalts des Kindes sowie der dann erforderlichen Umgangsmöglichkeiten des nicht betreuenden Elternteils zu erreichen, blieb erfolglos.
Dem Vater muss im Wege der einstweiligen Anordnung gem. 5 620 Nr. 1, 620 a ZPO das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden, um ihm zu ermöglichen, das Kind wieder in seinen Haushalt zurückzuholen. Die bisher getroffenen Feststellungen haben ergeben, dass ein Verbleib des Kindes in Haushalt der Mutter jedenfalls derzeit nicht dem Wohl des Kindes entspricht.
Entscheidend für dieese Beurteilung ist zunächst, dass erhebliche Zweifel an der Er-ziehungsfähigkeit der Mutter bestehen und deshalb nicht abzusehen ist, dass ihr im Hauptverfahren die elterliche Sorge übertragen werden kann.
Derartige Zweifel bestehen zunächst deshalb, weil sie sich über die Interessen des Kindes am Erhalt seiner gewohnten Umgebung und seiner Bindungen an beide Eltern in grober Weise hinweggesetzt hat, indem sie sich unter Mitnahme des Kindes vom Vater getrennt und bis heute verhindert hat, dass die gewohnten Umgangskontakte zwischen Vater und Kind fortgeführt bzw. wieder aufgenommen werden. Sie ist ? wie sie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung auf Befragen ausdrücklich bekräftigt hat ? auch dann nicht bereit, dem Vater das Kind zu Besuchszwecken zu ihm nach Hause.zu überlassen, wenn ihr im Wege einer vor-läufigen Regelung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Nachvollziehbare Gründe für ihre Ablehnung hat sie nicht genannt. Insbesondere bestehen nach dem bisheri-gen beiderseitigen Parteivorbringen keinerlei Befürchtungen, der Vater sei zu einer ord-nungsgemäßen Betreuung und Versorgung des Kindes, wenn es sich besuchsweise bei ihm aufhält, nicht in der Lage.
Hinzukommt, dass die Mutter im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Auflagen des Gerichtes missachtet und dadurch verhindert, dass sich das Gericht einen Eindruck von den Kind verschafft, so weit dessen Beziehung zu den beiden Eltern betroffen ist:
Trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung in ihrer Ladung zum Anhörungstermin hat sie das Kind nicht zum Termin mitgebracht. Vielmehr hat sie nach Erhalt der Ladung ihre An-wältin gefragt, ob sie das Kind zum Termin mitbringen müsse, hierbei jedoch verschwiegen, dass sie auf ihrer Ladung zur Mitnahme des Kindes aufgefordert worden ist. In Termin zur Anhörung hat sie sich darauf berufen, ihre Anwältin habe ihr erklart, sie musse das Kind nicht zum Termin mitbringen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten eine Entfremdung des Kindes zum Vater erreichen möchte oder zumindest daran interessiert ist, dass eine sol-che Entfremdung in.absehbarer Zeit eintritt.
Um dies zu verhindern, muss dem Vater die Möglichkeit verschafft werden, das Kind vorerst wieder in seinen Haushalt zu nehmen.
Nach dem bisherigen Eindruck, den das Gericht von den Eltern gewonnen davon auszuge-hen, dass der Vater anders als die Mutter gerichtliche Auflagen wie die Aufforderung, das Kind zum Termin mitzubringen, befolgen wird.
Der ? zumindest vorläufigen ? Rückführung des Kindes in den Haushalt des Vaters steht nicht entgegen, dass das Kind inzwischen für mehrere Wochen keinen Kontakt zum Vater hatte und von seiner früher gewohnten Umgebung getrennt war. Es erscheint vielmehr dringend geboten, der konkreten Gefahr einer tatsächlich einsetzenden Entfremdung des Kindes zum Vater und dessen Lebensumfeld wirksam zu begegnen. Da das Verhalten der Mutter eine andere geeignete Lösung nicht zulässt und darüber hinaus ? wie oben ausgeführt ? auf er-hebliche Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit schließen lässt, muss eine ~ zumindest vor-läufige ? Rückführung des Kindes in den Haushalt des Vaters ermöglicht werden. Dies ist nur durch eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu errei-chen.
Im Hinblick auf das Verhalten der Mutter erscheint es auch zwingend geboten, ihr gem. 5 620 Nr. 3, 620 a ZPO die Herausgabe des Kindes an den Vater ausdrücklich aufzugeben, damit die Möglichkeit besteht, sie gegebenenfalls auch durch geeignete Zwangsmittel,zur Herausgabe des Kindes anzuhalten.
Die Kindesmutter hat sofortige Beschwerde eingereicht.
Ohne zu zögern, legte das Gericht meine Umgangskontakte mit dem Sohn fest: „Der Kindesvater hat das Recht, seinen Sohn Mark Gurewitsch, * 30.05.2000, in der Zeit von Freitag, dem 07.12.2001, 15.00 Uhr, bis Sonntag, dem 09.12.2001, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen sowie daran anschließend an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von freitags 15.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr.”
Die Kindesmutter reichte wieder eine Beschwerde ein.
OLG Düsseldorf hat die beide Gerichtsbeschlüsse aufgehoben ohne zu argumentieren: “Die Vollziehung des Beschlusses des AG Wuppertal vom 31.10.2001 wird einstweilen ausgesetzt. Ein vorläufiger Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters, wie ihn das Amtsgericht selbst für möglich hält, entspricht nicht dem Wohl des Kindes.
Der Senatsbeschluß wird dahin erganzt, daß im Interesse des Wohles des erst 1½ Jahre alten Kindes auch eine Herausgabe an den Vater zum Zwecke der Ausübung des unbegleiteten Umgangsrechts (vgl. Beschluß des AG Wuppertal vom 23.11.2001, EA II zu 65 F 252/01 UE, Ziffer 3) einstweilen ausgesetzt wird”.
Nach sehr langer Kampf, bei der mich Jugendamt voll und ganz unterstützt, erlaubte die Kindesmutter unsere Umgangskontakte binnen lächerlichen 2 Stunden jede zweite Woche im Rahmen so genannten begleiteten Umgang. So war ich mit meinem Sohn in 11 Monaten nur 22 Stunden zusammen!!! Weder Oma noch Opa dürfen ihren Enkel sehen.
Alle meine Angebote über den Umgangskontakt lehnt die Kindesmutter kategorisch ab. Mir wurde sogar nicht erlaubt, meinen Sohn täglich während meinen Urlaub wie auch an seinem Geburtstag in diesem Treffpunkt zu sehen. Ich habe einen Brief dieser Kindesmutter, wo sie schrieb: „Er vergöttert Mark und ich fürchte, er wird ihn ständig aufsuchen. Ich aber brauche das nicht!“ Weil die Kindesmutter und ihre Tochter kein Bleiberecht in Deutschland haben, braucht sie das Kind um hier doch zu bleiben und die Sozialhilfe zu beziehen.
Die Kindesmutter lebt in Deutschland 3,5 Jahre und spricht bis heute kein Deutsch.
Grigori Gurewitsch