Vorgestellt von Gerhard Hanenkamp (v.i.S.d.P.) 


Abraham Weinstein, U.S.A.
Handelsware „KIND“ oder die deutsche gerichtspsychologische Sachverständigenszene im Konflikt mit der Einführung des Begriffes „Parental-Alienation-Syndrome“ 

Einleitung: Wie der nachfolgende Artikel zeigt, herrscht in der deutschen Literatur noch große Unstimmigkeit bezüglich der Definition und wissenschaftlichen Anerkennung des Parental-Alienation- Syndrome, was mich (zusammen mit weiteren hier nicht genannten Autoren) bewegte, untenstehende kritische Kommentierung (mit einer Standort- bestimmung der deutschen Psychologenszene) zu verfassen. Es würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen, wenn ich hier versuchen würde, das Parental-Alienation-Syndrome zu erklären;

Deshalb verweise ich auf einen exzellenten Basistext zum Verständnis des "elterlichen 
Entfremdungssyndroms" von Prof. Dr. W. Klenner:"Rituale der Umgangsvereitelung....", 
in der FamRZ 1995, S. 1529 ff. unter http://www.vev.ch/presse/fa151295.htm . Quellenangaben für die englische Fachliteratur und einen aktualisierten Einführungsaufsatz finden Sie auf der WEB-Seite von Prof. Richard A. Gardner unter http://www.rgardner.com/refs/PAS_PeerReviewArticles.html 
 

Wie würden Sie darüber denken, wenn ein U.S. amerikanischer Wissenschaftler aus New Jersey eine praktikable Lösung für ein langjähriges Problem anbieten würde, dass ein Kulturkreis jahrzehntelang nicht in den Griff bekommen hat. Umso mehr verwundert es doch, wenn sich ein kleiner deutscher Psychologenkreis, anstatt nach dieser Möglichkeit zu greifen, vehement gegen neue Lösungen wehrt, welche Ursachen das auch immer haben mag. Wir können es nicht verstehen, dass sich gerade dieser Kreis von deutschen Psychologen zu Vordenkern erhebt und Kollegen literarisch dazu anstiftet, die Erkenntnisse von Richard A. Gardner herabzuwürdigen.

Wir haben uns die Mühe gemacht, die Praxis der sogenannten deutschen Sachverständi- genbegutachtung unter die Lupe zu nehmen und sind dabei auf allerlei Ungereimtheiten gestoßen. Wissenschaftlich renommierte Kollegen (auf dem Gebiet der medizinischen Psychologie und forensischen Psychiatrie) die die neue Entwicklung der gerichtspsycho- logischen Sachverständigentätigkeit ganz offensichtlich mit einiger Besorgnis beobachten, konnten uns bestätigen, dass die kontrollierten Kollegen wohl mehr oder weniger mit frei erfundenen Konzepten, lückenhafter Ausbildung und ohne eine wirkliche, nachgewiesene Qualifikation arbeiten. Mehrere namhafte Wissenschaftler konnten uns durch Ober.- und/oder Gegengutachten bestätigen, dass unzählige gerichtspsychologische Sachverstän- digengutachten so unzureichend und unschlüssig (und dadurch nicht verwertbar waren) verfasst waren, dass Zweifel darüber laut wurden, wie diese Psychologen/innen ihr Staatsexamen geschafft haben. Trotz alledem steht diesen psychologischen Sachverständigen, gemäß der deutschen Zivilprozessordnung eine Entlohnung im Sinne einer Sachverständigenentschädigung nach § 413 ZPO zu (und darum geht es wohl in erster Linie); Ungeachtet der Brauchbarkeit des erstellten Gutachtens und der Qualifikation und Leistung seines Erstellers. Eine Reklamation ist nicht möglich, da nach dem deutschen Prozessrecht das Gericht als Auftraggeber auftritt. Der (häufig) geschädigte Proband wird in der Regel auf den Kosten (für ein unbrauchbares/unqualifiziertes Gutachten) sitzen bleiben. Er müsste ansonsten den Richter auf Schadensersatz verklagen und das dürfte ihm nur gelingen, wenn er ihm einen Vorsatz nachweisen kann (was nach unserem Wissen in der Bundesrepublik Deutschland kein einziges Mal gelungen ist).

Die Bestellung eines psychologischen Sachverständigen: Oder, wer beurteilt die Qualifikation eines familienpsychologischen Sachverständigen bei der Auswahl?

Die deutsche Gerichtspraxis

Wer kontrolliert diese Psychologen und wer bescheinigt ihnen einen ausreichenden Sachverstand für eine gerade benötigte Aufgabenstellung? In der Regel zwingt der/die Familienrichter/in den Probanden, einer Begutachtung zuzustimmen. Es gibt zwar ein gewisses Ablehnungsrecht gemäß § 406 ZPO; Das letzte Wort hat allerdings der Richter; wenn er behauptet, die genannten Ablehnungsgründe wären nicht plausibel und einen ins Auge gefassten gerichtspsychologischen Sachverständigen bestellt. Auch wenn sich der eine oder andere Proband -aus welchen Gründen auch immer- weigert, bei dem Gutachten mitzuwirken (dann wird eben ein partielles Gutachten erstellt), kann er trotzdem zu der Übernahme der Kosten (mindestens 50%) verurteilt werden und die werden bei Weigerung, gegebenenfalls mittels Pfändung eingetrieben.
Wie bietet sich ein psychologischer Sachverständiger dem Gericht an?
In der Regel lässt er sich erst mal im Branchenverzeichnis eintragen und arbeitet außerdem für sogenannte gerichtspsychologische Institute (Arntzen, GWG e.t.c.) gegen eine gewisse Vermittlungsgebühr. Diese Institute überprüfen die Qualifikation eines Psychologen nicht, da es ihnen in erster Linie um eine Umsatzoptimierung geht. Betreiber renommierter gerichtspsychologischer Institute versuchen durch eine breite Angebotspalette (Glaubwürdigkeitgutachten, Polygraphenteste e.t.c.) ein gewisses Renommee zu erlangen. Uns ist auch bekannt geworden, dass einige Institutsbetreiber ihr Image u. a. durch den Erwerb von außerdeutschen Universitätstiteln [z. B. Dr. psych. (Uni-Prag)] und den Besuch von oberflächlichen Crash Kursen aufpolieren.

Möglichkeiten den merkantilen Interessen eines bestellten Gutachters entgegenzuwirken

Es gibt eine sichere Methode, einen gerichtlich bestellten psychologischen Sachverständigen zu überprüfen; Bestehen sie auf eine rechtsverbindlich-notariell besiegelte Privatvereinbarung (Unterwerfungserklärung) mit folgenden Wortlaut, (die für ihn dann kein Risiko darstellt, wenn er die erforderlichen Erkenntnisse mitbringt): 
Der psychologische Sachverständige erklärt, dass er auf seine Sachverständigenentschädigung verzichtet, wenn ein oder besser zwei namhafte/r Obergutachter feststellen sollte/n, dass sein erstellten Gutachten unbrauchbar ist und den allgemeinen wissenschaftlichen Anforderungen nicht standhält. (so sollten die Klauseln der Vereinbarung lauten) Er verpflichtet sich bei Nichterfüllung:

  • a) auf ein Honorar/Sachverständigenentschädigung zu verzichten;
  • b) den/die Obergutachter aus seiner Tasche zu bezahlen;
  • c) sein Gutachten vor Gericht widerrufen;
  • d) die Gutachtentermine sollten an einem neutralen Ort stattfinden (nicht in den Praxisräumen des Gutachters);
  • e) das Mitbringen eines (evtl. sachverständigen) Zeugen sollte uneingeschränkt gestattet sein;
  • f) das Mitschneiden (aller Sitzungen) mittels Tonband ist nicht nur empfehlenswert, sondern auch ein unverzichtbares Beweismittel (muss grundsätzlich möglich sein; 
So auch der Bundesverband deutscher Psychologen e.V., Prof. Egg); Der Audiomit- 
schnitt sollte bereits im richterlichen Beweisbeschluss zwingend gefordert werden,
ansonsten wäre dieses eine Missachtung der folgenden BGH-Entscheidung:
Siehe dazu auch die Rechtsprechung des BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.99 -Zitat-:

Die Darstellung der Begutachtung und der dabei erzielten Ergebnisse im Erstgutachten genügt wissenschaftlichen Mindeststandards zum Teil ebenfalls nicht. Diese ist zwar in erster Linie dem Sachverständigen überlassen, steht aber unter dem Vorbehalt der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Begutachtung. Dies bedeutet, dass die diagnostischen Schlussfolgerungen vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt werden müssen, namentlich durch Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Zudem muss überprüfbar sein, auf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist. –Zitatende-

Presseerklärung:Auszug aus dem Urteil: Dagegen kommt spontanen Aussagen,  (.............) eine hohe Glaubhaftigkeit zu   (Ceci, S. J., and M. Bruck, 1995). Solche Aussagen sollten möglichst durch Videoaufnahmen, zumindest aber Tonbandaufnahmen, dokumentiert werden, auch um dem Kind  weitere Belastungen zu ersparen. 
Weiterführende Literatur:

  • Prof. W. Klenner "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens in Familiensachen, FamRZ 1989, 804-809;
  • Prof. Karl Westhoff, "Möglichkeiten zur Verbesserung psychologischer Gutachten im Familienrecht", Vortrag vom 10.11.1998 in Bad Boll;
  • Westhoff, K. & Kluck, M.-L. (1998) "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen, Springer-Verlag, Berlin;
  • Prof. M. Amelang, Prof. Dr. Egon STEPHAN, Berufsverband deutscher Psychologen e.V.,"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten".
Lassen Sie sich auf keine Kompromisse ein!!! Sollte der bestellte oder vom Gericht vorgeschlagene Sachverständige nicht darauf eingehen, ist er als Suspekt zu bezeichnen und kategorisch abzulehnen.

Kollektivneurose oder Entwicklungsrückstand?

Immer mehr Gutachten fallen durch. Oft enthalten sie groteske Verzerrungen der wirklichen Verhältnisse und werden trotz Protest und nachweislicher Falschbegutachtung willkürlich verwendet. Allzu positiven Empfehlungen wird oft nicht gefolgt und sorgerechtsmissbräuchliche Boykotthandlungen bleiben in der Regel sanktionslos; Das ist geradezu eine willkommene Ermutigung für ein elterliches Entfremdungsverhalten, dass vielfach ebenso sanktionslos (zu Lasten des Kindes und des Besuchselternteils) hingenommen wird.

Durch unkontrollierte gerichtsgefällige psychologische Sachverständigengut-achten ist die Begutachtung in Familiensachen inzwischen Glückssache und nicht selten auf dem Gebiet der Scharlatanerie anzusiedeln.

Seit geraumer Zeit ist die Gutachtenszene restlos aus den Fugen geraten und durch un-
brauchbare substanzlose Gutachten zu einer mittelalterlichen Quacksalberei verkommen. Einige pensionierte Universitätsprofessoren, die die Entwicklung der neuen deutschen 
Gutachterszene mit Besorgnis beobachten, konnten bei zunehmender Tendenz, erhebliche
Qualitätsmängel bei einer Vielzahl der von ihnen kontrollierten Gutachten feststellen. Durch
spätere Publikation wird das noch im Einzelnen belegt werden. 

Kritische Anmerkungen zu den literarischen Aktivitäten der Autoren Salzgeber und Stadler

Stadler/Salzgeber: Parental Alienation Syndrom (PAS)
Familie, Partnerschaft und Recht 04.1999
Dr. (Univ. Prag) Michael Stadler, Dr. (Univ. Prag) Joseph Salzgeber, Dipl.-Psychologen, München
Parental Alienation Syndrom (PAS) -alter Wein in neuen Schläuchen?

Einleitung

Der folgende Beitrag verfolgt eine mehrfache Intention: Zum einen wird unter Würdigung der bereits geleisteten Darstellungen des Parental Alienation Syndrom (PAS)-Konzepts' von Gardner der Beitrag der PAS-Kategorie1 abzugrenzen sein von bereits erkannten Trennungsreaktionen und -folgen, zum anderen wird PAS als diagnostische Kategorie differentiell, der Konzeptualisierung von Gardner folgend, eingegrenzt. Schließlich wird der Nutzen der begrifflichen Kategorie PAS in der gegenwärtigen Form aus unterschiedlichem Blickwinkel zu hinterfragen sein. Dabei geht es nicht darum, das Verhaltenssyndrom, dessen Folgen oder gar die Problematik dieses unzweifelhaft im Extremfall äußerst belastenden und schwierig anzugehenden Verhaltenskomplexes in Frage stellen zu wollen. Vielmehr geht es darum, ob die Benennung als PAS nicht eher dazu beiträgt, pauschale Zuordnungen zu treffen. Grundlegend wird die Frage diskutiert, inwieweit PAS in der Lage ist, einen Ausschnitt der Trennungsfolgen für eine Familie angemessen zu beschreiben und — in der Regel juristische — Interventionen für das Kindeswohl zu begründen.

Kommentar: Ein gewisses analytisches Denken sollte doch wohl eine Voraussetzung sein. Die Autoren Salzgeber und Stadler befürchten scheinbar bei ihren Kollegen und/oder den Probanden eine unkritische Akzeptanz, wenn es um die Befürwortung des Terminus "PAS" geht. Von einer gewissen Irritierbarkeit und einer subjektiven Betrachtungsweise ist wohl bei jedem Menschen auszugehen, dass dürfte einen ernst zu nehmenden psychologischen Sachverständigen aber nicht davon abbringen, seine Ergebnisse erst einmal kritisch zu hinterfragen, in der Supervision zu besprechen und wenn nötig, zu verifizieren. Ich komme bei den hier von Stadler und Salzgeber geäußerten Zweifeln zu dem Schluss, dass es diesen Autoren (bei bereits 3 verfassten Aufsätzen) ausschließlich darum geht, eine gezielte Verunsicherung bei ihren Kollegen bezüglich PAS zu betreiben. Obwohl es hier in erster Linie nicht unbedingt um die wissenschaftliche Bestätigung von etwas geht, (sofern man aus seinen Beobachtungen die richtigen Schlüsse zieht) was der präzise Beobachter nicht schon längst aus seiner täglichen Praxis kennt, scheint der Terminus PAS bei einigen als gerichtspsychologisch tätigen Psychologen einige Probleme zu erzeugen, da PAS einen anderen Ansatz fordert und sich die Auftragslage zu ungunsten der klassisch psychologischen Begutachtung verschiebt.

I PAS im Sinne seiner Verfechter — definitorische Eingrenzung2

Der Begriff Parental Alienation Syndrom (PAS) wurde erstmals 1984 von Richard A. Gardner3, einem Psychiater der Columbia-Universität, aus seiner Erfahrung als Kliniker so geprägt. PAS umschreibt das Verhalten eines Elternteils und die darauf folgenden Reaktionen eines Kindes gegenüber einem anderen Elternteil bei der Trennung. Die betroffenen Kinder vollziehen dabei eine ausschließliche Zuwendung zu einem Elternteil bei gleichzeitiger Abwertung und Ablehnung des anderen Elternteils. In der definitorischen Eingrenzung werden neben dieser eindeutigen Allianz weitere Merkmale genannt. Hierzu gehört, daß die Ablehnung des Kindes nicht aus früheren evtl. traumatischen Erfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil herleitbar ist. Statt dessen rekurriert das Kind in der Begründung seiner Haltung auf nicht nachvollziehbare Empfindlichkeiten dem abgelehnten Elternteil gegenüber. Das Verhalten des Kindes steht in Übereinstimmung mit der Haltung des bevorzugten Elternteils. Letzterer leistet einen eigenen Beitrag zur Ablehnungshaltung des Kindes, indem er diese unterstützt. In diesem Zusammenhang wird von Programmierung bzw. Gehirnwäsche4 gesprochen, welche als PAS-induzierend verstanden wird. Dieses Elternverhalten ist jedoch nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die "Diagnose" PAS. Ausschlaggebend ist die vom Kind aktiv mitgetragene und oft weiterentwickelte Ablehnungshaltung, die inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, mitunter sogar eine Wahrnehmungsverzerrung hinsichtlich eigener Erfahrungen einschließt.5
Kommentar: Auch hier machen die Autoren den unwissenschaftlichen Fehler, sich auf das Kommentieren von literarischen Darlegungen zu beschränken. Um neue Erkenntnisse, speziell die von Gardner zu überprüfen, bedarf es etwas mehr und das kann man weder in Crash-Kursen noch aus Fachaufsätzen lernen. Die Autoren konnten bisher keinen einzigen Ansatz vorweisen, in dem in einer von ihnen angeregten bzw. initiierten wissenschaftlichen Studie die Darlegungen von Gardner überprüft, widerlegt oder nachvollzogen werden konnten. Jeder andere Ansatz wäre nicht nur reine Zeitverschwendung, sondern absurd.

II Zur Häufigkeit von PAS in Trennungsfamilien

Zur Prävalenz von PAS bzw. unangemessenen Eltern-Kind-Allianzen gibt es aus Studien Zahlen, die zwischen 20 % und 95 %6 schwanken. Diese Zahlen beziehen sich primär auf Stichproben von Familien, deren Trennung als deutlich konfliktbelastet eingestuft wurde. Eventuell charakteristisch für die aktuelle Rezeption zitiert DIE ZEIT7 Gardner dahingehend, daß 90 % aller Sorgerechtsfälle von PAS betroffen seien, womit sie die tatsächliche Beurteilung des Autors gravierend überschreitet. Diese Tendenz, PAS misszudeuten, wird auch in der Rezeption der Fachgemeinde beobachtet. Gardner dagegen geht mit der kategorialen Abgrenzung von PAS auffallend vorsichtig um, wenn er folgendes feststellt:
"It is difficult to determine where the cut-off point should be that differentiates the predictable alignment and parental criticism that one traditionally sees in divorce situations from the degree of deprecating alignment that would warrant the PAS designation."8
Eine kategoriale Betrachtungsweise ist grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn die Zuordnung der Diagnose die Differenzierung einer Grundgesamtheit erlaubt. Die gegenwärtige Rezeption des PAS-Konzepts sieht PAS-relevante Prozesse in einer solchen Breite gegeben, daß sie letztlich bei nahezu 100 % der relevanten Bezugsgruppe, Familien in konflikthaften Trennungsprozessen, zutrifft.

Wenn aber kaum mehr Differenzierungen möglich sind, ist der Nutzen der Kategorie PAS gering. Dies gilt darüber hinaus noch vermehrt i. S. d. Begründung kindeswohlgerechter Interventionen, da erst ein Verständnis der Psychodynamik in solchen Familien hierzu einen spezifischen Beitrag leisten kann. Der zusätzliche Beitrag des PAS-Konzepts ist hier nicht ersichtlich.9 Ein zweifelhafter Nutzen liegt darin, PAS als neue Argumentationslinie im Trennungskonflikt und noch konkreter als Munition in der familiengerichtlichen Trennungs- auseinandersetzung zu verwenden;10 ein Aspekt, den Gardner11 bereits erkannte und problematisierte. Er meint dem jedoch durch genaueste Diagnose gegensteuern zu können. Mit PAS einhergeht die Schuldzuweisung an die Mütter. Statistisch ist natürlich leicht belegbar, daß PAS eher bei Kindern feststellbar ist, die schwerpunktmäßig bei den Müttern leben. Diese Feststellung ist trivial, da statistisch gesehen Kinder in Trennungssituationen überwiegend bei Müttern aufwachsen.12 Während sich die amerikanischen Autoren noch um eine Differenzierung bemühen, wird eine solche von einigen deutschen Autoren unterschlagen.13 Wenn dort angegeben wird, die Ablehnung des anderen Elternteils durch das Kind sei in der Regel PAS, da Erfahrungen des Kindes wie Alkoholismus, Vernachlässigung oder sexueller Mißbrauch nur in 2 % bis 5 % der Fälle auftreten, so weisen diese Ausführungen auf diese unzulässige Vereinfachungstendenz mit Hilfe des Begriffs PAS14 hin.

Kommentar: Über die Häufigkeit des "Parental Alienation Syndrome" sollte man sich nicht den Kopf zerbrechen (das wäre allenfalls für die Statistik interessant), da es in der Regel auf den Einzelfall ankommt, den wir hier behandeln und untersuchen wollen.
Die Anmerkung, dass Kinder nach der Trennung überwiegend bei den Müttern bleiben, ist wohl für eine Relation seines Auftretens interessant. Hier muss ich den Autoren recht geben, wenn sie behaupten dass die PAS-Zuweisung in Richtung Mütter unbedeutend ist. Aus dieser Tatsache lässt sich statistisch keineswegs ableiten, dass PAS häufiger durch Mütter hervorgerufen wird. Die Ablehnung eines Elternteils, zu dem ein zu untersuchendes Kind ein herzliches Verhältnis hatte, ist daher unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls durch eine geeignete gerichtliche Maßnahme zu begegnen.

III PAS und alternative Begriffe

Das unter PAS beschriebene Verhalten der Eltern und die Reaktionen der Kinder darauf sind bereits von anderen Autoren, nach unserer Meinung angemessen, beschrieben worden, da man damit dem Einzelfall gerecht werden konnte. Im deutschen Sprachraum haben unter anderem Arntzen diese Verhaltensweisen als "Gegeneinstellung"15, Ell als "Umgangsvereitelung" durch den Sorgeberechtigten (er nennt es direkte oder indirekte Verhinderung)16 und Figdor als "Besuchsverweigerung"17 beschrieben. Ell empfahl bereits unter Berücksichtigung aller anderen Kriterien, auch eine Sorgerechtsabänderung zu erwägen.18 Berk nannte solches elterliches Verhalten "Sabotage"19, Lempp20 "identifikatorische Übernahme von Elternargumenten", der Jurist Wendl "beharrliche Ablehnung von Besuchskontakten durch das Kind"21. Es ließen sich noch weitere Autoren aufzählen, auch Urteile anfügen, die sich mit diesem früher noch nicht so bezeichneten PAS befaßten.22 Im übrigen sind und waren diese nun mit PAS beschriebenen, für die Betroffenen sehr belastenden Phänomene jedem mit Scheidungs- und Trennungssachen vertrauten Familienrichter, Anwalt, Jugendamtsmitarbeiter und Sachverständigen zweifelsohne seit langem bekannt.

Kommentar: Es ist umso unverständlicher, sofern die Phänomene des "PAS" im deutschen Sprachraum unter einer anderen Bezeichnung bekannt waren, dass weder Strategien noch andere Lösungsversuche zum Schutze des Kindes entwickelt wurden. Alle psychologischen und juristischen Konzepte, die uns zumindestens bekannt wurden, sind bisher ins Leere gelaufen. Die Zahl der unfreiwilligen Kontaktabbrüche ist (trotz dieser Erkenntnisse) unaufhaltsam und extrem in die Höhe gestiegen. Eine kritische Auseinandersetzung und konkrete Vorschläge, wie man dieser Tatsache entgegenwirken kann, sind uns die sogenannten (teilweise selbsternannten) Familienforscher und psychologischen Sachverständigen bis heute schuldig geblieben. Mit einer mimosenhaften Vermeidungshaltung wird an dem ursächlichem Problem (Fehlverhalten des sorgeberechtigten Elternteil und vorhaltloser Einsatz der von Gardner empfohlenen Sanktionen) vorbeigeredet.

IV PAS und Scheidungsforschung

Das PAS-Konzept zeichnet sich durch eine Besonderheit aus, die in der übrigen Scheidungsforschung bereits überwunden schien. So hat man in der Scheidungsforschung gelernt, daß in der längsschnittlichen Betrachtung das Faktum der Trennung allein wenig aussagekräftig war. Vielmehr hat es sich als ergiebiger erwiesen, z. B. das Konfliktgeschehen insgesamt in seiner Entwicklung zu berücksichtigen.23 Bei PAS wird der Verhaltenskontext zwischen Eltern und Kind zeitlich und ursächlich stark reduktionistisch behandelt. Der zeitliche Blickwinkel richtet sich auf die Nachtrennungsphase. Als Verhaltensvariablen werden betrachtet: Das evtl. programmierende Verhalten eines Elternteils, das ablehnende Verhalten des Kindes gegen den anderen Elternteil. Die evtl. komplexe Verursachungsdynamik wird dabei auf ein lineares Verursachungsmodell reduziert, das klar die Täter von den Opfern trennt und relativ klare juristische Interventionen bedingt. Schließlich fällt im PAS-Konzept auf, wie wenig Bedeutung dem Beitrag des entfremdeten Elternteils zugemessen wird. Seine PAS-Opferrolle ist bereits dadurch belegt, daß er keinen offenkundig traumatisierenden Beitrag zur Ablehnung seitens des Kindes lieferte. Johnston/Roseby24 belegen dagegen aus ihrer Längsschnittstudie eine oftmals wesentlich komplexere Rolle des zurückgewiesenen Elternteils.

V Bedingungsfaktoren, die zur Allianz eines Kindes mit einem Elternteil führen können
In dem Versuch, die Dynamik von Prozessen zu beschreiben, die zu Umgangsproblemen bzw. scheinbar unerklärlicher Ablehnung eines Elternteils durch das Kind führen25, werden wie oben angeführt im bisherigen Schrifttum unterschiedliche Begriffsysteme verwendet. In dem Maße, wie Worte Realitäten konstituieren, ist bezüglich der verwendeten Begriffe, deren Definitionen und Implikationen Sorgfalt angebracht.26 Das Spektrum der verwendeten Begriffe reicht von "Kind-Eltern-Allianzen" i. S. d. Ausrichtung eines Kindes an der Haltung des alliierten Elternteils, "Entfremdung" zwischen einem Kind und einem Elternteil bis zu Prozessen von "Gehirnwäsche und Programmierung". Ausgangspunkt für die Feststellung von PAS und für Intervention (psychologische oder juristische) ist die prima vista nicht erklärbare Zurückweisungshaltung eines Kindes gegen einen Elternteil bei gleichzeitiger Allianz mit dem anderen.

Wie die empirisch geleitete Auseinandersetzung mit diesem Thema zeigt, gilt es zunächst, entwicklungsgemäße Voraussetzungen solchen Kindverhaltens27 zu berücksichtigen. Die folgenden Ausführungen können nur als exemplarisch und nicht als erschöpfende Beschreibung des Abwendungsprozesses eines Kindes von einem Elternteil verstanden werden. Diese alternativen Erklärungen stimmen zwar nicht mit dem eigentlichen PAS-Konzept überein, drohen aber derzeit mit PAS in einen Topf geworfen zu werden.
Einigkeit besteht in der Fachwelt bezüglich der Erwartbarkeit von Symptomverhalten im Kontext von Umgangskontakten bei kleinen Kindern unter drei bis vier Jahren.28 Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Bindungsforschung wird verständlich, daß Kinder, die in diesem Alter erst eine wenig stabile innere Repräsentation der Bindungspersonen entwickelt haben, trennungsängstliches Verhalten bei der Umgangsübergabe ausweisen. Üblicherweise beruhigen sich diese Kinder nach der Übergabe bald in der neuen Umgebung. Problematisch werden derartige Trennungsängste dann, wenn sie nicht angemessen eingeschätzt und beantwortet werden. Dies ist gehäuft in Familien mit starkem Trennungskonflikt der Fall. Schnell wird der Sinn eines Umgangskontakts einerseits oder Fragen der Einflußnahme andererseits zwischen den streitenden Eltern zum Thema. Dies lenkt ihr Augenmerk von den Bedürfnissen des Kindes eher ab, was wiederum die Wahrscheinlichkeit einer kompetenten Beruhigung des Kindes durch die Eltern verringert. So mag aus zunächst entwicklungsgemäß erwartbaren Ängsten eines Kindes, mit denen es von den streitenden Eltern alleingelassen wird, schließlich eine höhere Bereitschaft, mit Ablehnung zu reagieren, entstehen. Seit geraumer Zeit ist die Bedeutung der kognitiven Entwicklungsfortschritte des Kindes für sein Verständnis und damit auch seine Verarbeitungs- und Reaktionsmöglichkeiten angesichts der Elterntrennung erkannt29. Dies hat naturgemäß auch Einfluß auf seine Kapazität, mit konfligierenden Elternstandpunkten umzugehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die sich erst im Laufe der Kindheit herausbildende Fähigkeit, sich in die Perspektive von Bezugspersonen einzufühlen. Parallel geht hiermit die Fähigkeit zu abstrakteren Problemlösungen einher.
So sind Kleinkinder im Kindergartenalter in ihrer Beurteilung des Elternkonflikts noch sehr auf die konkrete Beobachtung angewiesen. Diese Beurteilungen verändern sich dementsprechend schnell je nach situativem Kontext.30 Zu wechselnden Allianzen kommt es bis zum Alter von ca. acht Jahren. Die Kinder können sich nun ansatzweise in Beweggründe anderer einfühlen, aber nur jeweils in einer Richtung. Daher ergreifen sie beim Vater dessen Partei, wenn er sich verärgert über Mutter äußert. Im Umfeld der Mutter geschieht dann das gleiche mit umgekehrtem Vorzeichen. Es ist erfahrungsgemäß Öl ins Feuer streitender Eltern, wenn Kinder leicht in Verwirrung geraten und jeweils den Eltern unterschiedliche Geschichten anbieten.
Immer wieder wird als zentrales Merkmal von PAS das Fehlen von Ambivalenzen bei den betroffenen Kindern erwähnt. Was zunächst wie ein Spezifikum vorgestellt wird, stellt sich aus entwicklungspsychologischer Perspektive in anderem Licht dar. Statistisch wird übereinstimmend eine starke Loyalitätshaltung31 ab einem Alter von ca. neun Jahren festgestellt. Verfestigte Loyalität zu einem nur guten Elternteil gegen einen nur bösen Elternteil i. S. v. PAS fällt damit in ein Alter, in dem ein Kind sowohl aufgrund seiner kognitiven wie auch seiner moralischen Entwicklung stark zu Schwarz-Weiß-Urteilen tendiert. Als nur guter Elternteil wird dabei gehäuft derjenige erwählt, der auf angepasstes, nur gutes Verhalten des Kindes in vorhersehbarer Weise belohnend reagiert. So verschafft sich das Kind Kontrolle über die ihm so wichtige emotionale Unterstützung.32 Gerade in diesem Alter ist das Kind noch mit dem Aushalten von Ambivalenzen überfordert. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen kann ein Verhalten, das als PAS-Spezifikum dargestellt wird, eine altersgemäße Antwort auf überdauernde Elternkonflikte sein.
Empirische Daten hierzu unterstreichen die statistische Bedeutsamkeit solcher Phänomene. Johnston und Roseby33 fanden in ihrer Stichprobe bei über 25 % der jungen Heranwachsenden diese Art unheiliger Allianzen. Sie sehen jedoch weniger einen schuldigen, weil programmierenden Elternteil als ursächlich. Vielmehr machen sie pathologisch verlaufende Versuche des Kindes, die Konfliktdynamik der Eltern zu bewältigen, für die polarisierende Beziehungsentwicklung verantwortlich.34 Somit finden sich erwartungsgemäß scheinbar unwandelbare Allianzen mit einem Elternteil gegen einen anderen vermehrt in dieser Altersstufe zwischen neun und dreizehn Jahren. Kinder dieses Alters können noch nicht, wie ältere Heranwachsende, angstfrei eine distanzierte Haltung gegenüber ihren Eltern einnehmen. Mit diesen wenigen Beispielen sollen die komplexen Bedingungszusammenhänge kindlicher Allianzen angedeutet werden.

Kommentar: Empirische Daten mögen zwar hilfreich sein, einen Beweischarakter haben sie nicht. Es hat auch keinen Sinn, sich bei unnötigen Erklärungsversuchen und Theorien aufzuhalten, denn es kommt einzig und allein auf eine wirksame Intervention an. Ein rechtspolitischer Umdenkprozess und eine uneingeschränkte psychologisch-juristische Kooperation wäre nötig, wollte man grundlegende Änderungen zum Wohle der Kinder bewirken. Die psychologische Auftragsnehmer sind dafür allerdings viel zu sehr von der Justiz abhängig, sofern sie weiterhin im Geschäft bleiben wollen.

VI Folgerungen aus der PAS-Rezeption

Folgt man u. a. den Überinterpretationen der Arbeit von Gardner oder den Ausführungen von Clawar/Rivlin35, wonach in nahezu jeder familiären Trennung PAS-bedingende Faktoren die elterliche Auseinandersetzung bestimmen, mit einem programmierenden und damit für die Reaktion des Kindes überwiegend allein verantwortlichen Elternteil, bleibt zu fragen, welche Konsequenzen aus dem Konzept PAS zu ziehen sind. Zumindest alle getrenntlebenden Eltern kennen aus eigener Erfahrung Verhaltensweisen und Kommunikationsmuster, die nicht dazu angetan waren, den anderen Elternteil nur immer positiv darzustellen und es dem Kind leicht zu machen. Nicht jedes Kind reagiert darauf gleich stark. Nicht jedes Kind nimmt derartige Einflüsse in der gleichen Art und Weise wahr. Die Reaktionen der Kinder auf Trennung und Scheidung und die damit einhergehenden Abwertungen des anderen Elternteils werden, außer durch die oben angeführten entwicklungspsychologischen Faktoren, u. a. mitbestimmt von Persönlichkeitseigenschaften des Kindes, der Beziehungskompetenz des getrenntlebenden Elternteils, der sozio-ökonomischen Situation, der Anwesenheit stützender dritter Personen. Zum Verständnis der verwickelten Vorbedingungen scheinbar unauflöslicher Allianzen ist schließlich die jeweils besondere Verletzbarkeit der Beteiligten diagnostisch von zentraler Bedeutung. Die begriffliche Bezeichnung PAS verführt dazu, den Einzelfall nicht mehr genau zu betrachten und in der Folge pauschale Interventionen vorzuschlagen, die durch die oftmals einseitige Schuldzuweisung nicht dazu beitragen, den familiären Konflikt zu verringen oder gar die Situation des Kindes zu verbessern. Folgt man den Ausführungen einiger PAS-Autoren36, muß man zu dem Schluß kommen, daß sämtliche Trennungsreaktionen der Kinder, wie Verhaltensauffälligkeiten, Ablehnung eines Elternteils und dergleichen, auf elterliche Verhaltensweisen zurückzuführen sind, die PAS bedingen. Näherliegende, weniger polarisierende Faktoren, die z. B. in der Persönlichkeit des Kindes liegen können, werden nicht mehr gesehen oder gar mißinterpretiert. So muß dem fehlenden Bedürfnis mancher Kinder, den anderen Elternteil anzurufen oder ihm viel über die Situation beim jeweils anderen Elternteil zu erzählen, kein Schweigegebot des jeweiligen Elternteils zugrunde liegen; ähnlich, wie die von einer Vielzahl von Eltern mit Kindern im Kindergartenalter zu beobachtende Einsilbigkeit der Kinder auf die Frage "Na, wie war's heute?" nichts mit einem Schweigegebot des Kindergartens zu tun hat. So verstanden leistet PAS der Ideologie Vorschub, daß ein Kind ohne jeglichen Schaden und ohne jegliche Belastung aus einer Scheidung hervorgeht, wenn alle elterlichen Verhaltensweisen, die auch PAS bedingen, ausgeschaltet seien.

Kommentar: Die Autoren haben es immer noch nicht begriffen. Es kann nicht darum gehen, einen Elternteil als Verursacher (Einführung des Schuldprinzipes durch die Hintertür, Psychologische Keule gegen Mütter oder Retourkutsche zum Missbrauchsvorwurf ) von PAS herabzuwürdigen, zu bestrafen oder das Kind wegzunehmen. In unserem Rechtssystem würden sich für die Justiz und Psychologen schwer lösbare Probleme stellen. Das hilfsbedürftige Kind steht im Mittelpunkt und sollte unverzüglich jede Hilfe erhalten, die für die Widerherstellung eines zuvor positiven Kontaktes notwendig ist. Erst in zweiter Linie sollte die Erziehungseignung eines boykottierenden Elternteils überprüft werden. Der psychologische Sachverständige darf sich jedenfalls nicht zum Beschützer des entfremdenden Elternteils machen, noch sollte er sich zum Handlanger eines Familienrichters degradieren lassen um so z. B. für eine unhaltbare Situation (pseudo-) psychologische Rechtfertigungen zu erfinden........ 

VII Intervention gemäß PAS-Literatur

Als Methode bei PAS, den einseitigen Beeinflussungen eines Elternteils entgegenzusteuern, wird empfohlen37, das Kind über die subjektive Wahrheit aufzuklären oder ihm den Informationen des anderen Elternteils entgegenstehende Informationen zu geben. Mit dieser, aus psychologischer Sicht nachvollziehbaren, Strategie kann leicht auch eine eigene Programmierung des Kindes begründet werden, man müsse ja der negativen Beeinflussung durch den anderen Elternteil entgegensteuern. Damit wird die Situation für das Kind noch belastender. Weiter wird leicht der Schluß gezogen, daß Elternteile zum individuellen Kindeswohl immer gleichwertig beitragen. Es gibt Eltern, die sich, aus welchen Gründen auch immer, weniger um Erziehung und Förderung ihres Kindes kümmern, weniger Zeit und intensive Zuneigung einbringen, weniger in der Lage sind, Bedürfnisse des Kindes zu erkennen als der jeweils andere Elternteil. Werden alle trennungsbedingten Reaktionen des Kindes auf PAS zurückgeführt, dann werden oftmals Defizite oder Stärken der Eltern nicht erkannt und in der Folge möglicherweise die falschen Interventionen gewählt. Es überrascht, wie von den deutschen Autoren der psychosozialen Berufsgruppe, unbeeindruckt von fachlichen Zweifeln, bei "PAS" in erster Linie juristische Konsequenzen eingefordert werden, die eines Strafverfahrens würdig wären. Obwohl noch keine nennenswerten empirischen Grundlagen zur Abschätzung der Folgen der juristischen oder angeblich psychologisch motivierten Maßnahmen vorliegen, werden diese von Nichtjuristen gefordert und die ersten Urteile38 dazu freudig begrüßt. Hier werden Maßnahmen wie Hausarrest, Zwangshart des Elternteils, zwangsweises Unterbringen des Kindes bei Pflegefamilien bis hin zur Einweisung in die kinderpsychiatrische Klinik bei völligem Kontaktabbruch zum programmierenden Elternteil empfohlen.39 Eine solche Einschätzung läuft Gefahr, Kindeswohl mit Elternrecht zu verwechseln; die zugrundeliegenden Beweggründe bleiben im dunkeln. Auf empirische Erkenntnisse können die Autoren sich nicht berufen.40

Wie das PAS als diagnostisches Konzept und als Handlungsanleitung für Familienrichter und Sachverständige zu kurz greift, greift es ebenso für die Handreichungen zu kurz, wie schnell PAS angeblich erfaßt werden kann. So wird im neueren Schrifttum erwähnt41, die an das Kind gerichtete Frage, ob und wo es das Foto von dem anderen Elternteil habe, helfe dem Familienrichter zu erkennen, ob PAS im Frühstadium vorliege. Das Vorhandensein eines Fotos kann ein Hinweis sein, muß aber nicht. Das Fehlen eines solchen bedeutet für sich genommen zunächst gar nichts. Auch die Aussage, daß das Kind ein solches Foto nicht haben dürfe, wäre weiter zu hinterfragen, ehe Rückschlüsse auf programmierendes Elternverhalten erlaubt sind. Die Interventionsmaßnahmen sollen von PAS-versierten Verfahrenspflegern und/oder Therapeuten begleitet werden 42; mit dem konkludenten Hinweis, daß diese Autoren wohl einer solchen Spezialistengruppe zuzuordnen seien, ohne daß dies weiter belegt wurde.

Kommentar: Die gutachterlichen Vorschläge sollen jedenfalls ausschließlich dem Kind und nicht den Wünschen des Familienrichter oder dem sorgerechtigten Elternteil dienen (Auch wenn sie mit den rechtlichen Möglichkeiten, die sich aus dem FGG (Gesetz zur freiwilligen Gerichtsbarkeit) nicht immer ableiten lassen. (Priorität haben ausschließlich die Interessen des Kindes).

VIII Conclusio

PAS wird im Kontext familiärer Konfliktverläufe in der Regel deutlich an Problemen bei der Gestaltung von Kontakten des Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil. Definitionsgemäß findet sich eine unterschiedlich stark ausgeprägte Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil, die nicht unmittelbar aus der vorangegangenen Beziehungsentwicklung nachvollziehbar wird. PAS zielt auf eine höchst spezifische Konstellation: als primär ursächlich, im deutschen Schrifttum besonders betont, wird ein programmierender Elternteil vorausgesetzt, wenngleich Gardner ausdrücklich den Eigenanteil des beteiligten Kindes als notwendige Zusatzbedingung unterstreicht. Das Phänomen einer identifikatorischen Allianz von Kindern mit einem Elternteil an sich ist wohl bekannt. Ebenso sind neurotische Fehlentwicklungen bei Trennungsverläufen und beim Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung seit langem benannt. Die Benennung dieser fast immer sehr belastenden und sicherlich schwierigsten Probleme in der Trennungssituation mit "PAS" hilft in der Realität nicht weiter. Nach unserer Ansicht überwiegen sogar die problematischen Anteile. Mit PAS wird leicht eine eindeutige Schuldzuweisung vorgenommen: der getrenntlebende Elternteil wird in der Regel zum per se guten Elternteil; der Schuldige und Verursacher der familiären Probleme ist der, bei dem das Kind lebt. Den in der Regel komplexen Bedingungsfaktoren wird nicht mehr nachgegangen. Rezepte, wie PAS oftmals schon in der Frühform zu erkennen sei, greifen durchweg zu kurz und sind ungenügend. Nahezu alle elterlichen Verhaltensweisen und Trennungsreaktionen der Kinder können aus dem "richtigen" Blickwinkel als PAS-verdächtig interpretiert werden. Dies fordert dann wiederum eher juristische als psychologische Interventionen heraus. Die häufig von bestimmter Seite vorgetragenen, überwiegend juristischen Konsequenzen wie Zwangsgeld, Zwangshaft und Übertragung des Sorgerechts, können in ihren Auswirkungen auf das konkrete Kindeswohl in den seltensten Fällen abgeschätzt werden. Die Gewichtung, ob das Verbleiben in der programmierenden Restfamilie oder die nach PAS-Logik zu treffenden Maßnahmen das Kindeswohl stärker gefährden, übersteigt zumindest in der Regel das psychologische Fachwissen. Auch gefordertes Spezialwissen zu PAS, wie gelegentlich vorgetragen, oder kinderpsychiatrische, medizinische oder pädagogische Fachkompetenz, wie von den neuen Propheten43 des PAS gefordert, erscheinen wenig sachdienlich, da kein tatsächliches Wissensdefizit bezüglich der PAS-Symptomatik besteht. Zunächst schwer nachvollziehbare Ablehnungshaltungen eines Kindes bei gleichzeitig idealisierender Überhöhung des anderen Elternteils sind jedem Fachmann in diesem Feld bekannt. Kaum jemand wird damit derartig verfahren, daß er hierin den ausschlaggebenden Ausdruck eines genuinen Kindeswillens konstatiert.44

Der Begriff PAS allein trägt nicht dazu bei, die tragischen Kinder- und Elternschicksale zu verbessern. Die Diagnostik, die psychologischen und gerichtlichen Interventionsmöglicheiten haben sich durch die Einrührung des Begriffs PAS nicht geändert und bedürfen unabhängig davon ständiger kritischer Revision und Weiterentwicklung. Die PAS-orientierte Betrachtungsweise ist einer differenzierten Erfassung der individuellen und familienbezogenen Trennungsprobleme eher abträglich. Die unter dem PAS-Paradigma bereits vorgegebene Problemlösung wird auf Dritte übertragen (Jugendamt, Familienrichter, Aufenthalts- bzw. Umgangspfleger45 Verfahrenspfleger); die oftmals vorhandene Hilflosigkeit wird damit weitergegeben. Was beim Scheitern übrigbleibt, mag ein Versuch gewesen sein. Ob er dem individuellen Kindeswohl gedient hat, kann niemand im Vorfeld abschätzen. Unbestritten ist, daß PAS zwei Aspekten von Umgangsproblemen und -Verweigerungen besonders Rechnung trägt: der Hilflosigkeit und dem Bedürfnis nach Gerechtigkeit. Die PAS-Protagonisten der gegenwärtigen Diskussion leiten aus den US-amerikanischen Veröffentlichungen zum Thema in erster Linie die Legitimation zur Sorgerechtsänderung46 ab. Damit haben die befaßten Institutionen ein Eingriffsmittel, das sie in dem oft massiv empfundenen Handlungsdruck entlastet und sie wie auch den ausgeschlossenen Elternteil vor dem schwer erträglichen Gefühl der Hilflosigkeit bewahrt. Es liegt nahe zu ergänzen: "... und den programmierenden Elternteil gerecht bestraft". Menschlich ist dies nur allzu verständlich. Fachlich sind aus unserer Sicht derartige Handlungsleitlinien nicht empirisch begründbar; eine Legitimation zu solchen allgemeinen Empfehlungen ist für das individuell zu erwägende Kindeswohl aus vorliegenden Forschungsdaten nicht abzuleiten. Statt kindeswohlförderlicher Differenzierung droht die Diskussion, entgegen bisherigen Bemühungen um eine Abkehr von einem Streitszenario, entgegen sicherlich auch der Intention der bundesdeutschen Verfechter von PAS, das Schuldprinzip durch die Hintertür wieder einzuführen.

Dr. (Uni v. Prag) Michael Stadler, Dr. Joseph Salzgeber, Dipl. -Psychologen, GWG-Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, Rablstraße 45, 81669 München

Schlusskommentar: Bei den Autoren Salzgeber und Stadler ist an einigen Stellen zu bemerken, dass es ihnen enorme Probleme zu bereiten scheint, wenn mütterliches Fehlverhalten in die Schusslinie gerät. Demzufolge scheinen sie im PAS-Konzept eine allzu deutliche Offensive gegen mütterliches Verhalten zu sehen (und sprechen von der psychologischen Keule gegen Mütter,der Einführung des Schuldprinzipes durch die Hintertür oder der Retourkutsche zum Missbrauchsvorwurf). Die Autoren sollten sich bei ihrer Betrachtungsweise hinterfragen, ob sie mit der Aufgabenstellung einer neutralen Begutachtung in Familiensachen nicht überfordert oder gar befangen sind (auch wenn sie das bestreiten sollten). Ein gewisses "Fair Play" ist mit den überwiegend sorgeberechtigten Müttern, sicher notwendig, will man eine Kooperations- bereitschaft erwarten. Eine übertriebene oder vorbehaltlose Rücksicht ist allerdings nicht nur unangebracht, sondern kann schädlich sein und jede Chance einer Intervention zunichte machen.

Abraham Weinstein
 

1) Kodjoe/Koeppel, The Parental Alienation Syndrome (PAS), DAVorm 1998, 9 ff.;
dies-, Früherkennung von PAS — Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen, Kind-Prax 1998, 138ff.; Fischer, Die Bedeutung des PAS-Syndroms Für die Jugendhilfe-Praxis, Institut für Familienmediation, 1998; Kodjoe, Ein Fall von PAS, Kind-Prax 1998, 172 ff.; Salzgeber/Stadler, Beziehung contra Erziehung - kritische Anmerkung zur aktuellen Rezeption von PAS, Kind-Prax 1998, 167ff; Leitner/Schoeler, Maßnahmen und Empfehlungen für das Umgangsverfahren im Blickfeld einer Differentialdiagnose bei Parental Alienation Syndrome (PAS) unterschiedlicher Ausprägung in Anlehnung an Gardner (l 992/ 1997), DAVorm 1998, 850ff.
2) Um Wiederholungen zu vermeiden, sind hier nur die als Kernvariablen verstandenen Faktoren von PAS angesprochen. Weitere Definitionsdetails finden sich ausführlich in allen unter Fn. l genannten Publikationen.
3) Gardner, Child Custody, in: Hospitz (Hrsg.), Basic Handbook of Child Psychiatry 1987, Vol. V, 637 ff.; ders., Family evaluation in child custody mediation, arbitration, and litigarion, 1989; ders., The parental alienation syndrome (2nd ed.), 1998.
4) So Clawar/Rivlin, Children held hostage, 1991, l.
5) Johnsron/Roseby, In the name of the child: A developmental approach to understanding and helping children ofconflicted and violent divorce, 1997, 161.
6) Folgt man den Ausführungen von Clawar/Rivlin, a. a. 0., kommt PAS fast in jeder von Trennung und Scheidung betroffenen Familie vor. Johnston/Roseby, a. a. 0., 202, berichten von 25 % bei jungen Heranwachsenden in ihrer Stichprobe.
7) Brinck, Wenn Mama zur Feindin wird, 1999/12, 77.
8) S. hierzu Gardner, a. a. 0., 638. Hier führt Gardner aber aus, daß es sich um 90 % der Sorgerechts- auseinandersetzungen handelt, mit denen er persönlich in den letzten Jahren therapeutisch befaßt war.
9) Vgl.Johnston/Roseby, a. a. 0., 202, die eine unerwartete Ablehnungshaltung von Kindern in einen breiteren familiären Entwicklungskontext stellen. 
10)  Bei Gutachtenaufträgen im Raum München (in unserem Institut) wird in nahezu einem Drittel PAS als Argument für eine Sorgerechtsregelung angeführt. 
11) Gardner, Artikels in Peer-Review Journals on the Parental Alienation Syndrome
(PAS), http://www.rgardner.com./refs/PAS_PeerReviewArticles.htm, 1998, 4.
12) Dieses Datum ist rein objektiver Natur. die Gründe hierfür sind nicht Gegenstand dieses Beitrags. Diese Feststellung gibt keine Voreinstellung der Autoren wieder.
13) So z. B. Leitner/Schoeler, a. a. 0 850.
14) Vor dieser Tendenz warnen auch Kodjoe/Koeppel, Erklärung der Verf. zu ihrem Aufsatz "The Parental Alienation Svndrome (PAS)", DAVorm 1998, 218.
15) Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 1994, 57 ff.
16) Eil, Psychologische Kriterien bei der Regelung des persönlichen Umgangs, 1990, 81 ff. '
17) Figdor, Kinder aus geschiedenen Ehen: Zwischen Trauma und Hoffnung, 1991.
18) Eil, Besuch vom eigenen Kind, 1980, 7.. 80.
19) Berk, Der psychologische Sachverständige in Familienrechtsverfahren, 1985, 51.
20) Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsvchiatrie, 1983, 139 ff.; ders.. Die Ehescheidung und das Kind, 1983.
21) Wendl-Kempmann/Wendl, Partnerkrisen und Scheidung, 1986, 260 ff.
22) Z. B. OLG Stuttgart schon 1981. FamRZ 1981, 597; Urteile aus neuerer Zeit (OLG Nürnberg, AG Rinteln. OLG Frankfurt/Main), werden von Kodjoe/Koeppel, a. a. 0., 142, als "Leuchttürme" bezeichnet.
23) S. auch Suess/Scheuerer-Englisch/Grossmann. Das geteilte Kind-Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus der Sicht der Bindungstheorie und -forschung, FPR 1999,148 ff.
24) Johnston, 1999, Roseby, a. a. 0.. 198 f.
25) Es wird hierbei weitgehend auf die vorliegenden Erkenntnisse aus den empirischen Studien im Umfeld der ursprünglichen Wallerstein-Forschungsgruppe rekurriert. Johnston, Children of Divorce \\ ho Refuse Visitation, 1993, 112ff.; in: Depner/ Brav (Hrsg.), Nonresidential Parenting: New Visras in Family Living; Johnston/ Roseby, a. a. 0.; Hetherington. Children and divorce, in: Henderson (Hrsg.), Parent-child interaction: Theory. research and prospect, 1981; bereits bei Weiss, Marital Separation, 1975.
26) Wenn mein einziges Werkzeug ein Hammer ist, werde ich evtl. Schrauben und Nägel gleich behandeln.
27) S. auch Suess/Fegert, Das Wohl des Kindes in der Beratung aus entwicklungspsychologischer Sicht, FPR 1999, l5" ff.
28) Gardner, Childhood stress due to parental divorce, in: Stressors and the adjustment disorders, in: Noshpitz/Coddingron, 1990; Johnston/Roseby, a. a. 0.
Stadler/Salzgeber: Parental Alienation Syndrom (PAS)
29) U. a. Neal, Children's understanding oft heir parent's divorces, in: Kurdek (Hrsg.), Children and divorce. New directions for child development. No. 19, 1983;Johnston/Roseby, a. a. 0., 195 ff.
30) Insoweit ist es naturgemäß eine Vernachlässigung grundlegender entwicklungspsychologischer Kenntnisse, wenn in bezug auf Kleinkinder von Loyalitätskonflikten gesprochen wird, wie z. B. unter - wohl fälschlicher — Zitierung von Kodjoe, in: DIE ZEIT, a. a. 0., 77.
31) Die angloamerikanische Literatur spricht hier auch von Parent-child allignment.
32)Johnston/Roseby, a. a. 0., 158 f.
33) Johnston/Roseby, a. a. 0.
34) Johnston/Roseby, a. a. 0., 202.
35) Clawar/Rivlin, a. a. 0.
36) Clawar/Rivlin, a. a. 0.; Leitner/Schoeler, a. a. 0.
37) Clawar/Rivlin, a. a. 0., 71.
38) Leuchttürme, Kodjoe/Koeppel, a. a. 0., 142. Es wäre nun interessant zu erfahren, wie es diesen Kindern nach den Beschlüssen ergeht und wie kindeswohlgemäß die Beschlüsse durchgesetzt wurden.
39) Leitner/Schoeler, a. a. 0., 856 ff.
40) Im Gegenteil dazu mahnen Fachleute aus den USA zur Vorsicht: so Kehl, USA, aus dem Umfeld von Gardner anläßlich eines Vertrags zu PAS, 1998 in München auf Nachfrage eines der Autoren; im gleichen Sinne auch Johnston/Roseby, a. a. 0., 204.
41) Koeppel, Bildersturm im Kinderzimmer, DAVorm 1999. 137 ff.
42) So Leitner/Schoeler, a. a. 0., 856 ff.
43) Leitner, Evaluation Psychologischer Entscheidungshilfen für Familiengerichte:
Familienpsychologische Gutachten nach Trennung und Scheidung, Paper zur Fachtagung im Familienrecht, Evangelische Akademie Bad Boll 1998, 12.
Radke/Gewinner: Das Umgangsrecht nach der Kindschaftsrechtsreform
44) In diesem Sinne ist auch die z. B. von Leitner/Schoeler, a. a. 0., 865, geforderte Übersetzung von Gardner als lehrbuchhafte Grundlage kaum nachvollziehbar; die evtl. hierdurch anzusprechenden Berufsanfänger könnten von den Fallbeispielen profitieren, könnten aber auch zu kurzschlüssiger Betrachtungsweise der komplexen Fallspezifika verrührt werden.
45) S. Urc. des AG Ettlingen, zitiert bei Kodjoe, Ein Fall von PAS. KindPrax 1998, 172 (T.
46) Bereits an anderer Stelle ist ausführlicher dargestellt, daß es sich hierbei um eine Über- bzw. Fehlinterpretation von Gardner handelt: Salzgeber/Stadler, a. a. 0.

Autor: Abraham Weinstein

Quelle: http://www.gabnet.com/psy/weinstein2.htm